{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-11-04","aktenzeichen":"VI ZR 346/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 844 Abs. 2, EigZulG § 9 Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens sind dem fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten Eigenheimzulagen und Kinderzulagen zurechenbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 346/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. November 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 844 Abs. 2, EigZulG § 9\n\nBei der Bemessung des Unterhaltsschadens sind dem fiktiven Nettoeinkommen\n\ndes Getöteten Eigenheimzulagen und Kinderzulagen zurechenbar.\n\nBGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - OLG Schleswig\n\nLG Kiel\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 29. August 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 wurde\n\nam 18. Oktober 1993 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten Ver-\n\nkehrsunfall tödlich verletzt. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde\n\nnach unstreitig. Die Parteien streiten allein über den Ersatz entgangener Bau-\n\nförderung.\n\nIm Jahre 1988 hatten die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann eine Eigen-\n\ntumswohnung gekauft und dafür je zur Hälfte die Steuerabschreibung nach\n\n§ 10 e EStG in Anspruch genommen. Sie wollten diese Wohnung später ge-\n\nwinnbringend veräußern und mit dem Erlös unter gemeinsamer Inanspruch-\n\nnahme der weiteren Abschreibungsmöglichkeit nach § 10 e EStG den Erwerb\n\neines Hausgrundstücks für sich und die Kinder finanzieren. Mit Vertrag vom\n\n14. Oktober 1993 kauften die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ein mit einem\n\nEinfamilienhaus bebautes Grundstück für 460.000 DM. Da die Kläger nach dem\n\nTod des Verunglückten die finanziellen Belastungen aus dem Kauf des Haus-\n\ngrundstücks nicht tragen konnten, wurde der Kaufvertrag am 22. Oktober 1993\n\naufgehoben. Im Jahr 1997 erwarben die Kläger als Miteigentümer eine Doppel-\n\nhaushälfte, die sie seit August 1997 bewohnen.\n\nDie Kläger haben in erster Instanz die Zahlung entgangener Eigenheim-\n\nund Kinderzulage sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum\n\nErsatz künftig entgehender weiterer Bauförderung verlangt. Das Landgericht\n\nhat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger auf Hin-\n\nweis des Gerichts ihre Klage umgestellt und zuletzt Zahlung erhöhter Unter-\n\nhaltsrenten für die Zeit von Januar 1997 bis August 2001 sowie die Feststellung\n\neiner diesbezüglichen Zahlungspflicht der Beklagten für die Zeit bis Ende 2004\n\nbegehrt. Sie sind der Auffassung, die Eigenheimzulage und die Kinderzulage\n\nvon insgesamt 8.000 DM jährlich seien Beträge, die dem fiktiven Nettoeinkom-\n\nmen des Verstorbenen unterhaltserhöhend zuzurechnen seien. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begeh-\n\nren die Beklagten Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, Ausgangspunkt der Berechnung der\n\nUnterhaltsrenten sei der nach familienrechtlichen Vorschriften geschuldete Un-\n\nterhalt. Eigenheimzulage und Kinderzulage seien Bestandteile des maßgebli-\n\nchen unterhaltsrechtlich verfügbaren Einkommens. Bei diesen Leistungen han-\n\ndele es sich nicht etwa um Steuervergünstigungen, sondern um Zuschüsse, die\n\nder Finanzierung des Wohnbedarfs dienten, für den der Verstorbene zu sorgen\n\ngehabt habe.\n\nDer Klägerin zu 1 stehe infolge des Todes ihres Ehemannes ein An-\n\nspruch auf diese Zulagen nicht mehr zu. Wegen Objektverbrauchs sei eine\n\nzweite Förderung für sie nunmehr ausgeschlossen. Dadurch sei allen drei Klä-\n\ngern ein Schaden entstanden. Soweit die Kläger zu 2 und 3 aufgrund ihrer Mit-\n\neigentumsanteile einen eigenen Anspruch auf Zulagen haben könnten, müßten\n\nsie diesen nicht zur Schadensminderung einsetzen. In dem zwischen den Par-\n\nteien im Jahre 1999 geschlossenen Vergleich sei ein Schaden aus dem Verlust\n\nder Zulagen bewußt ausgeklammert worden. Den Klägern hätten zur Befriedi-\n\ngung ihres Wohnbedarfs ab 1997 acht Jahre lang jährlich 8.000 DM zur Verfü-\n\ngung gestanden. Um diesen Betrag erhöhe sich das für die Berechnung der\n\nUnterhaltsrenten maßgebende fiktive Nettoeinkommen des Verstorbenen.