{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"VIII ZB 72/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Kläger wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeit- punkt zurückgenommen hat, in dem die Klage noch nicht zugestellt war, und wenn die Zustellung auch danach nicht mehr erfolgt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 72/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 269 Abs. 3 Satz 3\n\nEine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auch dann möglich,\n\nwenn der Kläger wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeit-\n\npunkt zurückgenommen hat, in dem die Klage noch nicht zugestellt war, und wenn\n\ndie Zustellung auch danach nicht mehr erfolgt ist.\n\nBGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 - LG Saarbrücken\nAG Saarbrücken\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,\n\nDr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Mai 2003\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 450,00 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nGründe:\n\nI.\n\nAm 22. November 2002 hat der Kläger beim Amtsgericht eine Räu-\n\nmungsklage gegen den Beklagten eingereicht. Zwei Versuche, die Klage dem\n\nBeklagten unter der angegebenen Anschrift zuzustellen, blieben erfolglos, da\n\nder Beklagte, wie sich erst nachträglich herausstellte, die Wohnung inzwischen\n\n- allerdings ohne Ummeldung beim Einwohnermeldeamt - geräumt hatte. Nach-\n\ndem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hatte, hat er die Klage mit Schriftsatz\n\nvom 19. Februar 2003 zurückgenommen und zugleich beantragt, gemäß § 269\n\nAbs. 3 Satz 3 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, das Landgericht hat die hiergegen\n\ngerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom\n\nLandgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen erstin-\n\nstanzlichen Antrag weiter.\n\nII.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, eine Klagerücknahme im Sinne des\n\n§ 269 ZPO liege nur vor, wenn die Klage zuvor durch Zustellung rechtshängig\n\ngeworden und ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet\n\nworden sei. Für die Kostenvorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gelte nichts\n\nanderes. Nach dieser Bestimmung könnten deshalb die Kosten nur dann dem\n\nBeklagten auferlegt werden, wenn die Klage nach Eingang der Rücknahmeer-\n\nklärung noch zugestellt worden sei, etwa weil die Zustellung bereits verfügt ge-\n\nwesen sei. Jedoch komme eine Zustellung allein zu dem Zweck, die Rechts-\n\nhängigkeit zu begründen und hierdurch den Anwendungsbereich des § 269\n\nAbs. 3 Satz 3 ZPO zu eröffnen, nicht in Betracht.\n\nDiese Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Prüfung\n\nnicht stand.\n\n1. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist durch das Gesetz zur\n\nReform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) neu eingeführt\n\nworden. Sie stellt eine Ausnahme von dem - unverändert gebliebenen - Grund-\n\nsatz dar, daß der Kläger, der seine Klage zurückgenommen hat, die Kosten des\n\nRechtsstreits zu tragen hat, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist\n\noder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (§ 269\n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO). Diese \"Kostenautomatik\" galt nach bisheriger Rechtslage\n\nselbst dann, wenn der Beklagte Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben hatte,\n\nder Anlaß - etwa durch Leistung des Beklagten - vor Zustellung der Klage weg-\n\ngefallen war und der Kläger daraufhin die Klage zurückgenommen hatte. In\n\nderartigen Fällen war dem Kläger auch der Weg über eine Erledigungserklä-\n\nrung mit dem Ziel einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO verschlossen, da\n\ndiese Möglichkeit eine Erledigung des Rechtsstreits nach Rechtshängigkeit\n\nvoraussetzt. Es blieb ihm deshalb lediglich die Geltendmachung eines materi-\n\nellen Kostenerstattungsanspruchs in einem neuen Prozeß.\n\n2. a) Diese unbefriedigende und mit dem Gedanken der Prozeßökono-\n\nmie nicht zu vereinbarende Rechtslage hat den Gesetzgeber veranlaßt, durch\n\ndie Einfügung des neuen Satzes 3 in § 269 Abs. 3 ZPO dem Gericht einen Weg\n\nzu eröffnen, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung\n\nzu tragen, ohne daß ein neues Verfahren erforderlich wird (vgl. dazu im einzel-\n\nnen die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 269 Abs. 3 ZPO, BT-Drucks.