{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-10-31","aktenzeichen":"IXa ZB 195/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 808, 809 Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO setzt voraus, daß der Dritte über den Pfändungsakt hinaus mit der Wegnahme der Sache zum Zwecke der Verwertung einverstanden ist. Das hat der Gerichts- vollzieher im Einzelfall festzustellen. Erlangt ein Dritter Gewahrsam an der gepfändeten Sache, darf der Gerichts- vollzieher diese gegen seinen Widerspruch nur wegschaffen, wenn der Gläubiger gegen den nicht herausgabebereiten Dritten zuvor einen entspre- chenden Titel erwirkt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 195/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO §§ 808, 809\n\nHerausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO setzt voraus, daß der\nDritte über den Pfändungsakt hinaus mit der Wegnahme der Sache\nzum Zwecke der Verwertung einverstanden ist. Das hat der Gerichts-\nvollzieher im Einzelfall festzustellen.\n\nErlangt ein Dritter Gewahrsam an der gepfändeten Sache, darf der Gerichts-\nvollzieher diese gegen seinen Widerspruch nur wegschaffen, wenn der\nGläubiger gegen den nicht herausgabebereiten Dritten zuvor einen entspre-\nchenden Titel erwirkt hat.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 195/03 - LG Stuttgart\n AG Stuttgart\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richte-\n\nrinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck\n\nam 31. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2003 wird\n\nauf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.\n\nWert: 5.665,40 \n\nGründe:\n\nI. Der Gläubiger lieferte an den Schuldner, den Pächter einer\n\nGaststätte, eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Einbauküche. Über\n\ndie Kaufpreisforderung erwirkte er \n\nin Höhe von 11.080,56 DM\n\n(5.665,40 \n\n Zinsen und Kosten einen Vollstreckungsbe-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:3)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:8)(cid:16)(cid:3)(cid:6)(cid:17)(cid:18)(cid:3)(cid:6)(cid:17)\n\nscheid und ließ die mit dem Bauwerk nicht fest verbundene Küchenein-\n\nrichtung durch die Gerichtsvollzieherin pfänden. Diese brachte eine\n\nPfandanzeige an, beließ den Pfandgegenstand aber an Ort und Stelle.\n\nAnläßlich der Vollstreckungsmaßnahme war eine dritte Person, R. \n\nG. , zugegen, den die Gerichtsvollzieherin für einen Angestellten\n\ndes Schuldners hielt. Als sie die Kücheneinrichtung zu einem späteren\n\nZeitpunkt im Auftrag des Gläubigers abholen wollte, widersprach R. \n\nG. dieser Maßnahme. Er behauptete, die Einbauküche vom\n\nSchuldner erworben zu haben und schon zum Zeitpunkt der Pfändung\n\nneuer Pächter der Gaststätte gewesen zu sein. Die Gerichtsvollzieherin\n\nlehnte es daraufhin ab, den Pfandgegenstand wegzuschaffen. Das\n\nAmtsgericht hat die Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Seine\n\ndagegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Landgericht (Einzelrichter)\n\nohne Erfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der\n\nSenat den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-\n\nrichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das\n\nLandgericht zurückverwiesen. Der Einzelrichter hat daraufhin das Ver-\n\nfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung\n\nübertragen. Diese hat die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen.\n\nDagegen wendet er sich mit seiner - erneut zugelassenen - Rechtsbe-\n\nschwerde.\n\nII. Das gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte\n\nund auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Gerichtsvoll-\n\nzieherin berechtigt, die Abholung der gepfändeten Einbauküche zu ver-\n\nweigern. Zwar sei die Pfändung ordnungsgemäß erfolgt, weil die Ge-\n\nrichtsvollzieherin Alleingewahrsam des Schuldners im Sinne des § 808\n\nZPO habe annehmen dürfen. Bei der Abholung sei aber nicht mehr der\n\nSchuldner, sondern R. G. Gewahrsamsinhaber der Pfandsache\n\nund berechtigter Besitzer der Räumlichkeiten gewesen, in denen sich\n\ndiese befunden habe. Gegen G. liege kein Titel vor; für ein\n\nrechtsmißbräuchliches Verhalten oder ein kollusives Zusammenwirken\n\nmit dem Schuldner bestünden keine Anhaltspunkte. Ohnehin müsse die-\n\nse Frage einem gegen G. geführten Zivilrechtsstreit vorbehalten\n\nbleiben, da es der Gerichtsvollzieherin als Vollstreckungsorgan an einer\n\nentsprechenden Prüfungskompetenz fehle. Durch die bloße Duldung der\n\nPfändung der Einbauküche aus einem gegen den Schuldner gerichteten\n\nTitel habe G. schließlich nicht auf ein damals schon bestehendes\n\noder erst später entstandenes Widerspruchsrecht verzichtet.