{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"X ZR 159/00","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Naßreinigung ZPO § 537 a.F. Hat der Berufungskläger seinen Sachvortrag in der Berufungsinstanz nicht be- schränkt, so sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in den Tatbestand des an- gefochtenen Urteils eingegangen sind, durch die auch stillschweigend mögliche Be- zugnahme auf das erstinstanzliche Urteil vorgetragen; ihre ausdrückliche Wieder- holung ist entbehrlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nX ZR 159/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ : nein\n\nVerkündet am:\n25. November 2003\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNaßreinigung\n\nZPO § 537 a.F.\n\nHat der Berufungskläger seinen Sachvortrag in der Berufungsinstanz nicht be-\n\nschränkt, so sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in den Tatbestand des an-\n\ngefochtenen Urteils eingegangen sind, durch die auch stillschweigend mögliche Be-\n\nzugnahme auf das erstinstanzliche Urteil vorgetragen; ihre ausdrückliche Wieder-\n\nholung ist entbehrlich.\n\nBGH, Urt. v. 25. November 2003 - X ZR 159/00 - OLG Nürnberg\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das am 18. Juli 2000 verkün-\n\ndete Endurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Vertrags.\n\nDie Parteien schlossen am 12. Dezember 1995 eine als Lizenzvertrag\n\nbezeichnete Vereinbarung, mit der der Beklagte der Klägerin eine ausschließli-\n\nche Lizenz an verschiedenen technischen Schutzrechten einräumte, deren In-\n\nhaber er ist. Der Klägerin wurde durch diesen Vertrag gestattet, unter Benut-\n\nzung der Schutzrechte und des Know-how des Beklagten weltweit Vorrichtun-\n\ngen und Verfahren zur Naßreinigung von Gasen herzustellen und zu vertrei-\n\nben.\n\nIn der Folgezeit veräußerte die Klägerin verschiedene Anlagen, die auf\n\nden vom Beklagten entwickelten Verfahren beruhten. Beim Betrieb der Anlagen\n\nkam es jedoch zu Schwierigkeiten, die dazu führten, daß diese Anlagen letzt-\n\nlich von den Kunden nicht abgenommen wurden. Die Klägerin sieht den Grund\n\nfür die fehlende Funktionsfähigkeit der Reinigungsanlagen in der Mangelhaf-\n\ntigkeit des Reaktionsmittels, das nach dem Vertrag der Beklagte herzustellen\n\nhatte. Der Beklagte seinerseits wirft der Klägerin vor, daß sie bei verschiede-\n\nnen Anlagen seine Konstruktionsanweisungen mißachtet und so die Schwierig-\n\nkeiten verursacht habe.\n\nEntgegen der im Vertrag vorgesehenen Regelung, wonach die Umsatzli-\n\nzenzgebühren vierteljährlich abzurechnen waren, unterblieben solche Abrech-\n\nnungen, was der Beklagte mehr als zwei Jahre nicht beanstandete.\n\nMit Schreiben seiner Patentanwältin vom 3. April 1998 kündigte der Be-\n\nklagte den Lizenzvertrag fristlos. Begründet wurde diese Kündigungserklärung\n\nin einem Schreiben vom 27. Mai 1998 unter anderem damit, daß die Klägerin\n\ndie Umsatzlizenzgebühren nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe, die Lizen-\n\nzen in einer Reihe von Projekten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausge-\n\nführt worden seien sowie damit, daß die Klägerin zahlungsunfähig geworden\n\nsei.\n\nDurch Umschreibungsverfügung des Deutschen Patent- und Marken-\n\namtes vom 31. August 1999 wurde die Klägerin auf ihren Antrag anstelle des\n\nBeklagten als Inhaberin des Patents 592 08 995 eingetragen. Die Umschrei-\n\nbung wurde auf Grund eines Beschlusses des Bundespatentgerichts vom\n\n7. Februar 2002 rückgängig gemacht.\n\nDie Klägerin hat am 12. Mai 1998 Klage auf Feststellung des Fortbeste-\n\nhens des Vertrags vom 12. Dezember 1995 erhoben. Mit Schreiben seines\n\nProzeßbevollmächtigten vom 2. November 1998 kündigte der Beklagte den\n\nVertrag erneut und stützte dies auf weitere gegen die Klägerin gerichtete Vor-\n\nwürfe, wonach diese den Vertrag schuldhaft verletzt habe.