{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-10-31","aktenzeichen":"IXa ZB 197/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 114, 121 Abs. 2 Die vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte Beiord- nung eines Rechtsanwalts setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsver- folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht läßt sich nur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungs- gerichtliche Maßnahme er sich im einzelnen wenden oder wie er sich sonst konkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliar- vollstreckung nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 197/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2003\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO §§ 114, 121 Abs. 2\n\nDie vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte Beiord-\nnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsver-\nfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht läßt sich\nnur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungs-\ngerichtliche Maßnahme er sich im einzelnen wenden oder wie er sich sonst\nkonkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliar-\nvollstreckung nicht in Betracht.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 197/03 - LG Karlsruhe\n AG Pforzheim\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richte-\n\nrinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck\n\nam 31. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2003\n\nwird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.\n\nWert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 27.000 \n\nGründe:\n\nI. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dinglichem\n\nTitel in Grundbesitz, der dem Schuldner und seiner geschiedenen Ehe-\n\nfrau je zu 1/2 gehört. Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des\n\nSchuldners beantragte, diesem Prozeßkostenhilfe unter seiner Beiord-\n\nnung zu bewilligen, um dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwek-\n\nke der Teilungsversteigerung beitreten zu können. Das Amtsgericht hat\n\nden Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt und diese damit begründet, er wolle allgemein im\n\nZwangsversteigerungsverfahren anwaltlich vertreten sein, um insbeson-\n\ndere zu verhindern, daß das Grundstück unter Wert veräußert werde.\n\nSeine Beschwerde hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Dagegen\n\nwendet er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-\n\nhafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es fehle an den Voraus-\n\nsetzungen des § 114 ZPO. Mangels Gleichartigkeit der Verfahren könne\n\nder Schuldner dem Vollstreckungsversteigerungsverfahren nicht mit dem\n\nZiel beitreten, die Teilungsversteigerung durchzuführen. Für das Voll-\n\nstreckungsversteigerungsverfahren selbst sei die Rechtsverfolgung des\n\nSchuldners derzeit nicht zu bestimmen, so daß sich eine Erfolgsaussicht\n\nnicht feststellen lasse. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,\n\ndaß das Verfahren mit Mängeln behaftet oder in seiner Durchführung un-\n\nzulässig sei. Es sei ferner nicht erkennbar, daß der Schuldner künftig in\n\nseinen Rechten verletzt werde. Ihm bleibe immer noch die Möglichkeit,\n\nentsprechend seiner Interessenlage in den einzelnen Verfahrensstadien\n\nzu reagieren. Erst dann verfolge er ein konkretes Ziel, dessen Er-\n\nfolgsaussicht geprüft werden könnte. Die Bewilligung von Prozeßkosten-\n\nhilfe als vorbeugende Maßnahme sehe das Gesetz nicht vor. Ohne daß\n\ndie Voraussetzungen des § 114 ZPO erfüllt seien, komme auch die Bei-\n\nordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.\n\nDie Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, daß auch im Zwangs-\n\nversteigerungsverfahren das Vorgehen der antragstellenden Partei Aus-\n\nsicht auf Erfolg haben muß. Sie meint jedoch, daß nach dem Grundsatz\n\nder Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich\n\nsei, wenn der Gegner in gleicher Weise rechtlich unterstützt werde. Die\n\nGläubigerin sei im gegebenen Fall zwar nicht anwaltlich vertreten. Als\n\nBank verfüge sie aber über eine dem Schuldner weit überlegene Sach-\n\nkenntnis im Zwangsversteigerungsverfahren; aus der Eigenschaft als\n\nGläubiger und Schuldner ergebe sich eine \"natürliche Gegnerschaft\" der\n\nParteien.\n\n2. Dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt wer-\n\nden.