{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-11-14","aktenzeichen":"V ZR 72/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 116 a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ver- liert eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt wird (Fortführung von BGHZ 144, 25). b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezo- gen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung kommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute. c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart sein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unent- behrlich ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von Volkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 72/03 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n14. November 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSachenRBerG §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 116\n\na) \n\nIhre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ver-\nliert eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht\ndadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt\nwird (Fortführung von BGHZ 144, 25).\n\nb) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezo-\ngen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am\n2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden\nUmfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung\nkommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.\n\nc) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart\nsein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon\nverkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unent-\nbehrlich ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann\nnicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von\nVolkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR\n183/98, VIZ 1999, 489).\n\nBGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03 - OLG Rostock\n\nLG Rostock\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDem Vater des Klägers wurde 1963 ein Nutzungsrecht an einem damals\n\nnoch ungeteilten volkseigenen Grundstück verliehen, das außer dem heute\n\ndem Kläger gehörenden Grundstück auch das heute der Beklagten gehörende\n\nGrundstück umfaßte. Die durch Verleihung des Nutzungsrechts zur Nutzung\n\nzugewiesene Fläche bestand aus dem größten Teil des Grundstücks des Klä-\n\ngers und dem Grundstücksstreifen mit der Flurbezeichnung 47/2, der quer über\n\ndas Grundstück der Beklagten verlief und die Nutzungsfläche mit der E. \n\nverband. 1973 errichtete der damalige VEB Gebäudewirtschaft auf dem vor der\n\nNutzungsfläche gelegenen Grundstücksteil einen Wohnblock, dem die Zufahrt\n\nzu der Nutzungsfläche weichen mußte. Als Ausgleich wurden die Nutzungsflä-\n\nche durch Zuweisung des Teilstücks eines benachbarten Flurstücks vergrößert\n\nund hinter dem Wohnblock eine neue Zufahrt angelegt. Noch vor dem\n\n2. Oktober 1990 erwarb der Vater des Klägers das Grundstück, auf dem sich\n\nsein Nutzungsrecht befand, das hierbei mit dem Grundstück vereinigt wurde.\n\n1991 übertrug er das Grundstück seinem Sohn, dem Kläger.\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Einräumung einer Grund-\n\ndienstbarkeit zur Sicherung der heutigen Zufahrt. Die Beklagte lehnt das ab,\n\nweil diese Zufahrt von dem früheren VEB Gebäudewirtschaft angelegt worden\n\nund das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht anwendbar sei.\n\nDas Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgege-\n\nben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zu-\n\nrückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabwei-\n\nsungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger nach § 116\n\nSachenRBerG ein Anspruch auf Begründung einer Grunddienstbarkeit zur Si-\n\ncherung der Zufahrt zu seinem Grundstück über das Grundstück der Beklagten\n\nzu. Ein solcher Absicherungsanspruch habe nicht nur der sog. Stichtagsnutzer,\n\nsondern auch dessen Rechtsnachfolger. Der Anspruch scheitere auch nicht\n\ndaran, daß die Zufahrt nicht vom Vater des Klägers, sondern von dem VEB\n\nGebäudewirtschaft angelegt worden ist. Für die Begründung von Dienstbar-\n\nkeiten zur Sicherung von Erschließungseinrichtungen komme es auf die Vor-\n\nnahme von Investitionen nicht an; außerdem sei der heutige Weg ein Ersatz für\n\ndie frühere Zufahrt zum Grundstück.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\nDer Kläger kann nach § 116 SachenRBerG von der Beklagten die Einräumung\n\nder beantragten Grunddienstbarkeit verlangen.\n\n1. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist auf den vorliegenden Fall\n\nanwendbar. Ihre gegenteilige Auffassung kann die Beklagte weder auf das Ur-\n\nteil des Senats vom 10. Januar 2003 (V ZR 206/02, VIZ 2003, 343) noch auf\n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG stützen.