{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"X ZR 162/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PatG § 115 Verkündet am: 25. November 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Diabehältnis Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere die Aufgabe, dem Gericht Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu vermit- teln, mit der dieser technische Probleme seines Fachgebiets zu bewältigen trachtet. Ob die erfindungsgemäße Lösung für den Fachmann nach seinem festgestellten Wissen und Können nahegelegen hat, ist als Akt wertender Er- kenntnis nicht vom Sachverständigen zu beurteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 162/00\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nNachschlagewerk:\nja\nBGHZ : nein\n\nPatG § 115\n\nVerkündet am:\n25. November 2003\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDiabehältnis\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat insbesondere die Aufgabe, dem Gericht\nKenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu vermit-\nteln, mit der dieser technische Probleme seines Fachgebiets zu bewältigen\ntrachtet. Ob die erfindungsgemäße Lösung für den Fachmann nach seinem\nfestgestellten Wissen und Können nahegelegen hat, ist als Akt wertender Er-\nkenntnis nicht vom Sachverständigen zu beurteilen.\n\nBGH, Urt. v. 25. November 2003 - X ZR 162/00 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den\n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck\n\nund Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)\n\ndes Bundespatentgerichts vom 11. April 2000 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 228 536 (Streitpatents). Das Streit-\n\npatent, das auf einer Anmeldung vom 5. November 1986 beruht, für die italieni-\n\nsche Prioritäten vom 11. November 1985 in Anspruch genommen werden, be-\n\ntrifft ein Diabehältnis und umfaßt in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren\n\nerhalten hat, fünf Verwendungsansprüche und sechs weitere Ansprüche, die\n\nsich mit Verfahren zum automatischen Verpacken von gerahmten Dias in dem\n\nBehältnis befassen.\n\nPatentanspruch 1 hat (ohne Bezugszeichen) folgenden Wortlaut:\n\n\"Use of a container consisting of a continuous strip of transparent\n\nmaterial folded longitudinally and welded together along trans-\n\nverse lines to define a plurality of transverse pockets closed at one\n\nend and open at the other end, said strip bearing a plurality of ref-\n\nerence marks separated by a distance equal to the distance be-\n\ntween the axes of adjacent transverse pockets, as container\n\nhousing mounted slides, wherein each pocket is adapted to con-\n\ntain a predetermined plural number of mounted slides and is con-\n\nstructed such that the slides are inserted into the pocket through\n\nits open end and the insertion of a slide moves a previously in-\n\nserted slide forward into the pocket.\"\n\nSeine deutsche Fassung lautet:\n\n\"Verwendung eines Behälters, bestehend aus einem kontinuier-\n\nlichen Streifen aus transparentem Material, welcher längs gefaltet\n\nund entlang Querlinien verschweißt ist, um eine Vielzahl von\n\nQuertaschen zu bilden, die an einem Ende geschlossen und am\n\nanderen Ende offen sind, wobei der Streifen eine Vielzahl von\n\nReferenzmarken aufweist, die durch einen Abstand gleich dem\n\nAbstand zwischen den Achsen benachbarter Quertaschen von-\n\neinander getrennt sind, als Behälter zur Aufnahme montierter\n\nDias, wobei jede Tasche angepaßt ist, um eine vorbestimmte Viel-\n\nzahl montierter Dias zu enthalten, und so ausgebildet ist, daß die\n\nDias in die Tasche durch deren offenes Ende eingeführt werden\n\nund das Einführen eines Dias das vorher eingeführte Dia in der\n\nTasche vorwärts bewegt.