\n\n14/4722, S. 80 f). Dieses Ziel würde in all den Fällen verfehlt, in denen der Klä-\n\nger von dem Wegfall des Klageanlasses nach Einreichung, aber noch vor Zu-\n\nstellung der Klage Kenntnis erlangt und daraufhin, wie es das Gesetz verlangt,\n\nunverzüglich die Klage zurücknimmt. Anwendbar bliebe die Vorschrift nur noch\n\nin den Fällen, in denen die Zustellung entweder trotz einer bereits vorliegenden\n\nRücknahmeerklärung des Klägers oder in der Zeit zwischen dem \"erledigen-\n\nden\" Ereignis und dem Eingang der Rücknahmeerklärung des Klägers bei Ge-\n\nricht noch bewirkt worden ist. Dieses Ergebnis widerspräche dem Gebot der\n\nProzeßökonomie, weil - was der Gesetzgeber verhindern wollte - die klagende\n\nPartei auf ein neues Verfahren verwiesen würde, um ihre Kosten wegen des\n\nursprünglich angestrengten Verfahrens durchsetzen zu können.\n\nb) Auch der Wortlaut der Vorschrift spricht für die Anwendung des § 269\n\nAbs. 3 Satz 3 ZPO auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art. Er macht die\n\nMöglichkeit einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen lediglich von\n\nzwei Voraussetzungen abhängig, nämlich dem Wegfall des Anlasses zur Erhe-\n\nbung der Klage vor Rechtshängigkeit und der anschließenden unverzüglichen\n\nKlagerücknahme. Das Tatbestandsmerkmal \"vor Rechtshängigkeit\" ist nach\n\nallgemeinem Sprachgebrauch auch dann erfüllt, wenn die Rechtshängigkeit\n\nspäter nicht mehr eintritt, weil eine Zustellung der Klage unterbleibt; es verlangt\n\nnur, daß die Zustellung im Zeitpunkt des Wegfalls des Klageanlasses noch\n\nnicht erfolgt war. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber die\n\nprozeßökonomisch und materiell-rechtlich sinnvolle Kostenentscheidung dar-\n\nüber hinaus auch von dem - gegenstandslos gewordenen - Eintritt der Rechts-\n\nhängigkeit abhängig machen wollte (so aber im Ergebnis Zöller/Greger, ZPO,\n\n24. Aufl., § 269 Rdnr. 8b).\n\nc) Der systematische Zusammenhang der Norm mit den sonstigen Be-\n\nstimmungen des § 269 ZPO steht der hier vertretenen Auffassung nicht entge-\n\ngen. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand (vgl. BT-Drucks. 14/4722\n\nS. 81 li. Sp. oben) für eine besondere Fallgestaltung, dessen Ziel es ist, eine\n\nmateriell gerechte (\"billige\") Kostenentscheidung ohne einen weiteren, neue\n\nKosten und zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachenden Prozeß zu ermögli-\n\nchen. Unter diesen Umständen wäre eine rein dogmatische, allein am Begriff\n\nder Klagerücknahme im streng prozessualen Sinn - nämlich der Rücknahme\n\neiner durch Zustellung \"erhobenen\" Klage - orientierte Auslegung der Vorschrift\n\nverfehlt (ebenso Lüke in MünchKomm-ZPO, Aktualisierungsband, 2. Aufl.,\n\n§ 269 Rdnr. 4; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdnr. 13; offen gelassen\n\nbei Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rdnr. 5; a.A. Zöller/Greger\n\naaO).\n\nNach alledem steht der Umstand, daß die Klage vor der Rücknahme\n\ndem Beklagten noch nicht zugestellt war und auch später nicht mehr zugestellt\n\nworden ist, der Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht entgegen.\n\nIII.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist daher der angefochtene Be-\n\nschluß aufzuheben, und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Landgericht wird nunmehr über die Ko-\n\nstentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und\n\nStreitstandes zu entscheiden haben.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Deppert\n\nfür den wegen Erkrankung an\nder Unterschriftsleistung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Frellesen\n\n29. Dezember 2003","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/viii-zb-72-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/viii-zb-72-03","retrieved":"2026-07-10 14:54:56.778268+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-18/viii-zb-72-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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