{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-11-12","aktenzeichen":"XII ZR 111/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 1603 Abs. 1, 1609 Ist eine geschiedene Ehefrau ihrem Kind aus erster Ehe barunterhaltspflichtig, kommt eine Kontrollberechnung anhand des bei einem hypothetischen Rollentausch erzielbaren Erwerbseinkommens nicht in Betracht, wenn ein solcher Rollentausch tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil die Ehefrau wie schon zuvor in ihrer ersten Ehe die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder übernommen hat (Ab- grenzung zu Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590 und vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318 und Fortführung der bisherigen \"Hausmannrechtsprechung\").","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXII ZR 111/01\n\nVerkündet am:\n12. November 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 1603 Abs. 1, 1609\n\nIst eine geschiedene Ehefrau ihrem Kind aus erster Ehe barunterhaltspflichtig,\n\nkommt eine Kontrollberechnung anhand des bei einem hypothetischen Rollentausch\n\nerzielbaren Erwerbseinkommens nicht in Betracht, wenn ein solcher Rollentausch\n\ntatsächlich nicht stattgefunden hat, weil die Ehefrau wie schon zuvor in ihrer ersten\n\nEhe die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder übernommen hat (Ab-\n\ngrenzung zu Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590\n\nund vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318 und Fortführung der\n\nbisherigen \"Hausmannrechtsprechung\").\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - OLG Frankfurt am Main\n\nAG Seligenstadt\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Senats für Fa-\n\nmiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n5. April 2001 abgeändert.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\n- Familiengericht - Seligenstadt vom 20. Juni 2000 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Mutter, Kindesunterhalt.\n\nDer Kläger, geboren am 7. Januar 1991, lebt seit der Scheidung der Ehe\n\nseiner Eltern im Jahre 1997 im Haushalt seines sorgeberechtigten Vaters, der\n\nihn betreut. Der Vater des Klägers ist wieder verheiratet. Sein Einkommen aus\n\neiner halbschichtigen Tätigkeit beträgt 1.800 DM monatlich. Auch die Beklagte,\n\ndie in der Ehe mit dem Vater des Klägers in geringem Umfang erwerbstätig war,\n\nist wieder verheiratet. Aus ihrer neuen Ehe ist ein Kind, geboren im Januar\n\n1998, hervorgegangen, das sie betreut. Sie ist nicht erwerbstätig. Ihr Ehemann\n\nverdient aus nichtselbständiger Arbeit monatlich netto 2.600 DM zuzüglich Jah-\n\nreszuwendungen; er führt außerdem einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb.\n\nDas Familiengericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger ab\n\nFebruar 2000 einen monatlichen Unterhalt von 296 DM (431 DM Regelbetrag\n\nabzüglich 135 DM hälftiges Kindergeld) zu zahlen. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und\n\nden von der Beklagten monatlich zu zahlenden Unterhalt auf 159 DM herabge-\n\nsetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er\n\ndie Wiederherstellung des familiengerichtlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemä-\n\nßer Bekanntgabe nicht erschienen ist, ist durch Versäumnisurteil zu entschei-\n\nden, das jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprü-\n\nfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).\n\n2. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2001, 1477 abge-\n\ndruckt ist, hat ausgeführt: Nach den schon vom Amtsgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen, denen es beipflichte, sei die Beklagte in der Lage, neben der Be-\n\ntreuung des kleinen Kindes aus ihrer jetzigen Ehe eine stundenweise Beschäf-\n\ntigung auszuüben, etwa durch eine Putzstelle in den Abendstunden, in denen\n\nihr Ehemann das Kind betreuen könne und mit der sie den geforderten Unter-\n\nhaltsbetrag von knapp 300 DM monatlich verdienen könne. Ihr Ehemann sei in\n\nder Lage, mit seinem Erwerbseinkommen von monatlich 2.600 DM zuzüglich\n\njahresbezogener Sonderzuwendungen und etwaiger weiterer Einkünfte aus\n\nseinem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb den Unterhalt der neuen Familie voll\n\nzu bestreiten. Etwaige verbleibende Zweifel hieran gingen zu Lasten der für ihre\n\n(mangelnde) Leistungsfähigkeit beweisbelasteten Beklagten.