{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-30","aktenzeichen":"III ZR 344/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 667 Zur Verpflichtung des in das \"Sicherheitssystem\" eines Anlagemodells ein- geschalteten Mittelverwendungstreuhänders, den Anlegern für ihre Einlagen einzustehen, wenn er Transaktionen zuläßt, durch die die gesamte verein- barte Anlagestrategie verändert wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 344/02\n\nUrteil\n\nVerkündet am:\n30. Oktober 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB §§ 675, 667\n\nZur Verpflichtung des in das \"Sicherheitssystem\" eines Anlagemodells ein-\n\ngeschalteten Mittelverwendungstreuhänders, den Anlegern für ihre Einlagen\n\neinzustehen, wenn er Transaktionen zuläßt, durch die die gesamte verein-\n\nbarte Anlagestrategie verändert wird.\n\nBGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02 - OLG Karlsruhe\n\n LG Konstanz\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. Oktober 2002\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger beteiligten sich zwischen dem 21. Dezember 1989 und dem\n\n28. September 1990 an einem von der N. GmbH\n\n(im folgenden: N. GmbH) initiierten und vertriebenen Kapitalanla-\n\ngemodell. Diesem lag nach dem von der N. GmbH herausgegebenen Pro-\n\nspekt folgendes Konzept zugrunde:\n\nDie Anleger sollten Gesellschafter von - für jeden Kalendermonat neu\n\ngegründeten und nach Ablauf von 60 Monaten endenden - Gesellschaften bür-\n\ngerlichen Rechts (im folgenden: Anlegergesellschaften) werden, deren Gegen-\n\nstand die gemeinsame Geldanlage in Termindirekt- und Terminoptionsgeschäf-\n\nten, namentlich in Devisen, Wertpapieren und Waren war. Mit der Geschäfts-\n\nführung und mit der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens wurde jeweils die\n\nN. GmbH beauftragt, die ihrerseits für die anlagemäßige Verwaltung des\n\nGesellschaftsvermögens einen oder mehrere \"Vermögensverwalter\" auszuwäh-\n\nlen hatte. Zur Begrenzung des Anlagerisikos war die Vermögensverwaltung\n\nverpflichtet, pro Abrechnungszeitraum eine Barreserve von - je nach verein-\n\nbarter \"Risikogruppe\" - 80 % bzw. 60 % des jeweiligen Gesellschaftsvermö-\n\ngens auf dem Broker-Konto zurückzuhalten, wobei die Barreserve in festver-\n\nzinslichen Wertpapieren angelegt werden konnte. 20 % bzw. 40 % des jeweili-\n\ngen Gesellschaftsvermögens sollten pro Abrechnungszeitraum (spekulativ)\n\n\"angelegt\" werden.\n\nZu dem im Prospekt angebotenen \"Sicherheitssystem\" gehörte die Ein-\n\nschaltung eines Mittelverwendungs-Treuhänders, als der - auf der Grundlage\n\neines von den Anlegergesellschaften mit dem Treuhänder abzuschließenden\n\nentgeltlichen Treuhandvertrags - der Beklagte fungierte. Auf ein von ihm an-\n\nzulegendes Anderkonto waren die Zeichnungsgelder einzuzahlen. Von der\n\neingegangenen Einzahlung hatte der Treuhänder ein von den Gesellschaftern\n\nin der Beitragserklärung übernommenes Agio (7 %) zur Deckung der Vertriebs-\n\nkosten an die Geschäftsführung der Anlegergesellschaften auszubezahlen. Die\n\nverbleibenden Zeichnungsgelder hatte er auf ein ihn als Inhaber ausweisendes\n\nKonto bei einem Broker-Haus weiterzuleiten. Im übrigen hatte der Treuhänder\n\nnach Weisungen der Geschäftsführung der Gesellschaft Verfügungen über das\n\nGesellschaftskapital vorzunehmen, \"sofern diese im Einklang mit dem Gesell-\n\nschaftsvertrag und diesem Treuhandvertrag\" standen (§ 1 Ziffer 3 des Treu-\n\nhandvertrags).