{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"XII ZB 75/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1587 o; BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.) a) Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten (hier: beamtenrechtliche Versorgungsansprüche und berufsständische Anwartschaften). b) Bei der Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsaus- gleichs bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414). Danach ist der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. November 2003\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 75/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1587 o;\n\nBeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)\n\na) Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer\n\nVereinbarung der Ehegatten (hier: beamtenrechtliche Versorgungsansprüche und\n\nberufsständische Anwartschaften).\n\nb) Bei der Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsaus-\n\ngleichs bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt\n\nin Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom\n\n20. Dezember 2001 zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom\n\n7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414). Danach ist der verminderte\n\nHöchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.\n\nBGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - OLG Celle\n\nAG Hannover\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nDr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den\n\nBeschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 30. April 2002 wird auf seine Ko-\n\nsten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Aus-\n\ngleichsbetrag, bezogen auf den 31. Mai 2000, nicht 333,57 DM,\n\nsondern 334,32 DM beträgt.\n\nBeschwerdewert: 500 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien haben am 11. Juli 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag\n\ndes Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 15. Juni\n\n2000 zugestellt worden.\n\nBeide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1980 bis 31. Mai 2000;\n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Ehemann\n\neine berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Nieder-\n\nsachsen (im folgenden: Rechtsanwaltsversorgung; weitere Beteiligte zu 3) und\n\ndie Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundes-\n\nversicherungsanstalt für Angestellte, im folgenden: BfA; weitere Beteiligte zu 1)\n\nund in der Beamtenversorgung Niedersachsen (Niedersächsisches Landesamt\n\nfür Bezüge und Versorgung, im folgenden: NLBV; weiterer Beteiligter zu 2).\n\nAbweichend von der gesetzlichen Regelung des Ehezeitendes gemäß § 1587\n\nAbs. 2 BGB hatten die Parteien zunächst durch notarielle Scheidungsfolgen-\n\nvereinbarung vom 12. Juli 2000 vereinbart, \"daß als Eheende der 31. Juli 1998\n\ngenommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung erfolgen soll. Danach\n\nergibt sich für die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft (sic!) von\n\n991,80 DM, für den Ehemann eine solche von 1.667,99 DM; auszugleichen ist\n\nein Betrag von 338,10 DM. Das Familiengericht wird gebeten, die Vereinbarung\n\nüber den Versorgungsausgleich zu genehmigen und eine entsprechende Re-\n\ngelung zu treffen.\"\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Vereinbarung der Parteien\n\nzum Versorgungsausgleich genehmigt, durch Verbundurteil die Ehe geschieden\n\n(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es\n\nim Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB für die Ehefrau gesetz-\n\nliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 338,10 DM, bezogen auf\n\nden 31. Juli 1998, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA be-\n\ngründet hat. Dabei hat das Amtsgericht die Versorgungsanwartschaften der\n\nParteien nicht selbst ermittelt, sondern die Auskünfte der Rechtsanwaltsversor-\n\ngung und des NLBV, die die Parteien eingeholt hatten und die jeweils auf den\n\n31. Juli 1998 als vertraglich vereinbartes Ehezeitende bezogen waren, zu\n\nGrunde gelegt.\n\nMit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die BfA und das\n\nNLBV geltend gemacht, das Amtsgericht habe sie zu Unrecht am Verfahren\n\nüber den Versorgungsausgleich nicht beteiligt und die von der Ehefrau in der\n\nEhezeit bei der BfA erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften unberück-\n\nsichtigt gelassen.\n\nDas Oberlandesgericht hat rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit\n\nder Parteivereinbarung zum Versorgungsausgleich vom 12. Juli 2000 erhoben.\n\nDaraufhin haben die Parteien diese durch weitere notarielle Vereinbarung vom\n\n5. Dezember 2001 dahingehend abgeändert, \"daß als Eheende der 31. Juli\n\n1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung aller Renten-\n\nanwartschaften erfolgen soll\".