{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"5 ARs 61/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 ARs 61/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. Oktober 2003\nin den Strafsachen\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz\n\nhier: Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 – 3 StR 368 und 415/02\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat stimmt den im Tenor des Anfragebeschlusses\n\nbezeichneten Rechtssätzen unter Aufgabe eigener entge-\n\ngenstehender Rechtsprechung zu.\n\nG r ü n d e\n\nDie verbreitete Absprachepraxis der Strafgerichte läßt immer wieder\n\n– womöglich gar zunehmend – bis zum Mißbrauch reichende Unzuträglich-\n\nkeiten in Einzelfällen erkennen. Gleichwohl nötigen die begrenzten Ressour-\n\ncen der Strafrechtspflege zur Ausschöpfung rechtsstaatlich vertretbarer Be-\n\nschleunigungsmöglichkeiten. Daher erachtet der Senat die praeter legem\n\nentwickelte Praxis der „Verständigung in Strafsachen“ in den Grenzen der\n\nmaßgeblich im Urteil des 4. Strafsenats vom 28. August 1997 (BGHSt 43,\n\n195) entwickelten Grundsätze (vgl. ferner BVerfG [Kammer] NStZ 1987, 419)\n\nfür zulässig.\n\n1. Danach ist – ungeachtet der Erkenntnis, daß eine Verständigung\n\nvielfach gerade aus der Sicht des Angeklagten auf eine endgültige\n\neinverständliche Verfahrensbeendigung abzielt (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n20. März 2002 – 5 StR 1/02, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel-\n\nverzicht 24) – die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen der\n\nVerständigung grundsätzlich als unzulässig anzusehen (so auch der Senats-\n\nbeschluß vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 242). Der\n\nSenat teilt hierzu die im Anfragebeschluß dargelegte Einschätzung, daß für\n\ndieses Verdikt – abgesehen von eventuell gar nachrangigen dogmatischen\n\nBedenken – die begründete Besorgnis ausschlaggebend ist, daß ein vorab\n\nvereinbarter Rechtsmittelverzicht eine Vernachlässigung der pflichtgemäßen\n\nBemühungen des Gerichts, womöglich auch der übrigen Verfahrensbeteilig-\n\nten, um eine hinreichend sorgfältige Sachverhaltsermittlung und um eine\n\ngründliche rechtliche Ausleuchtung der angeklagten Tat nach sich ziehen\n\nkann.\n\n2. Der Senat billigt nach erneuter Überprüfung anläßlich des Anfrage-\n\nbeschlusses auch die darin vertretene rechtliche Folgerung regelmäßiger\n\nUnwirksamkeit des derart unzulässig vorab abgesprochenen Rechtsmittel-\n\nverzichts (so schon – obiter dictu – im Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002\n\n– 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 242). Dieses Ergebnis wird gerechtfertigt\n\ndurch das Bedürfnis nach Sanktionierung der unzulässigen Absprachepraxis,\n\ninsbesondere aber aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwi-\n\nschen der fälschlichen Vermutung des Angeklagten, jene Absprache sei bin-\n\ndend, und seinem alsbald nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelver-\n\nzicht. Insoweit gibt der Senat entgegenstehende Rechtsprechung auf, insbe-\n\nsondere die dem Senatsbeschluß vom 5. September 2001 – 5 StR 386/01 –\n\nzugrundeliegende Auffassung.\n\nOhne daß es, soweit ersichtlich, für die Anfrage darauf ankäme, würde\n\nder Senat freilich für den Ausnahmefall einer „qualifizierten Belehrung“ des\n\nAngeklagten über seine Freiheit zum Rechtsmittelverzicht ungeachtet der\n\ninsoweit unzulässigen Absprache zu einer abweichenden Beurteilung neigen\n\n(vgl. BGHSt 45, 227, 233). Der Senat gibt auch zu bedenken, ob die Abspra-\n\nche eines Rechtsmittelverzichts in Ausnahmefällen zu billigen ist. Das könnte\n\netwa in einem Fall in Betracht gezogen werden, in dem eine Folgeentschei-\n\ndung nach § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB durch das erkennende Gericht un-\n\nmittelbar nach Urteilsverkündung in die Verständigung miteinbezogen wurde.\n\nFerner ist an Fälle zu denken, in denen insbesondere die Staatsanwaltschaft\n\nim Wege der Verständigung zugleich auf die Erledigung anderer offener\n\nStrafverfahren gemäß § 154 StPO nach bestandskräftiger Bestrafung des\n\nAngeklagten im anhängigen Verfahren abzielt.