{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-30","aktenzeichen":"III ZR 32/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 32/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n30. Oktober 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr\n\nund Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 11. November 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin\n\nund hinsichtlich der Aufrechnungsforderungen aus dem Ver-\n\nkaufsfall Ma. zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Vertriebsvertrag, in welchem\n\nsie den Verkauf von Wohnungen, Läden, Büroflächen und Tiefgaragen-\n\nplätzen auf einem von der Beklagten bebauten Grundstück in B. -F. \n\nübernommen hatte, auf Provisionszahlungen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n123.197,85 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Klageforderung liegen Ver-\n\nkaufsfälle an die Kunden M. , A. , Dr. R. , F. , H. \n\nund Z. zugrunde. Darüber hinaus streiten die Parteien darüber, ob\n\ndie Klägerin an sie ausgezahlte Provisionen für den Verkaufsfall Ma. \n\n(24.851,11 DM) und anläßlich des Erwerbs von Liegenschaften durch die Klä-\n\ngerin (50.145,75 DM) behalten darf und sich gegenüber der Beklagten wegen\n\nunrichtiger Angaben bei der Vermittlung der Immobilie schadensersatzpflichtig\n\ngemacht hat.\n\nDas Landgericht hat der Klage entsprochen und die von der Beklagten\n\ngeltend gemachten Gegenrechte für unbegründet angesehen. Die Beklagte hat\n\ndieses Urteil mit ihrer Berufung in vollem Umfang angefochten, innerhalb der\n\nBerufungsbegründungsfrist näher begründete Kritik jedoch nur zum Verkaufs-\n\nfall F. und zur Versagung eines Provisionsrückzahlungsanspruchs we-\n\ngen des Eigenerwerbs der Klägerin erhoben. Im weiteren Verlauf des Rechts-\n\nstreits hat sie sich hilfsweise Vorbringen der Klägerin zu eigen gemacht, allen\n\nVerkaufsfällen lägen Kaufverträge zugrunde, die wegen einer unzulässigen\n\nBezugnahme auf ein Bodengutachten nicht formgerecht beurkundet worden\n\nseien. Ferner hat sie im Hinblick auf ein während des Berufungsverfahrens er-\n\ngangenes Urteil des Kammergerichts, mit dem sie zu Schadensersatzleistun-\n\ngen an den Wohnungserwerber Ma. verurteilt wurde, vorsorglich die Auf-\n\nrechnung mit Schadensersatzansprüchen \n\nin Höhe \n\nvon \n\ninsgesamt\n\n114.579,51 DM erklärt.\n\nDas Berufungsgericht hat im Verkaufsfall F. einen Provisions-\n\nanspruch der Klägerin in geltend gemachter Höhe von 51.060,00 DM verneint\n\nund einen aufrechenbaren Bereicherungsanspruch der Beklagten hinsichtlich\n\nder für den Eigenerwerb der Klägerin gezahlten Provision bejaht. Dementspre-\n\nchend hat es den Verurteilungsbetrag auf 21.992,10 DM nebst Zinsen herab-\n\ngesetzt. Soweit die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aus dem Ver-\n\nkaufsfall Ma. aufgerechnet hat, hat es die Berufung als unzulässig verwor-\n\nfen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die volle Zuerkennung der von ihr\n\ngeltend gemachten Provisionsansprüche, während die Beklagte mit ihrer Revi-\n\nsion die vollständige Abweisung der Klage anstrebt. Der Senat hat die Revision\n\nder Beklagten insoweit nicht angenommen, als es um die Provisionsansprüche\n\naus den Verkaufsfällen M. , A. , Dr. R. , H. und Z. \n\ngeht.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revisionen der Parteien haben in dem jetzt noch verfolgten Umfang\n\nErfolg; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Revision der Klägerin\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht verneint im Verkaufsfall F. einen Provisi-\n\nonsanspruch der Klägerin, weil nach deren Vortrag der mit diesem Erwerber\n\nzustande gekommene Kaufvertrag nicht der notariellen Form des § 313 Satz 1\n\nBGB a.F. entsprochen habe. Der Kaufvertrag enthalte nämlich - wie auch die\n\nanderen Kaufverträge, die in inhaltlich übereinstimmender Form geschlossen\n\nworden seien - eine unstatthafte Bezugnahme auf ein außerhalb der notariellen\n\nUrkunde liegendes Bodengutachten des Sachverständigen P. . Da die Klä-\n\ngerin eine Heilung des Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB a.F. nicht be-\n\nhauptet habe, sei wegen der behaupteten Nichtigkeit des Hauptvertrages ein\n\nProvisionsanspruch nicht entstanden.