{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"X ZR 131/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 131/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. November 2003\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis\n\nund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Mai 2001 auf-\n\ngehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Schreiben vom 23. Februar 1993 beauftragte die Beklagte den Klä-\n\nger mit dem Umbau ihrer Fernwärmeheizzentrale in W. . Der Kläger sollte\n\nhierzu die Ausrüstung, insbesondere zwei Heizkessel vom Typ O. , zu ei-\n\nnem Pauschalpreis liefern und montieren. Wegen Lieferschwierigkeiten änder-\n\nten die Parteien den Auftrag dahin, daß statt der O. -Kessel zwei Kessel\n\nvom Typ Y. P. einzubauen waren, die eine maximale Rauchgas-\n\ntemperatur von 150°C nicht überschreiten sollten. Der Kläger bestätigte die Än-\n\nderung des Kesseltyps und die Rauchgastemperatur in einem Protokoll vom\n\n12. März 1993.\n\nDa nach Einbau der beiden Kessel die Wärmeerzeugungsanlage die\n\nvereinbarte Rauchgastemperatur überschritt, rügte die Beklagte mit Schreiben\n\nvom 15. November 1993 Mängel der Heizungsanlage und verweigerte deren\n\nAbnahme sowie die Bezahlung der Schlußrechnung \n\nin Höhe von\n\n122.647,50 DM. Im Februar 1998 ließ sie eine Regelungstechnik nachrüsten,\n\ndie den zweiten kleineren Kessel nunmehr ordnungsgemäß zuschaltete.\n\nDer Kläger hat Mängel bestritten. Mit seiner Klage hat er Zahlung der\n\nRestvergütung nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegen-\n\ngetreten. Sie hat geltend gemacht, die Schlußrechnung des Klägers sei nicht\n\nprüfbar und jedenfalls nicht fällig. Hilfsweise hat sie sich auf ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht wegen der Mängel berufen und Schadensersatz in Höhe von\n\n236.000,-- DM wegen Mehrverbrauchs an Brennstoffen infolge der Mängel ge-\n\nfordert. Hiermit hat sie hilfsweise aufgerechnet.\n\nDas Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Das\n\nBerufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte\n\nKlageabweisung. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht auf Grund seiner\n\nbisherigen Feststellungen den Schadensersatzanspruch der Beklagten der Hö-\n\nhe nach als nicht gerechtfertigt angesehen hat. Das angefochtene Urteil ist\n\ndeshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus Werkver-\n\ntrag auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe von 122.647,50 DM bejaht (§ 631\n\nAbs. 1 BGB a.F.). Es hat festgestellt, die verlangte Vergütung sei der Höhe\n\nnach zutreffend berechnet und fällig.\n\nDie Revision kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, eine\n\nprüfbare Schlußrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung liege nicht vor. Zwar\n\nhaben die Parteien gemäß 2.10 zu § 15 der Ausschreibungsunterlagen, die\n\nGegenstand des Vertrages sind, vereinbart, daß alle Rechnungen - prüffähig -\n\nin dreifacher Ausfertigung einzureichen sind. In der Kostenzusammenstellung\n\nsind die einzelnen Titel aufgeführt, aber nur eine Pauschalsumme von\n\n1.633.000 DM hierfür ausgewiesen. Das Berufungsgericht hat in Auslegung\n\ndieser vertraglichen Regelungen festgestellt, daß die Schlußrechnung des Klä-\n\ngers diesen Voraussetzungen entspricht; sie brauche nicht besonders aufge-\n\nschlüsselt werden, weil ein Pauschalbetrag vereinbart worden sei. Dies ist revi-\n\nsionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Das Berufungsgericht hat ein Recht der Beklagten, die Abnahme des\n\nWerkes und die Zahlung der Restvergütung zu verweigern, verneint, weil nach\n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme das Werk (nach Einbau der Steuerung\n\ndurch die Beklagte) mangelfrei sei (§§ 320 Abs. 1 Satz 1, 633 Abs. 1 BGB\n\na.F.). Der gerichtliche Sachverständige S. sei zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndie Abgastemperatur der Y. -Heizkessel entspreche den Sollwerten, nach-\n\ndem mittlerweile eine Regelungstechnik eingebaut worden sei; infolge dieser\n\nMaßnahme sei eine Gleichwertigkeit der Y. -Kessel mit den O. -Kes-\n\nseln erreicht worden.