\n\nII.\n\nDas angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der gesamte Streitgegen-\n\nstand. Sollte das Berufungsgericht beabsichtigt haben, die Zulässigkeit der Re-\n\nvision auf eine Rechtsfrage zu beschränken, so wäre diese Beschränkung un-\n\nbeachtlich; die Zulassung erstreckt sich in einem solchen Fall auf den gesamten\n\nprozessualen Anspruch (Streitgegenstand), soweit er von dieser Rechtsfrage\n\nberührt wird (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 – VI ZR 131/02 – NJW 2003,\n\n2012 und BGHZ 101, 276, 278, jeweils m.w.N.).\n\n2. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Hö-\n\nhe des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Unterhaltsrenten gem.\n\n§ 844 Abs. 2 BGB der fiktive gesetzlich geschuldete Unterhalt maßgebend ist\n\n(vgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156,\n\n157; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1168 und vom\n\n5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f., jeweils m.w.N.; BGH,\n\nUrteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - VersR 1979, 1029).\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch\n\ndarin zu folgen, daß zu dem unterhaltsrechtlich erheblichen (fiktiven) Einkom-\n\nmen auch die Eigenheim- und Kinderzulagen zählen, die dem Unterhaltspflich-\n\ntigen im Erlebensfall nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 EigZulG gewährt worden wä-\n\nren.\n\na) Die Frage, ob Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz Einfluß\n\nauf die Höhe von Unterhaltsansprüchen haben können, ist in Rechtsprechung\n\nund Literatur bisher erst vereinzelt erörtert worden. So hat das Oberlandesge-\n\nricht München entschieden, daß die Eigenheimzulage die auf der Wohnung lie-\n\ngenden, vom Mietwert unterhaltsrechtlich abzuziehenden Belastungen mindere,\n\ndenn die Fördermittel seien gemäß ihrem Zweck schuldmindernd anzusetzen\n\n(OLG München, FamRZ 1999, 251, 252 m.w.N.). In dieselbe Richtung weisen\n\ndie Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland\n\n(Stichwort: Unterhaltsrechtliches Einkommen, Ziff. 5, in: FamRZ 2003, 910). In\n\nder Literatur wird die Eigenheimzulage unterhaltsrechtlich als Einkommen an-\n\ngesehen (s. Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrich-\n\nterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1, Rdn. 233).\n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für\n\ndie Bemessung der Höhe von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich alle Ein-\n\nkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher\n\nArt diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden\n\n(vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252,\n\n253; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 353; vom\n\n7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781; vom 6. Oktober 1993\n\n- XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 und vom 22. Februar 1995\n\n- XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538, jeweils m.w.N.). Bei öffentlich-\n\nrechtlichen Leistungen ist deren sozialpolitische Zweckbestimmung für die un-\n\nterhaltsrechtliche Beurteilung nicht ohne weiteres maßgebend. Ausschlagge-\n\nbend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des\n\nLebensbedarfs zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 1983\n\n- IVb ZR 351/81 - aaO; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 – aaO und vom\n\n6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 – aaO, jeweils m.w.N.).