{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"LwZB 1/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"LwVG § 48 Abs. 2 Satz 2 Der Beginn der Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung wird nicht dadurch gehindert, daß die betroffene Partei von dem konkreten Verkündungstermin keine Kenntnis hatte. ZPO § 233 Gelingt es dem Anwalt einer Partei trotz mehrfacher, auch schriftlicher Anfragen nicht, von dem Gericht zu erfahren, ob, gegebenenfalls wann und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist, so beruht die Versäu- mung der Rechtsmittelfrist auch dann nicht auf dem Verschulden des Anwalts, wenn die absolute Frist des § 48 Abs. 2 Satz 2 LwVG i.V.m. § 517 ZPO abgelaufen ist. Es ist der Partei nicht zuzumuten, fristwahrend ein Rechtsmittel gegen eine zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt auch immer ergangene Entscheidung einzulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nLwZB 1/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. November 2003\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nLwVG § 48 Abs. 2 Satz 2\n\nDer Beginn der Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach\nder Verkündung wird nicht dadurch gehindert, daß die betroffene Partei von dem\nkonkreten Verkündungstermin keine Kenntnis hatte.\n\nZPO § 233\n\nGelingt es dem Anwalt einer Partei trotz mehrfacher, auch schriftlicher Anfragen\nnicht, von dem Gericht zu erfahren, ob, gegebenenfalls wann und gegebenenfalls\nmit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist, so beruht die Versäu-\nmung der Rechtsmittelfrist auch dann nicht auf dem Verschulden des Anwalts, wenn\ndie absolute Frist des § 48 Abs. 2 Satz 2 LwVG i.V.m. § 517 ZPO abgelaufen ist. Es\nist der Partei nicht zuzumuten, fristwahrend ein Rechtsmittel gegen eine zu welchem\nZeitpunkt und mit welchem Inhalt auch immer ergangene Entscheidung einzulegen.\n\nBGH, Beschl. v. 18. November 2003 - LwZB 1/03 - OLG Schleswig\n\nAG Flensburg\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. Novem-\n\nber 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und\n\ndie Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter\n\nRukwied und Gose\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des\n\n3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Februar\n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil\n\nder Beklagten erkannt worden ist.\n\nDer Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 11.433,30 \n\nGründe:\n\nI.\n\nNach Beweisaufnahme und Verhandlung beraumte das Landwirtschafts-\n\ngericht mit am 5. Februar 2002 verkündetem Beschluß einen Termin zur Ver-\n\nkündung einer Entscheidung auf den 26. Februar 2002 an. An diesem Tag ver-\n\n(cid:0)\n\nkündete es einen den Parteien unmittelbar danach zugesandten Beschluß, wo-\n\nnach der Verkündungstermin auf den 6. März 2002 verlegt werde. Nach weite-\n\nren sechs verkündeten, den Parteien aber nicht mitgeteilten Verlegungsbe-\n\nschlüssen kam es am 4. April 2002 zur Verkündung eines Urteils, das nicht in\n\nvollständiger Form abgefaßt war, erst am 21. Oktober 2002 zur Geschäftsstelle\n\ngelangte und den Parteien am 23. Oktober 2002 zugestellt wurde. Aufgrund\n\ntelefonischer Nachfrage hatten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten noch\n\nvon einer Verlegung des Verkündungstermins auf den 21. März 2002 erfahren.\n\nWeitere schriftliche Nachfragen vom 27. Mai, 25. Juni, 23. Juli (mit Hinweis auf\n\nden drohenden Ablauf der absoluten Berufungsfrist) und 2. September 2002,\n\nob denn nun eine Entscheidung verkündet worden sei und gegebenenfalls wel-\n\nche, blieben unbeantwortet.\n\nMit am 6. November 2002 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen\n\nSchriftsatz hat die Beklagte gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts, das\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:2)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:2)(cid:14)(cid:13)(cid:23)(cid:22)(cid:7)(cid:24)(cid:23)(cid:22)(cid:5)(cid:25)(cid:3)(cid:26)(cid:27)(cid:2)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:25)(cid:3)(cid:26)(cid:5)(cid:2) (cid:31)\n\n(cid:2)!