\n\nNach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien wäh-\n\nrend der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Versorgungsanwart-\n\nschaften hat das Oberlandesgericht für den Ehemann berufsständische An-\n\nwartschaften bei der Rechtsanwaltsversorgung in Höhe von 2.001,04 DM fest-\n\ngestellt und für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung bei der BfA in Höhe von 138,95 DM, jeweils monatlich und bezo-\n\ngen auf das Ende der Ehezeit, sowie beamtenrechtliche Versorgungsanwart-\n\nschaften - unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes\n\nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 - in Höhe von monatlich 1.136,15 DM. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die den Versorgungsausgleich modifizierende Parteivereinbarung\n\nvom 5. Dezember 2001 genehmigt und die Entscheidung des Amtsgerichts\n\n- unter Berücksichtigung der Vereinbarung - dahingehend abgeändert, daß es\n\nim Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der\n\nVersorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung\n\nNiedersachsen auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Renten-\n\nanwartschaften in Höhe von 333,57 DM monatlich, bezogen auf den 31. Mai\n\n2000, begründet hat.\n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des NLBV, mit\n\nder es geltend macht, die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der\n\nEhefrau hätten nicht unter Berücksichtigung des erwähnten verminderten Ru-\n\nhegehaltssatzes bewertet werden dürfen, da das Versorgungsänderungsgesetz\n\n2001 erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten werde. Die Parteien haben sich im\n\nRechtsmittelverfahren nicht geäußert.\n\nII.\n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,\n\n2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesent-\n\nlichen nicht begründet.\n\n1. a) Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002,\n\n823 ff. veröffentlicht ist, ist im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des\n\nSenates (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ\n\n1986, 890, 892; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154;\n\nvom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 274 f.; vom 4. Okto-\n\nber 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386; vom 18. Juli 2001 - XII ZB\n\n106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1445 ff.) zutreffend davon ausgegangen, daß die\n\nParteien durch Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung nach\n\n§ 1587 o BGB zwar nicht das Ehezeitende vorverlegen können, da es nicht ih-\n\nrer Dispositionsbefugnis unterliegt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO\n\nS. 1446 m.w.N.). Sie können aber grundsätzlich den Versorgungsausgleich\n\nteilweise ausschließen, indem sie vereinbaren, daß die in einem bestimmten\n\nTeil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich\n\neinbezogen werden sollen. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nur\n\ninsoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen\n\nfür Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten\n\ndarf. Deshalb ist eine Vereinbarung nach §§ 1587 o Abs. 1 Satz 2, 134 BGB\n\nnichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr\n\nAnwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als\n\ndies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall\n\nwäre. Ebensowenig darf sich durch die Vereinbarung die Richtung ändern, in\n\nder nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (vgl. nur\n\nSenatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1445).\n\nb) Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht, das die Ehegat-\n\nten vor Abschluß der zweiten notariellen Vereinbarung auf die rechtlichen Be-\n\ndenken gegen die erste Vereinbarung hingewiesen hatte, die notarielle Verein-\n\nbarung vom 5. Dezember 2001 zur Erhaltung ihres Geltungswillens dahinge-\n\nhend ausgelegt, daß (lediglich) die zeitlich nach dem vereinbarten Ehezeitende\n\nerworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen wer-\n\nden sollten. Dies begegnet - ebenso wie der Abschluß einer weiteren Vereinba-\n\nrung während des Beschwerdeverfahrens und deren Genehmigung durch das\n\nBeschwerdegericht (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 24. März 1982\n\n- IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688, 688 f.) - keinen rechtlichen Bedenken (vgl.\n\nSenatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446) und wird von der Rechtsbe-\n\nschwerde auch nicht angegriffen.