\n\nc) Nach diesen Grundsätzen sind an den Unterhaltspflichtigen ausge-\n\nzahlte Eigenheim- und Kinderzulagen nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 EigZulG un-\n\nterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Dafür spricht schon, daß diese Lei-\n\nstungen keine einmaligen Zahlungen darstellen, sondern regelmäßig über einen\n\nlängeren Zeitraum erfolgen. Nach § 3 EigZulG können Eigenheim- und Kinder-\n\nzulagen bis zu acht Jahre in Anspruch genommen werden. Durchgreifende\n\nGründe, sie unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen, obwohl sie die Ein-\n\nkünfte des Unterhaltspflichtigen tatsächlich erhöhen, sind nicht ersichtlich.\n\naa) Dem von der Revision hervorgehobenen Ausnahmecharakter des\n\n§ 844 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 18, 286, 289) kommt hierbei keine Bedeutung zu.\n\nDer Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844\n\nAbs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach\n\ndiesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB voraus.\n\nbb) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, steuer-\n\nrechtliche Fragen seien für die Bemessung der Unterhaltsrente nach § 844\n\nAbs. 2 BGB schlechthin unerheblich. Zwar hat der erkennende Senat entschie-\n\nden, daß der Verlust des Splitting-Tarifs (Halbierung des Gesamteinkommens\n\nder Eheleute und Verdoppelung des danach ermittelten Steuerbetrages) und\n\nder für Eheleute günstigeren Pauschal- und Höchstbeträge für Werbungskosten\n\nund Sonderausgaben bei Ersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB nicht be-\n\nrücksichtigt werden könne, weil es sich dabei um einen allgemeinen Vermö-\n\ngensschaden des überlebenden Ehegatten handele (Senatsurteil vom 10. April\n\n1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 672). Demgegenüber können steuer-\n\nrechtlich relevante Tatsachen für den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aber\n\ndann von Bedeutung sein, wenn sie das unterhaltsrechtlich relevante (fiktive)\n\nEinkommen des Getöteten beeinflussen (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237,\n\n243 ff. m.w.N. und vom 20. März 1990 - VI ZR 129/89 - VersR 1990, 748, 749).\n\nDies ist bei Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz der Fall, unbescha-\n\ndet der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob diese Leistungen überhaupt\n\ndem Steuerrecht zuzurechnen sind (vgl. Wacker, EigZulG, 3. Aufl., Einleitung\n\nRdn. 70 ff.).\n\nDer Anrechnung der Zulagen steht nicht entgegen, daß bei der Ermitt-\n\nlung des verteilungsfähigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen zur Bemes-\n\nsung des Unterhaltsschadens die Aufwendungen zur Tilgung der für ein Eigen-\n\nheim aufgenommenen Schulden außer Betracht zu bleiben haben. Dies ist\n\ndeshalb gerechtfertigt, weil Tilgungsleistungen der Vermögensbildung dienen.\n\nSie erhöhen nicht die zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen-\n\nden Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Dagegen sind Zinsbelastungen, die\n\nwirtschaftlich - jedenfalls auch - der Finanzierung des Wohnbedarfs dienen, in-\n\nsofern der Miete vergleichbar und deshalb in Höhe des Mietzinses für eine an-\n\ngemessene Mietwohnung als fixe Kosten zu behandeln und unterhaltsrechtlich\n\nzu berücksichtigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 – aaO,\n\nS. 318).\n\ncc) Der aus der Entstehungsgeschichte ersichtliche Gesetzeszweck\n\nspricht ebenfalls nicht dagegen, diese Zulagen unterhaltserhöhend zu berück-\n\nsichtigen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Gesetzgeber mit dem Ei-\n\ngenheimzulagengesetz gerade Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommen\n\nden Erwerb von selbst zu nutzendem Wohneigentum und damit eine auch der\n\nAltersvorsorge dienende Art der Vermögensbildung durch einen progressions-\n\nunabhängigen Zuschuß erleichtern wollte (vgl. schon zu § 10 e EStG a.F. BT-\n\nDrs. 10/3363, S. 10; zum Eigenheimzulagengesetz BT-Drucks. 