(cid:26)\"(cid:15)#(cid:22)(cid:5)(cid:25)\"$&%\"(cid:22)(cid:3)(cid:26)(cid:29)(cid:31)’(cid:2)(cid:29)(cid:28)’(cid:6)(cid:9)(cid:8))(*(cid:28)\n\nsie in Höhe von 11.433,30 \n\ne-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist\n\nbeantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt\n\nund die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses erstrebt.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522\n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB\n\n11/02, NJW 2002, 2473, vorgesehen für BGHZ 151, 42). Dem steht nicht ent-\n\ngegen, daß der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 \n\nr-\n\n(cid:25)+(cid:28)’(cid:6)(cid:9)(cid:8),(cid:15).-(cid:5)(cid:1)(cid:3)(cid:2)\n\nsteigt. Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit\n\nder Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO, nicht aber für die Rechtsbe-\n\nschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß\n\n(BGH, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132). Sie ist\n\nauch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat sich zwar auf diesen Zulässig-\n\nkeitsgrund nicht ausdrücklich berufen, der Sache nach aber geltend gemacht,\n\ndie Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Würdigung, die der\n\nBeklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten In-\n\nstanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender\n\nWeise erschweren. Eine solche Handhabung des Verfahrensrechts verletzt\n\nden Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes\n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284;\n\nBVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2\n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002,\n\n3029, 3030 f, vorgesehen für BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003,\n\nV ZB 60/02, Umdr. S. 4, zur Veröffentl. vorgesehen; Beschl. v. 30. April 2003,\n\nV ZB 71/02, Umdr. S. 3, zur Veröffentl. vorgesehen).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\na) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndaß die Beklagte die Berufung verspätet eingelegt hat. Die einmonatige Beru-\n\nfungsfrist (§ 517 ZPO) beginnt, unabhängig von der Zustellung des Urteils,\n\nnach §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG spätestens mit dem Ablauf\n\nvon fünf Monaten nach der Verkündung. Da das Urteil hier am 4. April 2002\n\nverkündet wurde, lief sie am 4. Oktober 2002 ab, so daß die am 6. November\n\n2002 eingegangene Berufung nicht fristgerecht war.\n\nSoweit das Urteil unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften verkündet\n\nwurde, die das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, hindert dies nicht\n\nden Fristenlauf. Voraussetzung dafür ist lediglich eine wirksame Verkündung,\n\ndie hier außer Zweifel steht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 1998,\n\nKZB 11/98, NJW 1999, 143, 144; Beschl. v. 6. Dezember 1988, VI ZB 27/88,\n\nNJW 1989, 1156, 1157).\n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann von einer An-\n\nwendung der §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG auch nicht deswe-\n\ngen abgesehen werden, weil die Beklagte von dem konkreten Verkündungs-\n\ntermin keine Kenntnis hatte und ihre Bemühungen, vom Landwirtschaftsgericht\n\nAufklärung zu erfahren, erfolglos blieben. Für die sachlich gleiche Vorschrift\n\ndes § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO) hat der Bundesgerichtshof allerdings an-\n\ngenommen, daß die Norm dann unanwendbar sein könne, wenn die be-\n\nschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen und zu dem\n\nTermin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden sei (Urt. v. 20. April 1977,\n\nIV ZR 68/76, LM ZPO § 88 Nr. 3; zweifelnd Beschl. v. 1. März 1994, XI ZB\n\n23/93, NJW-RR 1994, 1022). Dahinter steht die Erwägung, daß der Norm der\n\nGedanke zugrunde