\n\nc) Die Vereinbarung der Ehegatten ist danach in der Weise umzusetzen,\n\ndaß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften um diejenigen\n\nbereinigt werden, die in der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 er-\n\nworben wurden, so daß nur die verbleibenden auszugleichen sind. Der Senat\n\nhat bereits mehrfach entschieden, daß dabei rechnerisch nicht die jeweils von\n\nden Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte nach einem reinen Zeit/Zeit-\n\nVerhältnis - d.h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage\n\nstehenden auszuschließenden Zeit - aufgeteilt werden dürfen (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - aaO S. 275 und vom 4. De-\n\nzember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252, 253, beide m.w.N., für Kür-\n\nzungen des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des\n\n1. EheRG oder durch Parteivereinbarung bei gesetzlichen Rentenanwartschaf-\n\nten sowie Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446 und vom 22. Ok-\n\ntober 1986 - IVb ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 149, ebenfalls m.w.N., bei einer\n\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Denn dies würde zu Unbilligkeiten\n\nführen, soweit die Parteien in der auszuschließenden Zeit und in der übrigen\n\nEhezeit unterschiedlich hohe Versorgungsanrechte erlangt haben. Vielmehr\n\nstehen zwei Berechnungsweisen offen, die mathematisch zum selben Ergebnis\n\nführen: Entweder wird der Ausgleichsanspruch jeweils nach den für die konkret\n\nauszugleichenden Anwartschaften geltenden Grundregeln für die auszuschlie-\n\nßende Zeit gesondert ermittelt und der gesetzliche Ausgleichsanspruch ent-\n\nsprechend gekürzt oder es werden die von den Ehegatten in der gesamten\n\nEhezeit erworbenen Anwartschaften um jeweils diejenigen gekürzt, die sie in\n\nder auszuschließenden Zeit erworben haben, und der Wertunterschied aus den\n\nso bereinigten Versorgungsanwartschaften ausgeglichen.\n\nd) Die vorgenannten Berechnungsweisen sind grundsätzlich auch dann\n\nheranzuziehen, wenn in den Versorgungsausgleich, den die Parteien durch\n\nVereinbarung nach § 1587 o BGB modifiziert haben, beamtenrechtliche Versor-\n\ngungsansprüche oder berufsständische Anwartschaften fallen. Auch insoweit\n\nbestimmt sich der gesetzliche Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 ff. BGB, und\n\nauch die nach der jeweiligen Parteivereinbarung auszuschließenden Teile der\n\nVersorgungsanwartschaften sind konkret für die einzelnen Anrechte nach den\n\ndort geregelten Grundsätzen zum gesetzlichen Ehezeitende zu ermitteln. Nur\n\nso kann ein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielt wer-\n\nden, weil Unbilligkeiten, die durch unterschiedlich hohen Erwerb von Anwart-\n\nschaften in der ausgeschlossenen und in der übrigen Ehezeit eintreten können,\n\nvermieden werden. Dies zeigt sich hier konkret bei den gesetzlichen Renten-\n\nanwartschaften der Ehefrau, die nach den genannten Berechnungsweisen voll-\n\nständig dem Versorgungsausgleich unterfallen, während bei einer reinen\n\nZeit/Zeit-Berechnung nur 126,16 DM von 138,95 DM auszugleichen wären. Ob\n\ndie Berechnungsweise zu modifizieren ist, wenn die Höhe der Gesamtversor-\n\ngung durch besondere Umstände beeinflußt wird, die erst während des ausge-\n\nschlossenen Zeitraums eingetreten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001\n\naaO S. 1446), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da solche Um-\n\nstände weder festgestellt noch ersichtlich sind. Bei der Beamtenversorgung der\n\nEhefrau ergibt sich im übrigen auf Grund der Anrechnung der gesetzlichen\n\nRente keine Kürzung nach § 55 BeamtVG.\n\ne) Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entschei-\n\ndung zugrundegelegt hat, entspricht den dargelegten Anforderungen. Es hat zur\n\nErmittlung der auszugleichenden Teile der Versorgungsanwartschaften zu-\n\nnächst nach §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b (Rechtsanwaltsversorgung), 1587 a\n\nAbs. 2 Nr. 2 (gesetzliche Rentenversicherung) und 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB\n\n(beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften) jeweils den gesamten gesetz-\n\nlichen Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften ermittelt. Außerdem hat es,\n\nbezogen auf das gesetzliche Ehezeitende, denjenigen Anteil der jeweiligen\n\nVersorgungsanwartschaft ermittelt, der auf den auszuschließenden Zeitraum\n\nvom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 entfällt, und die gesamten Ehezeit-\n\nanteile jeweils um die auszuschließenden Anteile bereinigt. In Höhe der Hälfte\n\nder verbleibenden Differenz hat es das analoge Quasisplitting durchgeführt.