\n\nDie Klägerin hält die angeführten Kündigungsgründe für unberechtigt\n\nund beansprucht mit ihrer Klage die Feststellung, daß beide Kündigungserklä-\n\nrungen unwirksam seien, und weiterhin die Feststellung, daß der Vertrag vom\n\n12. Dezember 1995 fortbestehe.\n\nDas Landgericht hat dieser Klage stattgegeben, die hiergegen gerichtete\n\nBerufung ist ohne Erfolg geblieben, wobei der Beklagte in der Berufungsin-\n\nstanz nur noch auf einen Teil der in erster Instanz erhobenen Vorwürfe näher\n\neingegangen ist. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiterhin seinen Kla-\n\ngeabweisungsantrag.\n\nÜber das Vermögen der Klägerin ist am 2. Oktober 2001 das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet worden; der Rechtsstreit ist vom Beklagten aufgenommen\n\nworden, nach dem der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab-\n\ngelehnt hatte und ihn an die Klägerin freigegeben hat. Die Klägerin ist in der\n\nRevisionsinstanz nicht vertreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Verhandlung über\n\ndie Revision nicht vertreten war, ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil, je-\n\ndoch aufgrund umfassender Sachprüfung, zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 80).\n\nDie zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg, sie führt zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nGegen die Prozeßführungsbefugnis des Beklagten für das Revisions-\n\nverfahren bestehen keine Bedenken, da es, anders als dies der Entscheidung\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2003 (II ZA 9/02, ZIP 2003, 2271)\n\nzugrunde lag, nicht um eine nur im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle\n\nweiter zu verfolgende Insolvenzforderung geht.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Kündigungsgrund er-\n\ngebe sich nicht daraus, daß die Klägerin es unterlassen habe, vierteljährlich\n\nüber die vereinbarten Umsatzlizenzen abzurechnen. Hierin liege keine Ver-\n\ntragsverletzung. Die Abrechnungspflicht beziehe sich auf die vereinbarte Li-\n\nzenzgebühr in Höhe von 10 % auf die Nettoverkaufspreise der Klägerin. Als\n\nNettoverkaufspreis sei das Dritten in Rechnung gestellte Entgelt für den Erwerb\n\nder lizenzpflichtigen Gegenstände, nach Abzug unter anderem der Entgelte für\n\nBauarbeiten, Montage und Inbetriebnahme beim Kunden, vereinbart worden.\n\nDaraus folge, daß nur diejenigen Nettoverkaufspreise der Lizenzzahlungs-\n\npflicht unterlägen, die die Kunden der Klägerin letztlich nach Ausführung des\n\nVertrages hätten zahlen müssen, denn vorher hätten die Entgelte für Bauar-\n\nbeiten, Montage und Inbetriebnahme beim Kunden von den Nettoverkaufsprei-\n\nsen nicht abgezogen werden können. Daraus wiederum folge, daß die Klägerin\n\nnur zur Abrechnung für in Betrieb genommene Anlagen verpflichtet gewesen\n\nsei. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Buchprüfungsbericht des Steuerbe-\n\nraters\n\nU. gehe aber hervor, daß die Anlagen betreffend die Aufträge D. II,\n\nL., \n\nM., \n\nV. \n\nA. \n\nund \n\nW.Chemie \n\nnicht \n\nfunktionstüchtig\n\ngewesen und nicht abgenommen worden seien. Gehe man aber davon aus,\n\ndaß zumindest einige der Anlagen nicht abrechnungspflichtig gewesen seien,\n\ndann spreche alles dafür, daß die von der Klägerin allenfalls abzurechnenden\n\nlizenzpflichtigen Einnahmen 500.000,-- DM nicht überstiegen hätten. Auch\n\nnach dem Beklagtenvortrag sei damit nicht anzunehmen, daß ihm eine 10 pro-\n\nzentige Umsatzgebühr zugestanden habe, die mehr als 50.000,-- DM ausge-\n\nmacht habe. Unstreitig habe er aber bereits eine auf die Umsatzgebühr zu ver-\n\nrechnende Pauschallizenzgebühr in dieser Höhe erhalten. Aus diesen Gründen\n\nkönne die unterlassene vierteljährliche Abrechnung nicht als eine so gravie-\n\nrende Vertragsverletzung angesehen werden, als daß sie die ausgesproche-\n\nnen Kündigungserklärungen rechtfertigen könnte.