\n\nDas Berufungsgericht hat dabei offen gelassen, ob der Kläger die Ein-\n\nhaltung einer maximalen Rauchgastemperaturgrenze von 150°C zugesichert\n\nhat. Jedenfalls hätten die Parteien ausweislich des Protokolls vom 12. März\n\n1993, das unstreitig Vertragsinhalt geworden sei, zumindest eine Vereinbarung\n\nüber die Beschaffenheit der Ersatzkessel dahin getroffen, daß die beiden\n\nY. -Heizkessel eine Rauchgastemperatur von 150°C nicht überschreiten\n\ndürften.\n\na) Diesen rechtlichen Ansatz greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg\n\nan. Zutreffend ist zwar, daß die Zusicherung einer Eigenschaft im dem hier\n\nmaßgebenden Werkvertragsrecht nicht, wie das Berufungsgericht meint, einen\n\nerkennbaren Einstandswillen des Unternehmers voraussetzt. Vielmehr genügt\n\ndas ernsthafte Versprechen des Unternehmers, das Werk mit einer bestimmten\n\nEigenschaft herzustellen (Sen.Urt. v. 5.12.1995 - X ZR 14/93, NJW-RR 1996,\n\n783, 784 m.w.N.). Ob ein Unternehmen eine bestimmte Eigenschaft des Wer-\n\nkes vertraglich zugesichert hat, ist jedoch durch Auslegung des Vertrages nach\n\nden §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Das Berufungsgericht hat dem ent-\n\nsprechend festgestellt, daß die Parteien vertraglich eine maximale Rauchga-\n\nstemperatur von 150°C für beide Y. -Heizkessel festgelegt haben.\n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO),\n\ndas Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Sachverständige auch\n\nnach Einbau der automatischen Steuerung durch die Beklagte im Februar 1998\n\nbei den Y. -Kesseln eine Überschreitung der geschuldeten maximalen\n\nRauchgastemperatur von 150°C festgestellt habe, während bei den O. -\n\nKesseln die Abgastemperatur grundsätzlich unter 150°C bleibe; selbst bei rich-\n\ntiger Einstellung der Y. -Anlage lasse sich eine - wenn auch geringfügige -\n\nÜberschreitung der Abgastemperatur von 150°C nicht vermeiden. Dies erfülle\n\ndie zugesicherte Beschaffenheit nicht und stelle daher einen Mangel dar.\n\nDie Revision übersieht, daß die bloße Abweichung von einem vertraglich\n\nvereinbarten Leistungssoll (hier maximale Rauchgastemperatur von 150°C) für\n\nsich noch keinen Mangel darstellt. Vielmehr liegt nur dann einen Mangel vor,\n\nwenn hierdurch die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten\n\nGebrauch gemindert ist (§ 633 Abs. 1 BGB a.F.). Bei der Feststellung eines\n\nMangels ist demnach nicht auf die prozentuale Abweichung vom Leistungssoll\n\nabzustellen, sondern vor allem auf deren Auswirkungen auf die vertraglich vor-\n\nausgesetzte Nutzbarkeit (BGH, Urt. v. 19.11.1998 - VII ZR 371/96, BGHR BGB\n\n§ 633 Abs. 1 - Fehler 2). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß auch\n\nnach Einbau der Regelungstechnik durch die Beklagte die zugesicherte Grenze\n\nder Abgastemperatur von 150°C bei den Y. -Heizkesseln überschritten wer-\n\nden kann. Es hat im Anschluß an die für überzeugend erachteten Ausführun-\n\ngen des Sachverständigen S. diese Überschreitungen aber als geringfügig\n\nund zu vernachlässigen eingestuft und einen Mangel verneint, weil bei richtiger\n\nEinstellung der Steuerung ein Heizölmehrverbrauch nicht anfalle. Das Beru-\n\nfungsgericht hat damit festgestellt, daß die Y. -Kessel bei richtiger Einstel-\n\nlung jedenfalls jetzt die vertraglich vorausgesetzte Nutzbarkeit erfüllen und da-\n\nmit mangelfrei sind. Eine abschließende Feststellung, wann die entsprechende\n\nEinstellung der Regelungstechnik erfolgt ist, so daß ein Brennstoffmehrver-\n\nbrauch nicht mehr eintritt, hat es hingegen nicht getroffen.\n\n3. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit der Y. -\n\nKessel auch insoweit verneint, als bei diesen eine längerfristige Überschreitung\n\nder Abgastemperatur von 150°C nur durch eine richtige Einstellung der Kessel\n\nvermieden werden kann, während bei den ursprünglich geschuldeten O. -\n\nKesseln eine Überschreitung der Maximaltemperatur wegen werksseitigen Ein-\n\nbaus der Economizer (Wärmetauscher) von vornherein vermieden worden wä-\n\nre. Zwar brauchte sich die Beklagte nicht darauf einzulassen, wegen der Liefer-\n\nschwierigkeiten des Herstellers O. ein Ersatzprodukt einbauen zu lassen,\n\ndas werksseitig nicht die gleichen Vorteile wie der O. -Kessel bot. Nach-\n\ndem die Parteien unter Änderung des Vertrages sich auf die Lieferung und\n\nMontage von Y. -Kesseln geeinigt hatten, ist für die Frage der Mangelhaftig-\n\nkeit aber allein maßgebend, ob diese Kessel mit Fehlern behaftet sind, die den\n\nWert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag\n\nvorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Einen solchen Mangel hat\n\ndas Berufungsgericht auch insoweit verneint, als die Beklagte in dem bei den\n\nO. -Kesseln werksseitig eingebauten Economizer einen Vorteil gesehen\n\nhat, den der Y. -Kessel nicht biete. Im Anschluß an die Ausführungen der\n\nSachverständigen K. und S. hat es festgestellt, daß sich der Wir-\n\nkungsgrad bei beiden Kesselarten entweder durch einen Economizer oder\n\ndurch eine Regelungstechnik oder durch beides zusammen verbessern lasse,\n\ndaß aber im vorliegenden Fall ein Economizer nur dann günstiger gewesen\n\nwäre, wenn ein dauerhafter Hochlastbetrieb gefahren werde, was nicht der Fall\n\nsei. Diese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen.\n\n4. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe\n\nsich nicht hinreichend mit den Einwendungen der Beklagten gegen das Gut-\n\nachten des Sachverständigen S. auseinandergesetzt.\n\na) Die Revision rügt: Nach Ansicht des Sachverständigen S. sei von\n\neinem günstigeren Wirkungsgrad des O. -Kessels erst ab einem Kessel-\n\nbelastungsgrad von 50 % auszugehen. Dies stehe in Widerspruch zu der von\n\nder Beklagten vorgelegten Wirkungsgradskizze, wonach der Wirkungsgrad des\n\nO. -Kessels bereits im Teillastbereich über 40% günstiger sei als der des\n\nY. -Kessels. Das Berufungsgericht habe dieses Diagramm für unbeachtlich\n\ngehalten, weil die Erstellung durch eine qualifizierte Person nicht erkennbar sei.\n\nDabei habe es übersehen, daß sich die Beklagte zum Beweis des günstigeren\n\nWirkungsgradverlaufs des O. -Kessels auf den Zeugen Sch. bezogen\n\nhabe, der das Gutachten der W. GmbH vom 22. März 1995 erstellt habe.\n\nDas Berufungsgericht hat sich mit den Messungen des Sachverständi-\n\ngen K. und den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachver-\n\nständigen S. , der bei seiner mündlichen Anhörung am 24. April 2001 auch\n\nzu den von der Beklagten behaupteten Wirkungsgraden der beiden Kesselty-\n\npen Stellung genommen hat, im einzelnen auseinandergesetzt. In diesem Zu-\n\nsammenhang hat es auch die von der Beklagten vorgelegte Skizze gewürdigt.\n\nAngesichts der Stellungnahme des Sachverständigen, der dieses Diagramm in\n\nseine Beurteilung einbezogen hat und dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat\n\nes in tatrichterlicher Würdigung von der Vernehmung des Zeugen Sch. ,\n\nden die Beklagte zum Beweis der Richtigkeit des Diagramms benannt hat, Ab-\n\nstand genommen, weil es bei der Anhörung des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen S. ersichtlich als zutreffend unterstellt hat, daß der Zeuge die in dem\n\nDiagramm niedergelegten Meßdaten bestätigen werde. Dies ist revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch, nicht nachvollziehbar sei,\n\nauf welche tatsächliche Grundlage der Sachverständige S. seine Auffas-\n\nsung stütze, der aus der Überschreitung der Rauchgastemperatur von 150°C\n\nresultierende Heizölmehrverbrauch beruhe auf einer fehlerhaften Bedienung\n\nder Heizanlage sowie der fehlenden automatischen Regelung. Zum Zeitpunkt\n\nder Begutachtung durch den Sachverständigen sei die Steuerung bereits von\n\nder Beklagten eingebaut gewesen. Der Sachverständige habe eine Bedienung\n\nder Anlage auch nicht überprüft. Die Beklagte habe hingegen unter Beweisan-\n\ntritt dargetan, daß die Anlage korrekt bedient worden sei.