{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"II ZB 35/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 35/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter\n\nProf. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der\n\nBeschwerdekammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I\n\nvom 24. Oktober 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht\n\n(Einzelrichter) zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\n\nerhoben.\n\nBeschwerdewert: 700,00 \n\nGründe:\n\nI. Der Kläger hat die Beklagte auf Herausgabe von Handakten in An-\n\nspruch genommen. Nachdem die Beklagte die Akten herausgegeben hat, ha-\n\nben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erle-\n\ndigt erklärt und streiten nur noch über die Kostentragungspflicht. Das Amtsge-\n\nricht hat der Beklagten durch Beschluß nach § 91 a ZPO die Kosten des\n\nRechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige\n\nBeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen gehen davon\n\naus, daß das Herausgabeverlangen des Klägers bis zur Erledigung der Haupt-\n\nsache zulässig und begründet war und die Voraussetzungen des § 93 ZPO\n\nnicht erfüllt sind. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Be-\n\nklagte ihr Begehren, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,\n\nweiter.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO\n\nstatthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568\n\nSatz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter anstelle des Kollegiums des Beschwerdege-\n\nrichts entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP\n\n2003, 1561).\n\nNach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO hätte der Einzelrichter das Verfahren dem\n\nBeschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Be-\n\nsetzung zur Entscheidung übertragen müssen, weil er der Sache, wie sich aus\n\nseiner Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf\n\n§ 574 Abs. 2 ZPO ergibt, Grundsatzbedeutung beimaß. Daß er mit diesem\n\nHinweis erkennen ließ, er halte die Zulassung nicht allein wegen Grundsätzlich-\n\nkeit für geboten, sondern auch, weil die Fortbildung des Rechts und die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerde-\n\ngerichts erforderten, änderte an seiner Verpflichtung zur Übertragung des Ver-\n\nfahrens auf das Kollegium nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ist der Begriff der Grundsätzlichkeit im weitesten Sinne zu verstehen\n\nund umfaßt auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 13. März 2003\n\naaO; v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.).\n\n2. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch keinen Bestand haben,\n\nweil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters\n\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen und damit objektiv willkürlich ist. Der Ein-\n\nzelrichter hat nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Fällen grundsätzlicher Bedeutung\n\nkeine eigene Entscheidungskompetenz. Diese liegt allein bei dem Kollegium.\n\n3. Der Senat kann eine Entscheidung in der Sache nicht treffen, sondern\n\nhat sie gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an den Einzelrichter des Beschwerde-\n\ngerichts zurückzuverweisen, damit dieser nach § 568 Satz 2 ZPO über die\n\nÜbertragung des Verfahrens auf das Kollegium entscheiden kann.\n\nDie durch die Rechtsbeschwerde ausgelösten Gerichtskosten werden\n\nnicht erhoben, § 8 GKG.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nMünke\n\nGehrlein\n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-03/ii-zb-35-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-03/ii-zb-35-02","retrieved":"2026-07-10 14:54:26.560380+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-03/ii-zb-35-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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