\n\nDer Beklagte habe es mehr als zwei Jahre lang hingenommen, daß ihm\n\nAbrechnungen nicht erteilt worden seien. Auch wenn man unterstelle, daß die\n\nKlägerin durch die unterlassenen Abrechnungen den Vertrag verletzt habe,\n\nhätte der Beklagte vor Ausspruch der fristlosen Kündigung der Klägerin durch\n\neine Abmahnung vor Augen führen müssen, daß er abweichend von seinem\n\nbisherigen Verhalten nicht mehr gewillt sei, dies hinzunehmen. Dies gelte auch\n\nfür die Kündigungserklärung vom 2. November 1998, obwohl zwischenzeitlich\n\nder Beklagte der Klägerin eine Abmahnung erteilt habe. Die Klägerin habe\n\nnämlich zwischenzeitlich Abrechnungen über einige Projekte übermittelt, die\n\nder Beklagte allerdings deswegen für falsch halte, weil eine der Rechnungen\n\nnicht unterzeichnet sei, Unstimmigkeiten bestünden und noch weitere Anlagen\n\nder Abrechnungspflicht unterlägen.\n\n2. Diese Würdigung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.\n\na) Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, daß das Berufungsgericht\n\nden Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt und die Regelung im Ver-\n\ntrag vom 12. Dezember 1995 übersehen habe, wonach ein wichtiger Grund für\n\neine außerordentliche Kündigung insbesondere dann vorliege, \"wenn die ande-\n\nre Vertragspartei wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt\".\n\nDas Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ausgegangen, nach der ein wichtiger Grund zur fristlosen\n\nKündigung eines Dauerschuldverhältnisses gegeben ist, wenn Tatsachen vor-\n\nliegen, aufgrund deren dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Um-\n\nstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile\n\ndie Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach\n\nTreu und Glauben nicht zugemutet werden kann (Sen.Urt. v. 29.04.1997\n\n- X ZR 127/95, GRUR 1997, 610, 611 - Tinnitus-Masker; BGH, Urt. v.\n\n02.05.1991 - I ZR 184/89, GRUR 1992, 112, 114 - pulp wash; Urt. v.\n\n17.12.1998 - I ZR 106/96, NJW 1999, 1177, 1178), und hat die im Vertrag ge-\n\ntroffene Regelung nicht als Einschränkung oder Abbedingung dieses Grund-\n\nsatzes verstanden. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn\n\ndie Parteien des Lizenzvertrags geregelt haben, daß ein wichtiger Grund ins-\n\nbesondere dann vorliege, wenn die andere Partei wesentliche Pflichten aus\n\ndem Vertrag schuldhaft verletze, so konnte das Berufungsgericht, ohne daß\n\ndies rechtlichen Bedenken begegnet, aus der Verwendung des Worts \"insbe-\n\nsondere\" entnehmen, daß die Parteien lediglich für die Fallgruppe des pflicht-\n\nwidrigen Verhaltens eines Vertragsteils die Voraussetzungen für das Vorliegen\n\neines wichtigen Grundes näher konkretisieren wollten, indem sie hervorgeho-\n\nben haben, daß es sich um die Verletzung wesentlicher Pflichten handeln müs-\n\nse und daß der Verstoß ein schuldhaftes Verhalten erfordere. Das Berufungs-\n\ngericht konnte daher ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Parteien damit\n\nkein vom Vorliegen eines wichtigen Grundes unabhängiges Kündigungsrecht\n\nvereinbart haben, das unter geringeren Voraussetzungen eingreifen würde als\n\ndiese von der Rechtsprechung für Fälle des pflichtwidrigen Verhaltens eines\n\nVertragsteils entwickelt worden sind, sondern daß die Parteien lediglich eine\n\nFallgruppe beispielhaft benannt haben, die den Tatbestand des wichtigen\n\nGrundes erfüllen sollte (vgl. auch Stumpf/Gross, Der Lizenzvertrag, 7. Aufl., M\n\nRdn. 488).