{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"XI ZR 21/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WpHG § 31 a) Discount-Broker können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch die Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen (Bestätigung von BGHZ 142, 345). Das gilt - jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß erreicht - auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben. b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seine Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Es darf daher grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Auf- träge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 21/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n11. November 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nWpHG § 31\n\na) Discount-Broker können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch die\nÜbermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der\nGeschäftsbeziehung erfüllen (Bestätigung von BGHZ 142, 345). Das gilt\n- jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß\nerreicht - auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben.\n\nb) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seine\nKunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu\nschützen. Es darf daher grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Auf-\nträge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen.\n\nBGH, Urteil vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03 - OLG Stuttgart\n LG Tübingen\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und\n\nDr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2002\n\nwird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank verlangt Ausgleich eines der Höhe nach un-\n\nstreitigen Sollsaldos auf einem Wertpapier-Verrechnungskonto. Der Be-\n\nklagte begehrt mit seiner Widerklage Schadensersatz wegen angeblicher\n\nPflichtverletzungen der Klägerin. Dem \n\nliegt \n\nfolgender Sachverhalt\n\nzugrunde:\n\nDie Klägerin erbringt Wertpapierdienstleistungen als sogenannter\n\nDiscount-Broker. Sie beschränkt sich auf die Ausführung von Wertpa-\n\npieraufträgen und lehnt jede Beratung und individuelle Aufklärung ihrer\n\nKunden ab.\n\nDer Beklagte, ein damals dreißigjähriger Doktorand der Rhetorik,\n\nder als Werbetexter ein durchschnittliches Jahreseinkommen von etwa\n\n30.000 DM erzielte, eröffnete im August 1998 bei der Klägerin ein Wert-\n\npapierdepot samt Depotbegleitkonto. Bei der Vertragsanbahnung füllte er\n\nFormulare der Klägerin aus, in denen er sein zur freien Verfügung ste-\n\nhendes Nettovermögen auf 20.000 DM bezifferte und angab, er verfüge\n\nüber die notwendigen Kenntnisse für ausgewogene Anlageentscheidun-\n\ngen in der Risikoklasse 5 - die unter anderem den Handel mit ausländi-\n\nschen Aktien, insbesondere Nebenwerten, und Optionsscheinen umfaß-\n\nte - sowie über Anlageerfahrung seit zwölf Jahren. Als Anlageziel nannte\n\ner sehr hohe Ertragserwartung und Risikobereitschaft bis zum Totalver-\n\nlust des eingesetzten Kapitals. Er unterzeichnete ferner Formblätter der\n\nKlägerin, in denen diese darauf hinwies, daß sie als Discount-Broker\n\nkeine Beratung und Aufklärung erbringe und der Kunde seine Geschäfte\n\nin Eigenregie durchführe, und in denen er bestätigte, sich darüber im kla-\n\nren zu sein, daß er nur solches Kapital für Spekulationen einsetzen soll-\n\nte, dessen Verlust seine Existenz nicht gefährde, und daß spekulative\n\nKäufe niemals kreditfinanziert werden sollten. Außerdem erhielt der Be-\n\nklagte von der Klägerin die Informationsschrift \"Basisinformationen über\n\nVermögensanlagen in Wertpapieren\", in der unter anderem ausgeführt\n\nwurde:\n\n\"Risiko bei kreditfinanzierten Wertpapierkäufen ...\nAber beachten Sie: kreditfinanzierte, spekulative Engagements\nsollten, selbst wenn Sie sehr risikofreudig sind, einen bestimmten\nTeil der Anlage nicht übersteigen. Nur so bleibt gewährleistet, daß\nSie Wertpapiere nicht in ein Börsentief hineinverkaufen müssen,\nweil Sie das Geld benötigen oder die Börsenlage unsicher gewor-\nden ist.