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Ansicht, die Ge-\n\nrichtsvollzieherin habe, nachdem die Sache wirksam mit Beschlag belegt\n\nworden sei, auf die Einbauküche zugreifen dürfen. Ihr stehe ein Verfol-\n\ngungsrecht zu, um nach erfolgter Pfändung die Vollstreckung fortsetzen\n\nzu können. Anderenfalls würde ihre in § 808 ZPO geregelte Befugnis, die\n\nSache dem Schuldner sogleich oder später wegzunehmen, ins Leere\n\nlaufen. Der davon betroffene Dritte müsse seine materiellen Rechte über\n\n§ 771 ZPO geltend machen. Überdies habe das Beschwerdegericht die\n\nBehauptung des Dritten - R. G. - nicht ausreichend gewürdigt,\n\nschon zum Zeitpunkt der Pfändung Pächter der Gaststätte und damit\n\nGewahrsamsinhaber gewesen zu sein. Da er die Pfändung habe ge-\n\nschehen lassen, sei von seiner Herausgabebereitschaft auszugehen,\n\nsein jetziger Widerspruch unbeachtlich.\n\n2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig. Es hat zu\n\nRecht davon abgesehen, die Gerichtsvollzieherin zur Vornahme der vom\n\nGläubiger begehrten weiteren Vollstreckungsmaßnahme anzuweisen.\n\na) Hat sich die Einbauküche bereits zum Zeitpunkt der Pfändung\n\nim Gewahrsam eines Dritten befunden, ist mit dem Beschwerdegericht\n\ndavon auszugehen, daß dieser keine - als Prozeßerklärung unwiderrufli-\n\nche - Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO erklärt hat. Nur\n\ndann aber wäre er gehindert, der Abholung der Sache durch die Ge-\n\nrichtsvollzieherin zu widersprechen.\n\nWill der Gerichtsvollzieher eine Sache pfänden, an der ein Dritter\n\nGewahrsam hat, genügt es nicht, daß der Dritte den Pfändungsakt als\n\nsolchen duldet. Er muß darüber hinaus mit der Wegnahme der Sache\n\nzum Zwecke der Verwertung einverstanden sein, was der Gerichtsvoll-\n\nzieher durch Befragen festzustellen hat (Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl.\n\n§ 809 Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 809 Rdn. 4; Zöller/Stöber,\n\nZPO 23. Aufl. § 809 Rdn. 6; MünchKomm/Schilken, ZPO 2. Aufl. § 809\n\nRdn. 7; Rosenberg/Gaul/Schilken, 11. Aufl. § 51 I 3; Baumbach/Lauter-\n\nbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 809 Rdn. 6). An einem solchen\n\nEinverständnis fehlt es hier. Zu einer näheren Sachverhaltsaufklärung\n\nhatte die Gerichtsvollzieherin keine Veranlassung, weil sich G. \n\nnicht als neuer Gewahrsamsinhaber zu erkennen, insbesondere keinen\n\nHinweis auf seine Pächtereigenschaft gegeben hat. Bei dieser Sachlage\n\ndurfte das Beschwerdegericht, auch wenn die widerspruchlose Hinnahme\n\nder Pfändung im allgemeinen auf ein Einverständnis mit der Wegnahme\n\nder Sache deuten mag (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 809\n\nRdn. 8; MünchKomm/Schilken, aaO), die Umstände des Einzelfalles\n\nrechtsfehlerfrei dahin bewerten, daß mit der Duldung der Anbringung der\n\nPfandanzeige nicht zugleich die Bereitschaft verbunden war, die Sache\n\nzur Verwertung zur Verfügung zu stellen. Hinzu tritt, daß der Pfandge-\n\ngenstand an Ort und Stelle belassen wurde und der drohende Gewahr-\n\nsamsverlust daher nicht offen zutage trat. Ausweislich der dienstlichen\n\nStellungnahme der Gerichtsvollzieherin wurde - über eine Belehrung\n\nüber die rechtliche Bedeutung der Pfändung hinaus - weder die mögliche\n\nFortsetzung des Vollstreckungsverfahrens erörtert, noch ist dem anwe-\n\nsenden G. eine Unterzeichnung des Pfändungsprotokolls abver-\n\nlangt worden, um sein Einverständnis zu der Vollstreckungsmaßnahme\n\nzu dokumentieren. Von beidem ist abgesehen worden, weil alle objektiv\n\nerkennbaren Merkmale für Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuld-\n\nners sprachen. Wenn sich aber für das Vollstreckungsorgan kein Hinweis\n\ndarauf ergeben mußte, daß statt des Vollstreckungsschuldners nunmehr\n\nG. Gewahrsamsinhaber war, können aus der Duldung der Pfän-\n\ndungsmaßnahme für sich allein keine Schlüsse auf eine weitergehende\n\nHerausgabebereitschaft gezogen werden. Die Voraussetzungen des\n\n§ 809 ZPO waren somit nicht gegeben. Ob sich die Pfändung für diesen\n\nFall nach § 808 ZPO wirksam vollzogen hat, bedarf keiner abschließen-\n\nden Entscheidung.