\n\nVor diesem Hintergrund ist die Verneinung eines Kündigungsgrundes\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt die Revision inso-\n\nweit das Unterbleiben von Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob die\n\nunterlassene Abrechnung einen Kündigungsgrund darstellt. Diese Feststellun-\n\ngen hat das Berufungsgericht getroffen. Es hat jedoch die unterlassene Ab-\n\nrechnung als nicht so gravierende Vertragsverletzung gewürdigt, daß sie eine\n\nKündigung rechtfertigen könnte. Es hat auch damit keinen von der vertragli-\n\nchen Regelung der Parteien abweichenden Beurteilungsmaßstab verwendet,\n\nda nach seiner rechtsfehlerfreien Würdigung der vertraglichen Regelung der\n\nParteien nur die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten einen außerordent-\n\nlichen Kündigungsgrund begründen sollte.\n\nAllerdings ist beim Patentlizenzvertrag in der Regel die Abrechnungs-\n\npflicht \n\neine Hauptpflicht \n\n(vgl. Stumpf/Gross, \n\naaO, C Rdn. 139;\n\nGaul/Bartenbach, Handbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, 5. Aufl., K\n\nRdn. 713). Daraus folgt aber nicht, daß jede auch noch so geringfügige Verlet-\n\nzung der Abrechnungspflicht eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.\n\nDie Auslegung des Berufungsgerichts, daß die vertragliche Regelung der Par-\n\nteien so zu verstehen sei, daß bei nicht abgenommenen Anlagen keine abzu-\n\nrechnenden lizenzpflichtigen Einnahmen vorlägen, greift die Revision ohne\n\nErfolg an. Die Auslegung ist als tatrichterliche Würdigung in der Revisionsin-\n\nstanz nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzlich oder allge-\n\nmein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfah-\n\nrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht\n\n(st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968).\n\nEinen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.\n\nDen Vertragspartnern steht es frei, Absprachen über die Voraussetzun-\n\ngen der Lizenzpflicht und den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Li-\n\nzenzgebühren zu treffen (Sen.Urt. v. 02.12.1997 - X ZR 13/96, GRUR 1998,\n\n561, 562 - Umsatzlizenz). Hier haben die Parteien keine ausdrückliche Rege-\n\nlung getroffen, zu welchem Zeitpunkt die Lizenzgebühr entstehen sollte. Als\n\nZeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf die Lizenzgebühr kommen in\n\neinem solchen Fall der Abschluß des Vertrags mit dem Kunden, die Fertigstel-\n\nlung oder die Lieferung der Maschinen, die Rechnungsstellung oder der Ein-\n\ngang der Zahlung des Kunden in Betracht (vgl. Stumpf/Gross, aaO, C\n\nRdn. 110). Das Berufungsgericht hat die insoweit bestehende Unklarheit im\n\nVertrag im Wege der Vertragsauslegung dahin aufgelöst, daß es aus der im\n\nVertrag enthaltenen Definition des Nettoverkaufspreises abgeleitet hat, daß der\n\nAnspruch auf die Lizenzgebühr frühestens entstehen konnte, wenn feststand,\n\nin welcher Höhe bei der Inbetriebnahme Kosten angefallen waren, weil vorher\n\ndiese abzuziehenden Kosten nicht berechnet werden konnten. Damit hat das\n\nBerufungsgericht in zulässiger Weise die im Vertrag enthaltenen Regelungen\n\nund Wertungen zum Ausgangspunkt seiner Vertragsauslegung gemacht. Dies\n\nist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Urteil des Senats\n\nvom 2. Dezember 1997 (aaO) steht dem nicht entgegen; es befaßt sich nur mit\n\nder Frage, ob für den Regelfall bei Fehlen einer entsprechenden ausdrückli-\n\nchen Absprache die schon entstandene Zahlungspflicht des Lizenznehmers\n\nunter dem Vorbehalt der Abnahme steht und wieder entfällt, wenn die Abnahme\n\nder Ware verweigert, das Geschäft rückgängig gemacht oder der Kaufpreis\n\nnicht gezahlt wird; eine aus dem Vertrag herzuleitende abweichende Vereinba-\n\nrung der Parteien geht dem grundsätzlich vor. Das Berufungsgericht ist dem-\n\nnach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß für die noch nicht abgenomme-\n\nnen Anlagen keine Umsatzlizenzgebühren zu zahlen waren. Von diesem recht-\n\nlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht die Feststellung getroffen,\n\ndaß auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht anzunehmen sei, daß diesem\n\neine Umsatzlizenzgebühr zugestanden habe, die mehr als 50.000,-- DM aus-\n\ngemacht habe. Dann aber ist die nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche\n\nWürdigung, daß das Unterlassen der Abrechnung keine so gravierende Ver-\n\ntragsverletzung sei, als daß darauf eine Kündigung gestützt werden könnte,\n\nnicht zu beanstanden.