\"\n\nDer Beklagte tätigte bei der Klägerin zunächst Optionsschein-\n\nGeschäfte mit eigenen Mitteln. Im Dezember 1999 führte er seinem De-\n\npot weitere 30.000 DM zu, die aus einem anderwärts aufgenommenen\n\nKredit stammten. Fortan tätigte er in steigendem Umfang Aktienkäufe\n\nund -verkäufe, wobei er sein Depotkonto zunehmend überzog und bald\n\nauch die von der Klägerin berechneten Beleihungswerte seines Wertpa-\n\npierdepots erheblich überschritt. Die Klägerin duldete zunächst die Kon-\n\ntoüberziehungen, verlangte vom Beklagten aber mit Schreiben vom\n\n17. Dezember 1999 sowie vom 26. Januar, 10. Februar, 2. März und\n\n17. März 2000 die Rückführung des durch den jeweiligen Beleihungswert\n\ndes Depots nicht gedeckten Teils der Kontoüberziehung. Dabei forderte\n\nsie den Beklagten in allen genannten Schreiben auf, er möge beachten,\n\ndaß eine negative Börsenentwicklung zu einer Verringerung des Belei-\n\nhungswertes und damit zu einer Erhöhung der unbesicherten Überzie-\n\nhung führen könne.\n\nDer Beklagte erwarb gleichwohl bis Ende März 2000 eine Vielzahl\n\nweiterer Aktien, insbesondere große Mengen der dem sogenannten Neu-\n\nen Markt zuzuordnenden israelischen Aktien OTI ON Track Innovations\n\n(im folgenden: OTI). Dabei gelang es ihm zunächst, ungeachtet seiner\n\nzunehmenden Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin ein beträchtli-\n\nches Netto-Wertpapiervermögen aufzubauen.\n\nIm weiteren Verlauf des Jahres 2000 kam es infolge fallender\n\nWertpapierkurse zu starken Wertverlusten im Depot des Beklagten, wo-\n\nbei insbesondere die OTI-Aktien eine drastische Entwertung erfuhren.\n\nDer Beklagte begann Ende März 2000 mit dem Verkauf von Wertpapie-\n\nren. Der Umfang dieser Verkäufe reichte jedoch nicht aus, um die Ver-\n\nbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin zu tilgen. Im Sep-\n\ntember 2000 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung, verwertete\n\nalle im Depot des Beklagten noch vorhandenen Wertpapiere und errech-\n\nnete zum 31. Oktober 2000 eine restliche Kreditverbindlichkeit des Be-\n\nklagten in Höhe von 298.029,82 DM.\n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten 152.380,23 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)\n\nund vorgerichtlichen Mahnkosten, der Beklagte begehrt mit seiner Wi-\n\nderklage Schadensersatz in Höhe von 6.000 \n\n(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)\n\n(cid:6)(cid:28)(cid:27)(cid:24)(cid:1)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:6) (cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:2)!(cid:30)\"#!$(cid:10)%(cid:1)\n\nKlägerin habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie sowohl eine\n\nbesondere Aufklärung über die Risiken seiner Kreditspekulation unter-\n\nlassen als auch pflichtwidrig die Kontoüberziehungen über seine Lei-\n\nstungsfähigkeit hinaus geduldet habe. Insbesondere wirft er der Klägerin\n\nvor, die Käufe der OTI-Aktien im März 2000 nicht verhindert zu haben,\n\nund behauptet, ohne diese Käufe hätte sich für ihn statt des von der Klä-\n\ngerin eingeklagten Sollsaldos ein Habensaldo von mehr als 6.000 \n\nr-\n\ngeben.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und\n\ndie Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos\n\ngeblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seine\n\nvorinstanzlichen Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n(cid:1)\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDem Beklagten stünden keine Schadensersatzansprüche gegen\n\ndie Klägerin zu, die er der Klageforderung entgegenhalten oder auf die\n\ner die Widerklage stützen könnte. Die Klägerin habe keine Pflichten aus\n\n§ 31 WpHG gegenüber dem Beklagten verletzt.