\n\nGegen diese Ausführungen sind angesichts der festgestellten tatsächli-\n\nchen Verhältnisse aus Rechtsgründen keine Einwendungen zu erheben. Das\n\nBerufungsgericht hat beachtet, daß der Beklagten eine Erwerbstätigkeit nur so\n\nweit zugemutet werden kann, als die Betreuung ihres Kleinkindes sichergestellt\n\nist, und sie bei entsprechenden Bemühungen auch eine Stelle auf dem Ar-\n\nbeitsmarkt zu finden vermag. Weiter geht das Oberlandesgericht im Einklang\n\nmit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2000\n\n- XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 -\n\nFamRZ 2002, 742) davon aus, daß die Beklagte die durch einen Nebenerwerb\n\nerzielten Einkünfte für den Unterhalt des Klägers nur zu verwenden hat, wenn\n\nund soweit ihr eigener angemessener Unterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) von ih-\n\nrem berufstätigen Ehemann gedeckt wird. Die Voraussetzungen hierfür hat das\n\nBerufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.\n\n3. Das Oberlandesgericht hält aber eine Einschränkung der Leistungsfä-\n\nhigkeit der Beklagten aufgrund einer Kontrollberechnung für gegeben. Es führt\n\ndazu aus, die Beklagte müsse höchstens den Unterhalt an den Kläger zahlen,\n\nden sie zahlen müßte, wenn sie voll erwerbstätig wäre und sie ihrem Ehemann,\n\nder dann das zweijährige Kind betreuen würde und selbst nicht mehr erwerbs-\n\ntätig wäre, sowie ihren beiden Kindern Unterhalt leistete. Da aber die Beklagte\n\nbei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nur 2.100 DM monatlich verdienen\n\nkönnte, läge ein Mangelfall vor: Es bestände ein Unterhaltsbedarf von insge-\n\nsamt 1.626 DM (Ehegattenunterhalt: 840 DM; Kindesunterhalt: 431 DM für den\n\nKläger, 355 DM für das zweite Kind). Für Unterhaltszwecke wären nach Abzug\n\ndes Selbstbehalts der Klägerin lediglich 600 DM (2.100 DM - 1.500 DM) vor-\n\nhanden. Die Kürzungsquote betrüge daher 0,369 (600 DM : 1.626 DM). Der\n\nUnterhaltsanspruch des Klägers beliefe sich dann auf lediglich 159 DM\n\n(431 DM x 0,369). Ein höherer Unterhalt stehe dem Kläger aber nicht zu. Dies\n\nergebe sich aus der sogenannten Hausmann-Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs. Danach dürfe der Unterhaltspflichtige, der sich in einer neuen Ehe\n\nobliegenheitswidrig auf seine Rolle als Hausmann zurückgezogen habe, des-\n\nwegen nicht schlechter stehen, als er stehen würde, wenn er erwerbstätig ge-\n\nblieben wäre. Dies müsse aber erst recht gelten, wenn, wie hier, die Rollenwahl\n\nder unterhaltspflichtigen Beklagten offensichtlich obliegenheitsgemäß gewesen\n\nsei.\n\n4. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, einer\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom Oberlandesgericht vorgenomme-\n\nne Kontrollrechnung ist nicht durchzuführen; der Unterhaltsanspruch des Klä-\n\ngers ist nicht auf den Betrag begrenzt, den die Beklagte zu leisten hätte, wenn\n\nallein sie - und nicht wie tatsächlich ihr Ehemann - voll erwerbstätig wäre.\n\nRichtig ist zwar, daß der Senat im Rahmen seiner sogenannten Haus-\n\nmann-Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen eine Kontrollberechnung\n\nfür erforderlich hält (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 -\n\nNJW 1985, 318). Dies bezieht sich jedoch nur auf solche Fälle, in denen ein\n\nEhegatte, der in seiner früheren Ehe voll erwerbstätig war, in einer neuen Ver-\n\nbindung wegen der Betreuung seines minderjährigen Kindes die Haushaltsfüh-\n\nrung übernimmt. Brauchen die Unterhaltsberechtigten aus der geschiedenen\n\nEhe des Verpflichteten diesen Rollenwechsel nicht hinzunehmen, ist dem\n\nHausmann/der Hausfrau sein/ihr früheres Einkommen fiktiv zuzurechnen. Ist\n\nhingegen der Rollenwechsel gegenüber der früheren Familie gerechtfertigt (vgl.\n\nzu den strengen Voraussetzungen Senatsurteile vom 13. März 1996 - XII ZR\n\n2/95 - FamRZ 1996, 796, 797 und vom 21. Februar 2001 - XII ZR 308/98 -\n\nFamRZ 2001, 614, 616 m.Anm. Büttner), ist die dann regelmäßig vorliegende\n\nObliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit, um Barunterhalt lei-\n\nsten zu können, begrenzt: Der Hausmann darf dadurch, daß er sich auf seine\n\nRolle als Hausmann zurückgezogen hat, nicht schlechter stehen, als wenn er\n\nerwerbstätig geblieben wäre. Dies bedeutet zugleich, daß die minderjährigen\n\nunterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe unter den genannten Vor-\n\naussetzungen nicht besser gestellt werden dürfen als bei einer Fortführung der\n\nErwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen (vgl. hierzu insbesondere Senatsurteil\n\nvom 18. Oktober 2000 aaO, 1067).