{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-11-14","aktenzeichen":"2 StR 394/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 394/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2003\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 4. Juni 2003 im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\nund die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen\n\nunter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsge-\n\nrichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 9. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von neun Monaten, wegen Betrugs in drei Fällen unter Einbeziehung von\n\nEinzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Mai 1999 zu ei-\n\nner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Betrugs in zwei\n\nFällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts\n\nDetmold vom 22. September 1999, aus dem Urteil des Amtsgerichts Leverku-\n\nsen vom 13. April 2000 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom\n\n17. März 2003 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\ndrei Monaten verurteilt.\n\nDer Ausspruch über die drei Gesamtstrafen hat keinen Bestand. Der\n\nGeneralbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt:\n\n\"Nach den tatrichterlichen Feststellungen lagen folgende Vorverurteilun-\n\ngen des Angeklagten wegen verschiedener Vermögens-, Steuer- und Insol-\n\nvenzdelikte vor:\n\nNachdem das Amtsgericht Köln zunächst am 17. Oktober 1997 auf eine\n\nGesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen erkannt hatte, bezog wiederum das\n\nAmtsgericht Köln am 19. Juni 1998 diese Einzelstrafen in eine weitere Verur-\n\nteilung ein und bildete hieraus eine (neue) Gesamtgeldstrafe von 320 Tages-\n\nsätzen zu 60 DM. Ob diese Geldstrafe erledigt ist, ist dem angefochtenen Urteil\n\nnicht zu entnehmen.\n\nWegen zweier Betrugstaten (Tatzeiten: 26. September 1998 und\n\n23. Oktober 1998) erkannte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler mit\n\nStrafbefehl vom 9. Februar 1999 auf eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessät-\n\nzen zu 30 DM. Im Zeitraum zwischen 1994 und dem 31. Januar 1997 hatte der\n\nAngeklagte 28 weitere Einzeltaten verübt, welche das Amtsgericht Köln am\n\n18. Mai 1999 ahndete. Die Einzelstrafen aus diesem Urteil bezog das Landge-\n\nricht Detmold in die Verurteilung vom 22. September 1999 wegen weiterer\n\nzwölf Einzeltaten, begangen zwischen Ende 1990 und 1992 ein, und bildete\n\neine (derzeit verbüßte) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine - in-\n\nzwischen bezahlte - Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu 30 DM. Dazu,\n\nob auch die vom Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ausgesprochenen Geld-\n\nstrafen vom Landgericht Detmold einbezogen (und mithin vom Angeklagten\n\nbezahlt) wurden, verhält sich das zu überprüfende Urteil nicht. Weiterhin ver-\n\nurteilte ihn das Amtsgericht Leverkusen am 13. April 2000 wegen eines Anfang\n\nNovember 1999 begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.\n\nSchließlich verhängte wiederum das Amtsgericht Köln am 17. März 2003 für\n\nvier zwischen dem Jahr 2000 und dem Dezember 2002 verwirklichte Straftaten\n\ngegen den Angeklagten ebenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.\n\nDie im vorliegenden Verfahren abgeurteilten elf Taten datieren aus dem\n\nZeitraum 24. Juni 1998 bis 4. Juni 1999. Die Strafkammer hat dem Strafbefehl\n\ndes Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 9. Februar 1999 und dem Urteil\n\ndes Amtsgerichts Köln vom 18. Mai 1999 Zäsurwirkung beigemessen und drei\n\nGesamtstrafen - von neun Monaten, zwei Jahren und zwei Jahren und drei\n\nMonaten - ausgesprochen. Die Gesamtstrafenbildung erweist sich jedoch als\n\nnicht frei von Rechtsfehlern.\n\nEin solcher liegt zunächst darin, daß das Urteil offen läßt, ob die vom\n\nAmtsgericht Köln festgesetzten Strafen für die offenbar vor dem 17. Oktober\n\n1997 verübten Taten erledigt sind oder nicht. Denn im Falle einer Nichterledi-\n\ngung käme bereits der Verurteilung vom 17. Oktober 1997 eine Zäsurwirkung\n\nzu, so daß die Einzelstrafen für die vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten für\n\ndie Gesamtstrafenbildung mit den verfahrensgegenständlichen Taten aus-\n\nschieden.\n\nAber auch wenn man die Erledigung der vom Amtsgericht Köln am\n\n17. Oktober 1997 und 19. Juni 1998 ausgesprochenen Geldstrafen unterstellt,\n\nhält die Gesamtstrafenbildung (...) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sofern\n\ninsoweit noch keine Erledigung vorläge, hätte die Strafkammer zwar zutreffend\n\nder Verurteilung vom 9. Februar 1999 durch das Amtsgericht Neuenahr-\n\nAhrweiler eine erste Zäsurwirkung beigemessen. In diesem Falle hätte die\n\nKammer aber die Einzelstrafen für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt begange-\n\nnen Taten in diese (erste) Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Dies ist jedoch\n\nnicht nur hinsichtlich der noch nicht erledigten Einzelfreiheitsstrafe aus dem\n\nUrteil des Landgerichts Detmold (Tat 6, Tatzeit: März 1992), sondern auch in\n\nBezug auf die vom Amtsgericht Köln am 18. Mai 1999 festgesetzten Freiheits-\n\nstrafen (Tatzeiten bis Anfang 1997) unterblieben. Entgegen der Ansicht der\n\nKammer kam der letztgenannten Verurteilung damit auch keine Zäsurwirkung\n\nzu (anders wäre es, wenn die vom Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ver-\n\nhängten Geldstrafen bereits bezahlt wären). Da für die Gesamtstrafenbildung\n\nnicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung, sondern die materielle\n\nRechtslage ausschlaggebend sein muß, geht die Zäsurwirkung von der ersten\n\nder Vorverurteilungen aus (vgl. BGHSt 32, 191, 193). Demnach konnte hier\n\neine weitere Zäsur erst mit der Verurteilung durch das Amtsgericht Leverkusen\n\nam 13. April 2000 (Tatzeit: November 1999) eintreten. Da die weiteren von der\n\nKammer abgeurteilten Taten vor diesem Zeitpunkt liegen, wäre diese Einzel-\n\nstrafe (sofern nicht auch insofern Erledigung eingetreten ist) in die vorliegend\n\nzu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Dies gilt ebenso für die zu einem\n\nnicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2000 begangene, am 17. März\n\n2003 vom Amtsgericht Köln abgeurteilte Tat zum Nachteil eines ungenannten\n\nSubunternehmens (Fall 2 jenes Urteils), weil insoweit zu Gunsten des Ange-\n\nklagten von einer Gesamtstrafenfähigkeit auszugehen ist. Die vom Amtsgericht\n\nKöln in jenem Urteil ausgesprochenen weiteren Strafen waren demgegenüber\n\n- vorbehaltlich einer Erledigung der vom Amtsgericht Leverkusen ausgespro-\n\nchenen Strafe - mit den vorliegenden Taten nicht gesamtstrafenfähig, so daß\n\naus diesen noch eine gesonderte Gesamtstrafe festzusetzen wäre.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das dem Angeklagten auf-\n\nerlegte Strafübel bei fehlerfreier Gesamtstrafenbildung geringer ausgefallen\n\nwäre.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/2-str-394-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-14/2-str-394-03","retrieved":"2026-07-10 15:00:32.334546+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-14/2-str-394-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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