\n\nAllerdings sei § 31 WpHG ungeachtet der aufsichtsrechtlichen\n\nNatur des Wertpapierhandelsgesetzes als Schutzgesetz im Sinne von\n\n§ 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Darüber hinaus müsse der gesetzliche\n\nPflichtenkatalog des § 31 WpHG als Ausgestaltung derjenigen Sorgfalts-\n\nnebenpflichten bei Vertragsanbahnung oder Auftragsausführung aufge-\n\nfaßt werden, deren Verletzung nach den Grundsätzen der culpa in con-\n\ntrahendo oder der positiven Vertragsverletzung haftungsbegründend zu\n\nberücksichtigen sei. Für einen Discount-Broker, der der Kundschaft ge-\n\ngenüber deutlich mache, daß er weder zu einer Beratung noch zu einer\n\nauf die individuellen Verhältnisse des konkreten Anlegers zugeschnitte-\n\nnen Aufklärung bereit sei, ergebe sich jedoch auch unter Berücksichti-\n\ngung des § 31 WpHG sowie der dem Wertpapierhandelsgesetz zugrunde\n\nliegenden Europäischen Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen nur\n\nein reduzierter Pflichtenumfang. Er könne seine Informationspflichten\n\nauch dadurch erfüllen, daß er den Kunden eine standardisierte Aufklä-\n\nrung zu den beabsichtigten Wertpapiergeschäften und deren Risiken zur\n\nVerfügung stelle.\n\nIm vorliegenden Fall habe die Klägerin dem Beklagten gegenüber\n\ndurch mehrfache Hinweise verdeutlicht, daß sie allenfalls in reduziertem\n\nUmfang Aufklärung im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG erbringen\n\nwerde, und dadurch ihren Pflichtenumfang im Verhältnis zum Beklagten\n\ndeutlich vermindert. Das demnach geschuldete Maß an Information habe\n\ndie Klägerin mit den dem Beklagten überlassenen Aufklärungsbroschü-\n\nren erfüllt. Eine weitergehende Aufklärungsarbeit, insbesondere eine in-\n\ndividuelle Aufklärung des Beklagten, sei nach § 31 Abs. 2 WpHG nicht\n\nerforderlich gewesen.\n\nDas gelte ebenfalls für die Kreditgewährung zu Spekulationszwek-\n\nken. Auch insoweit habe die Klägerin den Beklagten auf der Grundlage\n\neiner hinreichenden Ermittlung seiner Kenntnisse, Erfahrungen, Anlage-\n\nziele und finanziellen Verhältnisse ausreichend informiert. Sie habe dem\n\nBeklagten nicht nur zu Beginn der Geschäftsbeziehung in Aufklärungs-\n\nbroschüren und Formularen allgemeine Hinweise auf die besonderen\n\nGefahren einer kreditfinanzierten Wertpapierspekulation erteilt, sondern\n\nihm zusätzlich von der ersten den Beleihungswert überschreitenden\n\nKontoüberziehung an wiederholt individuelle, auf den jeweiligen konkre-\n\nten Vorgang bezogene Belehrungen zuteil werden lassen und dabei auch\n\nauf ihr Recht zur fristlosen Kündigung einer unbesicherten Kontoüber-\n\nziehung hingewiesen. Darüber hinaus habe die Klägerin kein weiteres\n\nEingreifen geschuldet. Die Anlegerschutzvorschriften des § 31 WpHG\n\nenthielten keine Einschränkung des Rechts einer Bank, ihren Kunden\n\nKredit einzuräumen, und des Rechts der Kunden, Kredit in Anspruch zu\n\nnehmen. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Ausfüh-\n\nrung ihr erteilter Wertpapierkaufaufträge zu verweigern oder die damit\n\nverbundenen Kontoüberziehungen nicht zuzulassen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im\n\nErgebnis stand. Dabei kann offenbleiben, ob dem Berufungsgericht darin\n\nzu folgen ist, daß Verstöße gegen § 31 WpHG nicht nur unter den Ge-\n\nsichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsschluß und der positiven\n\nVertragsverletzung, sondern auch nach § 823 Abs. 2 BGB Schadenser-\n\nsatzpflichten begründen können (offengelassen bereits im Senatsurteil\n\nBGHZ 142, 345, 356). Mit Recht hat das Berufungsgericht jedenfalls eine\n\nPflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Beklagten verneint.\n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß\n\nder Klägerin gegenüber dem Beklagten nur eingeschränkte Informations-\n\npflichten oblagen. Da die Klägerin den Beklagten vor Beginn der Ge-\n\nschäftsbeziehungen deutlich darauf hingewiesen hatte, daß sie als Dis-\n\ncount-Broker keine individuelle Beratung und Aufklärung erbringe, und\n\nder Beklagte sich als erfahren in Wertpapiergeschäften bezeichnet sowie\n\nbestätigt hatte, keine persönliche Beratung zu wünschen, gelten im Ver-\n\nhältnis der Parteien die Grundsätze des Senatsurteils vom 5. Oktober\n\n1999 (BGHZ 142, 345, 353 ff.). Danach durfte die Klägerin auf die Anga-\n\nben des Beklagten vertrauen und eine individuelle Aufklärung und Bera-\n\ntung für entbehrlich halten. Ihre Pflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\n\nWpHG beschränkten sich darauf, dem Beklagten geeignetes schriftliches\n\nMaterial mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genom-\n\nmenen Wertpapiergeschäfte zur Verfügung zu stellen.