{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"5 StR 376/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 376/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 13. November 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.\n\nhier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden:\n\nDas Revisionsgericht hat auf Sachrüge zu prüfen, ob eine\n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die eine\n\nkompensatorische Strafzumessung erforderlich macht,\n\ngegeben ist oder jedenfalls zu erörtern gewesen wäre; in-\n\nsoweit stehen dem Revisionsgericht als Beurteilungs-\n\ngrundlage die Urteilsgründe sowie diejenigen Umstände\n\noffen, die es von Amts wegen zur Kenntnis nehmen muß\n\n(Anklage, Eröffnungsbeschluß).\n\nDer Senat fragt daher beim 1. und 3. Strafsenat an, ob an\n\nder entgegenstehenden Rechtsmeinung festgehalten wird.\n\nEr legt die Sache den anderen Strafsenaten mit der Frage\n\nvor, ob der beabsichtigten Entscheidung eigene Recht-\n\nsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an ihr\n\nfestgehalten wird.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M wegen gewerbsmäßiger\n\nBandenhehlerei in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als\n\nMitglied einer aus mindestens vier Personen bestehenden Gruppe zwischen\n\nJanuar 1995 und Anfang Juni 1998 durch Straftaten erworbene Pkws in ost-\n\neuropäische Länder verkauft. Dem Angeklagten oblag in den ausgeurteilten\n\nsieben Fällen hauptsächlich der Transport dieser Autos nach Osteuropa. Der\n\nHaupttäter, der nicht revidierende Mitangeklagte T , legte zeitnah nach\n\nseiner Verhaftung am 19. Juni 1998 ein Geständnis ab und machte umfängli-\n\nche Angaben über seine Hintermänner und Mittäter. Gegen den Angeklagten\n\nM erging bereits im Oktober 1998 wegen der hier zugrunde liegenden\n\nTaten Haftbefehl, der – bis er im Januar 1999 außer Vollzug gesetzt wurde –\n\nauch vollstreckt wurde.\n\nIn dieser Sache hat die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2001\n\nAnklage erhoben. Mit Beschluß vom 7. November 2002 hat das Landgericht\n\ndas Hauptverfahren eröffnet und am 31. März 2003 mit der gegen vier Ange-\n\nklagte geführten Hauptverhandlung begonnen. Die dreitägige Hauptver-\n\nhandlung hat es mit Urteil vom 2. April 2003 abgeschlossen.\n\n2. Der Senat beabsichtigt, auf Sachrüge den Strafausspruch aufzu-\n\nheben, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob eine gegen das Rechts-\n\nstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßende Verfahrensverzöge-\n\nrung vorliegt. Er sieht sich hieran durch gegenteilige Rechtsprechung des\n\n1. und 3. Strafsenats gehindert.\n\na) Die Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im\n\nRevisionsverfahren nur auf eine Verfahrensrüge berücksichtigt werden kann,\n\nwird von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs uneinheitlich beantwortet.\n\nDer 4. Strafsenat will einen solchen Verstoß auf Sachrüge dann berücksich-\n\ntigen, wenn der sich aus den Urteilsgründen ergebende Zeitablauf die Erörte-\n\nrung nahelegt, daß eine vom Angeklagten nicht zu vertretende rechtsstaats-\n\nwidrige Verfahrensverzögerung gegeben sein könnte (BGH StV 1998, 376 f.;\n\nBGH, Beschluß vom 23. April 1998 – 4 StR 135/98; in diesem Sinne wohl\n\nauch der 1. Strafsenat in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7).\n\nDagegen verlangen der 1. und 3. Strafsenat grundsätzlich die Erhebung ei-\n\nner Verfahrensrüge, mit der vom Angeklagten die zur Beurteilung eines Ver-\n\nstoßes gegen das allgemein als Beschleunigungsgebot bezeichnete Prinzip\n\nmaßgeblichen Tatsachen in einer Form vorzutragen sind, die der Vorschrift\n\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (BGHSt 45, 308, 310; BGHR MRK\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 11 – so auch BGH [1. Straf-\n\nsenat], Beschluß vom 3. August 2000 – 1 StR 293/00).\n\nIn der Praxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs herrscht aller-\n\ndings insoweit Übereinstimmung, als eine Verfahrensrüge dann nicht erfor-\n\nderlich sein soll, wenn die Verfahrensverzögerung nach Ablauf der Begrün-\n\ndungsfrist für die Verfahrensrüge entstanden ist (vgl. BGHR MRK Art. 6\n\nAbs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 11). Diese im Revisionsrechtszug be-\n\nwirkten Verstöße gegen das rechtsstaatliche Gebot einer angemessenen\n\nFörderung des Strafverfahrens berücksichtigen die Strafsenate des Bundes-\n\ngerichtshofs durchgängig von Amts wegen, wobei regelmäßig durch das Re-\n\nvisionsgericht selbst ein dem Umfang der Verzögerung Rechnung tragender\n\nStrafnachlaß gewährt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzöge-\n\nrung 8, 10).\n\nb) Der Senat, der in einer früheren Entscheidung eine Verfahrensrü-\n\nge grundsätzlich für erforderlich gehalten hat (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ver-\n\nfahrensverzögerung 11 – dort gleichwohl auf Sachrüge eine Verletzung des\n\nBeschleunigungsgebots angenommen hat), neigt im vorliegenden Fall mehr-\n\nheitlich dazu, die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils auf Sachrüge\n\nauch darauf zu erstrecken, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-\n\nrung gegeben ist.\n\naa) Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erheb-\n\nliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem\n\nRecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (BVerfG NJW 2003, 2225\n\nm.w.N.) und zugleich die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK niedergelegte Ge-\n\nwährleistung, die eine Sachentscheidung innerhalb einer angemessenen\n\nDauer sichern soll (EGMR EuGRZ 1983, 371 ff.; zum berücksichtigfähigen\n\nZeitraum vgl. EGMR NJW 2002, 2856). Ob eine in diesem Sinne unange-\n\nmessene Verfahrensdauer vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Ge-\n\nsamtwürdigung festzustellen, die neben der Verzögerung durch die Justizor-\n\ngane auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs,\n\nden Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie die für\n\nden Betroffenen damit verbundenen besonderen Belastungen berücksichti-\n\ngen muß (BVerfG NJW 2003, 2225 ff.; 2228 f.).\n\nLiegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, ist dies\n\nbei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in jeder Lage des Ver-\n\nfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Tatrichter ist dann von\n\nVerfassungs wegen zu einer sorgfältigen Prüfung verpflichtet, ob und mit\n\nwelchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorge-\n\nhen kann. Dies setzt regelmäßig eine Prüfung in zweifacher Hinsicht voraus.\n\nZum einen müssen Art und Umfang der Verletzung des Beschleunigungsge-\n\nbots ausdrücklich festgestellt werden. In einem zweiten Schritt hat der Tat-\n\nrichter dann das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands auf der\n\nRechtsfolgenseite konkret zu bestimmen. Einer rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung kann dabei durch einen konkret zu bestimmenden Straf-\n\nnachlaß, aber auch im Rahmen der Strafrahmenwahl (BGH NStZ 1992, 229;\n\nBGH, Beschluß vom 14. September 1993 – 4 StR 521/93), der Anwendung\n\ndes § 59 StGB oder einer Einstellung nach §§ 153 ff. StPO Rechnung getra-\n\ngen werden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 6; vgl.\n\nauch BVerfG NJW 1993, 3254, 3255). In besonderen Ausnahmefällen ent-\n\nsteht bei besonders gravierenden Verzögerungen ein Verfahrenshindernis,\n\ndas den Abbruch des Verfahrens rechtfertigen kann, wenn nicht die vom Ge-\n\nricht festzustellende Tatschuld eine Weiterführung des Prozesses erforder-\n\nlich macht (BGHSt 46, 159, 168 ff.; vgl. schon BGHSt 35, 137).\n\nDer Tatrichter muß diese Entscheidung aufgrund einer umfassenden\n\nWürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls treffen. Die Begründung des\n\nGerichts hat eine Auseinandersetzung damit erkennen zu lassen, ob die\n\nausgesprochene, in Art. 2 GG eingreifende Rechtsfolge angesichts der er-\n\nheblichen Verzögerung des Strafverfahrens noch mit dem Verhältnismäßig-\n\nkeitsprinzip, an dem Strafen grundsätzlich zu messen sind, in Einklang steht\n\n(vgl. BVerfG JZ 2003, 999, 1000 mit Anm. Bohnert). Diese Erörterung hat\n\nregelmäßig in den Urteilsgründen stattzufinden. Sie rechtfertigt die gefunde-\n\nne Strafe unter verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Gesichts-\n\npunkten. Deshalb sind – falls eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-\n\nrung inmitten steht – Ausführungen hierzu aus verfassungsrechtlichen Grün-\n\nden ein notwendiger Bestandteil der Urteilsbegründung.\n\nDer Tatrichter hat die Verfahrenstatsachen darauf zu untersuchen,\n\nob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und ggf. deren\n\nFolgen für den Rechtsfolgenausspruch zu bestimmen. Insoweit bezieht sich\n\ndiese Prüfung – jedenfalls zum Zeitpunkt des Urteilserlasses – auch nicht auf\n\neine (dann mit der Verfahrensrüge anzugreifende) allein verfahrensrechtliche\n\nFrage. Vielmehr erfordert sie im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot die\n\nWürdigung des gesamten bis zum Zeitpunkt des Urteilsspruches angefalle-\n\nnen Verfahrensstoffes, der zudem zu ausschließlich sachlichrechtlichen Ge-\n\nsichtspunkten wie Tatschwere und Schuldumfang oder Schwierigkeit des\n\nFalles in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Beziehung zu setzen ist\n\n(vgl. BVerfG NJW 1993, 3254, 3255). Dies berührt aber nicht punktuell den\n\nprozessualen Weg der Entscheidungsfindung, sondern stellt einen Subsum-\n\ntionsvorgang dar, innerhalb dessen neben sachlichrechtlichen Umständen\n\nauch ein Bündel von Verfahrenstatsachen in bezug auf die Gewährleistungen\n\ndes Rechtsstaatsprinzips und des Beschleunigungsgebots der Menschen-\n\nrechtskonvention zu beurteilen sind. Ob der Tatrichter im Blick auf die ge-\n\nsamte Verfahrensgeschichte diesen Subsumtionsvorgang rechtsfehlerfrei\n\nvorgenommen hat, betrifft in erster Linie die Rechtsfolgen der Tat. Eine män-\n\ngelbehaftete Subsumtion dort wirkt sich als Rechtsfehler in der Strafzumes-\n\nsung aus. Ein solcher Fehler ist ein Rechtsanwendungsfehler und mithin im\n\nRahmen der Sachrüge zu prüfen.\n\nbb) Aus der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-\n\nzögerung \n\nfolgt zwangsläufig ein bestimmender Strafzumessungsgrund\n\n(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Nimmt der Tatrichter eine rechtsstaatswidrige\n\nVerfahrensverzögerung an, dann reicht sogar die bloße Erwähnung dieses\n\nUmstandes in der Reihe der Strafmilderungsgründe nicht aus. Erforderlich ist\n\nvielmehr, daß zugleich das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Verstoßes\n\nnäher bestimmt wird. Dies betrifft grundsätzlich sämtliche Einzelstrafen, die\n\nvon dem Mangel betroffen sind. Eine entsprechende Kompensation muß sich\n\naber auch auf die Gesamtstrafe auswirken; insoweit darf das Urteil keinen\n\nZweifel offen lassen, daß die Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen\n\nVerfahrensverzögerung auch zu einer spürbaren Ermäßigung der Gesamt-\n\nstrafe geführt hat (BGH NStZ 2003, 601).\n\nDas besondere, aus seiner verfassungs- und konventionsrechtlichen\n\nVerankerung herzuleitende Gewicht dieses Strafzumessungsgrundes bedingt\n\nes, daß den Tatrichter insoweit auch besondere Darlegungspflichten treffen.