{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-10-28","aktenzeichen":"XI ZR 263/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWiG § 3 a.F., ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Widerruf eines Darle- hensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonde- rer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die aus- nahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsver- einbarung sprechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n28. Oktober 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 263/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nHWiG § 3 a.F., ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5\n\nDie einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung\nunter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des\nmit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent\ngetroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu sichernden\nVertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Widerruf eines Darle-\nhensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Ansprüche des\nKreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonde-\nrer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die aus-\nnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsver-\neinbarung sprechen.\n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - OLG Oldenburg\n LG Oldenburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den\n\nRichter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-\n\nklagten Bausparkasse aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über\n\ndie Bestellung einer Grundschuld, soweit sie nicht in den belasteten\n\nGrundbesitz erfolgt.\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises von 200.700 DM für eine zu\n\nSteuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung nahmen der Kläger\n\nund seine damalige Ehefrau bei der Beklagten mit Darlehensvertrag vom\n\n2. