{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-11-06","aktenzeichen":"1 ARs 29/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 ARs 29/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 gemäß\n\n§ 132 Abs. 3 GVG beschlossen:\n\nDer vom 4. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung steht - soweit\n\nersichtlich - Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An et-\n\nwaiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht\n\nfest.\n\nGründe:\n\nDer 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:\n\n\"Bei einer Verurteilung nach § 323a StGB kommt die Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränkt schuldhaften\n\nSichberauschens jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfalls\n\nin der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte.\"\n\nRechtsprechung des 1. Strafsenats - Urteil vom 16. August 1997 - 1 StR\n\n735/97 - steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.\n\nIm Urteil des Senats vom 16. August 1997 - 1 StR 735/97 - wird zwar zu-\n\nnächst darauf verwiesen, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt,\n\ndaß der Angeklagte, als er sich in den Rauschzustand versetzte, vermindert\n\nsteuerungsfähig gewesen (§ 21 StGB) sei. Dies war jedoch für die damalige\n\nEntscheidung nicht tragend. Denn die vom Landgericht angeordnete Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verfiel\n\ngleichwohl der Aufhebung mangels ausreichender Feststellungen zur fortbe-\n\nstehenden Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 63 StGB.\n\nAusführungen im Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 - 1 StR\n\n256/95 - stehen zudem in Einklang mit der in den Gründen des Anfragebe-\n\nschlusses unter 4. dargestellten weitergehenden Erwägung des 4. Strafsenats,\n\nwonach bei § 323a StGB Anknüpfungspunkt der für die Anordnung nach § 63\n\nStGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21 StGB generell nicht das\n\n\"Sichberauschen\" - die Alkoholaufnahme - sondern die Rauschtat sein sollte.\n\nDiese Rechtsauffassung liegt - der Sache nach - auch dem Anfragebeschluß\n\nfür die in dessen Tenor angesprochene Fallgestaltung zugrunde, ohne sie für\n\ndie übrigen Fälle auszuschließen. Das Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli\n\n1995 - 1 StR 256/95 - entfaltet hinsichtlich dieser Frage allerdings keine Bin-\n\ndungswirkung, die sonst auch der im Anfragebeschluß zitierten - bislang nicht\n\naufgegebenen - Rechtsprechung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs\n\n(insbesondere vorausgehender Beschluß des 5. Strafsenats vom 18. Mai 1995\n\n- 5 StR 239/95 [= NStZ 1996, 41]) entgegenstünde. Denn die Darlegungen im\n\nUrteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 zur Anknüpfung an die Rauschtat\n\nwaren nicht tragend. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Vollrau-\n\nsches in zwei Fällen verurteilt. Das Urteil wurde aufgehoben, soweit die Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht ange-\n\nordnet worden war. Der Senat beanstandete, daß sich das Landgericht mit die-\n\nser Frage überhaupt nicht befaßt hatte, obgleich sich den Urteilsgründen ent-\n\nnehmen lasse, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehung\n\nbeider Rauschtaten mit Sicherheit erheblich vermindert gewesen. Wie den Be-\n\nmerkungen des Senats zum Strafausspruch des angefochtenen landgerichtli-\n\nchen Urteils zu entnehmen ist, lagen aber auch für den Zeitraum der Alkohol-\n\naufnahme die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit - sicher (Gegen-\n\nteiliges ist dem Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen) - vor. Für die Entschei-\n\ndung, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, soweit die Unterbringung des\n\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet worden\n\nwar, kam es deshalb auf die Frage der Anknüpfung an den Rauschtaten oder\n\nam Sichberauschen - hinsichtlich der Voraussetzungen des § 63 StGB - nicht\n\nan.\n\nZum Verhältnis zwischen der Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus (§ 63 StGB) und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n\n(§ 66 StGB) verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 19. Februar 2002 -\n\n1 StR 546/01 - (NStZ 2002, 533) sowie auf den Beschluß des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts (Kammer) vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 -.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/1-ars-29-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/1-ars-29-03","retrieved":"2026-07-10 15:00:36.986941+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-06/1-ars-29-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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