\"\n\nWegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche wird auf die neue\n\neuropäische Patentschrift (B2-Schrift) verwiesen.\n\nMit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin die Patentansprüche 1 bis 5\n\nangegriffen und geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei insoweit\n\nnicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Patentan-\n\nsprüche 1 bis 5 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-\n\nklärt.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin\n\ndie Abweisung der Nichtigkeitsklage erstrebt und hilfsweise das Streitpatent mit\n\nzwei Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. habil. H. G.,\n\nGeschäftsführender Direktor des \n\nInstituts \n\nfür Verarbeitungsmaschinen,\n\nLandmaschinen \n\nund Verarbeitungstechnik \n\nder \n\n... Universität \n\n...,\n\nein schriftliches Gutachten erstattet. Der Senat hat ferner Zeugenbeweis\n\nerhoben.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat\n\ndas Streitpatent zurecht im Umfang des Klageangriffs für nichtig erklärt, da sein\n\nGegenstand insoweit dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt\n\nwar und daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 52 Abs. 1, 56, 138\n\nAbs. 1 lit. a EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).\n\nI.\n\nDas Streitpatent betrifft die Verwendung eines Streifens aus\n\ntransparentem Material als Diabehältnis.\n\nDie Streitpatentschrift schildert es einleitend als bekannt, in Photolabors\n\ngerahmte Dias zum Versand entweder in einer steifen Schachtel oder in einer\n\nfaltbaren, mit Taschen versehenen Sichthülle zu verpacken. Die Verwendung\n\neiner Schachtel als Diabehältnis sieht die Streitpatentschrift u.a. wegen deren\n\nGröße und Gewicht sowie wegen des notwendigen Arbeitsaufwands als nach-\n\nteilig an. An der Verwendung von Sichthüllen beanstandet sie die Notwendig-\n\nkeit, jedes Dia einzeln von Hand in eine Tasche der Hülle einzusetzen.\n\nDurch das Streitpatent soll ein leichtes, kleinvolumiges und kostengün-\n\nstiges Diabehältnis bereitgestellt werden, das einfach und schnell und gegebe-\n\nnenfalls auch automatisch zu befüllen ist.\n\nPatentanspruch 1 lehrt hierzu die Verwendung eines Behältnisses zur\n\nAufnahme gerahmter Dias, das durch folgende Merkmale umschrieben ist:\n\n1.\n\nDas Behältnis besteht aus einem fortlaufenden Streifen aus\n\ntransparentem Material, der\n\n1.1\n\n1.2\n\n1.3\n\nlängsgefaltet und\n\nentlang Querlinien geschweißt ist und\n\neine Mehrzahl von querverlaufenden Taschen bildet.\n\n2.\n\nDie Taschen sind an einem Ende verschlossen und am an-\n\nderen Ende offen.\n\n3.\n\nJede Tasche ist so ausgebildet, daß\n\n3.1\n\nsie eine vorbestimmte Mehrzahl (\"plural number\") ge-\n\nrahmter Dias aufnehmen kann,\n\n3.2\n\ndie Dias durch ihr offenes Ende eingeführt werden\n\nund\n\n3.3\n\ndas Einführen eines Dias ein zuvor eingeführtes in\n\ndie Tasche hineinschiebt.\n\n4.\n\nDer transparente Streifen trägt eine Mehrzahl von Refe-\n\nrenzmarken, deren Abstand voneinander dem Achsabstand\n\nbenachbarter Taschen entspricht.\n\nZur Aufnahme gerahmter Dias wird damit erfindungsgemäß ein einfa-\n\nches und leichtes Behältnis verwendet, das durch das Einschieben einer vorbe-\n\nstimmten Anzahl von Dias in eine Tasche unschwer zu befüllen ist, wobei die\n\nReferenzmarken die exakte Positionierung eines Automaten zur Einführung der\n\nDias erleichtern.\n\nII.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung\n\ndes Senats fest, daß die erfindungsgemäße Verwendung eines Behältnisses\n\nmit den Merkmalen 1 bis 4 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahe-\n\ngelegt war.