{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-11-04","aktenzeichen":"4 StR 266/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 266/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n\n4. November 2003 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. \n\nIm Fall II 2 k) der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung\n\nauf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung be-\n\nschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit es ihn\n\nbetrifft, das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Ja-\n\nnuar 2003 dahin abgeändert, daß\n\na) \n\nim Schuldspruch die tateinheitliche Verurteilung\n\nwegen erpresserischen Menschenraubs entfällt\n\nund\n\nb) \n\nim Fall II 2 k) die Einzelfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten durch eine solche von\n\nsechs Monaten ersetzt wird.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen erpresserischen Menschen-\n\nraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten\n\nBetrugs kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur-\n\nteilt. Außerdem hat es sichergestellte Waffen und Ausrüstungsgegenstände\n\neingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die Verletzung\n\nsachlichen Rechts.\n\n1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat\n\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 2 k) des Urteils die Verfolgung auf den\n\nVorwurf der gefährlichen Körperverletzung.\n\nDie Beschränkung erfolgt, weil die Feststellungen zum tateinheitlich be-\n\ngangenen erpresserischen Menschenraub rechtlichen Bedenken begegnen.\n\nZwar bestand nach den getroffenen Feststellungen kein zivilrechtlicher Scha-\n\ndensersatzanspruch des gesondert verfolgten G. gegen Artur F. und\n\nDariusz T. wegen des Diebstahls geschmuggelter Zigaretten (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03). Mithin erstrebten der Angeklagte\n\nund seine Mittäter objektiv eine unrechtmäßige Bereicherung, als sie F. und\n\nT. unter Einsatz körperlicher Gewalt entführten, um sie zur Erstattung des\n\nWerts ihrer Diebesbeute an G. zu nötigen. Das Urteil verhält sich jedoch\n\nnicht dazu, ob der Angeklagte irrig vom Bestehen eines Schadensersatzan-\n\nspruches des G. gegen F. und T. ausging und deshalb möglicher-\n\nweise hinsichtlich der Erpressung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB einem Irrtum\n\nüber das normative Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des erstrebten\n\nVermögensvorteils unterlag (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6 m.zahlr.N.).\n\n2. Wegen der infolge der Beschränkung vorzunehmenden Schuld-\n\nspruchänderung ist auf die Revision des Angeklagten im Fall II 2 k) die Strafe\n\nneu zu bemessen. Der Senat setzt für die rechtsfehlerfrei festgestellte gefährli-\n\nche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB die für diesen\n\nTatbestand vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, da die\n\nVoraussetzungen für einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 2. Halbs.\n\nStGB nicht vorliegen (§ 354 Abs. 1 StGB).\n\nAngesichts der Anzahl und der Höhe der für die übrigen Taten ver-\n\nhängten Freiheitsstrafen kann der Senat auch unter Berücksichtigung des Re-\n\nvisionsvorbringens der Verteidigung ausschließen, daß sich die Ermäßigung\n\nder Einzelstrafe im Fall II 2 k) von drei Jahren und sechs Monaten auf sechs\n\nMonate Freiheitsstrafe auf die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-\n\nren ausgewirkt hätte.\n\n3. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n4. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg\n\nerzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelge-\n\nbühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse\n\naufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:13)\n\n(cid:14)(cid:2)(cid:15)(cid:6)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)(cid:20)(cid:10)(cid:21)(cid:13)\n\n(cid:22)(cid:2)(cid:23)(cid:20)(cid:24)(cid:25)(cid:10)(cid:26)(cid:13)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:22)(cid:31)(cid:30) (cid:23)\"!$#%(cid:13)(cid:6)(cid:23)(cid:28)&(cid:5)(cid:10)(cid:12)’\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-04/4-str-266-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-04/4-str-266-03","retrieved":"2026-07-10 14:57:04.060673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-04/4-str-266-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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