\n\nWie die vom Oberlandesgericht durchgeführte Kontrollberechnung zeigt, wer-\n\nden dadurch im Ergebnis weder höhere Rentenanwartschaften übertragen oder\n\nbegründet, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwart-\n\nschaften der Fall wäre, noch wird die Richtung des Ausgleichs geändert. Grund-\n\nsätzlich bestehen gegen diese Berechnungsweise daher keine rechtlichen Be-\n\ndenken. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.\n\n2. a) Das Oberlandesgericht hat die Beamtenversorgung der Ehefrau im\n\nVorgriff auf das zur Zeit seiner Beschwerdeentscheidung zwar schon verkün-\n\ndete, aber noch nicht in Kraft getretene Versorgungsänderungsgesetz vom\n\n20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926 ff.) ermittelt. Es hat hierzu ausgeführt: Der\n\nRuhegehaltssatz bestimme sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach des-\n\nsen zur Zeit der Beschwerdeentscheidung noch geltender Fassung betrage das\n\nRuhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 %, insgesamt je-\n\ndoch höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es dürfe jedoch\n\nnicht außer Betracht gelassen werden, daß die Beamtenversorgung durch das\n\nVersorgungsänderungsgesetz 2001 gekürzt worden sei. Nach § 14 Abs. 1\n\nSatz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes\n\n2001 werde der Ruhegehaltssatz auf 1,79375 % für jedes Jahr ruhegehaltfähi-\n\nger Lebenszeit und der Höchstruhegehaltsatz auf 71,75 % der ruhegehaltfähi-\n\ngen Dienstbezüge vermindert. Es stehe bereits fest, daß sich dies auf das künf-\n\ntige Ruhegehalt der Ehefrau auswirken werde. Auch wenn § 14 Abs. 1\n\nBeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erst am 1. Januar\n\n2003 in Kraft trete und nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs Gesetzesänderungen im Rahmen der Entscheidung über den Ver-\n\nsorgungsausgleich nur insoweit Berücksichtigung fänden, als sie nicht nur ver-\n\nkündet, sondern bereits in Kraft getreten seien, müsse der künftig maßgebende\n\nRuhegehaltssatz bereits jetzt zugrunde gelegt werden. Der Versorgungsfall\n\nwerde bei der Ehefrau voraussichtlich erst im Jahre 2019 eintreten. Das Ver-\n\nsorgungsänderungsgesetz 2001 sei aber im Grundsatz bereits am 1. Januar\n\n2001 in Kraft getreten. Das aufgeschobene Inkrafttreten der Neufassung des\n\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe allein berechnungstechnische Gründe. So\n\nseien die Übergangsregelungen des §69 e BeamtVG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 48\n\ndes Versorgungsänderungsgesetzes 2001) bereits am 1. Januar 2002 in Kraft\n\ngetreten. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, bei aktiven Beamten in einer\n\nim Laufe des Jahres 2002 zu treffenden Entscheidung noch von dem nach al-\n\ntem Recht maßgebenden Ruhegehalt auszugehen, obwohl auch hier sicher sei,\n\ndaß der Beamte nach seiner Pensionierung nur noch das gekürzte Ruhegehalt\n\nbeziehen werde. Auch im Hinblick auf § 10 a VAHRG sei die genannte Geset-\n\nzesänderung bereits zu berücksichtigen.\n\nDies hält rechtlicher Überprüfung lediglich im Ergebnis stand, nachdem\n\ndie entscheidenden Bestimmungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001\n\n(Art. 1 Nr. 11 i.V. mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 1) nunmehr zum 1. Januar 2003 in Kraft\n\ngetreten sind.\n\nb) Zutreffend geht das Oberlandesgericht im Grundsatz davon aus, daß\n\nnach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluß\n\nvom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.) für die\n\nRegelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende\n\nVersorgungsrecht anzuwenden ist, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungs-\n\nwillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt. Gesetzes-\n\nänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende\n\nzeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der\n\nweiteren Beschwerde/Rechtsbeschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig\n\ndavon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsan-\n\nspruchs führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 -\n\nFamRZ 1995, 27). Durch die Berücksichtigung von bis zur Entscheidung einge-\n\ntretenen Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen wird erreicht, daß die\n\nRegelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen\n\nGrundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.;\n\nFamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB\n\n728/81 - FamRZ 1986, 447, 448) möglichst nahekommt.\n\nc) Ein Gesetz gilt nicht schon dann, wenn es verkündet ist, sondern erst\n\ndann, wenn es in Kraft getreten ist. Aus der Abänderungsmöglichkeit des § 10 a\n\nVAHRG läßt sich nichts anderes herleiten, da diese nicht dazu dient, erwartete,\n\nerst künftig eintretende Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art schon\n\nim Vorgriff zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB\n\n5/91 - FamRZ 1993, 414, 415).