13/2235, S. 14;\n\nBR-Drucks. 498/95, S. 3, 7 ff. und 13; Wacker, aaO, Einleitung Rdn. 45 ff.). Die\n\nZulagen dienen jedoch schon deshalb nicht allein der Vermögensbildung, weil\n\nihr Empfänger über sie frei verfügen kann und hinsichtlich ihrer Verwendung\n\nkeinerlei Bindung unterliegt.\n\ndd) Anhaltspunkte dafür, daß Leistungen nach dem Eigenheimzulagen-\n\ngesetz nach dem Willen des Gesetzgebers unterhaltsrechtlich nicht zu berück-\n\nsichtigen wären, finden sich auch nicht in anderen gesetzlichen Regelungen.\n\nSo läßt der Umstand, daß der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nicht\n\nder Einkommensbesteuerung unterworfen hat, deren unterhaltsrechtliche Ein-\n\nordnung als Einkommen unberührt. Steuerrechtliches und unterhaltsrechtliches\n\nEinkommen müssen sich nicht decken (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986\n\n- IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 48 m.w.N.). Unerheblich ist auch, daß die\n\nEigenheimzulage im Anwendungsbereich des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III nicht\n\nals Einkommen gilt, soweit sie nachweislich dem Förderzweck entsprechend\n\nverwendet wird. Damit hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nicht\n\nschlechthin, sondern nur sozialrechtlich unter einer bestimmten Voraussetzung\n\nder Einstufung als Einkommen entzogen. Der sozialrechtliche und der unter-\n\nhaltsrechtliche Einkommensbegriff sind aber nicht deckungsgleich (vgl. im Hin-\n\nblick auf § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III: BGH, Urteil vom 22. Februar 1995\n\n- XII ZR 80/94 – aaO). Demgegenüber spricht für eine unterhaltsrechtliche Be-\n\nrücksichtigung der Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz, daß nach\n\n§ 9 BErzGG durch die Zahlung von Erziehungsgeld und anderen vergleichba-\n\nren Leistungen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich – von dort genannten\n\nAusnahmen abgesehen – nicht berührt werden. Das Eigenheimzulagengesetz\n\nenthält keine dementsprechende Bestimmung. Da die Regelung im Bundeser-\n\nziehungsgeldgesetz älter ist, hätte eine der darin getroffenen Bestimmung ent-\n\nsprechende Regelung im Eigenheimzulagengesetz nahegelegen, wenn der Ge-\n\nsetzgeber einen unterhaltsrechtlichen Gleichlauf beider Leistungen gewollt\n\nhätte.\n\nee) Einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Eigenheim- und\n\nKinderzulage steht auch nicht entgegen, daß sozialstaatliche Leistungen nach\n\nder Rechtsprechung unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen\n\nsind. So rechtfertigt sich eine im Vergleich zum Kindergeld unterschiedliche Be-\n\nhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - aaO und nunmehr\n\n§ 1612 b BGB) daraus, daß laufende finanzielle Belastungen nicht Vorausset-\n\nzung für den Anspruch auf Eigenheim- und Kinderzulage sind, sie vielmehr\n\nohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob im Einzelfall tatsächlich eine Zins-\n\nund Tilgungslast besteht. Die Arbeitnehmersparzulage hat der Bundesgerichts-\n\nhof unterhaltsrechtlich mit Rücksicht darauf nicht als Einkommen berücksichtigt,\n\ndaß schon die vermögenswirksamen Leistungen, von deren Erhalt und Höhe\n\ndie Sparzulage abhängt, als Teil des Lohnes oder Gehaltes des Arbeitnehmers\n\nunterhaltserhöhend wirken, ungeachtet der Tatsache, daß der Arbeitnehmer\n\nüber sie nicht verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 – IVb ZR\n\n530/80 – FamRZ 1980, 984 f. m.w.N.).