{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"I ZR 40/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 7 Abs. 1, § 1 Umgekehrte Versteigerung im Internet Die Bewerbung und Durchführung einer \"umgekehrten Versteigerung\" von Ge- brauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der \"Auktionssieger\" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das \"ersteigerte\" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 40/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n13. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nUWG § 7 Abs. 1, § 1\n\nUmgekehrte Versteigerung im Internet\n\nDie Bewerbung und Durchführung einer \"umgekehrten Versteigerung\" von Ge-\nbrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen\nFahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder\ngegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des\nEinsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der \"Auktionssieger\" nach Abschluß\nder Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann,\nob er das \"ersteigerte\" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.\n\nBGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 40/01 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 14. Dezember 2000 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer\n\n\"umgekehrten Versteigerung\" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet.\n\nDer Kläger ist eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden\n\nvon Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Ge-\n\nbiet des Kraftfahrzeuggewerbes. Die Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagte)\n\nzählt zu den größten Unternehmen auf dem Gebiet der Vermietung und Ver-\n\nwertung von Kraftfahrzeugen in Deutschland.\n\nDie Beklagte bewarb am 1. Juni 1999 in der Frankfurter Allgemeinen\n\nZeitung unter dem Logo \"SIXT buy a car\" in einem halbseitigen Inserat eine im\n\nInternet stattfindende Gebrauchtwagen-Auktion. In der Überschrift der Anzeige\n\nheißt es in kleiner Schrift wie folgt: \"Bei Sixt kommen topgepflegte Gebraucht-\n\nwagen unter den Hammer. Dabei sinkt der Preis, bis der erste zuschlägt. Ohne\n\nRisiko: Gegen Ersatz der Transportkosten können Sie das Auto zurückgeben.\n\nInfos unter www.sixt.de\". Unter der Abbildung eines Fahrzeugs ist in hervorge-\n\nhobener Schrift zu lesen: \"Was der kostet, hängt ganz von Ihren Nerven ab\".\n\nDarunter findet sich in kleinerer Schrift der Hinweis: \"(Dienstags im Internet: Die\n\nSixt-Gebrauchtwagen-Auktion. Der Preis sinkt alle 15 Sekunden um 300 Mark)\".\n\nAb der dritten Juni-Woche 1999 warb die Beklagte mit Preissenkungen von\n\n250 DM alle 20 Sekunden.\n\nDer Ablauf der \"Sixt-Gebrauchtwagen-Auktion\" ist auf den Internet-Seiten\n\nder Beklagten wie folgt dargestellt: Bei der jeden Dienstag im Internet durchge-\n\nführten Auktion, an der bis zu 1.500 zuvor registrierte Internet-Nutzer teilneh-\n\nmen können, werden jeweils vier Gebrauchtwagen angeboten. Preise und Da-\n\nten dieser Fahrzeuge können ab Mittwoch der dem Auktionstermin vorausge-\n\nhenden Woche im Internet abgefragt werden. Die Auktion beginnt mit einem\n\nStartpreis für den angebotenen Gebrauchtwagen, der einem verkehrsüblichen\n\nLadenpreis entspricht. Dieser Preis fällt sodann alle 20 Sekunden um 250 DM,\n\nbis der erste Auktionsteilnehmer zweimal auf einen mit \"Ich kaufe!\" markierten\n\n\"Zuschlagbutton\" geklickt hat. Anschließend wird der Auktionsgewinner von der\n\nBeklagten per E-Mail aufgefordert mitzuteilen, ob und wann er eine Besichti-\n\ngung des Fahrzeugs in München wünscht. Er kann von einem Erwerb des\n\nFahrzeugs absehen, ohne irgendwelche Kosten tragen zu müssen. Gegen Er-\n\nstattung einer Überführungsgebühr (pauschal 300 DM) kann er den Pkw auch\n\nan jeder Sixt-Station in Deutschland besichtigen. Nach der Besichtigung steht\n\nes dem Auktionsgewinner frei, das Fahrzeug zu dem bei der Auktion zuletzt\n\nverlangten Preis zu erwerben oder von einem Erwerb abzusehen, ohne weitere\n\nKosten tragen zu müssen. Ein Kaufvertrag wird nicht während der Internet-\n\nAuktion, sondern frühestens nach Besichtigung des Fahrzeugs abgeschlossen.