{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-11-19","aktenzeichen":"IV ZB 20/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 104 Abs. 3 Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsver- fahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 20/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. November 2003\n\nin der Nachlaßsache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nFGG § 13a Abs. 3; ZPO § 104 Abs. 3\n\nGegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsver-\nfahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht\nsie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung\nnicht anfechtbar.\n\nBGH, Beschluß vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03 - LG Hagen\n AG Hagen\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nSeiffert, Dr. Schlichting und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und\n\nden Richter Felsch\n\nam 19. November 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der\n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 9. Mai 2003\n\nwird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig\n\nverworfen.\n\nStreitwert: 9.044,75 \n\nGründe:\n\nI. Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer und\n\nBeteiligte zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die Auffas-\n\nsung der Beteiligten zu 1) - 3), sie seien Miterben zu je einem Drittel,\n\nweil das eigenhändige Testament vom 7. März 1999, in dem die Erblas-\n\nserin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Te-\n\nstierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, die\n\nBeteiligten zu 1) - 3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einem\n\nDrittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die vom\n\nLandgericht durch Beschluß vom 9. Mai 2001 auf Kosten des Beteiligten\n\nzu 4) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des Betei-\n\nligten zu 4) blieb ohne Erfolg.\n\nDie aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses vom Beteiligten zu\n\n4) an die Beteiligten zu 1) - 3) zu erstattenden Kosten wurden vom\n\nAmtsgericht am 21. Februar 2003 auf 17.690 DM festgesetzt. Dagegen\n\nhat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt und im wesentli-\n\nchen geltend gemacht, er hafte für die Kosten des Erbscheinsverfahrens\n\nnicht persönlich; auf Grund eines Vergleichs mit den Beteiligten zu 1) -\n\n3) vom 27. September 2002 habe sich die Testamentsvollstreckung in-\n\nzwischen erledigt, so daß die Beteiligten zu 1) - 3) nunmehr Kostengläu-\n\nbiger und Kostenschuldner in einer Person seien. Hilfsweise hat er be-\n\nantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch den angegriffenen\n\nBeschluß vom 9. Mai 2003 hat das Landgericht die Beschwerde zurück-\n\ngewiesen, die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Gleichwohl\n\nhat der Beteiligte zu 4) Rechtsbeschwerde eingelegt.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie hier weder\n\nnach dem Gesetz allgemein eröffnet (§§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3\n\nZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1\n\nZPO). Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, der Gesetzgeber habe\n\ngerade auch im Kostenrecht die Entscheidung von rechtlichen Grund-\n\nsatzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig gehalten\n\n(BT-Drucks. 14/4722 S. 69, 116), hat der Gesetzgeber den Zugang zum\n\nRechtsbeschwerdegericht aber von der Zulassung des Beschwerdege-\n\nrichts im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht (Zimmermann in: Keidel/\n\nKuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 13a Rdn. 68a). Dessen Entscheidung ist\n\nnicht angreifbar (BT-Drucks. 14/4722 S. 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl.\n\n§ 574 Rdn. 9; MünchKommZPO/Lipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 574\n\nRdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 16).\n\nNach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilpro-\n\nzeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein au-\n\nßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, auf das sich der\n\nBeschwerdeführer wegen einer seiner Ansicht nach hier vorliegenden\n\ngreifbaren Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses beruft, nicht\n\nmehr gegeben (BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).\n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-19/iv-zb-20-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-19/iv-zb-20-03","retrieved":"2026-07-10 14:57:54.649643+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-19/iv-zb-20-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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