{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-11-14","aktenzeichen":"V ZR 144/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG §§ 8, 9 Ba Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bei einem investiven Verkauf eines Grundstücks der Käufer nicht nur den fest vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat, sondern den Verkäufer auch von weitergehenden Entschädigungsan- sprüchen eines Restitutionsberechtigten freistellen muß, unterliegt der Inhaltskon- trolle nach §§ 9 ff AGBG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 144/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. November 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nAGBG §§ 8, 9 Ba\n\nEine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bei einem investiven\n\nVerkauf eines Grundstücks der Käufer nicht nur den fest vereinbarten Kaufpreis zu\n\nzahlen hat, sondern den Verkäufer auch von weitergehenden Entschädigungsan-\n\nsprüchen eines Restitutionsberechtigten freistellen muß, unterliegt der Inhaltskon-\n\ntrolle nach §§ 9 ff AGBG.\n\nBGH, Urteil v. 14. November 2003 - V ZR 144/03 - OLG Rostock\n\n LG Schwerin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Rostock vom 10. April 2003 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten kauften von der Klägerin mit notariellem Vertrag vom\n\n9. April 1992 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in der In-\n\nnenstadt von Sch. zum Preis von 117.600 DM. Bei Vertragsschluß war für\n\ndas Grundstück Eigentum des Volkes bei Rechtsträgerschaft des VEB KWV\n\nSch. in das Grundbuch eingetragen. Die Urkunde enthält den Hinweis, daß\n\nfür das Anwesen Ansprüche auf Rückübertragung gestellt sind. In dem mit\n\n\"Kaufpreis\" überschriebenen Abschnitt der Urkunde findet sich u.a. die nach-\n\nfolgende Klausel:\n\nSoweit die Stadt (scil. die Klägerin) als Veräußerer an einen etwaigen\n\nRückübertragungsberechtigten Entschädigung in einer den vom Käufer\n\nnach diesem Vertrag zu entrichtenden Kaufpreis übersteigenden Sum-\n\nme zu leisten hat, stellt der Käufer die Stadt von den sich hieraus erge-\n\nbenden Zahlungsverpflichtungen frei.\n\nDie Bemessung des Kaufpreises erfolgte auf Grund eines Gutachtens\n\nder zuständigen Fachabteilung der Klägerin vom 1. Februar 1991, das als Ver-\n\nkehrswert des Grundstücks 117.600 DM ergeben hatte.\n\nMit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17. Dezember 1993/\n\n14. Januar 1994 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen fest,\n\ndaß der Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin H. H. begrün-\n\ndet, eine Rückübertragung tatsächlich aber nicht möglich sei und H. H. \n\nstatt dessen von der Klägerin die Auskehr des Veräußerungserlöses von\n\n117.600 DM verlangen könne. Dem kam die Klägerin nach, nicht aber dem\n\ndarüber hinausgehenden Verlangen von H. H. , die auf Grund eines\n\ngutachterlich festgestellten Verkehrswerts von 250.000 DM die Zahlung weite-\n\nrer 132.400 DM forderte. Grund für die Weigerung der Klägerin war, daß die\n\nBeklagten die Erstattung dieses Differenzbetrages und auch einer von H. \n\nH. angebotenen Vergleichssumme in Höhe von 80.000 DM ablehnten. Auf\n\neine von H. H. schließlich erhobene Klage wurde die Klägerin - auf der\n\nGrundlage eines Verkehrswertes von 245.000 DM - rechtskräftig zur Zahlung\n\nvon 127.400 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagten waren an diesem\n\nRechtsstreit als Streithelfer der jetzigen Klägerin beteiligt.