\n\nZwar hat der Sachverständige S. keine eigenen Messungen hin-\n\nsichtlich der Abgastemperaturen durchgeführt, sondern, dem gerichtlichen Auf-\n\ntrag entsprechend, sich auf die Ergebnisse der von ihm überprüften dreimona-\n\ntigen Messungen des Sachverständigen K. gestützt, die er und das Beru-\n\nfungsgericht als ausreichend angesehen haben. Das Berufungsgericht hat aber\n\nfestgestellt, der Sachverständige S. habe alle erforderlichen Unterlagen\n\nals Grundlage für seine Begutachtung herangezogen und gewürdigt. Die von\n\nihm daraus gezogenen Folgerungen seien plausibel und nachvollziehbar be-\n\ngründet. Das gelte auch für seine Aussage im Rahmen seiner mündlichen An-\n\nhörung am 24. April 2001, daß ein Heizölmehrverbrauch bei richtiger Einstel-\n\nlung der Regelungstechnik nicht anfalle. Diese tatrichterliche Würdigung ist\n\nunter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ihr steht\n\nauch nicht die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung der Beklagten entge-\n\ngen, ihre Angestellten hätten die Anlage ordnungsgemäß bedient. Abgesehen\n\ndavon, daß eine korrekte Bedienung der Anlage nicht ohne weiteres etwas dar-\n\nüber aussagt, ob diese auch richtig eingestellt ist, ist die Anlage nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts seit Einbau der automatischen Steuerung\n\ndurch die Beklagte und deren Einstellung der Anlage mangelfrei, so daß es auf\n\neine eventuelle fehlerhafte Bedienung nicht mehr ankommt.\n\nc) Ebenso wenig greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht ha-\n\nbe den Widerspruch zwischen dem zusätzlichen Brennstoffbedarf wegen Über-\n\nschreitung der Abgastemperatur von 150°C und der Bejahung der wirtschaftli-\n\nchen Gleichwertigkeit der Y. -Kessel mit den ursprünglich geschuldeten\n\nO. -Kesseln übergangen. Der Sachverständige S. hat nicht in Abrede\n\ngestellt, daß es zu Überschreitungen der Abgastemperatur von 150°C kommen\n\nkann. Er hat diese aber als geringfügig gewertet und ausgeführt, daß bei richti-\n\nger Einstellung der Regelungstechnik ein Heizölmehrverbrauch nicht anfalle.\n\nDas Berufungsgericht hat diese Beurteilung des Sachverständigen gewichtet\n\nund entsprechende Feststellungen getroffen.\n\nd) Schließlich kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen,\n\ndas Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Privatgutachten der W. GmbH\n\nvom 2. März 1995 auseinandergesetzt. Dies trifft zwar insoweit zu, als das Be-\n\nrufungsgericht sich jedenfalls nicht erkennbar in den Entscheidungsgründen mit\n\ndiesem Gutachten befaßt hat. Dieser Umstand ist aber für die Würdigung der\n\nGutachten der Sachverständigen K. und S. sowie für die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Bei dem Gutachten vom 2. März\n\n1995 handelt es sich um eine Stellungnahme zu einem Gutachten der Techni-\n\nschen Universität D. , die sich auf die Situation der Heizanlage vor Einbau\n\nder automatischen Steuerung bezieht und sich nicht mit gelegentlichen Über-\n\nschreitungen der Abgastemperatur und deren Bewertung nach dem Einbau\n\nbefaßt.\n\n5. Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen aufrechenbaren Scha-\n\ndensersatzanspruch dem Grunde nach zuerkannt. Der Kläger habe sich im\n\nVerzug befunden, nachdem die Beklagte ihn mit Schreiben vom 15. November\n\n1993 unter Fristsetzung mit Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert habe,\n\ndie Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage herzustellen.\n\na) Der Höhe nach hat es einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die\n\nvon der Beklagten eingebaute Regeltechnik verneint, weil die Beklagte trotz\n\nHinweises des Gerichts die Kosten nicht dargelegt habe. Dies hat die Revision\n\nnicht angegriffen.