\n\nSoweit sich aus den äußeren Daten, wie Tatzeit, Einleitung und Bekanntgabe\n\ndes Ermittlungsverfahrens, Anklageerhebung, Eröffnung des Hauptverfah-\n\nrens sowie Beginn und Ende der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für das\n\nVorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ergeben kön-\n\nnen, wird zu erörtern sein, ob der Zeitablauf auf einer erheblichen Verletzung\n\ndes Beschleunigungsgebots durch die Strafverfolgungsbehörden beruht.\n\nDamit korrespondiert aber, daß das Revisionsgericht im Rahmen der ihm\n\nobliegenden Rechtskontrolle seinerseits zu überprüfen hat, ob der Tatrichter\n\ndieser ihn von Verfassungs wegen treffenden Erörterungspflicht genügt hat.\n\nLäßt der Tatrichter – obwohl die erhebliche Verfahrensdauer hierzu gedrängt\n\nhätte – diese Frage in den Urteilsgründen unerwähnt, dann liegt darin ein auf\n\ndie Sachrüge zu beanstandender Rechtsfehler.\n\nEine hiervon zu trennende Frage ist, inwieweit ein entsprechender\n\nsachlichrechtlicher Mangel für das Revisionsgericht erkennbar ist. Insoweit\n\nstehen dem Revisionsgericht als Erkenntnisquellen neben den Urteilsgrün-\n\nden auch diejenigen Umstände offen, die es von Amts wegen zur Kenntnis\n\nnehmen muß. Solche Verfahrensvoraussetzungen sind das Vorliegen einer\n\nwirksamen Anklageerhebung und eines Eröffnungsbeschlusses. Deren Zeit-\n\npunkte sind für das Revisionsgericht ebenso offenbar wie die sich aus der\n\nUrteilsurkunde selbst ergebenden Daten, insbesondere der Zeitpunkt der\n\nTaten sowie der Beginn und das Ende der Hauptverhandlung, wobei auch\n\nein frühes Geständnis von Bedeutung sein kann. Häufig werden sich aus\n\ndiesen Zeitangaben zureichende Anhaltspunkte ergeben, die dem Revisi-\n\nonsgericht die Prüfung ermöglichen, ob hier nähere Ausführungen des Tat-\n\nrichters erforderlich gewesen wären. Anlaß hierzu wird insbesondere dann\n\nbestehen, wenn die jeweiligen Zeiträume innerhalb der einzelnen Verfah-\n\nrensabschnitte so lange bemessen sind, daß dies die Annahme einer rechts-\n\nstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nahelegt.\n\ncc) Das Erfordernis einer Verfahrensrüge würde insbesondere bei\n\nschwerwiegenden Verfahrensverzögerungen zudem zu Wertungswidersprü-\n\nchen führen. Das Revisionsgericht hat den Verfahrensablauf nämlich dann\n\nvon Amts wegen zu prüfen, wenn die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-\n\ngerung ein Ausmaß erreicht hat, welches ein Verfahrenshindernis eintreten\n\nläßt. Eine solche Situation wird zwar nur in Ausnahmefällen in Betracht\n\nkommen, wenn der Verstoß so schwer wiegt, daß eine angemessene Be-\n\nrücksichtigung bei einer umfassenden Gesamtwürdigung im Rahmen der\n\nSachentscheidung nicht mehr möglich ist (vgl. BGHSt 35, 137, 140 ff.). Dies\n\nist aber nie allein im Hinblick auf das Ausmaß der den Strafverfolgungsorga-\n\nnen zuzurechnenden Verzögerungen zu bestimmen. Vielmehr besteht immer\n\neine Wechselwirkung zwischen der Schuld des Täters und dem Grad der\n\nVerfahrensverzögerung. Je größer der dem Beschuldigten zuzurechnende\n\nSchuldumfang ist, desto höhere Anforderungen sind andererseits an das\n\nGewicht der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu stellen, um ein\n\nVerfahrenshindernis annehmen zu können. Der Tatrichter hat sich mit dieser\n\nFrage in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Dies verlangt einmal\n\nFeststellungen zum Verfahrensgang, aber gleichzeitig auch zur Schuld des\n\nTäters. Der Tatrichter hat dabei zugleich zu erörtern, ob der Verstoß durch\n\neine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung – gegebenenfalls\n\nunter Anwendung von § 59 StGB – oder etwa durch eine Einstellung nach\n\n§§ 153, 153a StPO hinreichend ausgeglichen werden kann (BGHSt 46,\n\n159, 175).