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten, soweit für die Entscheidung des vor-\n\nliegenden Rechtsstreits noch von Interesse, auf Zahlung von 127.400 DM\n\nnebst 12.499,36 DM geleisteter Zinsen sowie weiterer 13.318,40 DM wegen\n\nerstatteter und 7.637,73 DM wegen eigener Anwaltskosten in Anspruch. Die\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:4)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:8)(cid:9)\n\nsich hieraus ergebende Summe von 160.855,49 DM (= 82.244,11 \n\nLandgericht - unter Abweisung des weitergehenden Antrages - der Klägerin\n\nzugesprochen. Die Beklagten und die Klägerin haben dieses Urteil ohne Erfolg\n\nmit Berufung und Anschlußberufung angefochten. Mit ihrer von dem Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin bean-\n\ntragt, verfolgen die Beklagten das Ziel vollständiger Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht läßt offen, ob es sich bei der Vertragsklausel über\n\ndie Freistellung von Ansprüchen eines Restitutionsberechtigten, aus der die\n\nKlägerin ihre Forderungen herleitet, um eine Individualvereinbarung oder All-\n\ngemeine Geschäftsbedingung handelt. Es liege eine Preisnebenabrede vor, die\n\nauch bei einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz wirksam sei. Die Klausel\n\nführe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten und ent-\n\nhalte wegen ihres unmißverständlichen Wortlauts auch keine unklare Rege-\n\nlung. Da den Beklagten die Rechtslage bekannt gewesen sei und sie das Risi-\n\nko eingegangen seien, daß sich die Freistellungsklausel zu ihrem Nachteil\n\nauswirke, seien sie zudem nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Un-\n\nwirksamkeit der Klausel zu berufen. Mit der Ablehnung des Vergleichsangebots\n\nhabe die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen;\n\ndenn sie habe nicht davon ausgehen können, daß die Beklagten bereit seien,\n\ndie Vergleichssumme zu zahlen. Die Klägerin sei den Beklagten auch nicht\n\nwegen eines schuldhaft zu niedrig ermittelten Verkehrswerts des Anwesens zu\n\nSchadensersatz verpflichtet.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nII.\n\n1. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat,\n\nist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß es sich bei der Ver-\n\ntragsklausel, die die Beklagten zur Freistellung der Klägerin von den Ansprü-\n\nchen eines Restitutionsberechtigten verpflichtet, um eine Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG (i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB)\n\nhandelt. Als solche unterliegt die Klausel zwar der Inhaltskontrolle nach den\n\n§§ 9 ff. AGBG, dies führt indessen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu\n\nihrer Unwirksamkeit.\n\n2. Anders als die formularmäßigen Nachbewertungsvereinbarungen in\n\nPrivatisierungsverträgen der früheren Treuhandanstalt (vgl. dazu Senat, BGHZ\n\n146, 331; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437) ist die vorlie-\n\ngende Freistellungsklausel nicht durch § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzo-\n\ngen. In den Nachbewertungsklauseln wurde wegen des Fehlens eines funkti-\n\nonsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Erhö-\n\nhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises auf Grund einer Nachbewertung\n\nder verkauften Grundstücke vorgesehen. Im Unterschied dazu haben sich die\n\nVertragsparteien hier nicht auf einen Preisvorbehalt geeinigt und den beziffer-\n\nten Kaufpreis nicht etwa nur als \"vorläufigen Wertansatz\" gekennzeichnet (vgl.\n\nzu diesem Merkmal Senat, Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, aaO, 438).