\n\nb) Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen Mehrverbrauchs an\n\nHeizöl hat das Berufungsgericht nicht als gerechtfertigt angesehen, weil die\n\nBeklagte zum einen als Schaden nur den Mehrverbrauch bis zu dem Tag gel-\n\ntend machen könne, an dem die Regelungstechnik eingebaut worden sei und\n\nzum anderen es versäumt habe, ihre Mehrkosten nachvollziehbar darzulegen\n\nund unter Vorlage von Brennstoffrechnungen nachzuweisen.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDer Kläger schuldet nach den bisherigen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts der Beklagten Ersatz der Mehrkosten für Heizöl nicht nur bis zum Ein-\n\nbau der Regelungstechnik, sondern darüber hinaus bis zur zweckentsprechen-\n\nden Einstellung der Steuerung und der Inbetriebnahme der automatischen Re-\n\ngelung der Kessel, weil erst durch diese Maßnahmen der Mangel endgültig be-\n\nseitigt wurde.\n\nVerfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf\n\ndie vor dem Einbau der Regeltechnik angefallenen Heizölmehrkosten der Be-\n\nklagten mit der Begründung verneint, diese habe es versäumt, ihre Mehrkosten\n\nnachvollziehbar darzulegen und unter Vorlage von Brennstoffrechnungen\n\nnachzuweisen. Da das Berufungsgericht eine Haftung der Klägerin dem Grun-\n\nde nach festgestellt hat, standen damit Haftungsgrund und Schadenseintritt\n\nfest. In einem solchen Fall darf nach der gefestigten Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs von der Zubilligung eines Ersatzes grundsätzlich nicht schon\n\ndeshalb abgesehen werden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine\n\nSchätzung des gesamten Schadens fehle. Auch wenn damit der Sachverhalt\n\nnicht in vollem Umfang ausgeschöpft wird, ist vor einer vollständigen Abwei-\n\nsung der vom Gericht sachlich als berechtigt angesehenen Klage vielmehr zu\n\nprüfen, in welchem Umfang der vorgetragene und festzustellende Sachverhalt\n\neine hinreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO bietet\n\n(Sen.Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, BGHR ZPO § 287 - Mindestschaden 2\n\nm.w.N.; BGH, Urt. v. 23.10.1991 - XII ZR 144/99, NJW-RR 1992, 202). Eine\n\nsolche Schätzung darf nur dann abgelehnt werden, wenn deren Ergebnis man-\n\ngels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (Sen.Urt. v.\n\n12.10.1993 aaO). Anhaltspunkt für eine Schätzung boten hier schon die Aus-\n\nführungen des gerichtlichen Sachverständigen, nach denen infolge des Man-\n\ngels ein Mehrverbrauch an Heizöl von jährlich 16,4 t entstanden ist. Da bereits\n\njetzt der Zeitraum zwischen dem vereinbarten Übergabetermin im August 1994\n\nund dem Einbau der Regelungstechnik feststeht und zudem die Beklagte\n\n- unwidersprochen - behauptet hat, für einen Liter Heizöl durchschnittlich einen\n\nBetrag von 0,30 DM netto aufwenden zu müssen, hätte das Berufungsgericht\n\ndie Schadenshöhe, jedenfalls aber den Mindestschaden schätzen können und\n\nmüssen.\n\n6. Mit Erfolg rügt die Revision den vom Berufungsgericht angenomme-\n\nnen Zinsbeginn ab 10. Oktober 1994. Waren, wie das Berufungsgericht festge-\n\nstellt hat, die gelieferten Y. -Kessel jedenfalls bis Februar 1998 mangelhaft,\n\nso hatte die Beklagte jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ein Abnahmeverweige-\n\nrungsrecht, so daß die Restwerklohnforderung der Klägerin noch nicht fällig war\n\n(§§ 640, 641 BGB a.F.)\n\n7. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit\n\nzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re-\n\nvision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Befas-\n\nsung mit der Sache wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzen-\n\ndem Vortrag der Parteien, unter Beachtung der dargelegten Grundsätze zur\n\nSchadenshöhe weitere Feststellungen zu treffen haben.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/x-zr-131-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/x-zr-131-01","retrieved":"2026-07-10 14:58:59.414210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-11/x-zr-131-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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