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, bei der angekündigten Internet-Auktion han-\n\ndele es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1\n\nUWG. Darüber hinaus verstoße die Werbung gegen § 1 UWG, weil der ange-\n\nsprochene Verbraucher in unzulässiger Weise von einem sachgerechten Lei-\n\nstungswettbewerb abgelenkt und dazu verleitet werde, allein deshalb an der\n\nGebrauchtwagen-Auktion teilzunehmen, um in den Genuß der besonderen\n\nKaufvorteile zu gelangen. Schließlich sei die Werbung auch irreführend, da sie\n\nden unzutreffenden Eindruck einer Versteigerung erwecke.\n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher\n\nbezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs soge-\nnannte Rückwärtsauktionen für Gebrauchtwagen, bei denen die\nPreise für die Gebrauchtwagen laufend sinken und der Zuschlag im\nInternet erteilt wird, anzukündigen und/oder durchzuführen, insbe-\nsondere wenn dies nach Maßgabe der nachstehend (verkleinert)\neingeblendeten Werbeanzeige geschieht:\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung ist erfolglos geblieben (OLG München GRUR-RR 2001, 112 = WRP\n\n2001, 431).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\nder Kläger sein zweitinstanzliches Unterlassungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Werbung für die Internet-Auktion für\n\nwettbewerbsrechtlich zulässig erachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nEine unzulässige Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG sei nicht\n\ngegeben. Zwar bewerbe die Beklagte eine Verkaufsveranstaltung, da die Aukti-\n\non als Werbemaßnahme und der nachfolgende Abschluß des Kaufvertrags als\n\nEinheit gesehen werden müßten. Die Aktion der Beklagten diene jedoch nicht\n\nder Beschleunigung des Warenabsatzes. Die Beklagte stelle wöchentlich ledig-\n\nlich vier Fahrzeuge für die Auktion zur Verfügung. Die beanstandete \"Rück-\n\nwärtsauktion\" enthalte auch keinerlei Momente, die über den normalen Ablauf\n\neines Gebrauchtwagenverkaufs hinausgingen.\n\nEin wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken i.S. von § 1 UWG sei\n\nbei der beworbenen Gebrauchtwagen-Auktion auch nicht gegeben, da der Kauf\n\nnicht bereits mit dem Drücken des Zuschlagbuttons zustande komme, sondern\n\nder Auktionsgewinner lediglich die Möglichkeit zu einem späteren Kauf erhalte.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt stehe er nicht mehr unter dem \"Druck der Chance\" und\n\nhabe genügend Gelegenheit, Vergleichsangebote einzuholen. Daß die Beklagte\n\ndurch dieses aleatorische Werbemittel die Aufmerksamkeit auf sich lenke, sei\n\ngrundsätzlich nicht verwerflich.\n\nEbensowenig liege eine irreführende Werbung vor. Es könne offenblei-\n\nben, ob ein verständiger Durchschnittsverbraucher den Eindruck habe, er er-\n\nwerbe ein Fahrzeug im Wege einer Versteigerung, während der Kaufvertrag\n\ntatsächlich erst hinterher bei Gefallen abgeschlossen werde. Denn ein solcher\n\nIrrtum wäre jedenfalls nicht wettbewerbsrelevant.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß es\n\nsich bei der angekündigten Internet-Auktion nicht um eine unzulässige Sonder-\n\nveranstaltung gemäß § 7 Abs. 1 UWG handelt und die angegriffene Werbung\n\nauch nicht gegen §§ 1 und 3 UWG verstößt.\n\n1. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage der Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis des Klägers befaßt. Es bestehen keine begründeten Zweifel an\n\nder Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Nähere Ausführun-\n\ngen dazu erübrigen sich.\n\n2. a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen,\n\ndaß es sich bei der angegriffenen Werbung nicht um die Ankündigung einer\n\nnach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung handelt. Sonderver-\n\nanstaltungen sind nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 UWG Verkaufsveran-\n\nstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsver-\n\nkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Ein-\n\ndruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen.\n\nEs kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - eine nach\n\n§ 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung schon deshalb nicht vorliegt,\n\nweil die Auktion der Beklagten nicht in einem größeren Umfang der Beschleuni-\n\ngung des Warenabsatzes dient als ein ohne Auktion beworbener Gebrauchtwa-\n\ngenverkauf.\n\nDie von der Beklagten angekündigte Verkaufsveranstaltung findet entge-\n\ngen der Auffassung der Revision jedenfalls nicht außerhalb des regelmäßigen\n\nGeschäftsverkehrs i.S. von § 7 Abs. 1 UWG statt. Das Berufungsgericht hat zu\n\ndieser Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 UWG zwar keine Feststellun-\n\ngen getroffen. Der Senat kann die Frage, ob es sich bei der Internet-Auktion um\n\neine Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs\n\nhandelt, jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst abschließend\n\nentscheiden.\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob eine Verkaufsveranstaltung zum re-\n\ngelmäßigen Geschäftsverkehr gehört oder eine Unterbrechung desselben dar-\n\nstellt, kommt es nicht in jedem Fall auf eine bereits bestehende Branchenübung\n\nan. Auch neue, noch unübliche Werbe- und Verkaufsmethoden können als zum\n\nregelmäßigen Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehen sein,\n\nwenn sie als eine wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billi-\n\ngenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im Rahmen der\n\nvon der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (vgl. BGHZ 103, 349, 353 - Kfz-\n\nVersteigerung; BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 =\n\nWRP 1997, 727 - Sonderpostenhändler; Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 244/95, GRUR\n\n1998, 585, 586 = WRP 1998, 487 - Lager-Verkauf). Das ist hier der Fall.\n\naa) Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist heute an Verkäufe\n\nvon gebrauchten Artikeln im Internet durch private und gewerbliche Anbieter\n\ngewöhnt. Regelmäßig werden dabei der Preis und der Berechtigte durch eine\n\nVersteigerung ermittelt. Daß dies bei gebrauchten Kraftfahrzeugen möglicher-\n\nweise noch nicht branchenüblich ist, steht der Annahme einer billigenswerten\n\nFortentwicklung auch in diesem Bereich nicht entgegen. Auf diese Weise kann\n\nin wirtschaftlich vernünftiger Weise auf einem überörtlichen Markt der vom Ver-\n\nkehr für den angebotenen Gebrauchtwagen akzeptierte Preis leicht ermittelt\n\nwerden.\n\nbb) Bei der in Rede stehenden Internet-Auktion bedarf es - anders als bei\n\neiner herkömmlichen Versteigerung, bei der der Kaufvertrag nach § 156 Satz 1\n\nBGB durch Zuschlag zustande kommt - nicht eines besonderen Schutzes des\n\nVerbrauchers vor Irrtümern in der Hektik einer Versteigerung. Denn bei erfolg-\n\nreicher Teilnahme an der Auktion führt der Auktionsgewinn nicht bereits zu ei-\n\nner Kaufverpflichtung, sondern lediglich zu einer Kaufberechtigung. Der Aukti-\n\nonsgewinner kann sich daher sowohl vor als auch nach der Versteigerung in\n\naller Ruhe über Konkurrenzangebote informieren und seine Entscheidung für\n\noder gegen einen Erwerb des Fahrzeugs nach reiflicher Überlegung treffen.