{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"X ARZ 197/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ARZ 197/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver\n\nund Asendorf\n\nam 11. November 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin war Haushälterin des Erblassers W. G. .\n\nSie macht Erstattung von Arztkosten aufgrund eines Vermächtnisses des\n\nErblassers geltend und hat die Erben vor dem Amtsgericht München verklagt.\n\nDas Amtsgericht München hat in der mündlichen Verhandlung vom\n\n13.3.2003 die Parteien darauf hingewiesen, daß seines Erachtens der\n\nordentliche Rechtsweg nicht eröffnet, sondern aufgrund der \"Basis des\n\nVermächtnisses\" die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben sei. Das\n\nAmtsgericht hat sodann noch in der Verhandlung durch Beschluß den zu ihm\n\nbeschrittenen Rechtsweg als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß\n\n§ 17a GVG an das Arbeitsgericht München verwiesen. Zur Begründung hat es\n\nim wesentlichen ausgeführt, das Vermächtnis sei als Ausgleich nicht gezahlter\n\nSozialabgaben zu verstehen. Es läge daher eine Umgehung der Verpflichtung\n\naus dem Arbeitsverhältnis vor, weshalb das Arbeitsgericht zuständig sei.\n\nDie Parteien haben in der mündlichen Verhandlung nach Verkündung\n\ndieses Beschlusses zu Protokoll Rechtsmittelverzicht erklärt.\n\nDas \n\nArbeitsgericht München \n\nhat \n\nden Rechtsstreit \n\ndem\n\nBundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, weil\n\ndas Motiv des Vermächtnisses für die Einordnung des Anspruches als\n\nbürgerlich-rechtliche Streitigkeit ohne Bedeutung und der Verweisungsbeschluß\n\ndaher nichtig sei.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen\n\nGerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht\n\ngegeben.\n\n1.\n\nFür Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen\n\nRechtswegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit\n\nzwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen\n\nsoll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002\n\n- X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM\n\n2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für\n\nunzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an\n\ndas zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem\n\nsieht das Gesetz vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem\n\nInstanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen\n\nörtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17a\n\nAbs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde\n\n(§ 17a Abs. 4 GVG). Hieraus kann abgeleitet werden, daß ein nach § 17a\n\nAbs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer\n\nweiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17a Abs. 5 GVG bestätigt\n\ndies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die\n\nBindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen\n\nVerweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).\n\nWenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig\n\nausgesprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist,\n\nbedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht\n\nmehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein\n\nObergericht oder eines Obersten Gerichtshofs im Falle eines Streits zwischen\n\nGerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs\n\nnicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).\n\nAuch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht München und dem\n\nAmtsgericht München ist hiermit entschieden. Das Arbeitsgericht München ist\n\ndas zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch\n\nden aufgrund Erklärung des Rechtsmittelverzichts unanfechtbaren Beschluß\n\ndes Amtsgerichts München vom 13.3.2003 mit der sich aus § 17b Abs. 1 GVG\n\nergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim\n\nArbeitsgericht München anhängig ist.\n\n2.\n\nDie Vorlage gibt keine Veranlassung, \n\nin entsprechender\n\nAnwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur\n\nRechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer\n\nfunktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist\n\nein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden\n\nRechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu\n\nZweifeln über die Bindungswirkung von \n\nrechtskräftigen Verweisungs-\n\nbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die\n\nSache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001,\n\n3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß\n\nder Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß gefördert werden\n\nwird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v.\n\n13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden\n\njedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Arbeitsgericht München keine\n\nhinreichende Grundlage.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/x-arz-197-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/x-arz-197-03","retrieved":"2026-07-10 15:00:33.401163+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-11/x-arz-197-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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