\n\n2. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß die Klägerin diese Pflichten gegenüber dem Beklagten erfüllt\n\nhat.\n\na) Die Klägerin hat dem Beklagten schriftliche Unterlagen zur\n\nVerfügung gestellt, in denen über die Risiken von Wertpapiergeschäften\n\nim allgemeinen sowie von Börsentermingeschäften im besonderen hin-\n\nreichend informiert wurde und eindringliche Warnungen davor enthalten\n\nwaren, Wertpapierspekulation auf Kredit zu betreiben. Sie durfte\n\n- insbesondere auch angesichts der akademischen Vorbildung des Be-\n\nklagten und der von ihm angegebenen langjährigen Anlageerfahrung -\n\ndavon ausgehen, daß der Beklagte diese Informationen und Warnhinwei-\n\nse verstanden hatte und bei seinen Wertpapiergeschäften in der Lage\n\nwar, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.\n\nZu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, die Kläge-\n\nrin habe gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG verstoßen, weil sie den\n\nBeklagten nicht hinreichend gründlich, detailliert und konkret nach seinen\n\nKenntnissen und Erfahrungen in Wertpapiergeschäften befragt habe. Die\n\nAngaben, die die Klägerin vom Beklagten verlangt und erhalten hat, wa-\n\nren konkret und deutlich genug, um ihn für einen kundigen, langjährig\n\nerfahrenen und in hohem Maße risikobereiten Wertpapierspekulanten zu\n\nhalten, der über das standardisierte schriftliche Informationsmaterial hin-\n\naus keine weitere Aufklärung und Beratung benötigte. Nach Einzelheiten,\n\ndie sie in die Lage versetzt hätten, die Angaben des Beklagten zu über-\n\nprüfen, brauchte die Klägerin nicht zu fragen. Sie durfte vielmehr auf die\n\nAngaben des Beklagten vertrauen. § 31 Abs. 2 WpHG hat nicht den\n\nSinn, den Anleger vor sich selbst zu schützen (Senatsurteil vom\n\n5. Oktober 1999 aaO S. 356). Überdies ist weder festgestellt noch er-\n\nsichtlich, daß die Angaben des Beklagten unrichtig waren.\n\nb) Auch im Zusammenhang mit der hohen Kreditaufnahme des Be-\n\nklagten hat die Klägerin keine ihr ihm gegenüber obliegenden Pflichten\n\nverletzt.\n\naa) Die Wertpapierspekulation auf Kredit bringt immer dann, wenn\n\n- wie in der Regel - die erworbenen Wertpapiere als Kreditsicherheit die-\n\nnen, besondere Gefahren für den Spekulanten mit sich, weil sie dazu\n\nführen kann, daß bei fallenden Kursen die Sicherheit nicht mehr aus-\n\nreicht und die kreditgebende Bank den Spekulanten zwingt, seine Papie-\n\nre in die Baisse hinein zu verkaufen und dadurch erhebliche Verluste zu\n\nrealisieren. Das kann zum völligen Verlust des eingesetzten Kapitals und\n\ndarüber hinaus auch zur Überschuldung des Spekulanten \n\nführen.\n\nGleichwohl ist es den Banken nicht verboten, ihren Kunden für Wertpa-\n\npiergeschäfte Kredite zur Verfügung zu stellen. Das Wertpapierhandels-\n\ngesetz hat daran nichts geändert. Es geht im Gegenteil, wie sein § 2\n\nAbs. 3 a Nr. 2 zeigt, von der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Kredite\n\naus und unterwirft sie als Wertpapiernebendienstleistungen den Wohl-\n\nverhaltensregeln des § 31.\n\nbb) Diesen hat die Klägerin genügt. Das Informationsmaterial, das\n\nsie dem Beklagten bei Beginn der Geschäftsbeziehungen zur Verfügung\n\ngestellt hat, enthielt alle notwendigen Informationen und Warnhinweise\n\nüber die Risiken der Kreditspekulation. Insbesondere die einschlägigen\n\nAusführungen in der Informationsschrift \"Basisinformationen über Ver-\n\nmögensanlagen in Wertpapieren\" lassen an Deutlichkeit nichts zu wün-\n\nschen übrig. Besondere individuelle Warnungen des Beklagten waren\n\njedenfalls zu Beginn seiner Kreditaufnahme für Wertpapierkäufe nicht\n\nerforderlich.