{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"VIII ZB 37/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 Hat der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist im behaupteten Einverständnis des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten verlängert, so ist diese Verfügung auch dann wirksam, wenn das vom Antragsteller infolge eines Mißverständnisses irrtüm- lich angenommene Einverständnis des Gegners in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 37/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 520 Abs. 2 Satz 2\n\nHat der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist im behaupteten Einverständnis\n\ndes gegnerischen Prozeßbevollmächtigten verlängert, so ist diese Verfügung auch\n\ndann wirksam, wenn das vom Antragsteller infolge eines Mißverständnisses irrtüm-\n\nlich angenommene Einverständnis des Gegners in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat.\n\nBGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03 - LG Düsseldorf\nAG Düsseldorf\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,\n\nDr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der\n\n21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. März 2003\n\naufgehoben.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\n\nerhoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 4.445,63 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat mit Urteil vom 30. September 2002 die Beklagte zur\n\n(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:13)(cid:17)(cid:10)(cid:15)(cid:18)(cid:5)(cid:18)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)\n\n(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:24)(cid:23)\n\nZahlung rückständiger Miete in Höhe von insgesamt 4.445,63 \n\ne-\n\ngen das ihr am 15. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung\n\neingelegt. Die am 16. Dezember 2002, einem Montag, ablaufende Frist zur Be-\n\ngründung der Berufung ist auf ihren Antrag um einen Monat bis zum 16. Januar\n\n2003 verlängert worden. Am 10. Januar 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte\n\nder Beklagten, nachdem er mit dem Rechtsanwalt des Klägers wegen der Er-\n\n(cid:14)\n\nteilung einer Zustimmung telefonische Rücksprache genommen hatte, eine\n\nweitere Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. Januar 2003 beantragt.\n\nZur Begründung hat er ausgeführt, die Gerichtsakten seien ihm trotz mehrfa-\n\ncher Bitten erst am 9. Januar zur Verfügung gestellt worden; angesichts der\n\n\"geschilderten Situation\" habe sich der Anwalt des Klägers mit der beantragten\n\nzweiten Verlängerung einverstanden erklärt.\n\nÜber den Inhalt des zwischen den Anwälten geführten Telefongesprächs\n\nbesteht Streit. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers behauptet, er habe aus-\n\ndrücklich erklärt, daß er sein Einverständnis zu der gewünschten Verlängerung\n\nnicht erteilen könne, daß er aber eine dennoch gewährte Fristverlängerung ak-\n\nzeptieren werde.\n\nNachdem die Vorsitzende der Zivilkammer mit Verfügung vom\n\n13. Januar 2003 die Frist zur Begründung der Berufung im behaupteten Einver-\n\nständnis mit dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten antragsgemäß bis zum\n\n30. Januar 2003 bewilligt hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Januar\n\n2003, eingegangen beim Landgericht Düsseldorf am selben Tag, ihr Rechts-\n\nmittel begründet. Gegen die Verlängerung der Begründungsfrist hat der Kläger\n\nBeschwerde eingelegt; zur Begründung hat er darauf hingewiesen, daß er ent-\n\ngegen den Ausführungen in der Verfügung vom 13. Januar 2003 sein Einver-\n\nständnis mit einer nochmaligen Fristverlängerung ausdrücklich versagt habe.\n\nDaraufhin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung\n\nder Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit\n\nihrer Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1\n\nSatz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 575, 576\n\nZPO). Die Frage, ob die nochmalige Verlängerung der Frist zur Begründung der\n\nBerufung wirksam ist, wenn das nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche\n\nEinverständnis des Rechtsmittelgegners nicht vorliegt, hat grundsätzliche Be-\n\ndeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die\n\nVerlängerung der Begründungsfrist sind durch das am 1. Januar 2002 in Kraft\n\ngetretene Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I\n\n1887) geändert worden. Wegen der praktischen Bedeutung dieser Frage bedarf\n\nes der höchstrichterlichen Klärung, ob und inwieweit auf die bisherige Recht-\n\nsprechung zur Wirksamkeit einer fehlerhaften Verlängerungsverfügung nach\n\n§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. zurückgegriffen werden kann.