\n\nEs wurde bei Vertragsschluß nicht auf eine Preisbestimmung (teilweise) ver-\n\nzichtet, sondern in Höhe der 117.600 DM der Kaufpreis fest vereinbart. Daß die\n\nBeklagten unter bestimmten Voraussetzungen über die Zahlung dieses Betra-\n\nges hinaus noch eine zusätzliche Freistellungsverpflichtung treffen soll, ermög-\n\nlicht es der Klägerin, eine insgesamt höhere Gegenleistung von den Beklagten\n\nzu verlangen. Es handelt sich daher nicht um einen Preisvorbehalt, sondern um\n\neine Klausel, die zu einer nachträglichen Leistungsänderung führt und damit\n\n- trotz § 8 AGBG - auch dann an §§ 9 ff AGBG zu messen ist, wenn sich die\n\nÄnderung auf eine Hauptleistungspflicht bezieht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Februar\n\n2002, V ZR 251/00, aaO, m.w.N.). Mit dem Inhalt eines formularmäßigen ein-\n\nseitigen Leistungsänderungsrechts der Verwenderin ist die Klausel nur dann\n\nwirksam, wenn sie dem Transparenzgebot Rechnung trägt (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 19. November 2002, X ZR 253/01, NJW 2003, 746, 747), an schwerwiegen-\n\nde Änderungsgründe anknüpft und in ihren Voraussetzungen und Folgen er-\n\nkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl.\n\nBGHZ 124, 351, 362 m.w.N. für nachträgliche Änderungen des Händlerra-\n\nbatts).\n\na) Eine im Sinne von § 9 AGBG unangemessene Benachteiligung kann\n\nsich daraus ergeben, daß der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen die Rechte und Pflichte seines Vertragspartners nicht möglichst klar und\n\ndurchschaubar dargestellt hat (std. Rechtspr., s. nur BGHZ 106, 42, 49; 259,\n\n264; 115, 177, 185). Für die Beachtung dieses - inzwischen in § 307 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB n.F. kodifizierten - Transparenzgebots ist es bei einer Klausel, die\n\neine einseitige Leistungsänderung ermöglicht, von wesentlicher Bedeutung,\n\ndaß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommen-\n\nden Mehrbelastung bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel er-\n\nkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenomme-\n\nnen Leistungsänderung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 19. November 2002, X ZR 253/01, aaO, für eine Preiserhöhungs-\n\nklausel). Nach diesen Anforderungen begegnet die Wirksamkeit der Klausel\n\nkeinen Bedenken.\n\naa) Zunächst war für die Beklagten bei Vertragsschluß die ihnen dro-\n\nhende Mehrbelastung aus der Formulierung der Klausel - soweit wie möglich -\n\nzu erkennen. Ihre zusätzliche Leistungsverpflichtung ist nämlich auf die Diffe-\n\nrenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks be-\n\ngrenzt. Für einen durchschnittlichen Vertragspartner, auf dessen Verständnis-\n\nmöglichkeiten für die Überprüfung einer Klausel am Maßstab des § 9 AGBG\n\nabzustellen ist (BGHZ 106, 42, 49; 115, 177, 185), wird entgegen der Ansicht\n\nder Revision hinreichend klar, daß sich die Freistellungsverpflichtung nicht auf\n\nsämtliche Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber einem Restituti-\n\nonsberechtigten erstrecken soll. Freizustellen ist die Klägerin nämlich aus-\n\ndrücklich nur von den \"sich hieraus ergebenden\" Zahlungspflichten, womit die\n\nVerknüpfung zu der Einschränkung am Beginn der Klausel hergestellt ist. Nach\n\ndieser müssen die Beklagten die Klägerin nur freistellen, \"soweit\" diese \"Ent-\n\nschädigung in einer den … Kaufpreis übersteigenden Summe zu leisten hat.\"\n\nDaß der Umfang der Freistellungsverpflichtung nicht betragsmäßig ausgewie-\n\nsen ist, schadet unter den gegebenen Umständen nicht. Es liegt in der Natur\n\nder Sache, daß für die Verpflichtung der Beklagten zum Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses ein Betrag nicht genannt werden konnte; denn die Klausel soll\n\ngerade für den Fall gelten, daß der vereinbarte Kaufpreis entgegen den Er-\n\nwartungen der Parteien nicht dem Verkehrswert des verkauften Anwesens ent-\n\nspricht.