{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-11-05","aktenzeichen":"1 StR 287/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 287/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n5. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nEllwangen vom 27. Februar 2003 wird mit der Maßgabe verwor-\n\nfen, daß der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (E. )\n\ndes versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\n\nschuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Betrugs in drei Fällen jeweils in Tateinheit\n\nmit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-\n\nteilt. Seine Revision ist auf die Sachrüge und hinsichtlich des Strafausspruchs\n\nauch auf eine Verfahrensrüge gestützt. Sie führt in einem Fall zur Änderung\n\ndes Schuldspruchs, bleibt aber im übrigen erfolglos.\n\n I.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte war Auszubildender der G. Volksbank. Um sich\n\nzu bereichern, ging er unter Mißbrauch seiner beruflichen Möglichkeiten wie\n\nfolgt vor: Er suchte sich die Daten wohlhabender Bankkunden heraus, deren\n\nbaldiges Ableben er wegen ihres hohen Alters erwartete. Er fälschte soge-\n\nnannte auf den Todesfall bezogene Verträge zu Gunsten Dritter, in denen die\n\nKunden, die in Wahrheit von alledem nichts wußten, für den Fall ihres Todes\n\nTatgenossen des Angeklagten scheinbar \n\nihr Bankguthaben übertrugen.\n\nZugleich fälschte er das Handzeichen von Bankbediensteten auf dem jeweili-\n\ngen Formular und erweckte dadurch den Anschein, diese hätten eine Legitima-\n\ntionsprüfung vorgenommen. Dadurch veranlaßte er, daß die letztlich zuständi-\n\ngen Bankangehörigen diese von ihm in den Geschäftsgang gegebenen Verträ-\n\nge für echt hielten und gegenzeichneten. In einem Fall hatte der Angeklagte\n\nletztlich (teilweise) Erfolg, in einem Fall nicht. Sein Bestreben, bei einer ande-\n\nren Bank in ähnlicher Weise einen von ihm zu seinen Gunsten gefälschten\n\nVertrag zu plazieren, kam noch vor Ableben des Kunden ans Licht.\n\n1. Auf Grund eines 1998 gefälschten Vertrages hielt die G. \n\nVolksbank den bereits rechtskräftig abgeurteilten N. für be-\n\nrechtigt, nach dem Tod des 1908 geborenen S. über dessen Gutha-\n\nben zu verfügen. Als S. im Januar 2001 verstarb, hatte er ein Guthaben\n\nüber 470.000 DM. N. konnte 170.000 DM abheben, 50.000 DM\n\nkonnte er behalten, den Rest bekam der Angeklagte. Weitere Abhebungsver-\n\nsuche scheiterten, weil wegen zwischenzeitlicher Proteste der Erben S. s\n\nZweifel an N. s Legitimation aufgetaucht waren. Die Bank wurde durch\n\ndie Zahlungen an N. nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber den Er-\n\nben befreit. Die Versicherung der Bank hat den Schaden ersetzt.\n\n2. In gleicher Weise fälschte der Angeklagte ebenfalls 1998 einen Ver-\n\ntrag, wonach scheinbar die 1913 geborene H. , die damals über ein\n\nGuthaben von 320.000 DM verfügte, dieses mit ihrem Tod auf den inzwischen\n\nrechtskräftig abgeurteilten T. übertrug. Nachdem Frau H. im No-\n\nvember 2000 verstorben war, erfuhr der Rechtsanwalt, dem Frau H. eine\n\nVorsorgevollmacht erteilt hatte, von diesem Vertrag und widerrief ihn sofort.\n\nDaher kam es weder zu einer Umschreibung des Kontos noch zu einer Aus-\n\nzahlung.\n\n3. Ebenfalls 1998 erhielt der Angeklagte von Ho. , der da-\n\nmals von der Sparkasse He. zum Bankkaufmann ausgebildet wurde,\n\nsowohl entsprechende Formulare der Sparkasse als auch die Daten des 1908\n\ngeborenen E. ; dieser verfügte damals über ein Guthaben von\n\nmehr als 650.000 DM. Der Angeklagte fälschte einen Vertrag, in dem er sich\n\nselbst als nach dem Tode E. s Berechtigten eintrug. Ho. - ob er\n\ngut- oder bösgläubig war, läßt die Strafkammer offen - \"übernahm .... die Legi-\n\ntimationsprüfung\" und gab den Vertrag dann in den Geschäftsgang. Der\n\nZweigstellenleiter der Sparkasse fragte jedoch bei E. nach, ob mit dem\n\nVertrag alles in Ordnung sei. Dadurch wurde die Fälschung aufgedeckt.\n\n II.