\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts\n\nnicht zu beanstanden, daß die Hinnahme der Nichterteilung von Abrechnungen\n\nüber einen Zeitraum von über zwei Jahren dafür spricht, daß auch der Beklagte\n\ndieses Verhalten als nicht so gravierend angesehen hat. Zwar hat der Beklagte\n\ndie Klägerin mit Schreiben vom 15. September 1998 zur Erstellung einer Ab-\n\nrechnung abgemahnt. Dies hat das Berufungsgericht jedoch berücksichtigt. Die\n\nRevision übersieht insoweit, daß zu diesem Zeitpunkt die Abrechnungen vom\n\n26. Mai und 3. Juli 1998 bereits vorlagen, die allerdings der Beklagte als man-\n\ngelhaft zurückgewiesen hatte. Hinsichtlich weiterer Anlagen gab es zu diesem\n\nZeitpunkt ausgehend von der rechtsfehlerfrei getroffenen Vertragsauslegung\n\ndes Berufungsgerichts nichts abzurechnen, weil die betreffenden Lieferungen\n\nnoch zu keinen lizenzpflichtigen Einnahmen geführt hatten. Auch die Rügen\n\ndes Beklagten hinsichtlich der erteilten Abrechnung hat das Berufungsgericht\n\nnicht als so erheblich angesehen, daß allein darauf eine außerordentliche\n\nKündigung des Lizenzvertrags gestützt werden könne. Auch diese Würdigung\n\nist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht\n\nhat die vom Beklagten gerügten Mängel dieser Abrechnung gewürdigt. Es hat\n\ndie fehlende Unterzeichnung einer dieser Abrechnungen und die vorgetrage-\n\nnen, ganz geringfügigen Unstimmigkeiten nicht als ausreichenden Grund für\n\neine außerordentliche Kündigung angesehen. Die unterschiedliche Auffassung\n\nder Parteien über die Frage, ob auch noch nicht in Betrieb genommene und\n\nabgenommene Anlagen abzurechnen seien, hat es ebenfalls vor dem Hinter-\n\ngrund seiner Auslegung des Vertrages rechtsfehlerfrei nicht als ausreichenden\n\nKündigungsgrund gelten lassen. Die Revision setzt dem lediglich ihre eigene\n\ndavon abweichende Würdigung des Vertragsinhalts und der daraus resultie-\n\nrenden beiderseitigen Pflichten entgegen.\n\nb) Schließlich hat die Revision auch mit ihrem Einwand keinen Erfolg,\n\ndaß der Beklagte nach § 326 BGB a.F. berechtigt gewesen sei, den Lizenzver-\n\ntrag zu kündigen, ohne daß es auf eine Abwägung der gegenseitigen Interes-\n\nsen sowie die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnis-\n\nses ankomme.\n\nNach nur teilweiser Durchführung eines Lizenzvertrags über Pa-\n\ntentrechte ist den Parteien ein Rücktritt grundsätzlich verwehrt; an seine Stelle\n\ntritt in der Regel die Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. Sen.Urt. v.\n\n19.02.2002 - X ZR 166/99, NJW 2002, 1870; Urt. v. 13.07.1982 - X ZR 50/81,\n\nunveröffentlicht, Umdr. S. 6, 7; BGH, Urt. v. 22.05.1959 - I ZR 46/58, GRUR\n\n1959, 616, 617 - Metallabsatz; Busse, PatG, 6. Aufl., § 15 Rdn. 99). Das Vor-\n\nliegen der Voraussetzungen des § 326 BGB a.F. führt aber nicht dazu, daß die\n\nfristlose Kündigung dann ohne weiteres möglich ist, es kommt auch dann dar-\n\nauf an, ob unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem kündigenden\n\nTeil die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung\n\nnach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Daran fehlt es hier wie unter 2. a)\n\ndargestellt hinsichtlich der vom Berufungsgericht bei seiner Prüfung zugrunde\n\ngelegten Umstände.