\n\n2. Zur Begründung des Verwerfungsbeschlusses hat das Landgericht im\n\nwesentlichen ausgeführt, die Fristverlängerung sei im behaupteten Einver-\n\nständnis des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten beantragt und gewährt\n\nworden. Dieses Einverständnis habe jedoch nicht vorgelegen; der Vertreter der\n\nBeklagten habe eingeräumt, daß er den Inhalt des mit dem gegnerischen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten geführten Telefongesprächs wohl mißverstanden habe.\n\nUnter diesen Umständen hätte die bereits einmal um einen Monat verlängerte\n\nFrist nicht erneut verlängert werden können; Ausnahmen sehe das Gesetz in-\n\nsoweit nicht vor. Die Berufung der Beklagten sei daher nicht innerhalb der Frist\n\ndes § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden und deshalb als unzulässig zu ver-\n\nwerfen.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das\n\nLandgericht war bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung an die\n\nvon der Vorsitzenden - wenn auch fehlerhaft - gewährte Verlängerung der Frist\n\nzur Begründung des Rechtsmittels gebunden. Die Neufassung der Bestimmung\n\nüber die Berufungsbegründung durch § 520 ZPO, der an die Stelle des § 519\n\nZPO a.F. getreten ist, gibt keinen Anlaß zur Änderung der bisherigen Recht-\n\nsprechung zur Wirksamkeit einer fehlerhaft zustande gekommenen Verlänge-\n\nrungsverfügung.\n\na) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei\n\nder Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, in er-\n\nster Linie auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit verfahrensfehlerhaf-\n\nter gerichtlicher Entscheidungen sowie insbesondere auf den Gesichtspunkt\n\ndes Vertrauensschutzes abzustellen. Danach darf die Prozeßpartei, der eine\n\nbeantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist,\n\ngrundsätzlich darauf vertrauen, daß die betreffende richterliche Verfügung wirk-\n\nsam ist. Grenzen ergeben sich allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit\n\nund Rechtsklarheit. Verlängert der Vorsitzende die Rechtsmittelbegründungs-\n\nfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags (vgl. BGHZ 116, 377),\n\nist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung nicht schriftlich,\n\nsondern lediglich telefonisch beantragt und bewilligt worden war (Beschluß vom\n\n8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98, NJW-RR 1999, 286 = MDR 1999, 313 = BGHR\n\nZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 (a.F.), Fristverlängerung 2 m.w.Nachw.; Senatsbe-\n\nschluß vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155 = BGHR aaO,\n\nWirksamkeit 7; Senatsbeschluß BGHZ 93, 300, 303 ff.). Selbst das völlige\n\nFehlen eines Antrages macht die dennoch erfolgte Fristverlängerung nicht un-\n\nwirksam (BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88, NJW-RR\n\n1990, 67 = VersR 1990, 327 = BGHR aaO Wirksamkeit 4). Ebenso wenig steht\n\ndie Unzuständigkeit des Richters, der die Verlängerung gewährt hat, der Wirk-\n\nsamkeit der Verfügung entgegen (BGHZ 37, 125).\n\nIm Schrifttum hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allge-\n\nmeine Zustimmung gefunden (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520\n\nRdnrn. 7 und 12; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 520 Rdnrn. 13\n\nund 15; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 520 Rdnrn. 16, 17a und 20).\n\nb) Diese Rechtslage hat sich durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht\n\ngeändert.\n\nNach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Berufungsbegründungsfrist vom\n\nVorsitzenden auf Antrag verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Diese\n\nneue, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte und grundsätzlich unbefri-\n\nstete Möglichkeit soll vor allem Vergleichsverhandlungen der Parteien erleich-\n\ntern (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses,\n\nBT-Drucks. 14/4722 S. 95). Ohne Einwilligung des Gegners ist dagegen die\n\nVerlängerung nur bis zu einem Monat und nur dann zulässig, wenn nach der\n\nfreien Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung\n\nnicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt\n\n(§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Neu ist an der Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3\n\nZPO lediglich die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung erfolgte Begren-\n\nzung der Verlängerung auf einen Monat (Begründung zum ZPO-ReformG aaO);\n\nim übrigen stimmt die Vorschrift wörtlich mit § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F.