\n\ncc) Die Frage, ob später das zunehmende Ausmaß der Verschul-\n\ndung des Beklagten die Klägerin zu besonderen Warnungen verpflichte-\n\nte, kann offenbleiben. Grundsätzlich kann auch ein Discount-Broker zu\n\nbesonderen Warnungen verpflichtet sein, wenn Kundenaufträge von den\n\nzuvor erklärten Zielvorstellungen deutlich abweichen oder wenn erkenn-\n\nbar ist, daß Tragweite und Risiken eines Auftrags falsch eingeschätzt\n\nwurden (Siol, Festschrift Schimansky, S. 781, 789 m.w.Nachw.). Ob die-\n\nse Voraussetzungen hier ungeachtet der vom Beklagten bekundeten be-\n\nsonders hohen Risikobereitschaft gegeben waren, braucht nicht ent-\n\nschieden zu werden, weil die Klägerin einer etwa bestehenden besonde-\n\nren Warnpflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Auch eine\n\nGeschäftsbank anstelle der Klägerin hätte nicht mehr tun müssen.\n\nJedenfalls solange die Kontoüberziehungen des Beklagten den\n\nBeleihungswert seines Wertpapierdepots noch nicht überschritten hatten,\n\nbestand für die Klägerin kein Anlaß zu besonderen, über die in dem\n\nschriftlichen Informationsmaterial enthaltenen Warnhinweise hinausge-\n\nhenden Warnungen. Da die in dem Depot des Beklagten enthaltenen\n\nWertpapiere in den Beleihungswert nur mit unterschiedlichen, nach der\n\nVolatilität abgestuften Teilen ihres Marktwertes eingingen und z.B. aus-\n\nländische Aktien nur mit 50% sowie Optionsscheine überhaupt nicht be-\n\nrücksichtigt wurden, brachte die Verschuldung des Beklagten, solange\n\nder Beleihungswert nicht überschritten wurde, keine Gefahren mit sich,\n\ndie über das allgemeine Risiko jeder Kreditspekulation, vor dem die Klä-\n\ngerin bereits hinreichend gewarnt hatte, hinausgegangen wären.\n\nEine Verpflichtung der Klägerin zu besonderen Warnungen konnte\n\ndaher allenfalls zu dem Zeitpunkt entstehen, als der Beklagte durch im-\n\nmer neue Aktienkäufe seine Kontoüberziehungen über den Umfang des\n\nBeleihungswerts seines Depots hinaus vergrößerte und sich damit der\n\nunmittelbaren Gefahr aussetzte, für zusätzliche Sicherheiten oder für ei-\n\nne Reduzierung seiner Kreditschuld sorgen zu müssen. Sollte eine sol-\n\nche Warnpflicht bestanden haben, so wäre die Klägerin ihr umfassend\n\nnachgekommen. Sie hat es, beginnend mit dem 17. Dezember 1999, an\n\nwiederholten Mahnungen zur Rückführung der Überziehungen nicht feh-\n\nlen lassen, dabei auf die mit den hohen Kreditschulden verbundenen\n\nGefahren hingewiesen und insbesondere auf ihr Recht zur fristlosen\n\nKündigung unbesicherter Überziehungen aufmerksam gemacht.\n\ndd) Wenn der Beklagte gleichwohl alle Mahnungen und Warnun-\n\ngen der Klägerin bis Ende März 2000 in den Wind geschlagen und auch\n\ndanach nur unzureichend befolgt hat, kann er die Klägerin nicht für den\n\ndadurch entstandenen Schaden verantwortlich machen. Insbesondere\n\nkann er ihr nicht vorwerfen, sie habe seine Kaufaufträge nicht ausführen\n\nund die damit verbundenen Kontoüberziehungen nicht zulassen dürfen.\n\nDie Interessenwahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hat nicht die\n\nFunktion, hinreichend aufgeklärte und gewarnte Kunden durch Begren-\n\nzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Die Ent-\n\nscheidung und Verantwortung, ob risikoreiche Spekulationsgeschäfte\n\ntrotz unzureichender Eigenkapitalausstattung abgeschlossen werden\n\nsollen, obliegt vielmehr auch nach dem Inkrafttreten des Wertpapierhan-\n\ndelsgesetzes allein dem Kunden bzw. einem für ihn handelnden Vertre-\n\nter. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf daher auch objektiv\n\nunvernünftige Aufträge hinreichend informierter Kunden ausführen (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 147, 343, 349).