liege, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt\n\nhabe, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen müsse und es ihr daher zu-\n\ngemutet werden könne, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt\n\neine Entscheidung ergangen sei (BGH, Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76\n\naaO). Ausgehend davon könne die Frist des § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO)\n\nnicht zu Lasten einer Partei zu laufen beginnen, die zu dem der Entscheidung\n\nvorausgehenden Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen und ver-\n\ntreten gewesen sei. Denn sie habe mit einer Entscheidung nicht zu rechnen\n\nbrauchen und auch dahingehende Erkundigungen nicht einziehen müssen.\n\nSolche Überlegungen tragen hier nicht. Wie die Rechtsbeschwerde nicht\n\nverkennt, war die Beklagte in dem der Entscheidung vorausgehenden Ver-\n\nhandlungstermin ordnungsgemäß vertreten. Daß eine Entscheidung ergehen\n\nkonnte, wußte sie. Zu den jeweils angesetzten Verkündungsterminen brauchte\n\nsie nicht geladen zu werden (§ 218 ZPO). Es war ihr daher zuzumuten, sich\n\ndanach zu erkundigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Ent-\n\nscheidung ergangen sein mochte. Nicht anders hat es der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte der Beklagten gesehen und sich dementsprechend verhalten. Daß seine\n\nErkundigungen im konkreten Fall erfolglos blieben, hindert nicht den Lauf der\n\nFrist, sondern kann im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nvon Bedeutung sein. § 517 ZPO und die sachgleichen und auf denselben\n\nWertungen beruhenden Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Satz 2 Satz 3\n\nLwVG setzen zwar - wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nfolgt - die generelle Möglichkeit der beschwerten Partei voraus, daß sie von\n\neiner Entscheidung zu ihren Lasten Kenntnis erhält, nimmt aber nicht Rücksicht\n\nauf die konkreten Umstände des Falles. Ziel der Norm ist es, unabhängig von\n\neiner Zustellung des Urteils und damit auch unabhängig von einer konkreten\n\nKenntnis der beschwerten Partei nach Ablauf einer längeren Frist, die im all-\n\ngemeinen zur Einlegung der Berufung trotz bestehender Erschwernisse aus-\n\nreicht, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 517 Rdn. 2). Dieser\n\nZweck würde verfehlt, wollte man konkreten Umständen, die im Einzelfall einer\n\nrechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstanden, für den Fristablauf Be-\n\ndeutung beimessen.\n\nb) Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen die Versa-\n\ngung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 233 ZPO ist sie zu\n\ngewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist,\n\nzu der die Berufungsfrist des § 517 ZPO gehört, einzuhalten. Diese Vorausset-\n\nzungen sind hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegeben.\n\naa) Ein Verschulden der Beklagten selbst ist nicht ersichtlich und vom\n\nBerufungsgericht auch nicht in Erwägung gezogen worden. Ein Verschulden\n\ndes Prozeßbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zu-\n\nrechnen lassen müßte, liegt ebenfalls nicht vor. Allerdings trifft es zu - wovon\n\ndas Berufungsgericht ausgeht -, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei, in\n\ndessen Gegenwart Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt\n\nworden ist, sein weiteres Prozeßverhalten an der Möglichkeit ausrichten muß,\n\ndaß in dem Verkündungstermin ein Urteil ergangen ist, das die von ihm vertre-\n\ntene Partei beschwert. Dies hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aber\n\nnicht verkannt. Gestützt auf die gerichtliche Auskunft ist er davon ausgegan-\n\ngen, daß am 21. März 2002 eine möglicherweise seine Partei beschwerende\n\nEntscheidung verkündet worden ist, und hat in der Folgezeit drei schriftliche\n\nAnfragen an das Gericht gerichtet, um zu erfahren, welche Entscheidung er-\n\ngangen sei. Diese blieben sämtlich unbeantwortet. Eine weitere Intensivierung\n\nseiner Bemühungen war nicht zu