\n\nDer Beklagte, der zu Beginn seiner Tätigkeit die eingehenden Beträge\n\n(abzüglich des Agios) an ein Broker-Haus weitergeleitet hatte, nahm ab Anfang\n\n1990 auf Weisung der Geschäftsführung der N. GmbH umfangreiche an-\n\nderweitige Überweisungen vor: Am 16. Januar 1990 und kurz darauf überwies\n\ner je 10 Mio. DM auf das Konto eines Rechtsanwalts, der mit diesem Geld\n\nWertpapiere erwerben sollte. 5,53 Mio. DM leitete er an einen Herrn G. ,\n\nGeschäftsführer einer Aktiengesellschaft, weiter. Am 4. Mai 1990 überwies er\n\nca. 1,7 Mio. DM an die Firma N. Y. G. and O. C. (NGO). Die\n\nN. GmbH verbuchte seit Anfang 1990 hohe Verluste. Sie zahlte an die\n\nAnleger vorgetäuschte Gewinne aus, die sie unter anderem aus neuen Kapital-\n\nanlagebeträgen finanzierte. Die Anlagebeträge sind nicht zurückgezahlt wor-\n\nden. Die N. GmbH geriet in Vermögensverfall.\n\nDie Kläger nehmen den Beklagten auf Rückzahlung der von ihnen gelei-\n\nsteten Einlagen (Kläger zu 1: 11.770 DM = 6.017,91 \n\n 2: 20.330 DM\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n= 10.394,56 \n\n 3: 5.350 DM = 2.735,41 \n\n 4: 5.350 DM =\n\n(cid:0)(cid:17)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:18)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n(cid:0)(cid:17)(cid:1)(cid:19)(cid:3)\n\n(cid:5)(cid:10)(cid:7)(cid:8)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:18)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n2.735,41 \n\n(cid:9)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)\n\n(cid:25)!(cid:9)\n\n(cid:25)%$(cid:8)(cid:11)&(cid:15)(cid:26)’%((cid:30))(cid:12)*,+(cid:8)(cid:25).-/+\n\n(cid:7)(cid:8)(cid:9)(cid:12)(cid:11)1(cid:31)(cid:6)’%(/(cid:27)2((cid:26)+(cid:16)(cid:27)\n\n(cid:31)(cid:6)(cid:9)3(cid:1)(cid:19)(cid:3)\n\n+(cid:10)(cid:7)(cid:8)(cid:9)4+(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:7)(cid:8)(cid:9)!5#(cid:31)\n\n(cid:20)(cid:22)(cid:21)\n\n(cid:21)#\"(cid:18)(cid:21)\n\n(cid:21)(cid:26)0\n\ne-\n\nsen, das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung verurteilt. Mit\n\nder - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die\n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\n(cid:21)\n(cid:21)\n(cid:31)\n0\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger gegen\n\nden Beklagten auf Herausgabe der von ihnen eingezahlten Beträge gemäß\n\n§§ 675, 667 BGB bejaht.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Kläger für einen\n\nHerausgabeanspruch nach § 667 BGB daraus her, daß durch die Überweisung\n\nder von den Klägern zur Verfügung gestellten Beträge auf das in den Anträgen\n\nauf Annahme der Beteiligung angegebene Anderkonto des Treuhänders un-\n\nmittelbar zwischen den Klägern und dem Beklagten ein Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrag \"entsprechend den Treuhandverträgen zwischen den jeweiligen ...