\n\nbb) Die hier zu prüfende Vertragsklausel ist auch so gefaßt, daß die Be-\n\nklagten die Berechtigung eines Freistellungsverlangens der Klägerin an der\n\nKlausel selbst messen können. Die weitergehende Leistungspflicht trifft die\n\nBeklagten nur dann und nur in dem Umfang, als die Klägerin ihrerseits an ei-\n\nnen Restitutionsberechtigten \"zu leisten hat.\" In der Klausel ist demnach - für\n\ndie Beklagten überprüfbar - als Voraussetzung geregelt, daß die Klägerin von\n\neinem Restitutionsberechtigten zu Recht auf Entschädigung in Höhe eines\n\nVerkehrswertes in Anspruch genommen wird, der den vereinbarten Kaufpreis\n\nübersteigt.\n\nb) Mit dem vorstehend genannten Erfordernis macht die Klausel einen\n\nschwerwiegenden Grund zur Voraussetzung für die Leistungsänderung.\n\naa) Die zusätzliche Verpflichtung der Beklagten steht nicht etwa im Be-\n\nlieben der Klägerin, sondern hängt dem Grunde und der Höhe nach von deren\n\nbegründeter Inanspruchnahme durch einen Restitutionsberechtigten auf eine\n\nEntschädigung ab, die den vereinbarten Kaufpreis überschreitet. Auf diese\n\nWeise wird das Bestehen eines Anspruchs gegen die Klägerin aus § 3 Abs. 1\n\ndes Gesetzes über besondere Investitionen in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n\nvertrages genannten Gebiet (Investitionsgesetz - BInvG) auch zur Vorausset-\n\nzung der veränderten Leistungspflicht der Beklagten. Die Inanspruchnahme\n\nder Beklagten auf Grund dieser Vorschrift, an deren Stelle erst nach Abschluß\n\ndes Kaufvertrages zwischen den Parteien § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG getreten\n\nist, stellt einen schwerwiegenden Änderungsgrund dar. Denn nach § 3 Abs. 1\n\nSatz 2 BInvG mußte die Klägerin nach dem investiven Verkauf des Grund-\n\nstücks einen Restitutionsberechtigten durch Zahlung des Verkehrswerts ent-\n\nschädigen, wenn der durch den Verkauf erzielte Erlös den Verkehrswert des\n\nGrundstücks im Zeitpunkt der Veräußerung unterschritt. Die Klägerin konnte\n\nsich in diesem Fall also nicht allein durch die Auskehr des vereinnahmten\n\nKaufpreises von ihren Verpflichtungen befreien, sondern mußte ihr sonstiges\n\nVermögen heranziehen.\n\nbb) Das Ziel, solche Verluste infolge des investiven Verkaufs zu vermei-\n\nden, rechtfertigt es auch bei objektiver Betrachtung, den Änderungsgrund als\n\nschwerwiegend anzusehen. Zwar hätte die Klägerin den Vorbehalt einer Lei-\n\nstungsänderung vermeiden können, wenn sie mit den Beklagten einen Kauf-\n\npreis vereinbart hätte, der exakt dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeit-\n\npunkt der Veräußerung entsprach. Diese Möglichkeit bestand aber tatsächlich\n\nnicht. Abgesehen von den kaum überwindbaren praktischen Schwierigkeiten,\n\nden Verkehrswert auch mit Verbindlichkeit gegenüber einem Restitutionsbe-\n\nrechtigten genau zu bestimmen, mußte die Ermittlung des Verkehrswertes un-\n\nter den hier gegebenen Umständen schon daran scheitern, daß es einen funk-\n\ntionsfähigen Grundstücksmarkt im Beitrittsgebiet zum Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses zwischen den Parteien noch nicht gab (vgl. Senat, BGHZ 146, 331,\n\n336). Der Klägerin blieb mithin kein anderer Weg, als in der geschehenen\n\nWeise durch Aufnahme einer Freistellungsklausel Vorsorge für den Fall zu\n\ntreffen, daß der Kaufpreis hinter dem Verkehrswert des Grundstücks zurück-\n\nblieb. Wäre für die Klägerin gleichwohl eine Leistungsänderung verstellt,\n\nmüßte sie sich also an dem einmal vereinbarten Kaufpreis festhalten lassen, so\n\nwäre wegen der - mit Blick auf die Unsicherheiten der Verkehrswertbestim-\n\nmung - drohenden Verluste des Verfügungsberechtigten zu befürchten, daß\n\ninvestive Verkäufe unterblieben. Dies hätte aber dem Allgemeininteresse an\n\neiner Angleichung der Lebensverhältnisse in allen Teilen Deutschlands, das\n\ndurch die Erleichterung investiver Maßnahmen bereits durch das Investitions-\n\ngesetz gefördert werden sollte, widersprochen (vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP\n\n1991, 125).