{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-11-14","aktenzeichen":"V ZR 346/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 157 D, 313 Verkündet am: 14. November 2003 Wilms Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Käufer, der als Rechtsnachfolger in die Rechte des Verkäufers aus einer Baugenehmigung eingetreten ist, kann die Stellplatzablösesumme, die diesem wegen Erlöschens der Baugenehmigung erstattet worden ist, nicht herausverlan- gen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nV ZR 346/02\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 157 D, 313\n\nVerkündet am:\n14. November 2003\nWilms\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer Käufer, der als Rechtsnachfolger in die Rechte des Verkäufers aus einer\nBaugenehmigung eingetreten ist, kann die Stellplatzablösesumme, die diesem\nwegen Erlöschens der Baugenehmigung erstattet worden ist, nicht herausverlan-\ngen.\n\nBGH, Versäumnis-Urteil v. 14. November 2003 - V ZR 346/02 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Kassel\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats\n\nin Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. De-\n\nzember 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die\n\nBeklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen\n\ndas Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom\n\n11. April 2001 zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks H. Straße 23\n\nin K. . Am 20. Dezember 1991 erhielt sie die Genehmigung zur Errichtung\n\neines Appartment-Hotels. Die Genehmigung war mit einer Stellplatzauflage\n\nverbunden, die zum Teil durch Zahlung abgelöst werden konnte. Aufgrund ei-\n\nner Vereinbarung vom 22. Juli 1992 zahlte die Beklagte eine Ablösesumme\n\nvon 175.950 DM an die Stadt. Mit notariellem Vertrag vom 14. September 1994\n\nverkaufte sie das Grundstück, auf dem die Bauarbeiten aufgenommen worden\n\nwaren, für 1.802.700,01 DM an den Kläger. Dieser hatte sich mit der Absicht\n\ngetragen, den Bau als Wohn-, Büro- und Geschäftshaus weiterzuführen, nahm\n\naber im Hinblick auf die Entwicklung des Immobilienmarktes am Ort von der\n\nBaumaßnahme Abstand. Die Stadt zahlte die Ablösesumme nach Erlöschen\n\nder Baugenehmigung an die Beklagte zurück.\n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Zahlung in Höhe der Ablösesumme in\n\nAnspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat ihr in Höhe von 165.950 DM stattgegeben.\n\nMit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils\n\ndes Landgerichts.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, in ergänzender Auslegung des\n\nKaufvertrags der Parteien sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Rechte\n\naus der mit der Stadt getroffenen Ablösevereinbarung an den Kläger abzutre-\n\nten. Nach Rückerstattung habe sie die Summe an diesen weiterzugeben. Da\n\nder Kläger mit Erwerb des Eigentums in die sich aus der Baugenehmigung er-\n\ngebenden Rechte eingetreten sei, sei ihm die Ablösesumme zugute gekom-\n\nmen. Ein gesonderter Ausgleich hierfür sei im Kaufvertrag nicht vorgesehen\n\ngewesen. Dies spreche dafür, daß die Beklagte ihm bei Nichtausführung des\n\nBaus den Rückerstattungsanspruch zu überlassen habe. Anderenfalls würde\n\ndas ausgewogene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, das zu vermu-\n\nten sei, durchbrochen.\n\nDies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Der Rückzahlung der Ablösesumme an die Beklagte durch eine er-\n\ngänzende Auslegung des Kaufvertrags der Parteien Rechnung zu tragen, ist\n\nnicht möglich. Eine ergänzende Auslegung kann das Gericht nicht bereits dann\n\nvornehmen, wenn ein Vertrag einen Punkt, der sich im Streitfall als erheblich\n\nerweist, offen läßt. Erforderlich ist vielmehr eine planwidrige Lücke des Verein-\n\nbarten (BGHZ 77, 301, 304; 127, 138, 142). Sie ist dadurch gekennzeichnet,\n\ndaß die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen\n\nwollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen\n\nist (BGH, Urteil vom 20. März 1985, VIII ZR 64/84, NJW 1985, 2581 f.). Die\n\nLücke tritt in diesen Fällen in einem Bereich auf, den die Parteien als rege-\n\nlungsbedürftig angesehen haben (Senatsurteil vom 14. Januar 2000, V ZR\n\n416/97, BGHR BGB § 157, Ergänzende Auslegung 23); das Ergänzungsbe-\n\ndürfnis entsteht innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen (BGH, Urteil\n\nvom 11. Dezember 1991 - XII ZR 63/90, BGHR aaO, Ergänzende Auslegung\n\n14). Die Lücke muß zwar nicht von Anfang an bestanden haben, sie kann auch,\n\nwas hier allein in Frage kommen könnte, infolge nachträglicher Umstände