{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"4 StR 150/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 316 a Zur Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer: a) Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, daß das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist. b) Führer im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs (cid:26) (cid:5) (cid:25) (cid:3) (cid:26) befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt. c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die Vollendung, daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar. d) Die \"Vereinzelung\" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich allein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. (Aufgabe von BGHSt 5, 280)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 150/03 Urteil\n\nvom\n\n20. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nProf. Dr. Kuckein,\n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:5)(cid:23)(cid:22)(cid:21)(cid:24)\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten W. ,\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten D. ,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2002, auch\n\nsoweit es die Mitangeklagten Wa. und A. betrifft,\n\na) \n\nin den Schuldsprüchen dahin geändert, daß jeweils\n\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen\n\nräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt,\n\nb) \n\nin den Strafaussprüchen mit den Feststellungen,\n\nausgenommen denjenigen zur Schuldfähigkeit,\n\naufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten\n\nwerden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten\n\nWa. und A. jeweils des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit\n\nmit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer für schuldig befunden und den\n\nAngeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie den\n\nAngeklagten D. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von\n\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten Wa. und A. , die\n\nkeine Revision eingelegt haben, hat es zu Bewährungsstrafen verurteilt. Gegen\n\ndieses Urteil wenden sich die Angeklagten W. und D. mit ihren Revisionen,\n\nmit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel führen\n\nzur Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich aller Angeklagten dahin, daß die\n\nVerurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer jeweils entfällt,\n\nund zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet.\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDie vier Angeklagten nahmen am Abend des 6. Juli 2002 in Winsen/Luhe\n\nan einer Feier einer größeren Gruppe junger Leute teil, bei der sie in im\n\neinzelnen nicht mehr feststellbarem Umfang auch alkoholische Getränke zu\n\nsich nahmen. Nach Mitternacht entschlossen sie sich, noch nach Maschen zu\n\nfahren. Der Angeklagte W. bestellte deshalb ein Taxi, woraufhin gegen\n\n1.30 Uhr der später Geschädigte Jürgen K. mit dem Taxi erschien. W. gab\n\ndas Fahrtziel an und nahm auf dem Beifahrersitz Platz, die übrigen drei\n\nAngeklagten setzten sich auf die Rückbank. Während der Fahrt schlug er den\n\nanderen vor, den Taxifahrer zu überfallen und ihm dessen Geld abzunehmen.\n\nAlle Angeklagten waren mit dem Vorschlag einverstanden. Sie führten ihre\n\nUnterhaltung in russischer Sprache, so daß der Taxifahrer sie nicht verstehen\n\nkonnte. In Maschen wies der Angeklagte W. den Taxifahrer an, auf einen von\n\ndem ursprünglich ins Auge gefaßten Fahrziel nicht weit entfernten Parkplatz\n\nneben einem einsam gelegenen Baggersee abzubiegen und dort nach einer\n\nkurzen Strecke anzuhalten. Dem kam der Taxifahrer nach, der auch den Motor\n\ndes Fahrzeugs ausstellte. Als er gerade dabei war, die Innenbeleuchtung\n\neinzuschalten, um die Fahrt abzurechnen, ergriff W. seine Arme und drückte\n\nsie nach unten, während der Mitangeklagte Wa. ihm den linken Arm um den\n\nHals legte und mit großer Kraft den Kopf nach hinten zog, wodurch er in\n\nTodesangst geriet. W. forderte nunmehr von dem Taxifahrer die Herausgabe\n\nvon Geld und entnahm aus der Mittelkonsole dessen Geldbörse, in der sich 200\n\n(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:29)\n\n(cid:7)(cid:19)(cid:30) (cid:31)\n\n(cid:7)(cid:10)(cid:17)$#&%\n\n(cid:29)&(cid:17)&’)((cid:21)*&%,+(cid:2)(cid:17).