\n\nDies muß aber wiederum Auswirkungen auf die Beantwortung der\n\nFrage haben, wie das Revisionsgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-\n\nverzögerung zu berücksichtigen hat, die noch nicht ein solch außergewöhnli-\n\nches Gewicht erreicht hat, das ein Verfahrenshindernis entstehen läßt. Ins-\n\nbesondere die vorgelagerten Formen, die noch über eine Einstellung nach\n\n§§ 153, 153a StPO oder eine Anwendung des § 59 StGB aufgefangen wer-\n\nden können, verdeutlichen den Widerspruch, der aufträte, wenn das Revisi-\n\nonsgericht diesen Umstand nur im Falle einer den Anforderungen des § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge berücksichtigen können\n\nsoll. Ohne \n\nformgerechte Verfahrensrüge wäre dem Revisionsgericht\n\ndann nämlich der Blick auf etwaige Auffanglösungen (§ 59 StGB, §§ 153,\n\n153a StPO) versperrt, welche die Annahme eines Verfahrenshindernisses\n\ngerade umgehen sollen. Eine sachgerechte und in sich widerspruchsfreie\n\nrevisionsgerichtliche Kontrolle muß aber auch die gravierenden Verfahrens-\n\nverzögerungen umfassen, die im Vorfeld des Verfahrenshindernisses liegen.\n\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-\n\nzögerung, die der Tatrichter unberücksichtigt gelassen hat, vom Revisionsge-\n\nricht auch dann unbeachtet bleiben soll, wenn keine Verfahrensrüge erhoben\n\nwurde, obwohl die Verzögerung so schwerwiegend ist, daß nur mit einer An-\n\nwendung des § 59 StGB oder der §§ 153, 153a StPO der Eintritt eines Ver-\n\nfahrenshindernisses abwendbar gewesen wäre.\n\ndd) Der Annahme eines nur mit der Verfahrensrüge geltend zu ma-\n\nchenden Mangels stehen auch die besonderen Vortragserfordernisse des\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegen, die für derart komplexe Verfahrensge-\n\nschehnisse nicht mehr handhabbar sind. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat\n\nder Revisionsführer sämtliche Umstände dem Revisionsgericht darzulegen,\n\ndie für die Entscheidung des Revisionsgerichts bedeutsam sein könnten.\n\nDies kann auch sogenannte negative Tatsachen umfassen (BGH NStZ 2000,\n\n49, 50 m.w.N.). Die lückenlose Aufarbeitung eines sich regelmäßig über\n\nmehrere Jahre hinweg erstreckenden Verfahrensablaufes, dessen Feststel-\n\nlung ohnehin dem Tatgericht obläge, ist dem Beschwerdeführer schlechthin\n\nnicht zumutbar. Ein entsprechender Revisionsvortrag würde im wesentlichen\n\nden gesamten Inhalt der Verfahrensakten betreffen, weil nahezu sämtliche\n\ndort dokumentierten Geschehnisse sich in irgendeiner Beziehung auf die\n\nVerfahrensdauer ausgewirkt haben könnten. Andererseits ist der Revisions-\n\nführer gehalten, dem Revisionsgericht nicht nur ein bloßes Aktenkonvolut\n\nvorzulegen, sondern dieses auch zu strukturieren (BGH NStZ 1987, 36 und\n\nbei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 221). Kommt er dieser Pflicht, die zwangs-\n\nläufig eine gewisse Selektion des Tatsachenstoffes voraussetzt, mit der ihm\n\nzumutbaren Sorgfalt nach, so verbleibt dennoch für ihn ein nicht unerhebli-\n\nches Restrisiko, daß sein Vortrag unvollständig bleibt, weil er – jedenfalls aus\n\nSicht des Revisionsgerichts – Umstände nicht mitgeteilt hat, die für die Be-\n\nurteilung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Bedeutung er-\n\nlangen könnten.\n\nSchon diese nur schwerlich zu erfüllenden Anforderungen an eine\n\nzulässige Verfahrensrüge belegen, daß das Erfordernis einer Verfahrensrüge\n\nder hier zu beurteilenden Problemstellung nicht gerecht würde. Der aus ver-\n\nfassungs- und menschenrechtlicher Sicht so bedeutsame Grundsatz der\n\nVerfahrensbeendigung in einer für ein rechtsstaatliches Verfahren angemes-\n\nsenen Zeit wäre dadurch in seiner Wirkkraft erheblich entwertet, wenn derart\n\nhohe Zulässigkeitsschwellen vorausgesetzt werden sollten. Dies ließe sich\n\nweder mit der Funktion der Gewährleistung auch als institutioneller Garantie\n\nvereinbaren, die mangels einer effektiven Sanktionierung durch derartige\n\nZulässigkeitsanforderungen leerliefe, noch würde es dem Schutzzweck ge-\n\nrecht, den diese Vorschrift im Hinblick auf das betroffene Individuum verfolgt.