\n\nüberein. Ist die Berufungsbegründungsfrist mithin, wie hier, bereits einmal\n\n- ohne Zustimmung des Berufungsgegners - um einen Monat verlängert wor-\n\nden, so kommt eine weitere Verlängerung nur noch bei Vorliegen der Einwilli-\n\ngung des Gegners in Betracht.\n\nDavon ist zu Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen. Unzutref-\n\nfend ist aber seine Auffassung, das Fehlen der erforderlichen Einwilligung des\n\nGegners nehme der dennoch erfolgten Fristverlängerung ihre prozessuale\n\nWirksamkeit mit der Folge, daß eine nach Ablauf der ersten, aber noch inner-\n\nhalb der - fehlerhaft - bewilligten zweiten Verlängerung eingereichte Rechts-\n\nmittelbegründung verspätet sei und zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insge-\n\nsamt führe. Auch nach der Reform des Zivilprozeßrechts ist daran festzuhalten,\n\ndaß eine gerichtliche Entscheidung, wie sie die prozeßleitende Verfügung der\n\nVorsitzenden darstellt, selbst dann wirksam ist, wenn sie fehlerhaft ergangen\n\nist, etwa weil eine zwingende Voraussetzung für ihren Erlaß nicht erfüllt ist.\n\nVerfahrensfehler haben, wie ausgeführt, in aller Regel nicht die Nichtigkeit,\n\nsondern allenfalls die Anfechtbarkeit einer richterlichen Entscheidung zur Fol-\n\nge. Sieht das Gesetz eine Anfechtungsmöglichkeit - aus welchen Gründen auch\n\nimmer - nicht vor, dann hat die Entscheidung trotz des ihr anhaftenden Verfah-\n\nrensmangels rechtlichen Bestand und bindet auch das Gericht selbst.\n\nWeder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 520 Abs. 2 Satz 2\n\nZPO oder der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO) läßt sich etwas für die\n\nAnnahme herleiten, dem Erfordernis der Einwilligung des Gegners solle ein sol-\n\nches Gewicht zukommen, daß die Wirksamkeit der bewilligten Fristverlänge-\n\nrung hiervon abhängen solle. Die Begründung eines Verlängerungsantrages mit\n\ndem Hinweis auf die vom Gegner erteilte Zustimmung entspricht verbreiteter\n\nanwaltlicher Praxis. Von der Richtigkeit einer solchen Erklärung eines Rechts-\n\nanwaltes, der als Organ der Rechtspflege zur Einhaltung zivilprozessualer und\n\nstandesrechtlicher Vorschriften besonders verpflichtet ist (§§ 1, 43 BRAO), darf\n\nund muß das Gericht in aller Regel ausgehen. Daß jedoch Mißverständnisse,\n\nwie sie in dem hier zu entscheidenden Fall gegeben waren, vorkommen kön-\n\nnen, liegt auf der Hand.\n\nc) Beruht mithin - wie hier - der Antrag eines Rechtsanwalts auf erneute\n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO\n\nund infolgedessen auch die richterliche Bewilligung der Fristverlängerung auf\n\neinem Mißverständnis der beteiligten Anwälte hinsichtlich der Erteilung der er-\n\nforderlichen Einwilligung, so ist die Verfügung dennoch wirksam und bindet alle\n\nBeteiligten einschließlich des Gerichts (ebenso Musielak/Ball aaO Rdnr. 9; Zöl-\n\nler/Gummer/Heßler aaO Rdnr. 20a). Mit dem Grundsatz des Vertrauensschut-\n\nzes wäre es nicht zu vereinbaren, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden das\n\nGericht - von Amts wegen oder auf Veranlassung des Berufungsbeklagten - die\n\neinmal gewährte Fristverlängerung widerrufen und damit nachträglich die Un-\n\nzulässigkeit des Rechtsmittels herbeiführen könnte.\n\nIII.\n\nNach alledem ist auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten der Beschluß\n\ndes Landgerichts vom 4. März 2003 aufzuheben und die Sache zur erneuten\n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1\n\nZPO). Hinsichtlich der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat\n\nder Senat von der Bestimmung des § 8 GKG Gebrauch gemacht.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nzugleich die wegen Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung verhinderte\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert\nsowie für den durch Krankheit an der\nUnterschriftsleistung verhinderten\nRiBGH Dr. Frellesen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/viii-zb-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/viii-zb-37-03","retrieved":"2026-07-10 14:56:00.091503+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-18/viii-zb-37-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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