-&(cid:5)0/\n\nbis 220 \n\n(cid:25)(cid:21)(cid:26)(cid:28)(cid:27)\n\n(cid:26)\"!\n\n(cid:26)\"!\n\n(cid:26)$!\n\nörende Mobiltelefon an\n\nsich und zog auch den Fahrzeugschlüssel ab. Sodann verließen die vier\n\nAngeklagten das Fahrzeug und liefen davon.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht ohne\n\nRechtsfehler alle vier Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen Raubes\n\n(§ 249 Abs. 1 StGB) \n\nfür schuldig befunden. Dies gilt, wie der\n\nGeneralbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 23. April 2003\n\ndargelegt hat, auch, soweit das Landgericht den Angeklagten D. nicht\n\nlediglich wegen Beihilfe, sondern wegen mittäterschaftlicher Beteiligung\n\nverurteilt hat. Diese Wertung des Landgerichts hält sich im Rahmen des dem\n\nTatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums (vgl. Tröndle/Fischer StGB\n\n51. Aufl. vor § 25 Rdn. 2a m.N.) und ist deshalb vom Revisionsgericht\n\nhinzunehmen, auch wenn eine andere Bewertung möglich gewesen wäre.\n\nDagegen vermag der Senat die Schuldsprüche nicht zu bestätigen, soweit das\n\nLandgericht die Angeklagten und die nicht revidierenden Mitangeklagten auch\n\n(cid:26)\n(cid:7)\n(cid:26)\n#\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316 a StGB verurteilt\n\nhat.\n\n3. Allerdings wäre die den Schuldsprüchen nach § 316 a StGB\n\nzugrundeliegende Rechtsauffassung des Landgerichts vom Standpunkt der\n\nbisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden.\n\na) So hat der Bundesgerichtshof bereits \n\nin seiner \n\nfrühesten\n\nGrundsatzentscheidung nach Einführung des § 316 a StGB durch das\n\n1. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I\n\n832) in einem Fall die Verurteilung des Täters nach § 316 a StGB a.F.\n\nausdrücklich bestätigt (BGHSt 5, 280 f.), in dem der Täter spätestens während\n\nder Fahrt mit einem Taxi den Entschluß gefaßt hatte, den Taxifahrer zu töten\n\nund sich dessen Pkw zu bemächtigen; in Ausführung dieses Tatplans hatte er\n\nden Taxifahrer veranlaßt, an einer einsamen Stelle zu halten und mit ihm\n\nzusammen auszusteigen; als sie sich etwa 100 m vom Anhalteort entfernt\n\nhatten, führte der Täter seinen Tatplan aus. Der Bundesgerichtshof hat zum\n\nSchuldspruch nach § 316 a StGB a.F. ausgeführt, die Vorschrift diene dem\n\nSchutz des Kraftverkehrs und solle den besonderen Gefahren entgegenwirken,\n\ndie sich aus seiner neuzeitlichen Entwicklung ergeben; diese Gefahren\n\nbestünden \"namentlich in der Beanspruchung des Fahrers durch die Lenkung,\n\nin der Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr, nicht zuletzt aber auch in\n\nseiner Vereinzelung und der damit verbundenen Nichterreichbarkeit fremder\n\nHilfe\" (aaO S. 281).\n\nb) Ausgehend von dieser Entscheidung, die im Ergebnis an die\n\nRechtsprechung des Reichsgerichts zum 1947 durch Kontrollratsgesetz\n\naufgehobenen Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938\n\n(vgl. RGSt 73, 71 f.; dazu BGHSt aaO) anknüpfte, hat der Bundesgerichtshof\n\nden Tatbestand weit gehend im Sinne eines durch den bloßen Zusammenhang\n\nmit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs qualifizierten Raubtatbestand mit weit\n\nvorverlagerter Strafbarkeit aufgefaßt. So hat er die Erfüllung des Tatbestandes\n\nschon dann angenommen, wenn der mitfahrende Täter das Opfer an eine\n\neinsame Stelle lockt, um es dort unter Ausnutzung der so geschaffenen\n\n„Vereinzelung“ auszurauben \n\n(vgl. nur BGHR StGB § 316 a Abs. 1\n\nStraßenverkehr 13 mit krit. Anm. Wolters JR 2002, 163 f.). Diesen Grundsätzen\n\nist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch nach Änderung von\n\n§ 316 a StGB durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. StrRG (BGBl\n\n1998 I 164) gefolgt (BGHR aaO).