\n\nc) Schließlich trägt die Vertragsklausel in ihren Voraussetzungen und\n\nFolgen auch erkennbar den Interessen der Beklagten angemessen Rechnung.\n\naa) Wie bereits ausgeführt, trifft die Beklagten eine weitergehende Lei-\n\nstungspflicht nur dann, wenn ein Restitutionsberechtigter von der Klägerin zu\n\nRecht die Zahlung des Verkehrswertes des Grundstücks verlangt. Durch die-\n\nses Erfordernis sind die Beklagten vor einer willkürlichen oder auch nur leicht-\n\nfertigen Inanspruchnahme durch die Klägerin geschützt. Nichts anderes gilt für\n\ndie vorgesehene Rechtsfolge, die ebenfalls in gebotener Weise Rücksicht auf\n\ndie Belange der Beklagten nimmt. Sie trifft eine Freistellungsverpflichtung le-\n\ndiglich in dem Umfang, in denen ein Restitutionsberechtigter nicht bereits we-\n\ngen der Auskehr des Kaufpreises durch die Klägerin hinsichtlich eines Teils\n\ndes Verkehrswertes zufrieden gestellt ist. Durch die Freistellungsverpflichtung\n\nin diesem Umfang wird zugleich verhindert, daß die Klägerin zu Lasten der Be-\n\nklagten Gewinne aus dem investiven Verkauf erlöst; erreicht wird lediglich, daß\n\nsie in diesem Zusammenhang keine Verluste hinnehmen muß.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Freistellungsverpflich-\n\ntung zudem nicht in Widerspruch zu einer gesetzlichen Risikoverteilung, die\n\nden Veräußerer des restitutionsbelasteten Grundstücks mit der Gefahr bela-\n\nstet, daß der erzielte Erlös hinter dem Verkehrswert des Grundstücks zurück-\n\nbleibt. Eine solche Verteilung des Risikos läßt sich dem Gesetz nicht entneh-\n\nmen. Zwar ist der Veräußerer im Verhältnis zum Restitutionsberechtigten mit\n\ndem Bonitätsrisiko aus dem investiven Geschäft belastet (vgl. Senat, Urt. v.\n\n6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 604 für § 16 Abs. 1 InVorG), dies be-\n\nsagt jedoch nichts darüber, wer im Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwer-\n\nber das Risiko eines nicht auskömmlichen Kaufpreises zu tragen hat. Dem Um-\n\nstand, daß das Gesetz auf eine gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer\n\nund Erwerber gegenüber dem Restitutionsberechtigten verzichtet, kann eben-\n\nfalls kein Hinweis auf eine bestimmte Risikoverteilung entnommen werden.\n\nDaß allein der Veräußerer verpflichtet ist, erklärt sich vielmehr daraus, daß der\n\nZahlungsanspruch das Erfüllungssurrogat des infolge der investiven Veräuße-\n\nrung entfallenen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BInvG) Anspruchs auf Naturalrestitution\n\nist (Senat, BGHZ 142, 111, 114 für § 16 Abs. 1 InVorG), der ebenfalls nur ge-\n\ngen den Verfügungsberechtigten gerichtet war. Schließlich rechtfertigt auch der\n\nmit dem Investitionsgesetz verfolgte Förderzweck nicht die von der Revision\n\nerstrebte Risikoverteilung. Dieser erschöpft sich nämlich darin, den Restituti-\n\nonsanspruch zurückzudrängen und durch einen Entschädigungsanspruch zu\n\nersetzen, um auf diese Weise ein Hindernis für dringend benötigte Investitio-\n\nnen im Beitrittsgebiet zu beseitigen (vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 125). Den\n\nErwerbern bei einem den Verkehrswert nicht deckenden Kaufpreis Planungssi-\n\ncherheit durch Verzicht auf einen Rückgriff des Veräußerers zu geben, wäre\n\nein darüber hinausgehender Förderzweck, der im Gesetz nicht angelegt ist und\n\nmit Blick auf das EG-Beihilferecht auch nicht unproblematisch erscheint.