\n\nAndererseits wird aus etwaigen Schwierigkeiten, ein „schlankes“ Ge-\n\nständnis zu einer den Voraussetzungen des § 261 StPO genügenden Ur-\n\nteilsgrundlage zu machen, keine Legitimation für eine Rechtsmittelverzichts-\n\nabsprache im Einzelfall hergeleitet werden können. Mit einem Geständnis,\n\ndas die Mindestvoraussetzungen der Zuverlässigkeit und Hinterfragbarkeit\n\nverfehlt, darf sich das Tatgericht ohnehin nicht begnügen. Bezogen auf „un-\n\nstreitige“, aber für die Urteilsfindung unerläßliche und im Wege des Geständ-\n\nnisses nicht einführbare Zusatztatsachen wird gegebenenfalls eine weitge-\n\nhend vereinfachte Beweisführung, etwa durch Vernehmung eines Ermitt-\n\nlungsführers, möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sein.\n\n3. Ohne daß insoweit eine gesonderte entgegenstehende Rechtspre-\n\nchung des Senats ersichtlich wäre, billigt der Senat angesichts der entspre-\n\nchenden Problematik und zur Vermeidung etwaiger Umgehungen die nämli-\n\nche rechtliche Folgerung auch für die im Anfragebeschluß unterbreitete Fall-\n\nvariante, daß der Rechtsmittelverzicht zwar nicht unzulässigerweise aus-\n\ndrücklich zum Gegenstand der Absprache gemacht, im Rahmen der Ver-\n\nhandlung über die Verständigung jedoch vom Gericht ausdrücklich ange-\n\nsprochen und befürwortet wurde. Der Senat geht dabei davon aus, daß die\n\nunzulässige gerichtliche Initiative im zweiten Fall der Anfrage, wie erforder-\n\nlich, bewiesen ist.\n\nEine Beweisbarkeit wird allerdings in Fällen dieser Art bei entspre-\n\nchenden Behauptungen eines Revisionsführers mangels Protokollierung\n\nregelmäßig nicht selbstverständlich sein. \n\nIn diesem Zusammenhang\n\nweist der Senat vorsorglich darauf hin, daß er nach wie vor – unabhängig\n\nvon der Annahme grundsätzlicher Unzulässigkeit eines vorab abge-\n\nsprochenen Rechtsmittelverzichts – bei seiner \n\nim Senatsbeschluß vom\n\n20. März 2002 – 5 StR 1/02 (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel-\n\nverzicht 24) vertretenen Einschätzung bleibt, daß Verständigungen häufig mit\n\ndem Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten, namentlich des Angeklagten, nach\n\nabschließender Erledigung des Strafverfahrens verbunden sind. Ausgehend\n\nvon diesem Verständnis wird eine Frage des Gerichts nach einem Rechts-\n\nmittelverzicht unmittelbar nach Verkündung eines auf einer Absprache beru-\n\nhenden Urteils nicht etwa bereits als sachwidrig abzuqualifizieren sein. Allein\n\nhieraus könnte daher kein hinreichendes Indiz für die Behauptung eines Re-\n\nvisionsführers entnommen werden, das Gericht habe unzulässigerweise „in-\n\nformell“ bereits im Rahmen der Absprache auf den späteren Rechtsmittelver-\n\nzicht hingewirkt.\n\n4. Der Senat merkt im übrigen zur Folgeproblematik des Anfragebe-\n\nschlusses an, daß er es für dringend bedenkenswert hält, ob und inwieweit\n\nbei einer nach einer Absprache stets zulässigen Revision die Statthaftigkeit\n\nbestimmter verfahrensrechtlicher, aber auch sachlichrechtlicher Einwände\n\ninfolge der Mitwirkung des Revisionsführers an der Absprache zu verneinen\n\nwäre (offengeblieben im Verfahren 5 StR 286/03, vgl. Senatsurteil vom\n\n13. August 2003). Es erscheint zweifelhaft, ob in solchen Fällen wesentlich\n\nmehr als die Frage nach Einhaltung der Grenzen einer zulässigen Verständi-\n\ngung zur revisionsgerichtlichen Prüfung zu stellen ist.\n\nSchließlich ergibt sich aus Sicht des Senats aus der Billigung der zum\n\nGegenstand der Anfrage gemachten Rechtsfragen nicht, daß einem Ange-\n\nklagten stets ohne weiteres Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren wäre, wenn er geltend macht, er habe die Revisionseinlegungsfrist\n\nversäumt, weil er sich an einen wegen unzulässiger Absprache unwirksamen\n\nRechtsmittelverzicht gebunden glaubte.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-29/5-ars-61-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-29/5-ars-61-03","retrieved":"2026-07-10 14:49:55.938753+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-29/5-ars-61-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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