\n\nDie Hausmann-Rechtsprechung beruht im wesentlichen auf der Gleich-\n\nrangigkeit der Kindesunterhaltsansprüche und dem Grundgedanken des § 1603\n\nAbs. 1, § 1609 BGB. Aus diesen beiden Gesichtspunkten folgt, daß bei einem\n\nRollenwechsel zum Hausmann die Obliegenheit zum Nebenerwerb nur so weit\n\nreichen kann, daß die unterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe nicht\n\nschlechter stehen als wenn der Unterhaltspflichtige sich in seiner neuen Ehe\n\nnicht auf die Rolle des Hausmanns zurückgezogen hätte, sondern erwerbstätig\n\ngeblieben wäre. Eine solche Begrenzung der Obliegenheit zum Nebenerwerb\n\nkann aber dann nicht angenommen werden, wenn es, wie hier, nicht zu einem\n\nRollentausch gekommen ist, der Unterhaltspflichtige vielmehr in der alten wie in\n\nder neuen Familie in erster Linie die Haushaltsführung und die Kindesbetreuung\n\nübernommen hat. Denn § 1603 Abs. 1 BGB bestimmt die Leistungsfähigkeit\n\ndes Unterhaltsverpflichteten aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und nicht\n\naufgrund von hypothetischen Situationen, die in der Realität noch nie vorgele-\n\ngen haben und zu deren Herbeiführung den Unterhaltsverpflichteten auch keine\n\nObliegenheit trifft. Da auf die realen Verhältnisse abzustellen ist, ist die Tatsa-\n\nche der Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrecht-\n\nlich zu beachten. Ebenso wie die Wiederheirat dazu führen kann, daß sich das\n\nersteheliche Kind eine Schmälerung seines Unterhaltsanspruchs als Folge des\n\nHinzutritts weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe des Unterhalts-\n\npflichtigen entgegenhalten lassen muß, kann sich die Wiederverheiratung auch,\n\nwie im vorliegenden Fall, zum Vorteil des erstehelichen Kindes auswirken. Da\n\n§ 1603 BGB darauf abstellt, ob und inwieweit der Unterhaltsverpflichtete im-\n\nstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen ange-\n\nmessenen Unterhalts zu gewähren, ist hier die Sicherstellung des eigenen Un-\n\nterhalts der Beklagten in der neuen Ehe als Folge ihrer Wiederheirat unterhalts-\n\nrechtlich zu berücksichtigen. Es besteht daher kein Anlaß und auch kein recht-\n\nfertigender Grund, eine volle Erwerbstätigkeit der Beklagten zu unterstellen (vgl.\n\nSenatsurteil vom 18. Oktober 2000 aaO, 1066, 1067).\n\nDa die Beklagte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in der\n\nLage ist, den geforderten Unterhalt ohne Gefährdung ihres angemessenen\n\nSelbstbehalts zu erbringen, braucht nicht geprüft zu werden, ob eine gestei-\n\ngerte Unterhaltspflicht der Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht.\n\nEs kommt daher auch nicht darauf an, ob eine solche gesteigerte Unterhalts-\n\npflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfallen würde, weil der das Kind\n\nbetreuende Vater als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne dieser\n\nVorschrift in Betracht käme.\n\nZwar kann der das Kind betreuende Elternteil in besonderen Ausnah-\n\nmefällen selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils des-\n\nsen angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet würde, dazu verpflichtet sein,\n\nzusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutra-\n\ngen, wenn nämlich anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht\n\nzwischen den Eltern aufträte (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO S. 742\n\nm.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier indes weder vom Oberlandesgericht\n\nfestgestellt noch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten\n\ndargetan worden. Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür\n\nersichtlich.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/xii-zr-111-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-12/xii-zr-111-01","retrieved":"2026-07-10 14:53:56.147722+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-12/xii-zr-111-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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