\n\nDie Strafkammer nimmt in allen Fällen vollendeten Betrug an. Auch so-\n\nweit es nicht zu Abhebungen kam, liege eine schadensgleiche Vermögensge-\n\nfährdung vor. Die Revision meint dagegen, vollendeter Betrug liege nur inso-\n\nweit vor, als Geld abgehoben worden sei. Dementsprechend liege im Fall\n\nS. Vollendung nur hinsichtlich der 170.000 DM vor. Insoweit sei die Straf-\n\nkammer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. In den Fällen H. \n\nund E. liege nur Versuch vor.\n\nDer Senat kann dem für die Fälle S. und H. nicht folgen. Im Fall\n\nE. liegt dagegen nur versuchter Betrug vor.\n\n1. Betrug ist - soweit hier erörterungsbedürftig - vollendet, wenn die täu-\n\nschungsbedingte Gefahr des endgültigen Verlusts eines Vermögensbestand-\n\nteils zum Zeitpunkt der Verfügung so groß ist, daß sie schon jetzt eine Minde-\n\nrung des Gesamtvermögens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34, 394, 395; zusam-\n\nmenfassend Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 94 f. m. zahlr. Nachw.).\n\nJedenfalls mit dem Tod der Kunden lag ein für die Annahme eines Betrugs\n\nausreichender, vielfach als schadensgleiche Vermögensgefährdung bezeich-\n\nneter Gefährdungsschaden (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 94) vor. Ab diesem\n\nZeitpunkt hielt sich die Bank auf der Grundlage der von ihr für echt gehaltenen\n\nVerträge für verpflichtet, den scheinbar Berechtigten die Guthaben auszuzah-\n\nlen. Ein Grund, die Erfüllung dieser Ansprüche auch nur kurzfristig noch her-\n\nauszögern zu können, bestand aus der Sicht der Bank nicht. Deshalb kommt\n\nes auf bankinterne, technische Fragen, etwa ob schon eine Umschreibung der\n\nKonten erfolgt war, in diesem Zusammenhang nicht an.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein vollendeter Be-\n\ntrug auch dann vorliegt, wenn es dem Täter gelingt, seine Bank durch Täu-\n\nschung zu einer Überweisung auf ein tätereigenes Konto zu veranlassen, die-\n\nses bei Eingang der Gutschrift wegen Aufdeckung der Manipulationen aber\n\nbereits gesperrt ist (NStZ 1996, 203). Hier, wo ein endgültiger Verlust noch nä-\n\nher lag und nur durch das eher zufällige Eingreifen Außenstehender (der Erben\n\nund des Rechtsanwalts) gerade noch verhindert wurde, kann nichts anderes\n\ngelten. Im übrigen nimmt der Senat auf die eingehenden Ausführungen des\n\nGeneralbundesanwalts vom 22. Juli 2003 Bezug.\n\n2. Im Fall E. liegt dagegen kein vollendeter Betrug vor. Nach\n\nAuffassung des Senats ist bei einem fingierten, auf den Todesfall bezogenen\n\nVertrag zu Gunsten Dritter, so wie er hier vorliegt, eine schadensgleiche Ver-\n\nmögensgefährdung (zum Nachteil der Bank) noch nicht eingetreten, solange\n\nderjenige, mit dessen Tod die Begünstigung eintreten soll, noch lebt. Die Mög-\n\nlichkeit eines Menschen, über sein Vermögen zu seinen Lebzeiten frei zu ver-\n\nfügen, kann in diesem Zusammenhang nicht als rechtlich bedeutungslos ange-\n\nsehen werden. Dabei kommt es weder darauf an, ob etwa im Hinblick auf das\n\nhohe Alter des Vermögensinhabers noch mit nennenswerten Vermögensverfü-\n\ngungen zu rechnen ist, noch darauf, ob dem Vermögensinhaber Manipulatio-\n\nnen, die sich nach seinem Tod auswirken sollen, unbekannt sind. Versuchter\n\nBetrug liegt demgegenüber vor, ohne daß dies näherer Darlegung bedürfte; es\n\nkommt insbesondere nicht darauf an, ob Ho. (bei Bösgläubigkeit) Tat-\n\nbeteiligter oder (bei Gutgläubigkeit) Werkzeug des Angeklagten war.\n\nDaher ändert der Senat den Schuldspruch selbst; § 265 StPO steht nicht\n\nim Wege, der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen\n\nkönnen.\n\n3. Im übrigen ist der Schuldspruch ohne den Angeklagten beschweren-\n\nden Rechtsfehler.\n\n III.\n\nDie Schuldspruchänderung im Fall E. gefährdet die in diesem Fall\n\nverhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht. Auch im übri-\n\ngen hat der Strafausspruch Bestand.