\n\nb) Die angegriffene Werbung verstößt auch nicht gegen § 1 UWG. Sie\n\nenthält keinen wettbewerbswidrigen Einsatz sogenannter aleatorischer Reize.\n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß weder\n\nder Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeige\n\nnoch der hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische Reiz für\n\nsich allein ausreichen, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG\n\nerscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, besondere Umstände\n\nvorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1 UWG rechtfertigen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000,\n\n724 - Space Fidelity Peep-Show; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003,\n\n626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II). Wettbewerbswidrig\n\nist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz aleatorischer Reize dazu führt, die\n\nfreie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu be-\n\neinflussen, daß ein Kaufentschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten,\n\nsondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Ge-\n\nwinnchance bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR\n\n1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; BGH GRUR 2000, 820, 821\n\n- Space Fidelity Peep-Show; GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteige-\n\nrung II).\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei angenommen, daß bei der hier in Rede stehenden Werbung für eine\n\n\"umgekehrte Versteigerung\" eines Gebrauchtwagens im Internet mit in be-\n\nstimmten Zeitintervallen fallendem Preis die gemäß § 1 UWG erforderlichen\n\nbesonderen Unlauterkeitsumstände fehlen.\n\n(1) Die beanstandete Werbeanzeige enthält aleatorische Elemente. Die-\n\nse liegen darin, daß bei der angekündigten (umgekehrten) Gebrauchtwagen-\n\nAuktion der Startpreis für den angebotenen Gebrauchtwagen in zuvor be-\n\nstimmten zeitlichen Abständen um einen ebenfalls vorher bestimmten Betrag\n\nsinkt und der Zuschlag für die Kaufoption demjenigen erteilt wird, der zuerst den\n\naktuellen Preis akzeptiert. Der Leser entnimmt der Anzeige, daß der Kaufpreis\n\nwährend der Internet-Auktion alle 20 bzw. 25 Sekunden um 250 bzw. 300 DM\n\nsinkt. Der von der Anzeige ausgehende Anreiz zum näheren Befassen mit dem\n\nAngebot und zum Mitwirken bei der Auktion wird daher mit ablaufender Zeit\n\nstärker und löst eine steigende suggestive Wirkung aus. Allein der Anreiz, durch\n\nZuwarten mit dem zweimaligen Anklicken des markierten Zuschlagbuttons \"Ich\n\nkaufe!\" einen höheren \"Gewinn\" erzielen zu können, da weniger gezahlt werden\n\nmuß, führt bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verstän-\n\ndigen Verbraucher nicht dazu, von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des Ange-\n\nbots der Beklagten abzusehen und sich zu einem Erwerb vorrangig wegen des\n\n\"Spiels\" verleiten zu lassen. Die Befürchtung eines potentiellen Käufers, ein\n\nanderer Käufer könnte ihm bei weiterem Abwarten zuvorkommen, gehört zum\n\nallgemeinen geschäftlichen Verkehr. Der aleatorische Reiz der hier zu beurtei-\n\nlenden Internet-Auktion ist eher gering. Der Teilnehmer wird nicht angeregt,\n\naktiv mitzubieten. Er muß lediglich abwarten, ob der Startpreis auf den von ihm\n\nerhofften Preis absinkt, um sich dann für das Angebot zu entscheiden.