\n\naa) Die Bestimmung des Inkrafttretens eines Gesetzes kann nur durch\n\nden Gesetzgeber selbst erfolgen. Mit der Verkündung eines Gesetzes, die ei-\n\nnen integrierenden Bestandteil der Gesetzgebung darstellt, ist das Gesetzge-\n\nbungsverfahren abgeschlossen. Hiervon zu unterscheiden ist das in Art. 82\n\nAbs. 2 GG geregelte Inkrafttreten des Gesetzes, das den Inhalt des Gesetzes\n\nbetrifft und daher materielle Bedeutung hat. Das verkündete, noch nicht in Kraft\n\ngetretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch noch keine Wirkungen\n\naus; ihm fehlt die Kraft, das Rechtsleben zu gestalten. Erst das Inkrafttreten\n\nverhilft der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit und bestimmt den zeitlichen\n\nGeltungsbereich der Vorschriften, d.h. von welchem Zeitpunkt ab die Rechtsfol-\n\ngen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen\n\nvon den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Das Inkrafttreten des ver-\n\nkündeten Gesetzes ist somit nicht ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens, son-\n\ndern ein Teil der normativen Regelung des Gesetzes. Da die Bestimmung des\n\nGesetzesinhalts ausschließlich den demokratischen Gesetzgebungsorganen\n\nvorbehalten ist und das Grundgesetz - abgesehen von Art. 80 Abs. 1 GG - kei-\n\nne Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen kennt, kann die Bestimmung\n\ndes Inkrafttretens nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, soweit nicht die\n\nverfassungsrechtliche Regelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift (BVerf-\n\nGE 42, 263, 282 f.).\n\nDanach ist es nicht zulässig, im Rahmen der Berechnung der Höhe des\n\nVersorgungsausgleichs die vom Gesetzgeber getroffene Bestimmung des In-\n\nkrafttretens als \"allein berechnungstechnisch\" zu qualifizieren und mit dieser\n\nBegründung den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschrift außer Acht zu las-\n\nsen. Vielmehr verbleibt es dabei, daß bei der Regelung des Versorgungsaus-\n\ngleichs lediglich geltende, d.h. in Kraft getretene Gesetzesänderungen berück-\n\nsichtigt werden dürfen.\n\nbb) Enthält eine aus mehreren Bestimmungen zusammengesetzte Vor-\n\nschrift, von denen nur einige den Versorgungsausgleich betreffen, unterschied-\n\nliche Regelungen über das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen, so ist im\n\nRahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entgegen der Auf-\n\nfassung des Oberlandesgerichtes ausschließlich maßgeblich, wann die konkret\n\nden Versorgungsausgleich betreffenden Vorschriften in Kraft treten. Insoweit\n\nkann nicht darauf abgestellt werden, daß andere Teile der Vorschrift bereits\n\nfrüher in Kraft getreten sind. Die Neufassung des § 14 BeamtVG durch das\n\nVersorgungsänderungsgesetz 2001 ist hinsichtlich der Höhe der Ruhegehalts-\n\nbezüge nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001\n\naber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und galt somit zum Zeitpunkt der\n\nEntscheidung des Oberlandesgerichtes noch nicht.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des\n\n§ 69 e BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes\n\n2001, die nach Art. 20 Abs. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 bereits\n\nam 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Hierdurch ist das Inkrafttreten der Neu-\n\nfassung des § 14 BeamtVG durch Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge-\n\nsetzes 2001 nicht vorverlegt worden. Vielmehr bestimmt § 69 e Abs. 2 Satz 1\n\nund 3 BeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, daß auf Ver-\n\nsorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, § 14 Abs. 1 (und 6)\n\nBeamtVG bis zum Tag vor Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002\n\nfolgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG noch in der bis zum 31. Dezember\n\n2002 geltenden Fassung anzuwenden ist.\n\ncc) Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, die Versorgung von\n\nBeamten, die sich am 1. Januar 2002 bereits im Ruhestand befunden hätten\n\noder im Laufe des Jahres 2002 in den Ruhestand treten würden, bestimme sich\n\nzwar vorläufig noch nach altem Recht, doch sei bereits wirksam geregelt, daß\n\ndas Ruhegehalt stufenweise auf das Niveau abgeschmolzen werde, das sich\n\naus § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ergebe. Da der abzuschmelzende Be-\n\nsitzstandsanteil der Versorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich\n\nnicht zu berücksichtigen sei, müsse bei Ruhestandsbeamten schon jetzt die\n\nsich nach neuem Recht ergebende Versorgung im Versorgungsausgleich\n\nzugrunde gelegt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden.\n\nBerechnungstechnisch erfolgt die Absenkung des Höchstversorgungs-\n\nsatzes von bisher 75 % auf 71,75 % - voraussichtlich im Jahre 2010 - weder\n\ndurch eine Kürzung noch durch eine Abschmelzung der Pensionen. Vielmehr\n\nnehmen die Pensionen nach wie vor an den allgemeinen Anpassungen nach\n\n§ 70 BeamtVG teil, ab 2003 bei den nächsten acht Anpassungen allerdings le-\n\ndiglich mit jeweils um rund 0,5 % verminderten Zuwachsraten (vgl. Der öffentli-\n\nche Dienst in Deutschland, Stand: Dezember 2002, S. 163). Wirtschaftlich ent-\n\nspricht dies zwar der vom Oberlandesgericht angesprochenen Abschmelzung;\n\ndies vermag aber keine innere Rechtfertigung für eine Vorabanwendung des\n\nneuen Ruhegehalts zu bilden.\n\ndd) Nachdem § 14 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungs-\n\ngesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und deshalb nunmehr anzuwen-\n\nden ist, bestehen gegen die Berechnungsweise des Oberlandesgerichts entge-\n\ngen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Halbtei-\n\nlungsgrundsatz indessen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin (geboren am\n\n26. Oktober 1954) wird die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1\n\nBRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungs-\n\nausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder\n\nfestgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach\n\n2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpas-\n\nsungszeit eintreten (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f. - entspricht § 69 e des\n\nspäteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis\n\n90/Die Grünen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064\n\nS. 42). Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehr\n\nzur Anwendung, so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 %\n\nuneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung ist für die An-\n\ntragsgegnerin - gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - in den\n\nVersorgungsausgleich einzustellen.\n\nee) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des NLBV auch\n\nnicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Be-\n\nstimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung\n\nfür die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die rentenrechtliche\n\nNiveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das\n\nanaloge Quasisplitting - unter Berücksichtigung des herabgesetzten Höchstver-\n\nsorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwart-\n\nschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die\n\nZeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 der Niveauabsenkung nach § 255 e\n\nSGB VI. Dies beruht auf den strukturellen Unterschieden zwischen der beam-\n\ntenrechtlichen Versorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und kann\n\nnicht dadurch umgangen werden, daß für die Antragsgegnerin unter Verstoß\n\ngegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die ihr tatsächlich zustehenden\n\nehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich\n\neingestellt werden. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzliche\n\nRentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar:\n\nWährend für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau\n\nvon 71,75 % absinken wird und sich lediglich der Zeitraum der Übergangsphase\n\nnach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht sicher bestimmen läßt, lassen sich\n\ndemgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der\n\nÜbergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen (so im Erg.\n\nauch Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl.\n\nBergner aaO, 1233) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für\n\nden Eintritt des Versorgungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn\n\nder Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen\n\ndiese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpas-\n\nsung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem\n\nKalendermonat beginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getre-\n\nten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vor-\n\ngehensweise im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden\n\nAnpassungsfaktors und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es\n\nsei daher zweckmäßig, der Berechnung der Anwartschaften den verminderten\n\nHöchstruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234).\n\nErst recht lassen sich diese Berechnungen nicht auf die gesetzliche Rentenver-\n\nsicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unter-\n\nschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die\n\ngegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-\n\nßend beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.