\n\n1.\n\nDer hier angesprochene Fachmann ist, wie auch die Parteien an-\n\nnehmen, ein erfahrener Meister oder Techniker, der aufgrund mehrjähriger Pra-\n\nxis mit den Problemen der Verpackung und Versendung in einem Photolabor\n\nerzeugter oder bearbeiteter Produkte vertraut ist.\n\n2.\n\nDieser Fachmann kannte bereits Hüllen aus transparentem Mate-\n\nrial, bei denen durch Längsfalten und Querschweißen eines fortlaufenden Mate-\n\nrialstreifens eine Mehrzahl querverlaufender, einseitig offener Taschen gebildet\n\nwird (Merkmale 1 und 2), die jeweils zur Aufnahme von zwei durch das offene\n\nEnde eingeführten gerahmten Dias bestimmt und entsprechend dimensioniert\n\nsind (Merkmale 3.1 und 3.2).\n\na)\n\nSolche Diadoppeltaschenhüllen wurden, wie die Vernehmung der\n\nZeugen U. und R. zur Überzeugung des Senats ergeben hat, vor dem\n\nPrioritätstag \n\nvon \n\nder \n\nG. mbH \n\nin \n\nS.\n\n(im folgenden: G.) an Photolabors vertrieben und damit offenkundig vorbe-\n\nnutzt.\n\nAls Doppeltaschen ausgebildete Dia-Taschen werden in der Preisliste\n\n\"Verbrauchsmaterialien für Fotofinishing\" der G. vom 4. Oktober 1982 aufge-\n\nführt. Der Geschäftsführer der G., der Zeuge U., hat geschildert, daß ent-\n\nsprechend den Merkmalen 1 bis 3.2 ausgebildete und als Rollenware gelieferte\n\nTaschen auf Kundenwunsch in das Vertriebsprogramm der G. aufgenommen\n\nwurden, um Photolaboren insbesondere für die Rücksendung einer kleineren\n\nAnzahl gerahmter Dias nach der Ausführung von Nachbestellungen ein geeig-\n\nnetes und kostengünstiges Transportmedium zur Verfügung stellen zu können.\n\nDer Zeuge hat hierzu ein an G. gerichtetes Angebot des Herstellers L.\n\n& Co. vom 23. September 1981 vorgelegt und erläutert, daß das Produkt tat-\n\nsächlich durch den Zeugen R. hergestellt worden sei. Der Zeuge R. hat\n\ndies bestätigt und geschildert, daß er zunächst als Betriebsleiter des Herstellers\n\nH. und sodann, nachdem er sich zum 30. Juni 1984 selbständig gemacht\n\nhatte, in seinem eigenen Betrieb Dia-Doppeltaschen hergestellt hat. Die Ta-\n\nschen sind hinsichtlich ihrer technischen Beschaffenheit von den Zeugen sach-\n\nlich übereinstimmend geschildert worden. Ihre Aussagen sind glaubhaft und\n\nBedenken gegen die Glaubwürdigkeit der eingehend befragten Zeugen nicht\n\nhervorgetreten; insbesondere hat der Zeuge R. seine Tätigkeit in den Jah-\n\nren vor und nach seinem Wechsel in die Selbständigkeit auch außerhalb des\n\neigentlichen Beweisthemas so anschaulich und plausibel geschildert, daß trotz\n\ndes erheblichen seither verstrichenen Zeitraums seine Aussagen zu den für G.\n\nproduzierten Diataschen einleuchtend und nachvollziehbar sind.\n\nb)\n\nDaß bei der bestimmungsgemäßen Benutzung der vorbenutzten\n\nDiataschen das zweite Dia das zunächst eingeführte (weiter) in die Tasche hin-\n\neinschiebt (Merkmal 3.3), ergibt sich bei unter Berücksichtigung des benötigten\n\nSpiels (annähernd) der Größe gerahmter Dias angepaßter Taschen zwangsläu-\n\nfig und wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch in Frage ge-\n\nstellt, daß es, wie der Zeuge U. bekundet hat, zu einem Übereinanderschie-\n\nben von Dias kommen konnte. Es mag auch sein, daß die Nutzer der Diata-\n\nschen, die nach der Aussage des Zeugen U. nicht maschinell, sondern von\n\nHand befüllt wurden, häufig das erste Dia mit dem Finger bis zum anderen En-\n\nde in die Tasche hineingeschoben haben, so daß es eines Einsatzes des\n\nzweiten Dias als Werkzeug zum Transport des ersten nicht bedurfte. Nach der\n\nLebenserfahrung kann jedoch ausgeschlossen werden, daß das erste Dia stets\n\nbis zum Anschlag in die Tasche hineingeschoben worden ist. Das Hineinschie-\n\nben wird vielfach mehr oder weniger unvollständig erfolgt sein, und in diesem\n\nFall dient das zweite Dia zwangsläufig als Werkzeug zur weiteren Einführung\n\ndes ersten in die Tasche.