\n\na) Sie räumt ein, daß die vom Schuldner beantragte Beiordnung\n\neines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nur in Betracht kommt,\n\nwenn sich zuvor die Voraussetzungen des § 114 ZPO bejahen lassen\n\n(MünchKomm-ZPO/Wax, ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 65; Stein/Jonas/Bork,\n\nZPO 21. Aufl. § 121 Rdn. 2; LG Münster Rpfleger 1995, 36; LG Krefeld\n\nRpfleger 1988, 156; LG Bielefeld Rpfleger 1987, 210). Bei mangelnder\n\nErfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung\n\nscheidet eine Beiordnung aus, selbst wenn der Gegner anwaltlich ver-\n\ntreten, der antragstellenden Partei in sonstiger Weise überlegen sein\n\noder sich die Sach- und Rechtslage so schwierig gestalten sollte, daß\n\ndie Partei zu einer sachgerechten Wahrnehmung ihrer Interessen an-\n\nwaltlichen Beistandes bedarf. Denn § 121 ZPO regelt lediglich, wann der\n\nPartei, der Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, zusätzlich ein Rechtsan-\n\nwalt beigeordnet werden muß (vgl. BGHZ 91, 305, 315). Ob ihr aber\n\nüberhaupt Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, bestimmt sich ausschließ-\n\nlich nach § 114 ZPO. Nur wenn die dort genannten, verfassungsrechtlich\n\nunbedenklichen (vgl. BVerfGE 56, 139, 143) Voraussetzungen vorliegen,\n\nist die unbemittelte der bemittelten Partei gleichzustellen. Für das\n\nZwangsvollstreckungsverfahren ergeben sich insoweit keine Besonder-\n\nheiten. Die von § 114 ZPO geforderte Erfolgsaussicht läßt sich auch dort\n\nex ante beurteilen, worauf das Beschwerdegericht zutreffend verweist.\n\nDas gilt für den Gläubiger, der seinen titulierten Anspruch im Wege der\n\nZwangsvollstreckung durchsetzen will, ebenso wie für den Schuldner,\n\nder sich gegen konkrete vollstreckungsrechtliche Eingriffe zur Wehr set-\n\nzen möchte. Soweit im Zuge des Prozeßkostenhilfe-Änderungsgesetzes\n\nvom 10. Oktober 1994 (BGBl. I, 2954 f.) in den Gesetzgebungsmateriali-\n\nen (BT-Drucks. 13/341, 13) eine abweichende - allein auf die Person des\n\nVollstreckungsgläubigers bezogene - Auffassung vertreten wurde, ist\n\ndies in den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO nicht zum Ausdruck gekom-\n\nmen.\n\nb) Das Beschwerdegericht hat im gegebenen Fall eine Erfolgsaus-\n\nsicht im Sinne des § 114 ZPO verneint. Das nimmt die Rechtsbeschwer-\n\nde hin; die Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen auch keinen\n\nRechtsfehler erkennen. Die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n\nkommt für den Schuldner allein bei der Zwangsvollstreckung in bewegli-\n\nches Vermögen in Betracht (arg. e. § 119 Abs. 2 ZPO). Bei der Immobili-\n\narvollstreckung kann Prozeßkostenhilfe nicht insgesamt, sondern nur für\n\neinzelne Verfahrensabschnitte und Verfahrensziele gewährt werden (Mu-\n\nsielak/Fischer, ZPO 3. Aufl. § 119 Rdn. 8; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO;\n\nStein/Jonas/Bork, aaO § 119 Rdn. 15; LG Bielefeld aaO; LG Münster\n\naaO; LG Krefeld aaO; a.A. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 119 Rdn. 33 f.;\n\nStöber, ZVG 17. Aufl. Einleitung 4.52). Das Zwangsversteigerungsgesetz\n\nsieht eine Vielzahl von Möglichkeiten für eine Beteiligung des Schuldners\n\nam Verfahren vor, deren Erfolgsaussichten für den Einzelfall geprüft\n\nwerden müssen. Von welchen der ihm eröffneten Möglichkeiten er Ge-\n\nbrauch machen möchte, hat der Schuldner hier nicht deutlich gemacht.\n\nSoweit er sich darauf beruft, er wolle eine Veräußerung des Grundbesit-\n\nzes unter Wert verhindern, ist dies zu allgemein gehalten und läßt kon-\n\nkret beabsichtigte Abwehrmaßnahmen gegen die Art und Weise, wie das\n\nZwangsversteigerungsverfahren durchgeführt wird, nicht erkennen. Das\n\nBeschwerdegericht hat zu Recht keinen Anhalt dafür gesehen, daß\n\nRechtsverletzungen des Schuldners eingetreten sind oder künftig dro-\n\nhen. Es läßt sich daher derzeit nicht beurteilen, inwieweit der Schuldner\n\nmit Erfolg in den Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens eingreifen\n\nkönnte.\n\nKreft Raebel Boetticher\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-31/ixa-zb-197-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-31/ixa-zb-197-03","retrieved":"2026-07-10 14:48:48.954203+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-31/ixa-zb-197-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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