\n\nb) Denn dem Beschwerdegericht ist weiter darin zu folgen, daß die\n\nGerichtsvollzieherin auch in diesem Fall nicht befugt wäre, gegen den\n\nWillen des G. dessen gewerbliche Räume zu betreten und die zu-\n\nvor gepfändete Sache von dort wegzuschaffen. Es fehlt an einer voll-\n\nstreckungsrechtlichen Vorschrift, die regelt, ob und unter welchen Vor-\n\naussetzungen dem Vollstreckungsorgan ein solcher Eingriff erlaubt ist.\n\nDie Vorschrift des § 750 ZPO kann in diesem Zusammenhang nicht he-\n\nrangezogen werden, weil die Zwangsvollstreckung nicht erst begonnen,\n\nsondern nach erfolgter Pfändung fortgesetzt werden soll; die des § 809\n\nZPO scheidet schon deshalb aus, weil sie an eine Herausgabebereit-\n\nschaft anknüpft, die vorliegend gerade nicht gegeben ist. Der gegen den\n\nSchuldner gerichtete Titel und die daran anknüpfende Zwangsvollstrek-\n\nkung, die zu einer aufgrund der Pfändung entstandenen Verstrickung der\n\nSache führt, genügen als Ermächtigungsgrundlage nicht, selbst wenn es\n\nnur um die Beschaffung der gepfändeten Sache zum Zwecke der Fort-\n\nsetzung einer bereits begonnenen Zwangsvollstreckung geht. Es bedarf\n\neines auf den Drittgewahrsamsinhaber lautenden Titels, den sich der\n\nGläubiger aufgrund seines Pfändungspfandrechts beschaffen muß. Nur\n\nein solcher Titel, der bislang nicht vorliegt, vermag den Eingriff des Voll-\n\nstreckungsorgans in die Rechtssphäre des - am Vollstreckungsverfahren\n\nbis dahin unbeteiligten - Dritten zu rechtfertigen.\n\nDer Senat schließt sich damit der herrschenden Auffassung an\n\n(Zöller/Stöber, aaO § 809 Rdn. 3; Musielak/Becker, aaO § 808 Rdn. 20;\n\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl.\n\n§ 808 ZPO Rdn. 14; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl.\n\nS. 138; Baumbach/Albers/Lauterbach/Hartmann, aaO § 809 Rdn.8;\n\nMünchKomm/Schilken, aaO § 8 Rdn. 24a; Rosenberg/Gaul/Schilken,\n\naaO § 51 II 3; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 808 Rdn. 37; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 808 Rdn. 53; Lackmann, Zwangsvoll-\n\nstreckungsrecht 5. Aufl. Rdn. 165; Gerhardt, Grundbegriffe des Voll-\n\nstreckungs- und Insolvenzrechts Rdn. 84; Gottwald, Zwangsvollstreckung\n\n3. Aufl. § 808 ZPO Rdn. 5; Pawlowski, DGVZ 1976, 3336; ders. AcP 175\n\n[1975], 189, 197; wohl auch Münzberg, ZZP 78 [1965], 287, 292; LG Bo-\n\nchum DGVZ 1990, 72), die auf das grundgesetzlich verankerte Recht-\n\nstaatsprinzip (Art. 20 III GG) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit\n\nder Wohnung (Art. 13 I GG) verweist. Sie ist an die Stelle der früher vor-\n\nwiegenden Ansicht getreten, wonach schon die Verstrickung selbst eine\n\nstaatliche Verfügungsmacht über den Pfandgegenstand begründet, die\n\ndem Gerichtsvollzieher zu einem von der Person des Gewahrsamsinha-\n\nbers unabhängigen Herausgabeanspruch verhelfen soll (vgl. Wasner,\n\nZZP 79 [1966], 113, 119 f.; LG Saarbrücken DGVZ 75, 170 f.; so heute\n\nnoch Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 809 Rdn. 8; AG Flensburg DGVZ\n\n1995, 60 für den Fall offensichtlicher Vollstreckungsvereitelung. Das\n\nübersieht, daß die Verstrickung nur hoheitliche Gewaltrechte gegenüber\n\ndem Schuldner selbst zu begründen vermag, nicht aber solche Rechte\n\nauch gegenüber Dritten entstehen läßt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO;\n\nMünchKomm/Schilken, aaO).\n\nKreft Raebel Boetticher\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-31/ixa-zb-195-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 809","ref_norm":"809","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-31/ixa-zb-195-03","retrieved":"2026-07-10 14:50:40.333117+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-31/ixa-zb-195-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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