\n\n2.\n\nMit dieser Begründung kann ein Provisionsanspruch der Klägerin nicht\n\nverneint werden. Zwar ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß nach\n\ndem zwischen den Parteien bestehenden Vertriebsvertrag grundsätzlich nur\n\nwirksam geschlossene Hauptverträge Provisionsansprüche auslösen können.\n\nDer mit dem Erwerber F. geschlossene Kaufvertrag war \n\njedoch\n\n- entgegen der von der Klägerin im Berufungsrechtszug vertretenen Meinung -\n\nwirksam. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Rechtsstreit\n\nzwischen der hiesigen Beklagten als Verkäuferin und dem Erwerber H. ,\n\naus dessen Verkaufsfall im anhängigen Rechtsstreit ebenfalls Provisions-\n\nansprüche erhoben werden, durch Urteil vom 14. März 2003 (V ZR 278/01 -\n\nNJW-RR 2003, 1136) entschieden, ein Bodengutachten, das nach der Baube-\n\nschreibung zu beachten sei, nicht aber die vertragliche Beschaffenheit des\n\nGebäudes bestimme, bedürfe keiner Beurkundung. Dieser Beurteilung, die\n\nnicht nur für den Verkaufsfall F. , sondern wegen der gleichartigen\n\nVertragsgestaltung auch für die anderen Verkaufsfälle von Bedeutung ist, aus\n\ndenen die Klägerin eine Provision beansprucht, schließt sich der Senat an.\n\nAn dieser Beurteilung ist der Senat nicht - wie die Beklagte meint - durch\n\nden Umstand gehindert, daß die Klägerin in der Vorinstanz die Auffassung\n\nvertreten hat, sämtliche notariellen Verträge, die mit Erwerbern von Teileigen-\n\ntumsrechten des Grundstücks geschlossen worden seien, seien nichtig, und\n\ndaß die Beklagte sich diesen Vortrag hilfsweise zu eigen gemacht hat. Die Be-\n\nklagte verkennt zwar nicht, daß grundsätzlich nur Tatsachen unstreitig gestellt\n\nwerden können. Sie vertritt aber unter Bezugnahme auf das Urteil BGHZ 135,\n\n92, 95 die Auffassung, tatsächlichen Umständen seien Tatsachen in juristischer\n\nEinkleidung gleichzustellen, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff\n\n- wie hier \"Unwirksamkeit der Kaufverträge\" - geschehe, der jedem Teilnehmer\n\ndes Rechtsverkehrs geläufig sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese\n\nNichtigkeit auf rechtlich und tatsächlich schwierigen Vorgängen beruhe. Maß-\n\ngeblich sei allein das von den Parteien vorgetragene Ergebnis.\n\nDiesen Überlegungen ist nicht zu folgen. Der hier zu beurteilende Sach-\n\nverhalt weicht maßgebend von der dem Urteil BGHZ 135, 92, 95 zugrundelie-\n\ngenden Konstellation ab, bei der - in bezug auf den von den Parteien verwen-\n\ndeten Begriff der Rechtsnachfolge - erstmals in der Revisionsverhandlung die\n\nAktivlegitimation der Klägerin bestritten wurde. Demgegenüber wurde die Wirk-\n\nsamkeit der Kaufverträge im anhängigen Verfahren zunächst überhaupt nicht\n\nbezweifelt. Erst im Berufungsverfahren vertrat die Klägerin - unter Offenlegung\n\nder für sie maßgebenden Gesichtspunkte - die Auffassung, die Kaufverträge\n\nseien nicht wirksam beurkundet worden. Auch wenn sich die Beklagte diese\n\nRechtsauffassung hilfsweise zu eigen gemacht hat, hat sie sie doch in erster\n\nLinie bekämpft und für ihre Rechtsauffassung in dem zitierten Verfahren vor\n\ndem V. Zivilsenat erfolgreich Revision geführt. Unter diesen Umständen war\n\ndas Berufungsgericht nicht berechtigt, schon aufgrund des Vortrags der Kläge-\n\nrin von der Unwirksamkeit der Kaufverträge auszugehen, wenn die von der\n\nKlägerin hierfür angegebenen Gründe diese rechtliche Bewertung nicht recht-\n\nfertigten. Es durfte auch nicht, wie die Revisionserwiderung der Beklagten\n\nmeint, insoweit ein bindendes unstreitiges Vorbringen zugrunde legen. Dem-\n\nentsprechend unterliegt die Frage der Wirksamkeit der abgeschlossenen Kauf-\n\nverträge ohne weiteres der revisionsrechtlichen Überprüfung.