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Beklagte habe\n\nauch nicht ausreichend dargetan, daß die Klägerin unter Verstoß gegen den\n\nLizenzvertrag ihre Ausübungspflicht so nachhaltig verletzt habe, daß bei Aus-\n\nspruch der beiden Kündigungen eine Fortsetzung des Vertrags dem Beklagten\n\nnicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Beklagte greife in diesem Zusammen-\n\nhang nur die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils an, die sich auf die\n\nProjekte \n\nL., \n\nD., \n\nSch., \n\nW.Chemie \n\nund \n\nM. A.\n\nbezögen. Insoweit sei im Berufungsverfahren eine Beschränkung des Streit-\n\nstoffs auf diese Vorgänge eingetreten. Wie sich die Rechtslage hinsichtlich\n\nanderer Anlagen und Projekte darstelle, bei denen die Klägerin ebenfalls unbe-\n\nrechtigterweise von Anweisungen oder von den Patentvorgaben abgewichen\n\nsein solle, sei deshalb nicht zu prüfen. Die bloße pauschale Bezugnahme auf\n\nseinen gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag auf S. 3 der Berufungsbegrün-\n\ndung reiche nicht aus, um neben den im folgenden in der Berufungsbegrün-\n\ndung angeführten Kündigungsgründen auch sämtliche sonstige zum Streitstoff\n\ndes Berufungsverfahrens zu machen. Dies folge aus § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO\n\na.F., der vorsehe, daß die Berufungsbegründung unter anderem die im einzel-\n\nnen anzuführenden Gründe der Anfechtung zu bezeichnen habe.\n\n2. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang\n\nstand.\n\na) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfeh-\n\nlerhaft den Streitstoff beschränkt hat. Das Landgericht hat sich in seinem Ur-\n\nteil mit weiteren im Tatbestand auch erwähnten Vorgängen und Vorwürfen be-\n\nfaßt. Der Beklagte ist auf diese Sachverhalte in seiner Berufungsbegründung\n\nnicht ausdrücklich zurückgekommen. Er hat jedoch im Berufungsbegründungs-\n\nschriftsatz auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag pauschal Bezug ge-\n\nnommen und diesen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Er\n\nhat weiter gerügt, daß das erstinstanzliche Gericht die Gesamtheit der vorge-\n\ntragenen Gründe dahingehend hätte würdigen müssen, ob ihm eine Fortset-\n\nzung des Vertrags für weitere elf Jahre zugemutet werden könne.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungs-\n\ngericht nach dem für das vorliegende Verfahren noch maßgebenden Recht\n\n(§ 537 ZPO in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) den Prozeß-\n\nstoff bei seiner Entscheidung selbständig und ohne an die rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkte der Parteien oder des ersten Richters gebunden zu sein nach al-\n\nlen Richtungen von neuem zu prüfen (Sen.Urt. v. 18.03. 2003 - X ZR 209/00,\n\nBGHRep. 2003, 908; BGH, Urt. v. 10.07.1985 - IVa ZR 151/83, NJW 1985,\n\n2828; vgl. auch Urt. v. 29.04.1986 - IX ZR 145/85, NJW-RR 1986, 991, 992;\n\nUrt. v. 15.12.1988 - IX ZR 33/88, NJW 1990, 326, 327; Urt. v. 07.05.1992\n\n- IX ZR 151/91, BGHR ZPO § 537 - Streitpunkt 1). Allerdings kann der Beru-\n\nfungskläger seine Berufung auf bestimmte Streitpunkte beschränken. Er kann\n\nTatsachenvortrag und die hierzu benannten Beweismittel fallenlassen. Ange-\n\nsichts der Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung kann dies\n\nhier jedoch nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hätte daher nicht\n\nvon einer Beschränkung des Streitstoffs ausgehen dürfen.