\n\n4. An dieser Rechtsprechung hält der Senat \n\nin weit gehender\n\nÜbereinstimmung mit der Literatur (vgl. nur Booß DAR 1953, 5, 6; Christian\n\nFischer JURA 2000, 433 f.; Geppert JURA 1995, 310 f.; Günther JZ 1987, 16 f.\n\nund 369 f.; Ingelfinger JR 2000, 225 f.; Meurer-Meichsner, Untersuchungen\n\nzum Gelegenheitsgesetz im Strafrecht, zugleich ein Beitrag zu § 316 a StGB\n\n(Autostraßenraub), 1974; Roßmüller/Rohrer NZV 1995, 253 f.; Wolters GA\n\n2002, 303 f.; jew. m.w.N.) nicht länger fest. Vielmehr erachtet er eine enger am\n\nSchutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB\n\norientierte Auslegung (vgl. dazu Meurer-Meichsner aaO S. 66 f.; Wolters aaO\n\nS. 305) für geboten. Der Senat trägt damit zugleich dem gesetzgeberischen\n\nAnliegen des 6. StrRG Rechnung, durch das der Deliktscharakter des § 316 a\n\nStGB von dem früheren Unternehmensdelikt in ein Delikt geändert wurde, das\n\ndurch \"Verüben eines Angriffs\" begangen wird (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 51).\n\nDenn Ziel dieser Änderung war es auch, unangemessene Ergebnisse zu\n\nvermeiden, die sich aus der weit in den Bereich der Vorbereitungshandlungen\n\nder Raubtaten verlegten Strafbarkeit ergeben können (vgl. BTDrucks. aaO).\n\nII.\n\nDie Feststellungen belegen nicht, daß die Angeklagten unter Ausnutzung\n\nder spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs einen tatbestandsmäßigen\n\n\"Angriff\" gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer verübt haben.\n\n1. Schon die Einordnung der Vorschrift des § 316 a StGB in den\n\nAbschnitt über gemeingefährliche Straftaten verdeutlicht, daß die Vorschrift,\n\nderen Einführung durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\n\n19. Dezember 1952 (BGBl I 832, 834) in erster Linie dem Schutz vor sog.\n\n\"Autofallen\" diente (vgl. BTDrucks. – 1. WP – 3774 S. 6; dazu BGHSt 39, 249,\n\n250), neben individuellen Rechtsgütern zumindest gleichrangig den Schutz der\n\nSicherheit des Kraftfahrverkehrs auf den Straßen bezweckt (“an der Nahtstelle\n\nzwischen Vermögens- und Verkehrsdelikten“; BTDrucks. III/2150 S. 494; IV/650\n\nS. 534; zum Schutzzweck vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer aaO § 316 a\n\nRdn. 1 b).\n\nAusgehend von dieser Zielrichtung der Strafvorschrift des § 316 a StGB,\n\nerfaßt der Tatbestand als taugliche Tatopfer eines unter den spezifischen\n\nBedingungen des Straßenverkehrs in räuberischer Absicht auf Leib oder Leben\n\noder die Entschlußfreiheit verübten „Angriffs“ nur den „Führer“ oder den\n\n„Mitfahrer“ eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich ist daher, daß das Opfer diese\n\nEigenschaft im Tatzeitpunkt, d.h. nicht im Zeitpunkt des Tatentschlusses,\n\nsondern bei Verüben des Angriffs hat (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 2 u. 3 b\n\na.E.; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255). An dieser zeitlichen Verknüpfung fehlt es\n\nhier: Solange der Geschädigte das Taxi führte, verübten die Angeklagten\n\nkeinen Angriff auf ihn (dazu nachfolgend zu 2.); als sie zugleich mit dem Beginn\n\ndes räuberischen Überfalls den Geschädigten angriffen, war dieser nicht mehr\n\nFührer seines Taxis (dazu nachfolgend zu 3.).\n\n2. Einen Angriff auf die Entschlußfreiheit des Opfers – wie er hier allein\n\nzu erörtern ist – verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut\n\neinwirkt (vgl. Senatsbeschluß BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Angriff 1).