ein-\n\ngetreten sein (BGH, Urteil vom 19. Juni 1980, III ZR 182/78, NJW 1981, 219,\n\n220). Im Gegensatz zu den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der\n\nGeschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die einer Anpassung des Gewollten an die\n\nWirklichkeit oder dessen Liquidation bei Scheitern der Anpassung dienen, geht\n\nes bei der ergänzenden Vertragsauslegung, auch soweit sie durch nachträgli-\n\nche Umstände veranlaßt ist, darum, den in dem Vereinbarten zutage tretenden\n\nPlanvorstellungen zum Durchbruch zu verhelfen. Ihr Ansatzpunkt besteht daher\n\nin der Ermittlung dessen, was die Parteien (bei angemessener Abwägung ihrer\n\nInteressen und als redliche Vertragspartner) zur Schließung der Lücke selbst\n\nunternommen hätten (hypothetischer rechtsgeschäftlicher Wille; BGHZ 90, 69,\n\n77; 127, 138, 142).\n\nDen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen,\n\ndaß der Kaufvertrag der Parteien rechtlich auf einen über den Leistungsaus-\n\ntausch hinausgehenden Erfolg gerichtet gewesen wäre. Mit Erwerb des Eigen-\n\ntums an dem Grundstück rückte der Kläger allerdings, wovon das Berufungsge-\n\nricht nach § 61 Abs. 8 HBO ausgeht, der \"für Rechtsnachfolgerinnen und\n\nRechtsnachfolger\" die Geltung der Verwaltungsakte anordnet, in die Rechts-\n\nstellung der Beklagten als Adressatin der Baugenehmigung ein. Dieses unmit-\n\ntelbar auf gesetzlicher Anordnung, nur mittelbar auf vertraglicher Gestaltung\n\nberuhende Ergebnis mag zwar, wozu Feststellungen allerdings fehlen, vom\n\nvertraglichen Regelungszweck erfaßt worden sein. Jeder Anhaltspunkt fehlt\n\naber dafür, daß dem Kläger mehr als die rechtliche Möglichkeit, das Bauvorha-\n\nben unter Ausnutzung der Stellplatzablösung durchzuführen, geboten werden\n\nsollte. Ob er hiervon Gebrauch machte oder nicht, lag allein in seiner durch das\n\nEigentum begründeten Befugnis, mit dem Baugrundstück nach Belieben zu\n\nverfahren (§ 903 BGB). Im übrigen konnte auf der Grundlage der getroffenen\n\nFeststellungen noch nicht einmal davon ausgegangen werden, daß dem Kläger\n\ndie rechtlich gesicherte Möglichkeit verschafft werden sollte, die von ihm, ab-\n\nweichend von den genehmigten Plänen (Hotel), beabsichtigte Bebauung\n\n(Wohn-, Büro- und Geschäftshaus) unter Ausnutzung der Stellplatzablösung zu\n\nverwirklichen. Auch der Kläger ging, wie die vorgelegte Korrespondenz mit der\n\nStadtverwaltung zeigt, davon aus, daß zur Verwirklichung seines Vorhabens\n\neine Änderungsgenehmigung erforderlich war. Aus der Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, daß für die Parteien bei Kaufabschluß kein Anlaß bestanden\n\nhabe, \"über eine mögliche Rückerstattung des Ablösebetrages bei Nichtbe-\n\nbauung des Grundstücks nachzudenken\", kann somit nicht gefolgert werden,\n\nihre Vereinbarung sei lückenhaft.\n\n2. Auch eine Anpassung des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Ge-\n\nschäftsgrundlage kommt nicht in Frage. Geschäftsgrundlage, wenn nicht Ver-\n\ntragsinhalt (dazu oben zu 1.), mag die Möglichkeit des Klägers gewesen sein,\n\ndie Rechte aus der Baugenehmigung vom 20. Dezember 1991 auszuüben.\n\nDafür, daß nach den beiderseitigen oder für die jeweilige Gegenseite erkenn-\n\nbaren Vorstellungen der Parteien der gemeinsame Geschäftswille darauf be-\n\nruht hätte, daß der Kläger von der erworbenen öffentlich-rechtlichen Stellung\n\nauch Gebrauch machte und sich so den Vorteil der Stellplatzablösung sicherte\n\n(BGHZ 128, 230, 236), sind keine Anhaltspunkte gegeben. Die vom Beru-\n\nfungsgericht unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung\n\nerörterten Umstände geben hierfür nichts her. Bei der Prüfung des Gleichge-\n\nwichts von Leistung und Gegenleistung übersieht das Berufungsgericht, daß\n\ndie Leistung der Beklagten sich darauf beschränkte, dem Kläger mit dem Ei-\n\ngentum die Möglichkeit zu verschaffen, die Baugenehmigung mit Stellplatzab-\n\nlösung zu nutzen. Der Umstand, daß er hiervon aus in seinem Bereich liegen-\n\nden Gründen absah, führt nicht zu einer Äquivalenzstörung. Schon gar nicht\n\nwürde dies gelten, wenn die Stellplatzablösung, wovon das Berufungsgericht\n\n(möglicherweise) ausgeht, nicht einmal Eingang in die Kaufpreiskalkulation der\n\nBeklagten gefunden hätte.\n\nWenzel Tropf Lemke\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/v-zr-346-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/v-zr-346-02","retrieved":"2026-07-10 14:54:46.158082+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-14/v-zr-346-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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