\n\n(2) Der Annahme zusätzlicher besonderer Umstände, die eine unsachli-\n\nche Beeinflussung des Kaufentschlusses durch die beworbene umgekehrte\n\nGebrauchtwagen-Auktion begründen, steht des weiteren entgegen, daß die An-\n\nschaffungskosten für die angebotenen Gebrauchtwagen nach der allgemeinen\n\nLebenserfahrung eine beträchtliche Investition darstellen. Der Verbraucher wird\n\nsich mit dem Erwerb des beworbenen Pkw erfahrungsgemäß nur nach reiflicher\n\nÜberlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten befassen (BGH, Urt. v.\n\n26.3.1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM\n\nUmwelt-Bonus; BGH GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II).\n\nEine weitere Überlegungszeit steht dem Auktionsteilnehmer bei der von der\n\nBeklagten beworbenen umgekehrten Gebrauchtwagen-Auktion deshalb zur\n\nVerfügung, weil er nach seinem \"Auktionsgewinn\" die freie Wahl hat, ob er das\n\n\"ersteigerte\" Fahrzeug erwerben möchte oder nicht. Der Kunde kann seine Ent-\n\nscheidung überdenken und ohne finanzielles Risiko rückgängig machen. Er\n\nmuß lediglich für den Fall, daß er sich das Fahrzeug zu einer Besichtigung zu\n\neiner in Deutschland gelegenen Sixt-Station bringen läßt, die dafür anfallenden\n\n(pauschal berechneten) Transportkosten tragen.\n\nDamit fehlt es an einer wettbewerbsrechtlich sittenwidrigen Ausnutzung\n\ndes Spieltriebs auch für den Fall, daß der Verbraucher aufgrund der blickfang-\n\nartig herausgestellten Werbung zunächst annehmen sollte, er erwerbe das\n\nFahrzeug verbindlich bereits mit dem \"Zuschlag\".\n\n(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine wettbewerbswidrige\n\nVerleitung zum Kauf auch nicht der Aufforderung der Beklagten entnommen\n\nwerden, der Auktionsgewinner möge das Fahrzeug vor einem endgültigen Er-\n\nwerb besichtigen. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hinge-\n\nwiesen, daß der Auktionsgewinner nicht genötigt ist, sich zur Abholung des\n\n\"Gewinns\" in ein Geschäftslokal der Beklagten zu begeben, und daß sich der\n\naleatorische Reiz gegebenenfalls vor dem Computer in den eigenen vier Wän-\n\nden \"auf- und auch wieder abbaut\".\n\nDas von der Revision angesprochene Gefühl der Peinlichkeit, das sie\n\ndarin sieht, daß der Kunde mit der Abstandnahme vom Kauf sich dem\n\n(Selbst-)Vorwurf aussetzt, die Kaufaktion der Beklagten \"mißbraucht\" zu haben,\n\nvermag das Kaufverhalten nicht, jedenfalls aber nicht nennenswert zu beein-\n\nflussen und kann daher vernachlässigt werden.\n\nc) Das Berufungsgericht hat des weiteren rechtsfehlerfrei angenommen,\n\ndaß die Werbung für die angekündigte Internet-Auktion nicht irreführend i.S.\n\nvon § 3 UWG ist. Es hat dabei offengelassen, ob der angesprochene Verbrau-\n\ncher aus der Werbung den Eindruck gewinnen könne, er erwerbe das angebo-\n\ntene Fahrzeug bereits im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Aukti-\n\non, obwohl der Kaufvertrag erst später bei Gefallen des Pkw abgeschlossen\n\nwerde. Ein solchermaßen erzeugter Irrtum sei jedenfalls nicht wettbewerbsrele-\n\nvant. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.\n\nDie Revision meint demgegenüber unter Wiederholung des Vortrags des\n\nKlägers, eine wettbewerbswidrige Irreführung liege darin, daß der Verbraucher\n\nmit der beworbenen Aktion die fehlerhafte Vorstellung verbinde, es werde ein\n\nöffentlich bestellter Versteigerer tätig, es gehe somit alles mit rechten Dingen\n\nzu. Das Berufungsgericht hat für eine dahingehende Fehlvorstellung des Ver-\n\nbrauchers, der sich aufgrund der Werbeanzeige der Beklagten mit dem Kauf\n\neines Gebrauchtfahrzeugs befaßt, zu Recht keine Anhaltspunkte entnehmen\n\nkönnen, ohne hierzu etwas ausführen zu müssen.\n\nIII. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/i-zr-40-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/i-zr-40-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-13/i-zr-40-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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