\n\nee) Daran vermag entgegen der Ansicht der Revision die Richtlinie\n\n93/22/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Wertpa-\n\npierdienstleistungen vom 10. Mai 1993 (ABl. Nr. L 141/27 vom 11. Juni\n\n1993) nichts zu ändern. Auch im Lichte dieser Richtlinie ist § 31 WpHG\n\nnicht dahin auszulegen, daß er eine Pflicht des Wertpapierdienstlei-\n\nstungsunternehmens begründen könnte, sich über den erklärten Willen\n\neines ausreichend informierten Kunden hinwegzusetzen. Weder dem Ar-\n\ntikel 11 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten den Erlaß von Wohlver-\n\nhaltensregeln über das Handeln der Wertpapierfirmen \"im bestmöglichen\n\nInteresse ihrer Kunden\" vorschreibt, noch den der Richtlinie vorange-\n\nstellten Erwägungsgründen über den Anlegerschutz als eines der Ziele\n\nder Richtlinie läßt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß Wertpa-\n\npierdienstleistungsunternehmen verpflichtet werden sollten, ihre Kunden\n\nzu bevormunden und die Ausführung von Aufträgen eines hinreichend\n\ninformierten Kunden mit der Begründung abzulehnen, sie entsprächen\n\nnicht seinem wohlverstandenen Interesse. Für die von der Revision in\n\ndiesem Punkt als notwendig angesehene Vorlage an den Gerichtshof der\n\nEuropäischen Gemeinschaften besteht kein Anlaß.\n\nDie von der Revision aufgeworfene Frage nach der europarechtli-\n\nchen Zulässigkeit einer völligen Freistellung der sogenannten Discount-\n\nBroker von individuellen Hinweis- und Warnpflichten rechtfertigt die Ein-\n\nschaltung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls\n\nnicht. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin,\n\nwie oben dargelegt, dem Beklagten wegen seiner ausufernden Kreditin-\n\nanspruchnahme alle erforderlichen individuellen Warnungen und Mah-\n\nnungen erteilt hat.\n\nff) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Vorwurf des Be-\n\nklagten, die Duldung seiner Kontoüberziehungen durch die Klägerin sei\n\nim Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse nicht banküblich gewesen,\n\nnicht durchgreifen lassen. Die Bonität ihrer Kunden ebenso wie die\n\nWerthaltigkeit von ihnen gestellter Sicherheiten (vgl. dazu Senatsurteile\n\nBGHZ 147, 343, 349 sowie vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992,\n\n977 und vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302) hat\n\neine Bank grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der\n\nSicherheit des Bankensystems, nicht dagegen im Kundeninteresse zu\n\nprüfen. Eine Bank, die den Kreditwünschen eines Kunden über das nach\n\nbanküblichen Gepflogenheiten vertretbare Maß hinaus entgegenkommt,\n\nbegeht damit keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden.\n\nIII.\n\nDie Revision des Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben\n\nund war zurückzuweisen.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/xi-zr-21-03","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/xi-zr-21-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-11/xi-zr-21-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2003-11-11","dockets":["XI ZR 21/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.11.2003 – XI ZR 21/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/xi-zr-21-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"WpHG § 31 a) Discount-Broker können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch die Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen (Bestätigung von BGHZ 142, 345). Das gilt - jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß erreicht - auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben. b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seine Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Es darf daher grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Auf- träge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2002\n\nwird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WpHG/31","law":"WpHG","abbreviation":"WpHG","ref":"31","label":"§ 31 WpHG","mentions":13},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2004, 24","basis":"cited_by_decisions","votes":18}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}