\n\n(Anlegergesellschaften) und dem Beklagten\" zustande gekommen sei. Daß\n\nsich \"entgegen der Überschrift dieses Vertrages\" die Verpflichtung des Be-\n\nklagten aus einem Auftrag \"der Gesellschafter\" ergäbe, sei aus den Regelun-\n\ngen dieses Vertrages zu entnehmen. So werde die Aufgabe des Beklagten da-\n\nhingehend umschrieben, daß er die von den Gesellschaftern gezeichneten\n\nEinlagen entgegenzunehmen und zu diesem Zweck ein Treuhandeinzahlungs-\n\nkonto und ein Treuhandauszahlungskonto einzurichten habe, über welche er\n\nunter Ausschluß der Geschäftsführung allein verfügungsberechtigt sei. In § 3\n\nwerde seine Haftung gegenüber \"den Gesellschaftern\" geregelt. Diese seien\n\nausdrücklich in § 3 Nr. 3 (\"in einem etwaigen Haftungsfall sind die Ansprüche\n\nder Gesellschafter auf die Leistungen beschränkt, die der Treuhänder aufgrund\n\nder Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung erhält\") erwähnt.\n\nAußerdem, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ergebe sich die\n\nAktivlegitimation der Kläger aus der in der Berufungsinstanz vorgelegten Abtre-\n\ntungserklärung des Liquidators der N. GmbH als Geschäftführerin der An-\n\nlegergesellschaften.\n\nDiese Ausführungen werden von der Revision des Beklagten vergeblich\n\nangegriffen. Schon die Annahme einer persönlichen Anspruchsberechtigung\n\nder Kläger, was den Anspruch auf Herausgabe ihrer Einlagen für die Kapital-\n\nanlage durch den Beklagten angeht, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die - im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbare - Aus-\n\nlegung des Berufungsgerichts ist möglich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember\n\n1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025). Ein Verstoß gegen gesetzliche Ausle-\n\ngungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze oder das Außerachtlassen wesentli-\n\nchen Verfahrensstoffs durch das Berufungsgericht wird von der Revision nicht\n\ndargelegt. Sie versucht lediglich, ihre eigene Auslegung - die mit dem Beklag-\n\nten geschlossenen Treuhandverträge beträfen ausschließlich die Gesellschaf-\n\nter der Anlegergesellschaften in ihrer gesamthänderischen Bindung - in revisi-\n\nonsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu\n\nsetzen.\n\nb) Im übrigen wäre selbst dann, wenn der Standpunkt der Revision rich-\n\ntig wäre, Treuhandverträge seien jeweils allein zwischen dem Beklagten und\n\nden Anlegergesellschaften zustande gekommen, davon auszugehen, daß die-\n\nse Treuhandverträge jedenfalls eine \"Drittwirkung\" zugunsten der einzelnen\n\nAnleger haben sollten, und zwar im Sinne echter Verträge zugunsten Dritter\n\n(§ 328 Abs. 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Es spricht\n\nnach dem Schutzzweck der zu dem vorliegenden Anlagemodell gehörenden\n\nTreuhandverträge (Sicherung des Einlagekapitals) alles dafür, daß auch und\n\ngerade der etwaige (primäre) Anspruch der einzelnen Anleger auf Herausgabe\n\nihrer Einlagen im Falle nicht vertragsgerechter Verwendung durch den Treu-\n\nhänder dem jeweils betroffenen einzelnen Gesellschafter der Anlegergesell-\n\nschaften (dem Anleger) zustehen soll.\n\nAuf die Abtretungsvereinbarung vom 28./31. März 2002 zwischen dem\n\nLiquidator der N. GmbH und den Klägern kommt es nicht mehr an.\n\n2.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die weiteren Vorausset-\n\nzungen für die Herausgabeansprüche der Kläger hinsichtlich ihrer (verlorenen)\n\nEinlagen gegen den Beklagten bejaht.\n\na) Der Beklagte hatte die in Rede stehenden Einlagebeträge im Sinne\n\ndes § 667 BGB zur Ausführung des Auftrags erhalten. Von der Verpflichtung,\n\ndas eingezahlte Geld wieder zurückzuzahlen, wäre der Beklagte nur frei ge-\n\nworden, wenn er dargelegt und bewiesen hätte, sie auftragsgemäß weiterge-\n\nleitet zu haben (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW\n\n1997, 47 und vom 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00 - BGHR Report 2002, 71\n\n= EWiR 2002, 807 m. Anm. Klanten).