\n\ncc) Die hier vereinbarte Regelung auch nicht etwa - wie die Revision\n\nmeint - deshalb unangemessen, weil die Beklagten bei Erfüllung der Freistel-\n\nlungsverpflichtung für den Erwerb des Grundstücks nicht nur dessen Ver-\n\nkehrswert aufwenden mußten, sondern darüber hinaus auch noch mit den Ko-\n\nsten der übernommenen Arbeitsplatz- und Investitionszusagen belastet waren.\n\nAbgesehen davon, daß ihnen ohnehin kein Recht auf Erwerb zum Verkehrs-\n\nwert zustand (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811,\n\n1812) und § 9 Abs. 2 AGBG schon deshalb nicht heranzuziehen ist, können die\n\nAufwendungen der Beklagten für die genannten investiven Maßnahmen keine\n\nUnangemessenheit der Leistungsänderung begründen, weil sie erforderlich\n\nwaren, um den Beklagten überhaupt erst den Erwerb des Grundstücks zu er-\n\nmöglichen. Selbst dann, wenn der Kaufpreis in Höhe des tatsächlichen Ver-\n\nkehrswertes von Anfang an vereinbart worden wäre, hätten die Beklagten\n\ndaneben noch die Kosten der investiven Maßnahmen getroffen; diese Aufwen-\n\ndungen haben lediglich im weiteren Sinne kaufpreisersetzende Funktion (vgl.\n\nSenat, Urt. v 6. Dezember 2002, V ZR 184/02, ZOV 2003, 96, 97). Die Beklag-\n\nten lassen außer acht, daß sie das Anwesen nur deshalb von der Klägerin er-\n\nwerben konnten, weil mit Blick auf die besonderen Investitionszwecke des § 1\n\nAbs. 2 BInvG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Investitionsbeschei-\n\nnigung nach § 2 BInvG gegeben waren. Da andernfalls die Veräußerung des\n\nGrundstücks im Interesse der Restitution praktisch blockiert gewesen wäre\n\n(vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 125), sind die investiven Maßnahmen der\n\nBeklagten gewissermaßen der Preis dafür, daß zu ihren Gunsten und zum\n\nNachteil des Restitutionsberechtigten der in Art. 41 Abs. 1 des Einigungsver-\n\ntrages niedergelegte Grundsatz \"Rückgabe vor Entschädigung\" durchbrochen\n\nwurde. Hierbei war die Aufnahme der geschuldeten investiven Maßnahmen in\n\nden Kaufvertrag wegen der entsprechenden Auflage in der Investitionsbe-\n\nscheinigung (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BInvG) erforderlich (Schmidt-Räntsch, ZIP\n\n1991, 125, 127 f).\n\nd) Zu einem anderen Ergebnis führt es selbst dann nicht, wenn mit der\n\nRevision für den vorliegenden Fall die Grundsätze herangezogen werden, die\n\ndie Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln entwickelt\n\nhat. Bei Freizeichnungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann\n\nes eine unangemessene Benachteiligung begründen, wenn der Verwender von\n\nihm beherrschbare Risiken auf seinen Vertragspartner abwälzt (vgl. etwa\n\nBGHZ 103, 316, 330 f). Im vorliegenden Fall war das Risiko eines im Vergleich\n\nzum Verkehrswert geringeren Kaufpreises für die Beklagten aber in gleicher\n\nWeise wie für die Klägerin beherrschbar. Die Beklagten waren durch nichts\n\ngehindert, den Kaufpreis, den die Klägerin in Höhe des vermeintlichen Ver-\n\nkehrswerts forderte, durch einen von ihnen beauftragten Sachverständigen\n\nüberprüfen zu lassen.