\n\nff) Die unterhaltsrechtliche Anrechnung der Leistungen nach dem Eigen-\n\nheimzulagengesetz belastet den Unterhaltspflichtigen auch nicht unangemes-\n\nsen. So findet, wenn er für das selbst genutzte Wohneigentum, in Ansehung\n\ndessen die Zulage gewährt wird, Schuldzinsen zu zahlen hat, ein Ausgleich da-\n\ndurch statt, daß er diese unterhaltsrechtlich bis zur Höhe der Miete für einen\n\nangemessenen Wohnraum geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli\n\n1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 962; vom 5. Dezember 1989\n\n- VI ZR 276/88 - aaO und BGHZ 137, 237, 240, jeweils m.w.N.).\n\n4. Zu Recht wendet sich die Revision indes gegen die Schadensschät-\n\nzung des Berufungsgerichts.\n\na) Der Tod des Unterhaltspflichtigen macht es erforderlich, dessen (fikti-\n\nve) künftige Unterhaltspflichten in Geld zu bewerten. Dies zwingt den Richter zu\n\neiner Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhalts-\n\nberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens\n\nnach dem Unfall entwickelt haben würden. Er muß eine vorausschauende Be-\n\ntrachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unter-\n\nhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit\n\ndes Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Für diese\n\nPrognose gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Das bedeutet, daß die Einschätzung\n\ndes Richters nicht \"in der Luft schweben\" darf, vielmehr benötigt er für die Be-\n\nurteilung der zukünftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als Ausgangspunkt.\n\nAndererseits muß sich der Richter bewußt sein, daß ihm § 287 ZPO eine be-\n\nsonders freie Stellung einräumt, die Schätzungen im Sinne eines Wahrschein-\n\nlichkeitsurteils erlaubt und nach Lage des Falles sogar gebieten kann, weil die\n\nVorschrift dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll. Da-\n\nbei hat der Tatrichter unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die ihm § 287\n\nZPO bietet, bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche\n\nfür die Bemessung dieser Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgebend\n\nwerdenden Faktoren zu berücksichtigen. Unsicherheiten über die Bemes-\n\nsungsfaktoren sind im Rahmen des nach § 287 ZPO Zulässigen im Schätzer-\n\ngebnis zu verarbeiten (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - VI ZR 183/89 -\n\nVersR 1990, 907; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438\n\nund BGH, Urteil vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 - VersR 2001, 246, je-\n\nweils m.w.N.). Einer Überprüfung dieser Schätzung durch das Revisionsgericht\n\nsind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung\n\nauf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und\n\nob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen\n\nworden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 -\n\nVersR 1979, 670, 671 f., BGHZ 102, 322, 330 und vom 2. Dezember 1997\n\n- VI ZR 142/96 - VersR 1998, 333, 335 m.w.N. – in BGHZ 137, 237 insoweit\n\nnicht abgedruckt).\n\nb) Im Streitfall beruht die Schadensschätzung auf falschen rechtlichen\n\nErwägungen. Die getroffenen Feststellungen vermögen die Entscheidung des\n\nBerufungsgerichts nicht zu tragen.\n\naa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet legt das Be-\n\nrufungsgericht der Berechnung der den Klägern zustehenden Unterhaltsrenten\n\nallerdings die Beträge zugrunde, auf die sich Parteien in dem im Jahre 1999\n\ngeschlossenen Teilvergleich geeinigt haben.\n\nbb) Hingegen rechtfertigen es die bisherigen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht, die Eigenheim- und Kinderzulage dem für die Jahre 1997\n\nbis 2004 anzunehmenden fiktiven Einkommen des Verunglückten hinzuzurech-\n\nnen.\n\n(1) Darauf, ob die Klägerin zu 1 selbst die Möglichkeit verloren hat, für\n\nein zweites Objekt Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch\n\nzu nehmen, kommt es für die Berechnung der Unterhaltsrenten nicht an. Ein\n\nsolcher Rechtsverlust wäre ein nach Lage der Dinge nicht ersatzfähiger reiner\n\nVermögensschaden der Klägerin zu 1, der darüber hinaus nur bei ihr eingetre-\n\nten wäre, nicht aber bei den Klägern zu 2 und 3.