\n\nDies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht Beweisangeboten,\n\ndie im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt worden sind, grund-\n\nsätzlich nicht nachgehen muß (BGHZ 35, 103, 106). Zum einen gilt dies nicht\n\nuneingeschränkt. Hat das erstinstanzliche Gericht ein unter Beweis gestelltes\n\nVorbringen für unerheblich erachtet, der Berufungskläger gerade diese\n\nRechtsauffassung aber angegriffen und das Berufungsgericht den erstinstanz-\n\nlichen Sachverhalt als erheblich angesehen, so verletzt die Nichtberücksichti-\n\ngung des Vorbringens des Berufungsklägers dessen Anspruch auf rechtliches\n\nGehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG NJW-RR 1995, 828; BVerfGE 70, 288,\n\n295; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.09.1986 - VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501, 502;\n\nUrt. v. 04.04.1990 - IV ZR 69/89, NJW-RR 1990, 831; Urt. v. 03.06.1997\n\n- VI ZR 133/96, NJW 1998, 155, 156). Zum anderen betrifft diese Rechtspre-\n\nchung die Frage, welche Anforderungen an einen Beweisantritt in der Beru-\n\nfungsinstanz zu stellen sind, und nicht die hier entscheidende Frage, welcher\n\nStreitstoff nach § 537 ZPO a.F. der Entscheidung des Berufungsgerichts zu-\n\ngrunde zu legen ist. Sind, wie hier, Angriffs- oder Verteidigungsmittel in den\n\nTatbestand des angefochtenen Urteils eingegangen, ist eine ausdrückliche\n\nWiederholung dieses Vortrags entbehrlich. Vorgetragen sind sie schon durch\n\ndie auch stillschweigend mögliche Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil\n\n(Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 525 Rdn. 2). Unter diesen Voraussetzungen\n\nwirken die erstinstanzlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungs-\n\nverfahren fort (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 526 Rdn. 2 u. § 537\n\nRdn. 12; a.A. Rimmelspacher in MünchKomm. z. ZPO, 2. Aufl., § 525 Rdn. 3).\n\nDies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Beklagte in der Berufungsinstanz\n\nausdrücklich gerügt hatte, daß das Landgericht die Gesamtheit der vorgetra-\n\ngenen Kündigungsgründe dahingehend hätte würdigen müssen, ob ihm eine\n\nFortsetzung des Vertrags für weitere elf Jahre zugemutet werden könne. Daß\n\ndamit alle die Gründe gemeint waren, die im Tatbestand des landgerichtlichen\n\nUrteils genannt sind, kann nicht zweifelhaft sein. Der Inhalt der Berufungsbe-\n\ngründung macht vielmehr deutlich, daß jedenfalls alle im landgerichtlichen Ur-\n\nteil angeführten Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit auch zur Nachprüfung\n\ndurch das Berufungsgericht gestellt werden sollten.\n\nb) Zu Unrecht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht das\n\nVorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 6. September 1999 nicht\n\nberücksichtigt habe. Dieser Schriftsatz ist nach Schluß der mündlichen Ver-\n\nhandlung zu den Akten gelangt, ohne daß dem Beklagten nachgelassen wor-\n\nden wäre, gemäß § 283 ZPO a.F. einen Schriftsatz nachzureichen. Das Land-\n\ngericht hat sich in seinem Urteil zwar kursorisch mit dem in diesem Schriftsatz\n\nenthaltenen Sachvortrag auseinandergesetzt, gleichwohl die mündliche Ver-\n\nhandlung aber nicht wiedereröffnet. Vorbringen, das nach § 296 a ZPO a.F. in\n\nerster Instanz unberücksichtigt geblieben ist, gilt als in erster Instanz nicht vor-\n\ngebracht und ist deshalb in zweiter Instanz als neues Vorbringen gemäß § 528\n\nAbs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO a.F. zu beurteilen (Prütting in MünchKomm. z. ZPO,\n\n2. Aufl., § 296 a Rdn. 9 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 10.07.1979\n\n- VI ZR 223/78, NJW 1979, 2109, 2110). Allerdings ist anerkannt, daß auf sol-\n\nches Vorbringen, das in erster Instanz keine prozessuale Wirksamkeit erlangt\n\nhat, in der Berufungsinstanz Bezug genommen werden kann (BGH, Urt. v.\n\n03.06.1998 – VIII ZR 162/97, NJW-RR 1998, 1514. Vorliegend fehlt es aber\n\ninsoweit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an einer wirksa-\n\nmen Bezugnahme. Im Berufungsbegründungsschriftsatz hat der Beklagte le-\n\ndiglich auf den ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10. September\n\n1999 Bezug genommen.