\n\nb) Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Das Berufungsgericht\n\nhat \"im Gegenteil\" festgestellt, daß der Beklagte laufend gegen die Verpflich-\n\ntung zur Erhaltung eines Rückbehalts von 80 % bzw. 60 % des jeweiligen Ge-\n\nsellschaftsvermögens der Anlegergesellschaften (vgl. § 8 des Gesellschafts-\n\nvertrag-Musters) als Barreserve verstoßen habe. Auch habe er durch die er-\n\nheblichen Überweisungen ab Anfang 1990 an andere als an Broker-Häuser\n\ngegen seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag verstoßen und die Mittel daher\n\nnicht auftragsgemäß verwendet. Er könne sich nicht darauf berufen, diese Ab-\n\nweichungen seien von den Regelungen in den Treuhand- bzw. Gesellschafts-\n\nverträgen durch die Klausel gedeckt, wonach \"Hilfsgeschäfte\" der Gesellschaft\n\nerlaubt waren (vgl. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrag-Musters; § 4 Zif-\n\nfer 2 Satz 2 des Musters betreffend den \"Verwaltungs- und Geschäftsführungs-\n\nvertrag\"). Das Wort \"Hilfsgeschäft\" habe es von vornherein verboten, die ge-\n\nsamte Anlagestrategie ohne Zustimmung der Gesellschafter der Anlagegesell-\n\nschaften zu ändern. Eine solche Änderung der vertraglich vereinbarten Anla-\n\ngestrategie habe jedoch den ab 1990 von dem Beklagten getätigten Überwei-\n\nsungen an verschiedene Empfänger zugrunde gelegen, bei denen es sich nicht\n\num Broker-Häuser gehandelt habe und bei denen auch nicht gewährleistet ge-\n\nwesen sei, daß 80 % bzw. 60 % des Gesellschaftsvermögens als Barreserve,\n\nz.B. auch in Schatzbriefen, gehalten wurden. Diese Verhaltensweisen des Be-\n\nklagten, so das Berufungsgericht weiter, seien auch nicht dadurch gerechtfer-\n\ntigt, daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gegenüber dem Be-\n\nklagten den Standpunkt vertreten hatte, in der Art und Weise der Ausgestal-\n\ntung seiner Treuhändertätigkeit lägen unerlaubte Bankgeschäfte. Zusammen-\n\nfassend gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Beklagte habe\n\nseinen Verpflichtungen als Mittelverwendungstreuhänder dadurch zuwider ge-\n\nhandelt, daß er den Weisungen der Geschäftsführung unter eindeutiger Miß-\n\nachtung der Verpflichtung gefolgt sei, Verfügungen über das Gesellschaftska-\n\npital nur dann vorzunehmen, wenn diese \"im Einklang mit dem Gesellschafts-\n\nvertrag und diesem Treuhandvertrag\" standen (§ 1 Ziffer 3 des Treuhandver-\n\ntrages).\n\nDiese - überwiegend im tatrichterlichen Bereich liegende - Würdigung\n\ndes Berufungsgerichts greift die Revision ohne Erfolg an.\n\naa) Zu Unrecht meint sie, eine auftragsgemäße Verwendung der ange-\n\nlegten Gelder sei schon deshalb anzunehmen, weil der Beklagte die Gelder\n\nstets nur auf Weisungen der Vermögensverwaltung ausgezahlt habe. Das Be-\n\nrufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht übersehen, sondern - rechtsfeh-\n\nlerfrei - die Pflichten des Beklagten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen\n\nweiter gezogen. Im Treuhandvertrag war bestimmt, daß die Gelder grundsätz-\n\nlich auf ein Konto bei einem Broker-Haus weitergeleitet werden sollten. Dieses\n\nKonto sollte ausweislich des Anlageprospekts ebenfalls vom Beklagten als\n\nTreuhänder gehalten werden. Daraus ergab sich in dem vom Berufungsgericht\n\nerörterten Rahmen auch eine Kontrollpflicht des Beklagten gegenüber den\n\nWeisungen der Vermögensverwaltung. Zwar oblag die konkrete Anlageent-\n\nscheidung der Vermögensverwaltung. Der Beklagte hatte indessen nach Maß-\n\ngabe des angebotenen \"Sicherheitssystems\" die Einhaltung der Regeln zur\n\nSicherung der Anleger zu überwachen.