verlangen. Es ist nicht seine Aufgabe, massi-\n\nve Verstöße des Gerichts gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs\n\ndurch überobligationsmäßige Anstrengungen auszugleichen. Er durfte vielmehr\n\ndarauf vertrauen, daß seine Anfragen ordnungsgemäß bearbeitet und so recht-\n\nzeitig beantwortet würden, daß seiner Partei keine Nachteile entstünden. So-\n\nweit das Berufungsgericht meint, er habe vorsorglich fristwahrende Berufung\n\neinlegen müssen, überspannt es die Anforderungen in einer Weise, die im Er-\n\ngebnis zu einer nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zu dem\n\nvon der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug führen würde und den\n\nAnspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ver-\n\nletzte (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn eine Berufung\n\ngegen ein am 21. März 2002 verkündetes Urteil wäre von vornherein unzuläs-\n\nsig gewesen, da an diesem Tag keine Entscheidung ergangen war. Auch der\n\nWeg, ein Rechtsmittel gegen ein möglicherweise zu welchem Zeitpunkt und mit\n\nwelchem Inhalt auch immer ergangenes Urteil einzulegen, kam nicht ernsthaft\n\nin Betracht. Wenn man überhaupt trotz des Kostenrisikos die vorläufige Einle-\n\ngung eines Rechtsmittels für zumutbar erachtet, dann allenfalls gegen ein Ur-\n\nteil, von dessen Existenz die Partei Kenntnis hat und dessen Tenor sie kennt,\n\nmögen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe ihr noch nicht zugestellt\n\nworden sein (vgl. BGHZ 2, 347, 349 f.; BGH, Beschl. v. 27. November 1969,\n\nIV ZB 58/69, VersR 1970, 159). Nicht angesonnen werden kann ihr hingegen,\n\nein Rechtsmittel aufs Geratewohl einzulegen, auch auf die Gefahr hin, daß ei-\n\nne Entscheidung noch gar nicht ergangen ist oder wegen des Inhalts oder\n\nUmfangs von ihr nicht angefochten werden kann (vgl. auch BGH, Urt. v.\n\n10. März 1956, IV ZR 268/55, LM ZPO § 551 Ziff. 7 Nr. 3; Wiedereinsetzung\n\nnach BGH, Beschl. v. 27. November 1969, IV ZB 58/69 aaO gewährt, da sich\n\ndie das Rechtsmittel eröffnende Zulassung erst aus den nach Ablauf der Fünf-\n\nWochen-Frist zugestellten Urteilsgründen ergab).\n\nb) Die Beklagte hat ihr Wiedereinsetzungsgesuch fristgerecht einge-\n\nreicht (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Hindernis zur Berufungseinlegung entfiel\n\nerst mit Zustellung des Urteils am 23. Oktober 2002. Die Beklagte hatte zwar\n\nzuvor durch Zustellung einer Rechtsmittelschrift des Klägers am 12. Oktober\n\n2002 mittelbar davon erfahren, daß zwischenzeitlich offensichtlich ein Urteil\n\nergangen war. Hieraus konnte sie aber nicht ersehen, daß auch sie durch das\n\nUrteil beschwert wurde. Der am 6. November 2002 eingegangene Wiederein-\n\nsetzungsantrag, verbunden mit der nachgeholten Prozeßhandlung (§ 236\n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO), war daher rechtzeitig.\n\nIII.\n\nÜber die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, zu denen auch die\n\nKosten des für die Beklagte erfolgreichen Rechtsbeschwerdeverfahrens gehö-\n\nren, ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (BGH,\n\nBeschl. v. 24. Juli 2000, II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286).\n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/lwzb-1-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":6},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/lwzb-1-03","retrieved":"2026-07-10 14:59:42.327398+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-18/lwzb-1-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2003-11-18","dockets":["LwZB 1/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.11.2003 – LwZB 1/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-18/lwzb-1-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"LwVG § 48 Abs. 2 Satz 2 Der Beginn der Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung wird nicht dadurch gehindert, daß die betroffene Partei von dem konkreten Verkündungstermin keine Kenntnis hatte. 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