\n\na) In dem dem Urteil des Senats vom 10. Januar 2003 zugrunde liegen-\n\nden Fall ging es um die Frage, ob ein volkseigener Betrieb auf Grund einer\n\nErschließungsmaßnahme auf einem volkseigenen Grundstück in der Rechts-\n\nträgerschaft eines anderen volkseigenen Betriebes gegen diesen Ansprüche\n\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend machen kann. Diese Fra-\n\nge hat der Senat verneint, weil die dinglichen Rechte an ehemals volkseigenen\n\nGrundstücken im Verhältnis von zuordnungsberechtigten Stellen untereinander\n\ndurch die Vorschriften des Zuordnungsrechts abschließend geregelt und das\n\nSachenrechtsbereinigungsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 nicht anwendbar ist.\n\nDarum geht es hier nicht. Der VEB Gebäudewirtschaft hat die Zufahrt auf ei-\n\nnem volkseigenen Grundstück angelegt, dessen Rechtsträger er auf Grund der\n\nBebauung selbst wurde. Ansprüche des Klägers in Ansehung der Zufahrt sind\n\nnicht Gegenstand des Zuordnungsrechts.\n\nb) Auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG steht dem Anspruch des Klägers\n\nnicht entgegen. Das läßt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers weder\n\nmit dem Senatsurteil vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25, 28) noch mit dem\n\nSenatsurteil vom 9. Mai 2003 (V ZR 388/02, BGH-Report 2003, 850, 851) be-\n\ngründen. In seinem Urteil vom 25. Februar 2000 hat der Senat zwar entschie-\n\nden, daß ein Anspruch des Nutzers auf Begründung einer Dienstbarkeit nicht\n\ndeshalb ausscheidet, weil die fragliche Erschließungsanlage nicht von dem\n\nNutzer selbst, sondern von einem Dritten errichtet worden ist. Dieser Fall liegt\n\nhier aber gerade nicht vor, weil die Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten\n\nweder von dem Kläger oder seinem Vater noch von einem Dritten, sondern von\n\ndem VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger des betroffenen volkseigenen\n\nGrundstücks errichtet worden ist. Ein Anspruch des Nutzers auf Begründung\n\neiner Dienstbarkeit scheitert nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 2003 auch nicht\n\ndaran, daß der Nutzer für die Anlage keine oder nur geringfügige Investitionen\n\nvorgenommen hat. Das ändert aber nichts daran, daß auch ein Schotterweg\n\noder eine andere weniger aufwendige Erschließungsanlage von einem ande-\n\nren als dem Grundstückseigentümer errichtet worden sein muß. Hier geht es\n\num die Frage, ob das der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\n\ninsgesamt und damit auch einem Anspruch des Klägers auf Begründung der\n\nGrunddienstbarkeiten entgegensteht.\n\nDiese Frage ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu verneinen. Der VEB\n\nGebäudewirtschaft hat die Zufahrt zwar als Rechtsträger des damals volksei-\n\ngenen Grundstücks angelegt. Hierbei handelt es sich aber nicht um die in § 1\n\nAbs. 1 Nr. 4 SachenRBerG angesprochene Ersterrichtung einer Zufahrt, son-\n\ndern um die Verlegung einer schon vorhandenen Zufahrt. Diese Zufahrt war\n\neine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähige Erschlie-\n\nßungsanlage. Ob sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG vom Vater\n\ndes Klägers oder einem Dritten errichtet worden ist, ist zwar nicht festgestellt.\n\nDiese Erschließungsanlage war aber unabhängig hiervon nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchstabe a SachenRBerG bereinigungsfähig, weil sie dem Vater des Klägers\n\nals Teil seines Nutzungsrechts zugewiesen worden war. Ihre Bereinigungsfä-\n\nhigkeit verliert eine Erschließungsanlage, worauf das Berufungsgericht mit\n\nRecht hingewiesen hat, nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentü-\n\nmer in seinem Interesse verlegt wird. Es wäre weder mit dem Zweck der Vor-\n\nschrift noch mit den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn der\n\nGrundstückseigentümer die Begründung einer Dienstbarkeit dadurch abwen-\n\nden könnte, daß er seinen auch nach Begründung der Dienstbarkeit bestehen-\n\nden Verlegungsanspruch (§§ 1023, 1090 Abs. 2 BGB) vor ihrer Begründung\n\nwahrnimmt.\n\n2. Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägers\n\nsteht auch das Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG\n\nnicht entgegen. Danach soll die Sachenrechtsbereinigung nur zur Begründung\n\ndinglicher Rechtspositionen führen, die nach dem Recht der DDR hätten ge-\n\nschaffen werden können, deren Schaffung aber planwidrig unterblieben ist.\n\nDiese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Absicherung einer Zufahrt zum\n\nGrundstück des Klägers wäre nach dem Recht der DDR möglich gewesen und\n\nbei sachgerechtem Vorgehen auch vorgenommen worden. Das Nutzungsrecht,\n\ndas dem Vater des Klägers zugewiesen war, erstreckte sich vor der Errichtung\n\ndes Wohnblocks durch den VEB Gebäudewirtschaft auf eine bestimmte Zu-\n\nfahrtsfläche. Ebenso hätte nach der Verlegung der Zufahrt das Nutzungsrecht\n\nauf die neue Zufahrtfläche erstreckt werden können. Dies ist planwidrig unter-\n\nblieben. Die Beklagte wird jedenfalls durch die von dem Kläger beanspruchte\n\nDienstbarkeit nicht stärker belastet als bei plangemäßem Vorgehen, sondern\n\nim Gegenteil geringer.\n\n2. Die in § 116 SachenRBerG bestimmten Voraussetzungen für die Be-\n\ngründung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zum Grundstück\n\ndes Klägers liegen vor.