\n\n3.\n\nUm zu der erfindungsgemäßen Verwendung zu gelangen, mußte\n\nder Fachmann daher den transparenten Streifen nur noch entsprechend Merk-\n\nmal 4 mit einer Mehrzahl von Referenzmarken versehen. Das lag jedoch ohne\n\nweiteres nahe.\n\na)\n\nDenn dem Fachmann war nicht nur bekannt, solche transparenten\n\nStreifen zu den vorbenutzten Diadoppeltaschen zu formen. Er kannte vielmehr\n\nauch ein Behältnis (eine Hülle) zur Aufnahme entwickelter Filmabschnitte mit\n\nmehreren Einzelbildern, wie es in dem als Anlage K 6 (= E 9) zu den Akten ge-\n\nreichten Informationsblatt \"Film Sleeves\" dargestellt ist.\n\nDieses Behältnis besteht, wie der Abbildung auf der Vorderseite der An-\n\nlage K 6 zu entnehmen ist, aus einem fortlaufenden Streifen aus transparentem\n\nMaterial, der längs gefaltet und entlang von Querlinien verschweißt ist, so daß\n\nsich quer über den Streifen verlaufende, auf einer Seite offene Taschen erge-\n\nben, in die die Filmabschnitte eingeschoben werden. Jeweils zwischen zwei\n\nbenachbarten Schweißlinien ist am geschlossenen Ende der Taschen eine als\n\nReferenz dienende Markierung angebracht.\n\nDie Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, daß\n\nderartige Filmhüllen vor dem Prioritätstag der Streitpatents in den Verkehr ge-\n\nbracht worden sind. Die Vorbekanntheit derartiger Behältnisse ist bereits im\n\nEinspruchsverfahren von der Technischen Beschwerdekammer (Beschl. v.\n\n21. September 1995 - T 32/93, S. 6) als unbestritten behandelt worden. Für sie\n\nsprechen nicht nur die im Einspruchsverfahren zu den Akten des Europäischen\n\nPatentamts gereichten Unterlagen (= Anlagen E 2 bis 10), die nach den dort\n\nverwendeten Produktkennungen deutliche Indizien dafür liefern, daß das japa-\n\nnische Unternehmen D. International Co. Ltd. 1983 Eintaschmaterial für Filme,\n\nwie es in der Anlage K 6 dargestellt ist, u.a. in den \"Japan Camera Trade News\"\n\nvon Mai 1983 beworben und in den Jahren 1982 und 1983 beispielsweise in die\n\nSchweiz geliefert hat. Vielmehr hat auch der Zeuge R. - ohne daß für ihn\n\ndie Erheblichkeit dieser Umstände erkennbar war und daher glaubhaft - ge-\n\nschildert, daß er zu Beginn seiner Selbständigkeit mit einer Ende 1984 erwor-\n\nbenen und von ihm wieder instandgesetzten \"Schrottmaschine\" entsprechende\n\nFilmabschnitthüllen mit Ansteuerungsmarken für eine automatische Bestückung\n\nals Rollenware hergestellt und vertrieben hat.\n\nb)\n\nIn Kenntnis der vorbenutzten Diadoppeltaschenhüllen lag es für\n\nden Fachmann ebenso auf der Hand, daß er entsprechend aufgebaute Film-\n\nhüllen, wie sie etwa in dem Informationsblatt \"Film Sleeves\" dargestellt sind, bei\n\ngeeigneter Dimensionierung auch für gerahmte Dias verwenden konnte, wie er\n\numgekehrt ohne weiteres die vorbekannten Diadoppeltaschenhüllen, wenn er\n\nderen automatische Befüllung in Erwägung zog, mit Referenzmarken gemäß\n\nMerkmal 4 versehen konnte, wie sie ihm von den Filmhüllen bekannt waren.