\n\nbb) Zu dem von dem Beklagten mit zu beachtenden \"Sicherheitssystem\"\n\ngehörte insbesondere auch die (grundsätzliche) Weiterleitung der Anlagegel-\n\nder auf ein Broker-Konto. Zwar sollten dann die entsprechenden Anlagege-\n\nschäfte auf Weisung der Vermögensverwaltung erst getätigt werden. Der Treu-\n\nhänder wurde hierdurch aber in die Lage versetzt, die dem Treuhandvertrag\n\nentsprechende Mittelverwendung zu überprüfen. Dazu gehörte auch die Prü-\n\nfung, ob die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Barreserve in Höhe von\n\n80 bzw. 60 % der eingezahlten Beträge tatsächlich von der Vermögensverwal-\n\ntung eingerichtet wurde. Als Inhaber des Broker-Kontos bekam er die Konto-\n\nauszüge, die er entsprechend kontrollieren konnte. Dies alles diente selbstre-\n\ndend auch dem Schutz der Anleger, worauf im Werbeprospekt auch ausdrück-\n\nlich hingewiesen worden war.\n\ncc) Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts\n\nauch, soweit es die Verfügungen des Beklagten über Einlegebeträge, ohne\n\ndiese auf ein Broker-Konto einzuzahlen, nicht als \"Hilfsgeschäfte\" anerkannt\n\nhat. Nach § 2 Nr. 1 der Gesellschaftsverträge der Anlegergesellschaften sollte\n\nGegenstand der Gesellschaft die Geldanlage in Termindirekt- und Terminopti-\n\nonsgeschäften, namentlich Devisen, Wertpapieren und Waren sein. In diesem\n\nZusammenhang ist geregelt, daß der Gesellschaft auch Hilfsgeschäfte, insbe-\n\nsondere der Kauf und Verkauf von Wertpapieren erlaubt seien. Damit sind le-\n\ndiglich die Arten der Anlagen erweitert worden, die die Vermögensverwaltung\n\nvornehmen kann. Nicht hiervon erfaßt sind Transaktionen, durch die das ge-\n\nsamte \"Sicherheitssystem\" zugunsten der Anleger beseitigt wird. In diese\n\nRichtung ging aber die ab Anfang 1990 getätigte umfangreiche Auszahlung\n\nvon Anlagegeldern an Dritte, die - soweit die Überweisungen nicht noch ande-\n\nren Zwecken außerhalb des Gegenstandes der Anlagegesellschaften dienten -\n\nihrerseits (gegebenenfalls auf Weisung der Vermögensverwaltung) Wertpa-\n\npiergeschäfte tätigen sollten. Es liegt auf der Hand, daß hierdurch der Treu-\n\nhänder jegliche (weitere) Kontrolle über die Mittelverwendung verlor. Wenn das\n\nBerufungsgericht diese Vorgänge dahin gewürdigt hat, die Vermögensverwal-\n\ntung habe hiermit ohne Zustimmung der Gesellschafter der Anlegergesell-\n\nschaften die gesamte \"Anlagestrategie\" geändert, so ist dies aus Rechtsgrün-\n\nden ebensowenig zu beanstanden wie der Schluß des Berufungsgerichts, daß\n\nder Beklagte als Treuhänder der Anleger dies nicht hätte zulassen dürfen.