\n\nOb der Klägerin im Verkaufsfall F. eine Provision zusteht, muß\n\nim weiteren Verfahren geprüft werden, weil sich das Berufungsgericht - von\n\nseinem Standpunkt aus folgerichtig - mit den von der Beklagten hiergegen er-\n\nhobenen Einwänden nicht auseinandergesetzt und keine Feststellungen getrof-\n\nfen hat, die eine Beurteilung in der Revisionsinstanz erlauben würden.\n\n3.\n\nSoweit das Berufungsgericht die Aufrechnung der Beklagten mit einem\n\nBereicherungsanspruch in bezug auf die von ihr gezahlte Provision für den Ei-\n\ngenerwerb der Klägerin hat durchgreifen lassen, beruht diese Entscheidung\n\nebenfalls auf der Beurteilung, der Kaufvertrag weise den erörterten Beurkun-\n\ndungsmangel auf. Das Berufungsgericht muß daher im weiteren Verfahren\n\nprüfen, ob die Beklagte für den Eigenerwerb der Klägerin die Zahlung einer\n\nProvision schuldete und welche Folgen sich daraus ergeben, daß nach dem\n\nVortrag der Beklagten wegen einer Verrechnungsabrede nicht der tatsächliche\n\nKaufpreis für die von der Klägerin erworbenen Immobilien beurkundet worden\n\nsein soll.\n\nII. Revision der Beklagten\n\n1.\n\nSoweit sich die Revision der Beklagten auf das Provisionsverlangen für\n\ndie Verkaufsfälle M. , A. , Dr. R. , H. und Z. be-\n\nzog, hat der Senat das Rechtsmittel nicht angenommen. Damit steht rechts-\n\nkräftig fest, daß die Klägerin aus diesen Verkaufsfällen die geforderte Provision\n\nverlangen kann.\n\n2.\n\na) Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten insoweit für un-\n\nzulässig gehalten, als der Klageforderung Schadensersatzansprüche aus dem\n\nVerkaufsfall Ma. entgegengehalten werden. Insoweit fehle es an einer Be-\n\nrufungsbegründung. Die Beklagte habe sich nämlich bezüglich dieses Ver-\n\nkaufsfalles in ihrer Berufungsbegründung vom 5. Mai 1998 nicht mit dem erst-\n\ninstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Die mit Schriftsatz vom 7. April 1999\n\nerklärte Aufrechnung sei somit verspätet. Im übrigen sei für die Geltendma-\n\nchung eines Schadensersatzanspruchs im Wege der Aufrechnung § 530\n\nAbs. 2 ZPO a.F. zu beachten. Nach dieser Vorschrift wäre die Aufrechnung\n\nselbst bei rechtzeitiger Erklärung nicht zuzulassen, weil die Sachdienlichkeit im\n\nHinblick auf eine das Verfahren verzögernde Beweisaufnahme zu verneinen\n\nwäre.\n\nb) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen sind be-\n\ngründet.\n\naa) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung\n\ndie bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der An-\n\nfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und\n\nBeweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung an-\n\nzuführen hat. Schon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner\n\nerkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechts-\n\nverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächli-\n\nchen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen\n\nund auf welche Gründe er sich hierfür stützen will. Dies gilt im Ansatz auch für\n\ndie Behandlung einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung. Hält die\n\nerste Instanz diese Gegenforderung für unbegründet, muß der Berufungskläger\n\nsich mit diesem selbständigen prozessualen Anspruch in einer den Anforde-\n\nrungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Weise auseinanderset-\n\nzen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - I ZR 48/91 - NJW 1993, 1866). Ver-\n\nzichtet er hierauf und wird zur Begründung der Berufung die (erneute) Aufrech-\n\nnung mit einer Gegenforderung geltend gemacht, kann auf eine Auseinander-\n\nsetzung mit dem angefochtenen Urteil nur verzichtet werden, wenn die im Be-\n\nrufungsrechtszug erstmals zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung weder\n\nmit der Klageforderung noch mit einer in der angefochtenen Entscheidung ab-\n\nerkannten Gegenforderung in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang\n\nsteht (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1997 - V ZB 8/97 - NJW 1997, 3449).