\n\n(2) Eine Erhöhung der Unterhaltsansprüche der Kläger käme vielmehr\n\nnur dann in Betracht, wenn dem Unterhaltsverpflichteten, also dem Ehemann\n\nder Klägerin zu 1, im Falle seines Fortlebens in dem bezeichneten Zeitraum\n\nLeistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz zugeflossen wären. Das wäre\n\nnur dann möglich gewesen, wenn zu dieser Zeit noch kein Objektverbrauch im\n\nSinne von § 6 Abs. 3 EigZulG vorgelegen hätte. Ein solcher wäre aber einge-\n\ntreten, wenn die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ohne dessen tödlichen Unfall\n\nbereits aus Anlaß des im Oktober 1993 erfolgten Immobilienerwerbs zum\n\nzweiten Mal von der Möglichkeit der staatlichen Förderung gem. § 10 e EStG\n\na.F. Gebrauch gemacht hätten. Dafür könnte sprechen, daß die Eheleute nach\n\nden im Berufungsurteil in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts\n\ngeplant hatten, die von ihnen seinerzeit bewohnte Eigentumswohnung gewinn-\n\nbringend zu veräußern, um mit dem erzielten Betrag ein Hausgrundstück zu\n\nerwerben und unter Inanspruchnahme der zweiten Abschreibungsmöglichkeit\n\ngem. § 10 e EStG a.F. zu finanzieren. Bei einer solchen Fallgestaltung wäre\n\nden Klägern ein Unterhaltsschaden aber nicht aus Anlaß des späteren, im Jah-\n\nre 1997 getätigten Grundstückserwerbs entstanden. Mit dieser aufgrund des\n\nunstreitigen Parteivortrags durchaus naheliegenden Möglichkeit hat sich das\n\nBerufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht befaßt. Von seinem Ansatz aus folge-\n\nrichtig hat es auch nicht erwogen, ob und inwieweit den Klägern für den von\n\nihnen angeführten Zeitraum Ansprüche auf erhöhte Unterhaltsrenten unter dem\n\nGesichtspunkt zustehen könnten, daß der Verunglückte im Falle seines Fortle-\n\nbens möglicherweise den im Jahre 1993 getätigten Immobilienerwerb dazu ge-\n\nnutzt hätte, die zweite Abschreibungsmöglichkeit gem. § 10 e EStG a.F. in An-\n\nspruch zu nehmen.\n\nDas Berufungsgericht hat bei der Berechnung der Höhe der Unterhalts-\n\nansprüche gemäß § 844 Abs. 2 BGB auch nicht bedacht, daß der Ehemann die\n\nvolle Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz für ein weiteres Objekt nur\n\ndann in Anspruch hätte nehmen können, wenn er dieses zu Alleineigentum er-\n\nworben hätte. Hätten die Eheleute im Falle des Fortlebens des Verunglückten\n\ndas im Jahre 1997 gekaufte Haus nämlich als Miteigentümer erworben, wären\n\ndie Leistungen nach § 9 EigZulG einem jeden von ihnen (nur) gemäß seinem\n\njeweiligen Miteigentumsanteil zugeflossen (BFHE 191, 377, 378 ff.; 192, 415,\n\n416 und 202, 327). Insoweit wäre deshalb gegebenenfalls zu bedenken, daß\n\ndie Eheleute sowohl die Eigentumswohnung im Jahre 1988 als auch das Haus-\n\ngrundstück im Jahr 1993 jeweils gemeinsam gekauft haben.\n\nIII.\n\nDa somit eine weitere Sachaufklärung geboten ist, sieht sich der Senat\n\ngehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden. Die Sa-\n\nche war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-04/vi-zr-346-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":8},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10e","ref_norm":"10e","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1},{"jurabk":"EigZulG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EigZulG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EigZulG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-04/vi-zr-346-02","retrieved":"2026-07-10 14:55:55.799493+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-04/vi-zr-346-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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