\n\nd) Soweit gegen das Versorgungsänderungsgesetz 2001 Verfassungs-\n\nbeschwerde eingelegt wurde, vermag dieser Umstand nicht zu einer anderwei-\n\ntigen Beurteilung zu führen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht über die\n\nVerfassungsbeschwerde - 2 BvR 1387/02 - bisher (soweit ersichtlich) noch nicht\n\nentschieden. Die Verfassungsbeschwerde entfaltet aber keine aufschiebende\n\nWirkung. Die Aussetzung der Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes\n\nmüßte durch einstweilige Anordnung eigens angeordnet werden, §§ 32, 93 d\n\nAbs. 2 Satz 2 BVerfGG. Dies ist nicht erfolgt.\n\nEventuelle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versor-\n\ngungsänderungsgesetzes 2001 erachtet der Senat im Ergebnis nicht für durch-\n\ngreifend. Mit Beschluß vom 12. Februar 2003 (DVBl 2003, 1148 ff.) hat das\n\nBundesverfassungsgericht seine ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach\n\nArt. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten begründet, so-\n\nweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft. Zu\n\nden hergebrachten Grundsätzen gehört auch das Alimentationsprinzip. Verfas-\n\nsungsrechtlich gewährleistet sind aber weder die ziffernmäßige Höhe noch die\n\nAuszahlungsmodalitäten der Besoldung bzw. Versorgung, sondern nur ein\n\nKernbestand bzw. Wesensgehalt des Alimentationsprinzips: Es verpflichtet den\n\nDienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu ali-\n\nmentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbun-\n\ndenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamten-\n\ntums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirt-\n\nschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstan-\n\ndards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Bestimmung\n\nder Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie bei deren Entwicklung und\n\nAnpassung ist dem Besoldungsgesetzgeber ein weiter Spielraum eingeräumt,\n\nder - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer\n\n- sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung für die Zukunft umfaßt (BVerfG\n\nBeschluß vom 12. Februar 2003, aaO S. 1149 f., 1152, 1154). Bei Anwendung\n\ndieser Grundsätze kann nach Auffassung des Senats von einer Verfassungs-\n\nwidrigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - soweit es den Höchstru-\n\nhegehaltssatz betrifft - nicht ausgegangen werden.\n\n3. Soweit das Oberlandesgericht bei der Berechnung der jährlichen Son-\n\nderzuwendung den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor\n\nherangezogen hat, entspricht dies entgegen der Auffassung des Rechtsbe-\n\nschwerdeführers in der Vorinstanz der Rechtsprechung des Senates (vgl. Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff.;\n\nvom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 und vom 3. Fe-\n\nbruar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Die Abänderung des monat-\n\nlichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich auf der nunmehr erforderlichen An-\n\nwendung des Bemessungsfaktors (West) für 2003 von 84,29 %.\n\nIm Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:\n\nDas Ruhegehalt der Ehefrau beträgt:\n\n5.708,82 DM (ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Ehefrau) x 59,52 % (Ruhege-\n\nhaltssatz) = 3.397,89 DM (Ruhegehalt) + 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung\n\n(3.397,89 DM x 84,29 % = 2.864,08 DM : 12) 238,67 DM = 3.636,56 DM.\n\nDer Ehezeitanteil der vollen Versorgung beläuft sich auf:\n\n3.636,56 DM x 10,35 (in die Ehezeit fallende Dienstjahre) : 33,18 (gesamte bis\n\nzur Altersgrenze erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit) = 1.134,37 DM.\n\nAuf den nach der Vereinbarung der Parteien von dem Versorgungsaus-\n\ngleich auszunehmenden Zeitraum vom 1. August 1998 bis 31. Mai 2000\n\nentfällt eine Versorgungsanwartschaft von (3.636,56 DM x 1,5 \n\n: 33,18)\n\n164,40 DM. Die auszugleichende Anwartschaft beträgt mithin (1.134,37 -\n\n164,40 DM) 969,97 DM.\n\nDer Versorgungsausgleich ist mithin in Höhe von [1.777,57 DM -\n\n(138,95 DM + 969,97 DM) : 2] 334,32 DM zugunsten der Ehefrau durchzufüh-\n\nren.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nAhlt\n\nBundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt\nverhindert zu unterschreiben.\n\nHahne","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/xii-zb-75-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/xii-zb-75-02","retrieved":"2026-07-10 14:57:39.015804+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-26/xii-zb-75-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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