{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-11-14","aktenzeichen":"V ZR 28/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 116 Abs. 1; GBBerG § 8 Abs. 1 Satz 1 Die Ausschlußregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gilt nicht für den Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 28/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n14. November 2003\nWilms\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSachenRBerG § 116 Abs. 1; GBBerG § 8 Abs. 1 Satz 1\n\nDie Ausschlußregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gilt nicht für den Anspruch\naus § 116 Abs. 1 SachenRBerG auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder\neiner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.\n\nBGH, Urteil v. 14. November 2003 - V ZR 28/03 - LG Gera\n\n AG Altenburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Gera vom 14. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks in\n\nH. , auf dem sie eine Schweinezuchtanlage unterhält. Der Beklagte\n\nzu 3 ist Eigentümer eines in der Nachbarschaft gelegenen Grundstücks, auf\n\ndem er eine Gaststätte mit Pension betreibt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben\n\nseit dem 30. Januar 1998 an diesem Grundstück ein Nießbrauchsrecht.\n\nAn der Gaststätte vorbei verläuft auf dem Grundstück des Beklagten\n\nzu 3 ein etwa 100 m langer, befestigter Weg, den die Klägerin als Zufahrt zur\n\nSchweinezuchtanlage nutzt und den ihre Rechtsvorgängerin auch schon vor\n\ndem 2. Oktober 1990 genutzt hat.\n\nDie Klägerin verlangt die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem\n\nInhalt eines Fahr- und Wegerechts, und zwar mit Rang vor dem für die Be-\n\nklagten zu 1 und 2 eingetragenen Nießbrauch. Das Amtsgericht hat die Klage\n\nabgewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Landge-\n\nricht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung\n\ndes amtsgerichtlichen Urteils und meinen hilfsweise, der Klage habe nur Zug\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:6)(cid:1)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:10)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:9)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:17)(cid:9)(cid:15)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:10)(cid:9)(cid:15)(cid:14)(cid:21)(cid:19)(cid:12)(cid:22)(cid:10)(cid:18)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:9)(cid:15)(cid:14)(cid:15)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)\n\n(cid:9) (cid:31)\"!$#(cid:10)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:15)(cid:18)%(cid:29)&(cid:14)\n\num Zug gegen Zahlung von 30.000 \n\nbeantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Einräu-\n\nmung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Fahr- und Wegerechts nach\n\n§ 116 Abs. 1 SachenRBerG zu. Es meint, die Inanspruchnahme des Wegs auf\n\ndem Grundstück des Beklagten zu 3 sei für die Erschließung des Grundstücks\n\nder Klägerin erforderlich und bedeute für den Gaststätten- und Pensionsbetrieb\n\ndes Beklagten zu 3 keine erhebliche Beeinträchtigung. Der Anspruch sei auch\n\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß \n\nihn die Klägerin erst nach dem\n\n31. Dezember 2000 gerichtlich geltend gemacht habe. Denn die Ausschlußre-\n\ngelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG, zeitlich modifiziert durch § 13\n\nSachenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB, gelte nicht für den Anspruch aus\n\n§ 116 Abs. 1 SachenRBerG. Dies folge nicht schon daraus, daß § 8 Abs. 1\n\nSatz 1 GBBerG dem Wortlaut nach nur auf bereits entstandene Rechte an-\n\nwendbar sei, während § 116 Abs. 1 SachenRBerG erst einen Anspruch auf\n\nEinräumung begründe. Es ergebe sich aber daraus, daß der Gesetzgeber für\n\nAnsprüche aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG in Absatz 2 der Norm in Verbin-\n\ndung mit § 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG einen bewußt von § 8\n\nAbs. 1 Satz 1 GBBerG abweichenden Erlöschenstatbestand geschaffen habe,\n\nwas einen Rückgriff auf diese Norm ausschließe.