\n\nbb) Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte aus dem Verkaufs-\n\nfall Ma. erstinstanzlich mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet hat. Sie\n\nhat zwar im Schriftsatz vom 10. Februar 1998 im Hinblick auf eine vom Erwer-\n\nber Ma. gegen sie erhobene Klage hilfsweise die Aufrechnung mit verschie-\n\ndenen Ansprüchen erklärt, abschließend aber zum Ausdruck gebracht, bis zur\n\nKlärung der Ansprüche des Erwerbers gegen sie mache sie gegenüber der\n\nKlageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Dem Tatbestand des land-\n\ngerichtlichen Urteils ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu\n\nentnehmen. Für die Anwendung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ist entschei-\n\ndend, daß das Landgericht im Ergebnis die von der Beklagten angesprochene\n\nGegenforderung nicht aberkannt, sondern nur ausgeführt hat, die Beklagte ha-\n\nbe ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht nicht (hinreichend) dargelegt.\n\nDenn sie gehe selbst nicht davon aus, daß dem Erwerber Ma. gegen sie ein\n\nAnspruch auf Wandlung zustehe. Mangels Aberkennung ihrer (vorbehaltenen)\n\nGegenforderungen im Verkaufsfall Ma. mußte sich die Berufungsbegrün-\n\ndung der Beklagten auf diesen Gesichtspunkt daher nicht erstrecken. Das Be-\n\nrufungsgericht wäre im übrigen nach § 537 ZPO a.F. verpflichtet gewesen, die\n\nvon der Beklagten erstinstanzlich erhobene Einrede des Zurückbehaltungs-\n\nrechts zu berücksichtigen, ohne daß sie im Berufungsverfahren erneut hätte\n\nerhoben werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85 -\n\nNJW-RR 1986, 991, 992).\n\ncc) Die angefochtene Entscheidung wird auch nicht durch die Hilfsbe-\n\ngründung getragen, die im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mit An-\n\nsprüchen aus dem Verkaufsfall Ma. sei verspätet und nach § 530 Abs. 2\n\nZPO a.F. nicht zuzulassen.\n\nAngesichts des Umstands, daß der Rechtsstreit des Erwerbers Ma. \n\ngegen die Beklagte durch die Urteile des Landgerichts Berlin vom\n\n7. September 1998 und des Kammergerichts vom 16. Juni 1999 erst nach Ab-\n\nlauf der Berufungsbegründungsfrist im anhängigen Verfahren entschieden\n\nworden ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beklagten auf dieser\n\nGrundlage mit Schriftsatz vom 7. April 1999 erklärte Aufrechnung verspätet\n\nsein soll. Das Berufungsgericht hat auch die Grenzen des ihm eingeräumten\n\nErmessens bei der Frage verkannt, ob die Geltendmachung der Aufrechnung\n\nim anhängigen Verfahren sachdienlich ist. Zwar kann der von ihm hervorgeho-\n\nbene Gesichtspunkt eine Rolle spielen, durch eine notwendige Beweisaufnah-\n\nme werde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Dieser Gesichtspunkt\n\ntrifft hier aber schon deshalb nicht zu, weil der Rechtsstreit auch aus anderen\n\nGründen noch nicht zur Endentscheidung reif war. Es kommt hinzu, daß das\n\nBerufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Sachdienlichkeit nicht beachtet\n\nhat, daß die für die Aufrechnungsforderung wesentlichen Gesichtspunkte be-\n\nreits erstinstanzlich vorgetragen waren und daß sich eine gewisse Reduzierung\n\nder Streitpunkte daraus ergab, daß die Beklagte der Klägerin in dem Rechts-\n\nstreit mit dem Erwerber Ma. den Streit verkündet hatte. Unter diesen Um-\n\nständen \n\nüberwiegt\n\ndas Interesse, die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte über die\n\nVermittlungstätigkeit der Klägerin und deren Honorierung im anhängigen Ver-\n\nfahren zu klären.\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-30/iii-zr-32-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-30/iii-zr-32-00","retrieved":"2026-07-10 14:52:47.433345+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-30/iii-zr-32-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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