\n\nAusreichend, aber auch erforderlich ist eine gegen die Entschlußfreiheit\n\ngerichtete Handlung, sofern das Opfer \n\njedenfalls deren objektiven\n\nNötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrichtung des Täters\n\nbraucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu haben. Ebenfalls nicht\n\nvorausgesetzt ist, daß der verübte Angriff sich bereits unmittelbar gegen das\n\nEigentum bzw. Vermögen des Opfers richtet.\n\na) Während der Geschädigte Führer seines Taxis war, haben die\n\nAngeklagten im vorbezeichneten Sinne keinen tatbestandsmäßigen Angriff auf\n\nseine Entschlußfreiheit verübt. Daran ändert nichts, daß sie, nachdem sie\n\nwährend der Fahrt den Raubentschluß gefaßt hatten, planmäßig \n\nihre\n\nräuberische Absicht vor dem Geschädigten verbargen und ihn etwas entfernt\n\nvon dem ursprünglich angegebenen Fahrtziel anzuhalten veranlaßten. Denn die\n\ndarin liegende bloße List kann grundsätzlich ebenso wie die Täuschung noch\n\nnicht als Angriff auf die Entschlußfreiheit angesehen werden \n\n(so\n\nTröndle/Fischer aaO Rdn. 2 a; Wolters aaO S. 315 f.; Horn in SK-StGB 49. Lfg.\n\n7. Aufl. StGB § 316 a Rdn. 4a; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Bes.Teil,\n\nTeilband 1, 9. Aufl. § 35 Rdn. 51). Deshalb stellt allein die Angabe eines\n\nFahrtziels bzw. dessen Änderung ebenso wie der Fahrtantritt selbst, auch wenn\n\nder Täter damit seine Raubabsicht verbindet, noch kein Verüben eines Angriffs\n\ndar, sondern regelmäßig ein nach der Vorstellung des Täters den Angriff\n\nvorbereitendes Geschehen. Für eine Beschränkung des Begriffs des Angriffs\n\nauf den Einsatz von Nötigungsmitteln spricht schon der Wortlaut der Vorschrift;\n\ndenn eine Täuschung hindert nicht den Entschluß und beeinträchtigt auch nicht\n\ndie Entschlußfreiheit, sondern bewirkt lediglich eine falsche Vorstellung bzw. ein\n\nfalsches Motiv für die vom Opfer weiterhin als frei empfundene Willensbildung\n\nbzw. Willensbetätigung (ähnlich Roßmüller/Rohrer aaO S. 263; Sowada in LK\n\n11. Aufl. § 316 a Rdn. 39; Wolters aaO S. 315 f.). Daß der Täter als Fahrgast\n\nseine Raubabsicht verbirgt, bringt für sich allein den Fahrer, solange er die\n\nRaubabsicht nicht erkennt, auch nicht in die für die Anwendbarkeit der\n\nStrafvorschrift notwendige verkehrsspezifische Gefahrenlage (vgl. Horn in SK\n\naaO). Erst wenn der Täter das Opfer zu der Fahrt oder Weiterfahrt zwingt, liegt\n\ndarin ebenso ein tatbestandsmäßiger Angriff wie in dem Bereiten eines\n\nHindernisses, das das von dem Opfer benutzte Kraftfahrzeug zum Anhalten\n\nveranlaßt (\"Autofalle\").\n\nb) Daß sich die mit der Bestimmung des Fahrziels verbundene\n\nräuberische Absicht – wie hier – gegen einen Taxifahrer richtet, rechtfertigt\n\nkeine andere Beurteilung und macht die List oder Täuschung noch nicht zu\n\neinem Angriff auf die Entschlußfreiheit des Kraftfahrzeugführers. Soweit im\n\nSchrifttum hierzu die Auffassung vertreten wird, in diesen Fällen nutze der Täter\n\nnicht lediglich die Gutgläubigkeit des Fahrers aus, sondern dessen aus\n\ngesetzlichen Vorgaben entstehende Pflicht, einem Beförderungswunsch des\n\nKunden zu entsprechen (vgl. Roßmüller/Rohrer aaO S. 263), folgt dem der\n\nSenat nicht. Allerdings begründet § 22 PBefG – von Ausnahmen abgesehen\n\n(vgl. etwa § 13 BOKraft bei konkretem Verdacht auf Gefahren für die Sicherheit)\n\n– für Taxifahrer grundsätzlich einen Kontrahierungszwang. Dieser hat auf die\n\nEntschlußfreiheit eines Taxifahrers aber in der Regel keinen maßgeblichen\n\nEinfluß; denn der Beförderung eines Fahrgastes durch den Taxifahrer liegt in\n\nerster Linie dessen eigenes wirtschaftliches Interesse zugrunde. Schon deshalb\n\nwäre schwerlich zu begründen, weshalb dieselbe Handlung bei einem\n\nTaxifahrer im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigeit nach § 316 a StGB anders\n\nzu bewerten sein sollte als bei einem Kraftfahrzeugführer, der den Täter - wie\n\netwa in den Anhalterfällen - aus Gefälligkeit in seinem Fahrzeug mitnimmt (vgl.