{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"VII ZR 362/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HOAI § 4 Abs. 1, 4 a) Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam. b) Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an. c) Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurtei- lungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 362/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. November 2003\nHeinzelmann\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHOAI § 4 Abs. 1, 4\n\na) Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung\nder Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist\ngrundsätzlich nicht wirksam.\n\nb) Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive\nBeurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an.\n\nc) Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurtei-\nlungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist\ndies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen.\n\nBGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 362/02 - OLG Naumburg\n LG Halle\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 20. September 2002 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Architekt begehrt restliches Honorar.\n\nDie Parteien schlossen Ende 1992 schriftlich einen Vertrag. Für die Be-\n\nrechnung der Vergütung legten sie für die Gebäude die Honorarzone III sowie\n\nfür die Hochglashäuser die Honorarzone II fest; sie vereinbarten jeweils den\n\nMindestsatz.\n\nDer Kläger stellte nach Fertigstellung seiner Arbeiten 1999 seine Hono-\n\nrarschlußrechnung, der er u.a. die Honorarzone IV für die Gebäude und die\n\nHonorarzone III für die Hochglashäuser zugrunde legte. Die Beklagte weigerte\n\nsich, die Differenz zwischen den Mindestsätzen der Honorarzonen IV und III\n\nund den vertraglich festgelegten Honorarzonen zu zahlen.\n\nDie Klage auf Zahlung der Differenz von 427.200,03 DM ist in beiden In-\n\nstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen, mit der der\n\nKläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in NZBau 2003, 443 abgedruckt ist,\n\nhält die schriftlich vereinbarte Höhe der Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 HOAI für\n\nwirksam. Die HOAI regele nicht zwingend, daß die Vertragsparteien der Verein-\n\nbarung des Honorars ausschließlich die Abrechnungsbestimmungen der Teile II\n\nbis XII der HOAI zugrunde legen müßten. § 4 Abs. 2, 3 HOAI sei vielmehr zu\n\nentnehmen, daß sie bei ihrer Honorarvereinbarung von den Abrechnungs-\n\ngrundsätzen der HOAI abweichen dürften. Die preisrechtlichen Regelungen in\n\n§ 4 Abs. 2 bis 4 HOAI seien nur insoweit zwingend, als sie den Höchstsatz und\n\nden Mindestsatz regelten. Daran hätten sich die Parteien in ihrem schriftlichen\n\nVertrag gehalten. Die Berechnung des Mindestsatzes hätten sie dadurch ein-\n\ndeutig bestimmt, daß der Kläger sein Honorar für die Gebäude nach der Hono-\n\nrarzone III und für die Hochglashäuser nach der Honorarzone II berechnen\n\nsollte. Es sei nicht ersichtlich, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages die\n\nHonorarzonen der Objekte nach ihrer damaligen Vorstellung unrichtig einge-\n\nordnet hätten. Da die Honorarvereinbarung mithin wirksam getroffen sei, könne\n\nder Kläger sie nicht nachträglich einseitig ändern. Für einen Wegfall der Ge-\n\nschäftsgrundlage sei nichts ersichtlich. Die Beklagte habe bei Auftragserteilung\n\ndavon ausgehen dürfen, daß sie sich auf das bindende Angebot des Klägers\n\nhabe verlassen dürfen und nicht mit nachträglichen Veränderungen der Hono-\n\nrarforderung habe rechnen müssen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, daß\n\nseine neue Bewertung und Ermittlung der Honorarzonen auf einer Änderung\n\nder Gebäude oder ihrer Bewertungsmerkmale oder auf einer besonderen An-\n\nordnung der Beklagten beruhe.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unterschreitet das Ho-\n\nnorar aufgrund der vereinbarten Honorarzone die Mindestsätze der HOAI, weil\n\nsich die vertraglich festgelegten Honorarzonen als unrichtig herausstellen, so\n\nsind der Honorarberechnung grundsätzlich die rechtlich zutreffenden Honorar-\n\nzonen zugrunde zu legen.\n\n1. Das Berufungsgericht mißt den vereinbarten Honorarzonen bindende\n\nWirkung selbst dann zu, wenn, wovon in der Revision zugunsten des Klägers\n\nauszugehen ist, nach der HOAI höhere Honorarzonen zugrunde zu legen sind.\n\nDamit überschreitet es die Grenze, die das bindende Preisrecht der HOAI der\n\nVertragsfreiheit der Parteien setzt, die Höhe des Honorars für eine Architekten-\n\nleistung frei festzulegen. Ebenso wie ein die Mindestsätze unterschreitendes\n\nPauschalhonorar (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1998 - VII ZR 176/96, BauR\n\n1998, 813 = ZfBR 1998, 239) ist eine Vereinbarung einer zu niedrigen Honorar-\n\nzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommen-\n\nden zutreffenden Honorarzone führt, im Regelfall nicht wirksam (allgemeine\n\nMeinung: LG Stuttgart NJW-RR 1997, 1380; Locher/Koeble/Frik HOAI, 8. Aufl.,\n\nRdn. 78, 79; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI, 5. Aufl., § 4 Rdn. 83;\n\nPott/Dahlhoff/Kniffka HOAI, 7. Aufl., § 11/12 Rdn. 1 a; Löffelmann/Fleischmann,\n\nArchitektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 827; Quack, IBR 2003, 257). Anderenfalls hätten\n\nes die Vertragsparteien in der Hand, die Mindestsätze ohne das Vorliegen der\n\ngesetzlich geregelten Ausnahme (§ 4 Abs. 2 HOAI) oder der von der Recht-\n\nsprechung entwickelten Ausnahmen (z.B.: BGH, Urteil vom 22. Mai 1997\n\n- VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 9 f) durch Vereinbarung einer unzutreffend nied-\n\nrigen Honorarzone zu unterschreiten. Das Berufungsgericht hat zum Vorliegen\n\neiner Ausnahme keine Feststellungen getroffen. Sie ist auch nicht ersichtlich.\n\n2. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es ist\n\naufzuheben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht\n\nfestzustellen haben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, die Objekte seien den\n\nHonorarzonen IV und III zuzuordnen. Dabei wird es zunächst eine anhand der\n\nObjektliste des § 12 HOAI vorzunehmende Zurechnung zu einer bestimmten\n\nHonorarzone vorzunehmen haben. § 12 HOAI ermöglicht allerdings nur eine\n\nunverbindliche Vorauswahl für den Regelfall. Ob ein solcher vorliegt oder nicht,\n\nbedarf stets der nachfolgenden Überprüfung nach Maßgabe der in § 11 HOAI\n\ngenannten Merkmale (Pott/Dahlhoff/Kniffka aaO, § 11/12 Rdn. 6). Sofern eine\n\nKlärung nach § 11 Abs. 1 HOAI nicht möglich ist, ist die endgültige Zuordnung\n\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu treffen.\n\nFür die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine\n\nobjektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11\n\nHOAI an. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten\n\nBeurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgese-\n\nhen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen. Unberührt hier-\n\nvon bleibt, daß sich der Architekt im Ausnahmefall nicht darauf berufen kann,\n\ndaß die mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarung zu einer Unterschrei-\n\ntung des Mindestsatzes führen kann (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 – VII ZR\n\n290/95, BGHZ 136, 1, 9).\n\nDressler Hausmann Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/vii-zr-362-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/vii-zr-362-02","retrieved":"2026-07-10 14:59:27.679623+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-13/vii-zr-362-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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