\n\nFür diese Schlußfolgerung bedarf der Senat keiner sachverständigen Be-\n\nratung, die wegen der Erkrankung des gerichtlichen Sachverständigen in der\n\nmündlichen Verhandlung nicht zur Verfügung gestanden hat. Denn aufgrund\n\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme stehen die Kenntnisse fest, die dem\n\nFachmann am Prioritätstag zur Verfügung standen. Weiterer Überlegungen, für\n\ndie geklärt werden müßte, ob sie vom Durchschnittsfachmann nach seiner Aus-\n\nbildung, seiner praktischen Erfahrung und seiner hierdurch bestimmten Metho-\n\ndik der Lösung technischer Probleme seines Fachgebiets erwartet werden\n\nkonnten, bedurfte es nicht. Der gerichtliche Sachverständige hat indes in die-\n\nsem Zusammenhang die Aufgabe, dem Gericht Kenntnisse und Fähigkeiten\n\ndes Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu vermitteln, mit der dieser technische\n\nProbleme seines Fachgebiets zu bewältigen trachtet. Die Beurteilung, ob die\n\nerfindungsgemäße Lösung für den Fachmann nach seinem festgestellten Wis-\n\nsen und Können nahegelegen hat, ist nicht Aufgabe des Sachverständigen. Sie\n\nist ein Akt wertender Erkenntnis (Senat, BGHZ 128, 270, 275 - elektrische\n\nSteckverbindung), der dem Gericht obliegt.\n\nIII.\n\nHilfsweise verteidigt die Beklagte Patentanspruch 1 in einer Fas-\n\nsung, bei der die Worte \"as container housing mounted slides\" durch die Wen-\n\ndung ersetzt sind \"as container for automatic packaging of mounted slides\".\n\nAuch in dieser - in zulässiger Weise beschränkten Fassung - kann Patentan-\n\nspruch 1 jedoch keinen Bestand haben. Die Verwendung des Behältnisses zur\n\nautomatischen Verpackung gerahmter Dias lag für den Fachmann gleichfalls\n\nnahe, wenn er die vorbekannten Filmhüllen, die nach der Aussage des Zeugen\n\nR. und ausweislich der Werbung in \"Japan Camera Trade News\" von Mai\n\n1983 (Anl. E 10) bereits automatisch befüllt wurden (\"film advance and sleeve\n\nfeeding are automatically controlled by motor\") und hierzu mit den Referenz-\n\nmarken versehen waren, für Dias verwendete.\n\nEs mag zwar zutreffen, daß die erfindungsgemäße Verwendung, wie die\n\nBeklagte in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, gegenüber einer\n\nEinführung jedes Dias in eine Einzeltasche eine erhebliche Steigerung der Be-\n\nstückungsgeschwindigkeit erlaubt. Ob vom Durchschnittsfachmann auch diese\n\nErkenntnis erwartet werden konnte, ist jedoch unerheblich. Es genügt, daß es\n\nfür ihn überhaupt nahelag, die vorbekannten Behältnisse maschinell zu bestük-\n\nken.\n\nNach Hilfsantrag II soll Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten\n\nHilfsantrags der dem erteilten Patentanspruch 5 entsprechende Halbsatz an-\n\ngefügt werden \"wherein each weld has a length less than the width of the folded\n\nstrip and stops before the free edge of its two side portions\". Hierfür gilt nichts\n\nanderes als für den ersten Hilfsantrag, denn die Filmhüllen, deren Verwendung\n\nfür den erfindungsgemäßen Zweck für den Fachmann nahelag, weisen bereits\n\nSchweißnähte auf, die kürzer sind als die Breite des gefalteten transparenten\n\nStreifens und vor dessen freien Enden enden.\n\nIV.\n\nZu den Gegenständen der Unteransprüche 2 bis 4 konnte der\n\nFachmann gleichfalls ohne erfinderische Tätigkeit finden. Sie entsprechen hin-\n\nsichtlich der Ausgestaltung der Behältnisse ebenfalls dem Stand der Technik\n\nnach dem Informationsblatt \"Film Sleeves\". Auch die Beklagte macht insoweit\n\nfür eine erfinderische Tätigkeit nichts geltend.\n\nV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in\n\nVerbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\n Mühlens\n\nMeier-Beck\n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/x-zr-162-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/x-zr-162-00","retrieved":"2026-07-10 14:55:44.339435+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-25/x-zr-162-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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