\n\n1. Vergeblich macht die Revision eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-\n\nverzögerung zwischen dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft und\n\ndem Urteil des Landgerichts geltend. Sie legt z.B. dar, die Staatsanwaltschaft\n\nhabe erst nach drei Monaten Anklage erhoben, obwohl nach ihrer allerdings\n\nauch nicht konkret begründeten Annahme \"ein Zeitraum von allenfalls einein-\n\nhalb Monaten bei hinreichender Verfahrensbeschleunigung ausreichend gewe-\n\nsen wäre\". Mit dieser und damit vergleichbaren weiteren Berechnungen belegt\n\nsie eine nach ihrer Auffassung eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrens-\n\nverzögerung von elf Monaten.\n\nBei einem Eingang der Akten im Oktober 2001 bei der Staatsanwalt-\n\nschaft und einem Urteil des Landgerichts Anfang 2003 kann vorliegend von\n\neiner rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der gebotenen Gesamt-\n\nbetrachtung offensichtlich nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Dies hat\n\nauch der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt.\n\n2. Die Urteilsgründe ergeben zwar die Höhe des Guthabens von Frau\n\nH. zum Zeitpunkt der Fälschung, nicht aber die Höhe zum Zeitpunkt ihres\n\nTodes. Die Revision meint, demnach bleibe offen, ob das Guthaben zum To-\n\ndeszeitpunkt nicht wesentlich geringer gewesen sei; daher sei in diesem Fall\n\nzumindest der Strafausspruch aufzuheben. Der Senat kann dem schon deshalb\n\nnicht folgen, weil ein Rückschluß auf die Höhe des Guthabens zum Todeszeit-\n\npunkt möglich ist. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß sich die Vermögens-\n\nverhältnisse der 1913 geborenen Frau H. , die nach den Urteilsfeststellun-\n\ngen \"keine Erben\" hatte, zwischen 1998 und ihrem Tode Ende 2000 nachhaltig\n\nverändert haben, nahe liegt dies aber nicht. Eine sachlich-rechtliche Pflicht,\n\neine zwar theoretisch mögliche, jedoch fernliegende Fallgestaltung zu erörtern,\n\nbesteht nicht. Eine auf eine Veränderung der Vermögensverhältnisse bezoge-\n\nne Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.\n\n3. Der Generalbundesanwalt meint, im Fall E. sei im Hinblick auf\n\ndie auch von ihm beantragte Schuldspruchänderung in versuchten Betrug eine\n\nStrafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 § 49 StGB nicht auszuschließen. Dies\n\ntrifft nicht zu. Neben (versuchtem) Betrug liegt (vollendete) Urkundenfälschung\n\nvor. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei die Strafe ausdrücklich dem Straf-\n\nrahmen des § 267 StGB entnommen. Der Umstand, daß neben der vollendeten\n\nUrkundenfälschung nicht vollendeter, sondern nur versuchter Betrug vorliegt,\n\nkann daher nicht dazu führen, daß die Strafe hier nicht dem Strafrahmen des §\n\n267 StGB zu entnehmen wäre.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer ausdrücklich erwogen, daß es im Fall\n\nE. \"nicht zu einer Auszahlung von Geldern gekommen ist\". Diese Erwä-\n\ngung hat sie in gleicher Weise auch im Fall H. angestellt. Im Fall S. \n\ngeht sie bei der Strafzumessung von einem Schaden von (nur) 170.000 DM\n\naus. Dies belegt, daß sie den jeweiligen Gefährdungsschaden bei der Strafzu-\n\nmessung außer acht gelassen hat, auch soweit er eingetreten war. Unter die-\n\nsen Umständen kann der Senat ausschließen, daß die Einzelstrafe im Fall\n\nE. zum Nachteil des Angeklagten davon beeinflußt ist, daß die Straf-\n\nkammer geglaubt hat, Betrug sei im Hinblick auf einen Gefährdungsschaden\n\nschon vollendet.\n\n4. Auch im übrigen ist der Strafausspruch ohne Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten. Daß im Fall S. im Hinblick auf den Verlust der\n\nBank von 170.000 DM ein besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB\n\nund § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB) nicht geprüft ist, beschwert den Angeklagten\n\nnicht.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/1-str-287-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/1-str-287-03","retrieved":"2026-07-10 14:58:30.283545+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-05/1-str-287-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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