\n\ndd) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, von\n\neiner pflichtwidrigen Verwendung der Anlagegelder der Kläger könne jedenfalls\n\nbezüglich der an die N. GmbH ausgekehrten Agio-Beträge keine Rede\n\nsein. Abgesehen davon, daß es an einem auf die betreffenden konkreten Zah-\n\nlungen im maßgeblichen Zeitraum gerichteten Vortrag des Beklagten in den\n\nTatsacheninstanzen fehlt (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO), war angesichts der Art und\n\ndes Umfangs der Pflichtwidrigkeit der Verfügungen über die Anlagegelder je-\n\ndenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum auch die Abzweigung einer Vergütung\n\nan die für die pflichtwidrigen Verfügungen zu Lasten der Anleger verantwortli-\n\nche N. GmbH pflichtwidrig und nicht geeignet, den Beklagten (teilweise)\n\nvon der Pflicht zur Herausgabe der Anlagegelder zu befreien.\n\n3.\n\nDas angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es die\n\nvon dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als nicht durchgreifend\n\nerachtet hat.\n\na) Der Beklagte hat die Verjährungseinrede darauf gestützt, daß gemäß\n\n§ 3 Ziffer 4 des Treuhandvertrages zwischen den Anlegergesellschaften und\n\ndem Beklagten \"Haftungsansprüche\" gegen den Mittelverwendungs-Treuhän-\n\nder zwei Jahre nach Entstehen des Anspruchs verjähren sollen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat diese Regelung für die streitgegenständlichen Herausgabean-\n\nsprüche als nicht einschlägig angesehen. Die Bestimmungen des § 3 des Treu-\n\nhandvertrages bezögen sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Haftung wegen\n\nschuldhafter Pflichtverletzungen des Treuhänders. Es handele sich hierbei um\n\ndie Regelung von Schadensersatzansprüchen. Nicht geregelt seien die vom\n\nVerschulden unabhängigen - einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen-\n\nden - Herausgabeansprüche nach § 667 BGB.\n\nDiese tatrichterliche Auslegung ist aus Rechtsgründen jedenfalls des-\n\nhalb nicht zu beanstanden, weil es sich bei dem formularmäßigen Treuhand-\n\nvertragsmuster - im Verhältnis der Parteien - um vom Treuhänder den Anlegern\n\ngestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte, deren Verwender ge-\n\nmäß § 5 AGBG (jetzt: § 305 Abs. 2 BGB) das Risiko einer unklaren Abfassung\n\nderselben zu tragen hat. Schon deshalb durfte das Berufungsgericht entschei-\n\ndend auf den Wortlaut (\"Haftungsansprüche\") der Bestimmungen abstellen,\n\nohne diese nach ihrem Sinn und Zweck näher zu hinterfragen.\n\nb) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang anführt, den Klägern\n\nstehe ein verschuldensunabhängiger Herausgabeanspruch aus § 667 BGB\n\nnicht zu, ergibt sich aus dem oben Angeführten das Gegenteil. Zu Unrecht\n\nmeint die Revision, die im obigen Zusammenhang erörterten Pflichtverstöße\n\nkönnten nur Grundlage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten\n\nsein. Diese Pflichtverstöße sind vom Berufungsgericht angeführt worden, um\n\n- im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 667 BGB - den Einwand des\n\nBeklagten zu widerlegen, er habe die Einlagebeträge der Kläger ordnungsge-\n\nmäß weitergeleitet. Das ändert nichts daran, daß im vorliegenden Zusammen-\n\nhang § 667 BGB die maßgebliche Anspruchsgrundlage darstellt.\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-30/iii-zr-344-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-30/iii-zr-344-02","retrieved":"2026-07-10 14:52:20.832108+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-30/iii-zr-344-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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