\n\n3. Die Beklagten können gegenüber dem Freistellungsverlangen nicht\n\nden Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Die-\n\nse Einwendung ergibt sich insbesondere nicht aus einem unredlichen Erwerb\n\ndes Freistellungsanspruchs durch die Klägerin (vgl. BGHZ 57, 108, 111). Das\n\ngilt selbst dann, wenn der Klägerin bei der Ermittlung des Verkehrswerts aus\n\nAnlaß des investiven Verkaufs an die Beklagten ein Verschulden vorzuwerfen\n\nwäre. Eine fehlerfreie Bestimmung des Verkehrswerts hätte nach dem eigenen\n\nVortrag der Beklagten zu einem höheren Betrag und damit zu einem Kaufpreis\n\nführen müssen, der sich auf die Summe ihrer Aufwendungen für den tatsäch-\n\nlich vereinbarten Preis und die Freistellung der Klägerin von dem weitergehen-\n\nden Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BInvG beläuft. Es fehlt jeder Hinweis da-\n\nfür, daß die Beklagten zu dem höheren, \"korrekten\" Preis nicht gekauft hätten;\n\nihrem Vortrag ist lediglich zu entnehmen, daß ggf. ihre Investitionen in das Ge-\n\nbäude geringer ausgefallen wären. Unter diesen Umständen schulden die Be-\n\nklagten trotz der zusätzlichen Freistellungsverpflichtung im Verhältnis zur Klä-\n\ngerin nichts, was sie nicht auch bei einem aus ihrer Sicht ordnungsmäßigen\n\nVerhalten ihrer Vertragspartnerin geschuldet hätten. In einem solchen Fall, bei\n\ndem weder ein Vorteil für die eine noch ein Nachteil für die andere Seite fest-\n\nzustellen ist, scheitert der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (BGH, Urt. v.\n\n10. Januar 1980, III ZR 116/78, LM § 242 Cd Nr. 226 m.w.N.).\n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision, die hierin eine Verletzung der\n\nSchadensminderungspflicht sehen will, führt schließlich auch die Ablehnung\n\ndes Vergleichsvorschlages der Restitutionsberechtigten nicht zu einer Be-\n\nschränkung des Freistellungsanspruchs auf die erörterte Vergleichssumme von\n\n(cid:0)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:8)(cid:24)(cid:8)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:11)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:20)(cid:23)(cid:3)(cid:8)(cid:24)!(cid:14)\"(cid:9)(cid:2)#%$(cid:7)(cid:3)(cid:17)(cid:16)(cid:21)(cid:26)(cid:17)(cid:25)\n\n&’(cid:1)’(cid:5)((cid:26))(cid:3)(cid:8)&’(cid:1)+*\n\n80.000 DM (= 40.903,35 \n\n 254 BGB,\n\nwohl aber auf Grund ihrer vertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf\n\ndie Interessen der Beklagten (vgl. jetzt § 241 BGB n.F.), zumutbare Möglich-\n\nkeiten zu einer Reduzierung des Entschädigungsanspruchs aus § 3 Abs. 1\n\nSatz 2 BInvG und damit zu einer Reduzierung der Freistellungsverpflichtung\n\nder Beklagten zu nutzen. Im vorliegenden Fall war es der Klägerin mit Blick auf\n\ndas Verhalten der Beklagten indessen nicht zuzumuten, sich auf einen Ver-\n\ngleich mit der Restitutionsberechtigten einzulassen. Nach den rechtsfehlerfrei-\n\nen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die - von dem Vergleichsange-\n\nbot unterrichteten - Beklagten nicht bereit, der Klägerin den Vergleichsbetrag\n\nzu erstatten. Unter diesen Umständen mußte die Klägerin befürchten, ohne\n\nverbindliche Feststellung ihrer Entschädigungsverpflichtung mit Wirkung ge-\n\ngenüber den Beklagten (§§ 74, 68 ZPO) ihren Freistellungsanspruch nicht\n\ndurchsetzen zu können.\n\n5. Da die Klägerin die Entschädigungsforderung, die Gegenstand der\n\nFreistellungsverpflichtung ist, erfüllt hat, kann sie von den Beklagten insoweit\n\nZahlung an sich selbst verlangen (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl.,\n\nBd. 2a, § 257 Rdn. 5). Die weitergehenden Forderungen ergeben sich aus\n\n§ 286 Abs. 2 BGB a.F., die zugesprochenen Verzugszinsen aus § 288 BGB\n\na.F.\n\nIII.\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel \n\nTropf \n\nLemke\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/v-zr-144-03","cited_norms":[{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/v-zr-144-03","retrieved":"2026-07-10 14:59:59.082253+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-14/v-zr-144-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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