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Voraussetzungen des\n\n§ 116 Abs. 1 SachenRBerG. Die Rüge der Revision, es habe bei der Bewer-\n\ntung der Nachteile für die Beklagten deren Rechten nicht das richtige Gewicht\n\nbeigemessen, ist nicht begründet. Sie zeigt schon nicht auf, welchen Vortrag\n\nder Beklagten das Berufungsgericht bei der Würdigung der tatsächlichen Ver-\n\nhältnisse übergangen haben sollte. Die Abwägung selbst ist Sache des Tat-\n\nrichters und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es nicht zu be-\n\nanstanden, wenn das Berufungsgericht die Beeinträchtigung durch die Wege-\n\nbenutzung auch deshalb als geringfügig angesehen hat, weil der Beklagte zu 3\n\nselbst den betreffenden Grundstücksstreifen als Weg nutzt, indem er ihn näm-\n\nlich einem benachbarten Landwirt, der von ihm Land gepachtet hat, als Zufahrt\n\nzu dessen Hof zur Verfügung stellt.\n\n2. Der Anspruch ist nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 13\n\nSachenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB erloschen. § 8 GBBerG ist auf die\n\nGeltendmachung von Ansprüchen nach § 116 SachenRBerG nicht anwendbar.\n\na) Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts un-\n\nmittelbar aus der Norm selbst. Sie regelt im Anschluß an die wieder uneinge-\n\nschränkte Geltung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs für die in\n\nArt. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB genannten bestehenden beschränkten dinglichen\n\nRechte deren Erlöschen bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung. Davon unter-\n\nscheidet sich die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 116 Abs. 1\n\nSachenRBerG grundlegend. Dem insoweit Berechtigten steht kein beschränk-\n\ntes dingliches Recht zu, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf\n\nEinräumung eines solchen Rechts. Das Grundbuch ist daher auch nicht un-\n\nrichtig und muß nicht in Ansehung der Publizitätswirkung mit der tatsächlichen\n\nRechtslage in Übereinstimmung gebracht werden. Daran ändert nichts die - an\n\nsich zutreffende - Überlegung des Berufungsgerichts, daß durch das Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz das bestehende und durch den Einigungsvertrag\n\nanerkannte Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer\n\nnicht geschaffen, sondern nur modifiziert werde. Zwischen Eigentümer und\n\nNutzer bestand allerdings in den von § 116 SachenRBerG geregelten Fällen zu\n\nDDR-Zeiten ein Verhältnis, das zumindest de facto respektiert wurde und in\n\ndiesem Umfang, teilweise auch unter Berufung auf höherrangige Interessen\n\n(MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 116 SachenRBerG, Rdn. 1), rechts-\n\nbeständig war. Es fehlte aber an jeglicher dinglichen Absicherung. Daher sind\n\ndiese Nutzungsverhältnisse gerade nicht, anders als die nach §§ 321 ff. ZGB\n\nbegründeten, als dingliche Rechte aufrechterhalten worden (Art. 233 § 5\n\nEGBGB). Ihnen ist in der Sachenrechtsbereinigung nur durch die Zubilligung\n\neines schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Absicherung Rechnung getra-\n\ngen worden. Die Annahme der Revision, dieser Anspruch sei \"als dingliches,\n\nnicht eintragungsbedürftiges Recht am dienenden Grundstück anerkannt\", trifft\n\nnicht zu.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch nicht aus den\n\nRegelungen des § 116 Abs. 2 i.V.m. § 113 SachenRBerG eine \"Verdingli-\n\nchung\" des Anspruchs, die ihn dem Anwendungsbereich des § 8 GBBerG zu-\n\nordnen ließe.\n\nAllerdings ist der Revision Recht zu geben, wenn sie sich gegen das\n\nArgument des Berufungsgerichts wendet, der Gesetzgeber habe in §§ 116\n\nAbs. 2, 111, 113 Abs. 3 SachenRBerG eine von § 8 GBBerG abweichende Er-\n\nlöschensregelung getroffen, die ein Zurückgreifen auf § 8 GBBerG verbiete.\n\nDenn bei § 8 GBBerG geht es um einen generellen Erlöschenstatbestand,\n\nwährend §§ 116 Abs. 2, 111 SachenRBerG lediglich den \"lastenfreien\" Erwerb\n\ndurch Dritte regelt. Beide Regelungen schließen sich nicht aus und wären\n\ngrundsätzlich auch nebeneinander denkbar.\n\nGleichwohl läßt sich aus den Regelungen des \"lastenfreien\" Dritterwerbs\n\nnichts für die Revision Günstiges ableiten. Daß § 116 Abs. 2 SachenRBerG die\n\nMöglichkeit eröffnet, daß ein Grundstückserwerber einem Anspruchsberech-\n\ntigten entgegenhalten kann, von diesem Anspruch keine Kenntnis gehabt zu\n\nhaben, dient allein dem Schutz des Dritten und erlaubt keine Rückschlüsse auf\n\neine einem dinglichen Recht angenäherte Position des Nutzers. Sein schuld-\n\nrechtlicher Anspruch ist gegen den Eigentümer des mitgenutzten Grundstücks\n\ngerichtet. Im Falle einer Veräußerung ist der neue Eigentümer Schuldner, und\n\nzwar unabhängig davon, ob er von den Nutzungsgegebenheiten Kenntnis hat-\n\nte. Um hier - nach Ablauf einer Übergangszeit - Schutz zu gewähren, ist die\n\nMöglichkeit einer Art \"lastenfreien\" Erwerbs geschaffen worden. Gerade weil\n\ndem Nutzer keine dingliche Rechtsposition zusteht, die im Grundbuch hätte\n\nverlautbart und auf die § 892 BGB hätte angewendet werden können, mußte\n\ndas dazu erforderliche Instrumentarium erst geschaffen werden, dadurch näm-\n\nlich, daß die für Ansprüche auf Sachenrechtsbereinigung geschaffenen Rege-\n\nlungen eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs für anwendbar erklärt wurden\n\n(§ 111 SachenRBerG), und dadurch, daß ein Vermerk über die Erhebung einer\n\nKlage nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG in das Grundbuch eingetragen werden\n\nkann (§§ 116 Abs. 2 Satz 2, 113 Abs. 3 SachenRBerG), der einen lastenfreien\n\nErwerb hindert. Diese Normen lehnen sich zwar an die Regelung des § 892\n\nBGB an, nach denen ein Grundstück kraft guten Glaubens frei von dinglichen\n\nBelastungen erworben werden kann, und übertragen die darin liegenden Wer-\n\ntungen zum Schutze eines Dritterwerbers auf die Rechtsposition des nach\n\n§ 116 Abs. 1 SachenRBerG Berechtigten. Sie erheben diese Position aber\n\nnicht zum dinglichen Recht und unterstellen sie nicht den Vorschriften des\n\n§ 8 GBBerG.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der\n\nKlägerin nicht mehr zuerkannt, als ihr nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu-\n\nsteht. Die Norm gewährt dem Berechtigten den hier geltend gemachten An-\n\nspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Diesen Anspruch hat das Be-\n\nrufungsgericht der Klägerin zuerkannt. Die Einzelheiten der Nutzung mußten\n\nnicht festgelegt werden. Sie ergeben sich - wie stets - aus einer an den für je-\n\ndermann ohne weiteres erkennbaren Umständen ausgerichteten Auslegung\n\nder Grundbucheintragung (Senat, BGHZ 92, 351, 355 m.w.N.), die den Bedürf-\n\nnissen des Berechtigten Rechnung trägt, der andererseits nach § 1020 BGB\n\nzur schonenden Ausübung verpflichtet ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 9. Mai 2003,\n\nV ZR 388/02, Umdruck S. 11 f.). Unschädlich ist auch, daß das Berufungsge-\n\nricht das Wegerecht nicht räumlich beschränkt hat. Entscheidend ist in solchen\n\nFällen die tatsächliche Ausübung, die sich vorliegend auf den vorhandenen\n\nWeg beschränkt und die auch nach den Grundsätzen des § 1020 BGB nicht\n\nohne weiteres auf andere Grundstücksflächen verlegt werden könnte (vgl. KG\n\nNJW 1973, 1128, 1129).\n\n4. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe das Rechts-\n\nverhältnis zwischen den Parteien nach § 106 SachenRBerG gestalten müssen,\n\nverkennt sie, daß die Norm nach ihrem klaren Wortlaut nur für die Klagen nach\n\n§ 104 SachenRBerG gilt (von Falkenhayn, RVI, § 106 SachenRBerG, Rdn. 1;\n\nEickmann, SachenRBerG, Stand: 2003, § 106, Rdn. 1). Im übrigen besteht kein\n\nunabwendbares Bedürfnis nach einer Gestaltung, wenn sich Inhalt und Umfang\n\nder Grunddienstbarkeit - wie hier - nach allgemeinen Grundsätzen bestimmen\n\nlassen.\n\n5. Schließlich war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der\n\nRevision auch nicht gehalten, der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung eines\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:8)(cid:3)’(cid:1)(cid:6)(cid:1)(cid:24)(’)(cid:13)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:9)(cid:15)(cid:14)(cid:28)(cid:26)*(cid:27)(cid:30)(cid:29)\n\n(cid:9),+-(cid:9)(cid:15)./!$(cid:3)(cid:10)(cid:7)(cid:5)(cid:1)(cid:4)(cid:9)(cid:15)(cid:14)10(cid:13)(cid:3)(cid:15)(cid:11)’(cid:9)(cid:15)(cid:14)2(cid:14)’#(cid:15)34!5(cid:29)\n\n6702(cid:19)8(cid:9)(cid:15)(cid:14):9\n\nEntgelts von 30.000 \n\nn-\n\nspruch aus § 118 SachenRBerG, der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung geführt\n\nhätte, nicht geltend gemacht. Der Schriftsatz, auf den die Revision in diesem\n\nZusammenhang verweist, war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung\n\nund enthält im übrigen auch nicht die Geltendmachung eines Entgeltan-\n\nspruchs, sondern Ausführungen zum Streitwert.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/v-zr-28-03","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":17},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 5","ref_norm":"233-5","n":4},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":2},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/v-zr-28-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-14/v-zr-28-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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