\n\nMeurer-Meichsner aaO S. 106). Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in\n\ndenen der Täter bei bestehender Raubabsicht den Taxifahrer entgegen dessen\n\nerkennbaren Willen unter Berufung auf die Beförderungspflicht zur\n\nDurchführung der Fahrt veranlaßt. Dann kann schon in dem dadurch\n\nausgeübten zumindest psychischen Zwang ein Angriff auf die Entschlußfreiheit\n\nliegen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht festgestellt.\n\n3. Einen Angriff auf den Geschädigten haben die Angeklagten allerdings\n\nverübt, als sie nach dem Anhalten noch im Taxi durch Gewalthandlungen\n\nunmittelbar zum Raub ansetzten. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte\n\naber nicht mehr im Sinne des § 316 a StGB Führer des Fahrzeugs.\n\na) Welchen Inhalt der Begriff des Führers eines Kraftfahrzeugs im\n\nRahmen des § 316 a StGB hat, ist in der Rechtsprechung bislang ersichtlich\n\nnicht näher thematisiert worden. Insoweit kann nicht ohne weiteres an die\n\nAuslegung des Begriffs des Führens durch die Rechtsprechung \n\nim\n\nZusammenhang mit sonstigen Verkehrsdelikten (vgl. zu § 316 StGB BGHSt 35,\n\n390, 393 f.) angeknüpft werden. Maßgeblich für die Begriffsbestimmung ist\n\nvielmehr die mit der Vorschrift des § 316 a StGB verfolgte gesetzgeberische\n\nIntention, Führer und Mitfahrer von Kraftfahrzeugen davor zu schützen, gerade\n\nwegen ihrer Teilnahme am Straßenverkehr leichter Opfer von räuberischen\n\nAngriffen zu werden. Führen eines Kraftfahrzeugs liegt deshalb zwar in erster\n\nLinie, aber nicht nur vor, wenn und solange das Fahrzeug sich in Bewegung\n\nbefindet (vgl. Wolters aaO, 303, 309 m. krit. Bspr. BGH NStZ 2001, 197). Daher\n\nist Führer im Sinne des § 316 a StGB, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu\n\nsetzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des\n\nFahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist\n\n(vgl. Sowada in LK aaO Rdn. 17 m.w.N.).\n\nb) Daraus folgt, daß nicht Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des\n\n§ 316 a StGB ist, wer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, sei es, daß er\n\ndieses noch nicht bestiegen (so im Fall BGH bei Holtz MDR 1976, 988), sei es,\n\ndaß er es – wenn auch nach seiner Absicht nur vorübergehend – verlassen hat\n\n(so mit überzeugender Begründung Günther JZ 1987, 369, 379 f.). Hält sich das\n\n(potentielle) Tatopfer dagegen im Fahrzeug auf, ohne daß sich dieses in\n\nBewegung befindet, so ist darauf abzustellen, ob es als Fahrer mit der\n\nBewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist. Dies wird etwa\n\nbei einem sogenannten verkehrsbedingten Halt (Beispiele: Halt an einer\n\nRotlicht zeigenden Ampel, an einer geschlossenen Bahnschranke, bei einem\n\nStau u. dergl.) zu bejahen sein, da der Lenker eines Kraftfahrzeugs in dieser\n\nSituation seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten\n\nmuß und deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (h.A.\n\nin Rspr. und Lit.; BGHSt 25, 315, 317; 38, 196 m. zust. Anm. Keller JR 1992,\n\n515 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 7; Horn in SK aaO Rdn. 3;\n\nLackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 316 a Rdn. 3; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255).\n\nLetzteres trifft dagegen regelmäßig nicht zu, wenn das Opfer sein Fahrzeug aus\n\nanderen Gründen zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat.\n\nc) Ein verkehrsbedingter Halt lag hier nicht vor, als der Geschädigte auf\n\nAufforderung des Angeklagten W. anhielt, um die Taxifahrt abzurechnen, und\n\ner den Motor ausstellte. Greift der Täter (erst) in einer solchen Lage in\n\nräuberischer Absicht den Fahrer des Fahrzeugs an, so nutzt er lediglich die\n\ngünstige Situation, die ihm gerade das Halten des Fahrzeugs für die\n\nTatausführung bietet. Anders als der 1975 ersatzlos weggefallene Tatbestand\n\ndes Straßenraubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) läßt § 316 a StGB für die\n\n(qualifizierte) Strafbarkeit aber nicht die Tatbegehung \n\nim öffentlichen\n\nVerkehrsraum genügen, sondern knüpft die Vorschrift – wie ausgeführt – an die\n\nbesondere Gefährdung des Tatopfers gegenüber räuberischen Angriffen\n\ngerade in seiner Eigenschaft als Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs an.\n\nd) Nach diesen Grundsätzen war der Geschädigte in dem Zeitpunkt, als\n\nder Angeklagte W. erstmals auf ihn einwirkte, nicht mehr Führer des Taxis.\n\nSchon deshalb scheidet hier die Annahme einer vollendeten Tat nach § 316 a\n\nStGB aus. Auf die bislang in der Rechtsprechung als Entscheidungskriterium\n\nherangezogene, im Einzelfall schwierig zu beantwortende Frage, ob die Fahrt\n\nwegen Erreichens des Fahrtziels jedenfalls zunächst beendet oder nur\n\nunterbrochen war (vgl. BGHR StGB § 316 a Straßenverkehr 13; ebenso noch\n\nBGH, NStZ 2003, 35), kommt es nicht mehr an.\n\n4. Die Angeklagten haben sich auch nicht eines Versuchs des\n\nräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht. Wie im einzelnen beim\n\nAngriff im Sinne dieser Strafvorschrift bloße Vorbereitungshandlungen vom\n\nVersuch und der Versuch von der Vollendung abzugrenzen sind, ist noch\n\nweitgehend ungeklärt (zum Meinungsstand vgl. Ingelfinger JR 2000, 225 f. und\n\ndie weiteren Nachw. bei Tröndle/ Fischer aaO Rdn. 2 b u. 2 c), bedarf hier aber\n\nkeiner abschließenden Entscheidung.\n\nZwar könnte ein Ansetzen zu einem Angriff schon in der Aufforderung\n\ndes Angeklagten W. zu sehen sein, das Taxi am Tatort anzuhalten, um dort\n\nden Fahrer sogleich danach zu überfallen (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1\n\nStraßenverkehr 13; zustimmend Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder\n\nStGB 26. Aufl. § 316 a Rdn. 9). Es fehlte den Angeklagten aber an einem auf\n\ndie Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten\n\nEntschluß, wie dies die Strafbarkeit wegen Versuchs nach § 316 a StGB\n\nvoraussetzt (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben aaO). Selbst wenn sie bereit\n\ngewesen sein sollten, ihr Opfer auch noch bei laufendem Motor – mithin als\n\nFührer eines Kraftfahrzeugs – anzugreifen, sollte der Angriff jedenfalls nicht\n\nunter „Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ erfolgen.\n\nDer Tatplanung der Angeklagten kann nicht entnommen werden, daß sie\n\nsich die Befassung des Taxifahrers mit dem – gegebenenfalls – noch in Betrieb\n\nbefindlichen Kraftfahrzeug und eine gerade damit verbundene erhöhte\n\nSchutzlosigkeit zunutze machen wollten. Vielmehr kam es ihnen nach den\n\nFeststellungen darauf an, daß der Taxifahrer „aufgrund ihrer zahlenmäßigen\n\nÜberlegenheit keine Abwehrchance“ haben sollte (UA 7). Zwar bewirkte auch\n\ndie „Vereinzelung“ des Opfers an einem Ort, an dem fremde Hilfe nicht zu\n\nerreichen war, eine Herabsetzung seiner Abwehrmöglichkeit. Das reicht nach\n\nAuffassung des Senats – auch insoweit in Abweichung von der bisherigen\n\nRechtsprechung (BGHSt 13, 27, 30; 15, 322, 324; BGHR StGB § 316 a Abs. 1\n\nStraßenverkehr 13) – für die Tatbestandsverwirklichung jedoch nicht aus, da die\n\nAbgelegenheit des Überfallortes gerade keine spezifische Eigenschaft des\n\nKraftfahrzeugverkehrs ist (so zu Recht Horn in SK aaO § 316 a Rdn. 4;\n\nRoßmüller/Rohrer aaO S. 255; Sowada in LK aaO Rdn. 33).\n\nIII.\n\n1. Hiernach muß die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischen\n\nAngriffs auf einen Kraftfahrer entfallen. Der Senat schließt aus, daß sich\n\naufgrund neuer Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen,\n\ndie eine Verurteilung nach dieser Strafvorschrift tragen könnten. Er ändert\n\ndeshalb hinsichtlich der Angeklagten sowie gemäß § 357 StPO auch\n\nhinsichtlich der nicht revidierenden Angeklagten Wa. und A. die jeweiligen\n\nSchuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin ab,\n\ndaß der Tatvorwurf nach § 316 a StGB entfällt.