\n\nInsoweit wäre eine solche Auslegung auch im Blick auf das Rechtsstaats-\n\nprinzip verfassungsrechtlich problematisch. Eine Regelung, die dem Be-\n\nschwerdeführer in bezug auf den Zugang zur Rechtsmittelinstanz kaum aus-\n\nrechenbaren Darlegungsanforderungen unterwirft, steht mit dem Verfas-\n\nsungsgebot der Rechtsmittelklarheit nicht mehr im Einklang (BVerfGE 49,\n\n148, 163 ff.).\n\nDie Vortragserfordernisse lassen sich auch nicht reduzieren. Jede ir-\n\ngendwie geartete Abschwächung hätte nämlich zur Folge, daß für den Revi-\n\nsionsführer wiederum nicht abschätzbar wäre, welche Umstände er mitteilen\n\nmüßte und welche er weglassen könnte. Es ist auch nicht erkennbar, wie\n\neine solche Absenkung der Vortragserfordernisse sich abstrakt beschreiben\n\nlassen sollte. Anders als bei Verfahrensrügen, die regelmäßig nur ein punk-\n\ntuelles Geschehen betreffen, auf das die Vortragspflicht des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO zugeschnitten ist, wären hier schon die verfahrensbezogenen\n\nUmstände unübersichtlich, abgesehen von den noch hinzutretenden sach-\n\nlichrechtlichen Kriterien. Auch dieser Gesichtspunkt macht die systematische\n\nNotwendigkeit deutlich, die Frage der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzö-\n\ngerung, die neben verfahrensrechtlichen auch wesentliche sachlichrechtliche\n\nElemente enthält, in der Revisionsinstanz auf Sachrüge einer Überprüfung\n\nzuzuführen.\n\nc) Die Überprüfung auf Sachrüge ergäbe hier einen durchgreifenden\n\nBegründungsmangel in den Urteilsgründen. Nach Auffassung des Senats\n\nhätte es im vorliegenden Fall einer Erörterung bedurft, ob eine rechtsstaats-\n\nwidrige Verfahrensverzögerung eingetreten war. Mit dem sehr umfänglichen\n\nGeständnis des Haupttäters im Juni 1998, das bereits zu Beginn der Ermitt-\n\nlungen erfolgte und nach den Urteilsgründen die Tatabläufe und die Tatbetei-\n\nligung weitgehend aufdeckte, waren die Taten im wesentlichen geklärt, zu-\n\nmal auch der weitere (nichtrevidierende) Mitangeklagte P schon im Er-\n\nmittlungsverfahren geständig war. Der Angeklagte war – jedenfalls späte-\n\nstens mit seiner Inhaftierung im Oktober 1998 – als Tatbeteiligter bekannt.\n\nWieso es erst nach dreieinhalb Jahren, im Dezember 2001, zur Anklageer-\n\nhebung kam, hätte unter dem Gesichtspunkt der den Strafverfolgungsbehör-\n\nden zuzurechnenden Verfahrensverzögerung näherer Darlegung bedurft.\n\nBei der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzöge-\n\nrung muß zwar immer auch die Gesamtverfahrensdauer in Rechnung gestellt\n\nwerden, zumal durch besondere Beschleunigung in späteren Verfahrensab-\n\nschnitten Verzögerungen in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert\n\nwerden können. Der Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsspruch,\n\nder wiederum fast ein Jahr und fünf Monate in Anspruch genommen hat, ist\n\nhier wiederum so lange, daß auch insoweit eine Darlegung der Ursachen\n\ngeboten gewesen wäre. In der Zusammenschau beider Verfahrensabschnitte\n\ngilt dies in besonderem Maße. Es wäre hier eine Gesamtwürdigung dahinge-\n\nhend notwendig gewesen, warum trotz der frühzeitigen umfassenden Ge-\n\nständnisse das Verfahren insgesamt dennoch fast fünf Jahre bis zum erstin-\n\nstanzlichen Urteil gedauert hat.\n\n3. Der Senat sieht sich an einer abschließenden Sachentscheidung\n\ngehindert. Der vorliegende Fall nötigt deshalb zu einer Anfrage nach § 132\n\nAbs. 3 GVG. Es liegt eine Abweichung von der vorgenannten Rechtspre-\n\nchung des 3. und des 1. Strafsenats vor. Diese besteht nach Auffassung des\n\nSenats auch, wenn die Feststellungen in den Urteilsgründen für sich ge-\n\nnommen tragfähig sein sollten, so daß sich schon auf ihrer Grundlage ein\n\nErörterungsmangel feststellen ließe. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Ein-\n\nzelfällen die Frage der Notwendigkeit der Erhebung einer Verfahrensrüge\n\ndahinstehen lassen, wenn die maßgeblichen Umstände sich jedenfalls auch\n\naus den Urteilsfeststellungen entnehmen lassen (vgl. BGHSt 47, 44, 47;\n\nBGH StV 2000, 604, 605 jeweils zur vergleichbaren Problematik eines\n\nrechtsstaatswidrigen Lockspitzeleinsatzes). In diesen Fällen wurde jedoch\n\n– anders als hier – jedenfalls eine Verfahrensrüge erhoben, wenngleich an\n\nderen Zulässigkeit Bedenken bestanden haben mögen.\n\nÜberdies ist – soweit sich der Verfahrensverstoß aus den Urteils-\n\ngründen selbst ergibt – das Meinungsbild in der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs nicht eindeutig (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Be-\n\nweiswürdigung 5; Jähnke in Festschrift für Meyer-Goßner S. 559 f.). Es ist\n\nfraglich, ob die Feststellungen in den Urteilsgründen die formelle Erhebung\n\neiner Verfahrensrüge entbehrlich machen können (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl.\n\n§ 337 Rdn. 27). Hält man nämlich grundsätzlich eine Verfahrensrüge für er-\n\nforderlich, bedeutet dies zwangsläufig, daß eine solche auch explizit erhoben\n\nwerden muß, weil die Rüge der Verletzung von Verfahrensnormen vollkom-\n\nmen der Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers unterliegt, aber ande-\n\nrerseits für diese Rüge besondere Begründungserfordernisse gelten (vgl.\n\nJähnke in Festschrift für Meyer-Goßner S. 559 f.). Eine solche ausdrückliche\n\nEntscheidung des Beschwerdeführers, die Verletzung des Beschleunigungs-\n\ngebotes zu rügen, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Der Se-\n\nnat sieht sich deshalb nicht in der Lage, hier ohne Anfrage nach § 132\n\nAbs. 3 GVG in der Sache zu entscheiden. Dies würde im übrigen in gleicher\n\nWeise gelten, wenn man für die revisionsrechtliche Prüfung, ob eine rechts-\n\nstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, die Erhebung einer Verfah-\n\nrensrüge für erforderlich hielte; denn auch dieser Rechtsansicht steht Recht-\n\nsprechung anderer Senate entgegen.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\n Raum RiBGH Dr. Brause\n\nist durch urlaubsbedingte\nAbwesenheit an der\nUnterschrift gehindert.\n\nHarms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/5-str-376-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/5-str-376-03","retrieved":"2026-07-10 14:59:35.609655+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-13/5-str-376-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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Strafsenat an, ob an\n\nder entgegenstehenden Rechtsmeinung festgehalten wird.\n\nEr legt die Sache den anderen Strafsenaten mit der Frage\n\nvor, ob der beabsichtigten Entscheidung eigene Recht-\n\nsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an ihr\n\nfestgehalten wird.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/59","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"59","label":"§ 59 StGB","mentions":5},{"id":"StPO/153","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"153","label":"§ 153 StPO","mentions":5},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":5},{"id":"StPO/153a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"153a","label":"§ 153a StPO","mentions":4},{"id":"GVG/132","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"132","label":"§ 132 GVG","mentions":3},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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