\n\na) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er nutzt den auf dem Grundstück\n\nder Beklagten befindlichen Weg als Zufahrt zu seinem Grundstück und für die\n\nVer- und Entsorgungsleitungen seitdem er Eigentümer ist. In diesem Umfang\n\ndiente das Grundstück der Beklagten dem Grundstück des Klägers und dem\n\ndarin aufgegangenen Gebäudeeigentum seines Vaters schon seit der Anle-\n\ngung der Zufahrt im Jahre 1973. Darauf, daß der Kläger selbst am 2. Oktober\n\n1990 weder Nutzer des Gebäudes noch Nutzer des Grundstücks war, kommt\n\nes nicht an. Der Begriff der Nutzung, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenR-\n\nBerG vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet worden sein muß, wird\n\nallerdings teilweise personenbezogen in dem Sinne ausgelegt, daß die Nut-\n\nzung durch den gegenwärtigen Nutzer gemeint ist (LG Stendal, OLG-NL 2001,\n\n203, 205). Ein solches Textverständnis liegt schon nach dem Wortlaut nicht\n\nnahe. Die Vorschrift begründet in erster Linie einen Anspruch auf Bestellung\n\neiner Grunddienstbarkeit. Deren Zweck ist aber die Begünstigung des herr-\n\nschenden Grundstücks und nicht die Begünstigung seines aktuellen Eigentü-\n\nmers. Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist deshalb\n\ngrundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende\n\nGrundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs\n\nabzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß.\n\nDiese Auslegung wird von Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Diese kann\n\nzwar auch, wie im vorliegenden Fall, isoliert zur Anwendung kommen. In der\n\nMehrzahl der Fälle wird und soll § 116 SachenRBerG aber eine Zusammenfüh-\n\nrung von Grundstück und Gebäudeeigentum nach Kapitel 2 des Sachenrechts-\n\nbereinigungsgesetzes unterstützen. Denn eine Bereinigung der Rechtsverhält-\n\nnisse in Ansehung des vom Nutzer errichteten Bauwerks setzt jedenfalls wirt-\n\nschaftlich auch eine Sicherung seiner Erschließung voraus, die in nicht weni-\n\ngen Fällen auch gerade erst durch die Bereinigung und die hierbei vorzuneh-\n\nmenden Grundstücksteilungen von den Bauwerken rechtlich getrennt wird. An-\n\nsprüche nach Kapitel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann indessen\n\nnicht nur der sog. Stichtagsnutzer, sondern auch sein Rechtsnachfolger gel-\n\ntend machen; solche Ansprüche können nach § 14 Abs. 2 und 3 SachenRBerG\n\nauch veräußert werden. § 116 SachenRBerG würde in solchen Fällen leer\n\nlaufen. Das entspricht nicht dem Ziel der Sachenrechtsbereinigung.\n\nb) Die Nutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten ist nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Erschließung des Grund-\n\nstücks des Klägers erforderlich.\n\nc) Dem Kläger steht schließlich kein Mitbenutzungsrecht an dem Grund-\n\nstück der Beklagten zu. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann zwar, worauf die\n\nRevision im Ansatz mit Recht hinweist, auch konkludent vereinbart werden\n\n(Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; Senatsurt. v.\n\n7. November 2003, V ZR 65/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgese-\n\nhen). Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Eigentümer zweier\n\nGrundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür eine Anlage auf\n\ndem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Hier stand das faktische\n\ndienende Grundstück aber in Volkseigentum. Aus der Unantastbarkeit des\n\nVolkseigentums und dem Verbot, es zu belasten (§ 20 ZGB), wurde seinerzeit\n\nabgeleitet, daß eine Belastung mit Mitbenutzungsrechten nicht in Betracht kam\n\n(Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Kommentar zum Zivilgesetzbuch\n\n(1985) § 322 Rdn. 1, S. 376). Außerdem wurde die Straße hier auch zur Er-\n\nschließung der Wohnblocks benötigt, die heute der Beklagten gehören.\n\nSchließlich war für den Vater des Klägers auch eine andere Lösung gefunden\n\nworden. Diese Umstände stehen hier der Annahme einer stillschweigenden\n\nBegründung eines Mitbenutzungsrechts entgegen. Im übrigen käme es der Be-\n\nklagten nicht zugute, wenn seinerzeit ein Mitbenutzungsrecht begründet wor-\n\nden wäre. Denn sie wäre auch in diesem Fall verpflichtet, der Eintragung des\n\nausgeurteilten Wegerechts zugunsten des Klägers zuzustimmen. Ein Mitbenut-\n\nzungsrecht hätte den gleichen Inhalt und wäre von dem Kläger auch rechtzeitig\n\nvor Ablauf der Klagefrist nach § 8 GBBerG i.V.m. § 13 SachenR-DV mit der\n\nvorliegenden Klage geltend gemacht worden.\n\nd) Die Einrede nach § 118 SachenRBerG hat die Beklagte nicht erho-\n\nben. Sie wäre auch nicht begründet, weil der VEB Gebäudewirtschaft der Ver-\n\nlegung der Zufahrt nicht nur zugestimmt, sondern diese selbst veranlaßt hat.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel \n\nTropf \n\nLemke\n\nGaier \n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/v-zr-72-03","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":7},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1023","ref_norm":"1023","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/v-zr-72-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-14/v-zr-72-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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