\n\n2. Der Wegfall der Verurteilung der Angeklagten wegen eines\n\nVerbrechens nach § 316 a StGB zieht die Aufhebung aller Strafaussprüche des\n\nangefochtenen Urteils nach sich. Zwar hat das Landgericht – soweit es die\n\nerwachsenen Angeklagten W. und Wa. betrifft – die Strafen jeweils dem\n\nnach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB\n\nentnommen und dabei zudem – insoweit rechtsfehlerhaft zu Gunsten der\n\nAngeklagten – einen bis zu zehn Jahren statt bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe\n\nreichenden Strafrahmen zugrundegelegt. Andererseits hat das Landgericht bei\n\nallen Angeklagten ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung des § 316 a\n\nStGB straferschwerend gewertet. Schon deshalb kann der Senat nicht mit\n\ngenügender Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht, hätte es die\n\nAngeklagten jeweils \"nur\" wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes nach\n\n§ 249 StGB verurteilt, auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Allerdings ist der\n\nneue Tatrichter nicht gehindert, bei der Bemessung der Strafen wegen Raubes\n\nstrafschärfend zu werten, daß sich die Tat gegen einen Taxifahrer während der\n\nAusübung seines auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Berufs richtete\n\nund die Angeklagten dabei ihr Opfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockt\n\nhaben.\n\nDie Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten werden von dem\n\nAufhebungsgrund nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:19)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)1(cid:20)(cid:10)(cid:5)(cid:23)(cid:22)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)&’(cid:16)(cid:12)(cid:18)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)2.#\n\nBGHSt: ja\nBGHR: ja\nNachschlagewerk: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 316 a\n\nZur Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf\n\nKraftfahrer:\n\na) Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, daß das Opfer\n\nbei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs\n\nist.\n\nb) Führer im Sinne des § 316 a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in\n\nBewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem\n\nBetrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen\n\nbeschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs\n\n(cid:26)\n(cid:5)\n(cid:25)\n(cid:3)\n(cid:26)\n\nbefindet, \n\nferner, \n\nregelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als\n\nverkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.\n\nc) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, wer\n\nin feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die\n\nVollendung, daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung\n\nerkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar.\n\nd) Die \"Vereinzelung\" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich\n\nallein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.\n\n(Aufgabe von BGHSt 5, 280)\n\nBGH, Urteil vom 20. 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Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs (cid:26) (cid:5) (cid:25) (cid:3) (cid:26) befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt. c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die Vollendung, daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar. d) Die \"Vereinzelung\" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich allein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. (Aufgabe von BGHSt 5, 280)","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Lüneburg vom 3. 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