\n\nIII. 1. Das Berufungsgericht hat schließlich angenommen, daß die Vor-\n\ngänge im Zusammenhang mit dem Erwerb von Pfandrechten an den Patenten\n\ndes Beklagten und deren Umschreibung auf die Klägerin diesen nicht dazu\n\nberechtigt hätten, den Lizenzvertrag am 2. November 1998 aus wichtigem\n\nGrunde zu kündigen. Die Umschreibung könne schon deshalb nicht herange-\n\nzogen werden, weil der Antrag dazu erst am 13. März 1999 gestellt worden sei,\n\nalso fast ein halbes Jahr nach Ausspruch der Kündigung. Es könne deshalb\n\ndahinstehen, ob dadurch der Lizenzvertrag verletzt worden sei. Im Abschluß\n\ndes Kaufvertrags vom 14. Oktober 1998 liege eine Verletzung des Vertrags\n\noder berechtigter Interessen des Beklagten nicht.\n\n2. Auch dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang\n\nstand. Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft abgelehnt, die Würdigung\n\nder der Kündigung zugrundeliegenden Vorgänge in seine Gesamtwürdigung\n\nmiteinzubeziehen. Zwar ist der Umschreibungsantrag erst am 13. März 1999\n\nund somit nach der Erklärung der Kündigung am 2. November 1998 gestellt\n\nworden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt daraus jedoch\n\nnicht, daß die Umschreibung nicht zu berücksichtigen wäre. Das Berufungsge-\n\nricht hat verkannt, daß die Berufung auf den neuen Kündigungsgrund, das\n\n\"Nachschieben\" des Grundes, in der Regel als neue Kündigung aus diesem\n\nGrunde aufzufassen sein wird (BGH, Urt. v. 28.04.1960 - VII ZR 218/59, LM\n\n§ 626 BGB Nr. 10; Urt. v. 15.12.1960 - VII ZR 212/59, BB 1961, 498). Daher\n\nkann das Vorbringen im Schriftsatz des Beklagten vom 3. Mai 2000 als erneu-\n\nter Ausspruch einer fristlosen Kündigung anzusehen sein. Hinzu kommt, daß\n\nder Beklagte mit Schreiben seiner Patentanwältin vom 8. November 1999 er-\n\nneut außerordentlich gekündigt und hierbei den Vorgang der Umschreibung als\n\nKündigungsgrund angeführt hat. Der Beklagte hat sich in seiner Berufungsbe-\n\ngründung auch auf diese Kündigungserklärung gestützt.\n\nDiese Kündigungserklärungen sind nicht schon deshalb unberücksichtigt\n\nzu lassen, weil die Klägerin in ihren Klageanträgen sich nur auf die Kündi-\n\ngungserklärungen vom 3. April und 2. November 1998 bezieht und die Fest-\n\nstellung begehrt, daß diese unwirksam sind. Entscheidend ist vielmehr, daß die\n\nKlägerin weiterhin die Feststellung begehrt, daß der Lizenzvertrag nicht been-\n\ndet ist, sondern fortbesteht, weshalb auch weitere Kündigungserklärungen in\n\ndie Prüfung mit einzubeziehen sind. Das von der Klägerin betriebene Um-\n\nschreibungsverfahren mit dem Ziel, sie als Patentinhaberin in die Patentrolle\n\neintragen zu lassen, kann auch als schwerwiegender Vertrauensverstoß in Be-\n\ntracht kommen, der geeignet ist, die Vertrauensgrundlage zwischen den Par-\n\nteien zu erschüttern. Das heimliche Vorgehen der Klägerin bei der Umschrei-\n\nbung der Schutzrechte und die nach der Entscheidung des Bundespatentge-\n\nrichts anzunehmende Rechtswidrigkeit der Umschreibung könnten jedenfalls\n\neinen Vertrauensbruch darstellen, der zumindest im Rahmen der gebotenen\n\nGesamtabwägung, ob das Verhalten der Klägerin einen wichtigen Grund zur\n\nKündigung bildete, nicht außer Betracht bleiben kann.\n\nIV. Da das Berufungsgericht mithin rechtsfehlerhaft nicht alle vom Be-\n\nklagten angeführten Kündigungsgründe berücksichtigt hat, ist auch seine Ge-\n\nsamtwürdigung unvollständig und kann keinen Bestand haben. Da einerseits\n\nFeststellungen zu einem Teil der vorgetragenen Kündigungsgründe fehlen und\n\nandererseits auch die Gesamtwürdigung in erster Linie Aufgabe des Tatrichters\n\nist, kam eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht in Betracht.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/x-zr-159-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-25/x-zr-159-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-25/x-zr-159-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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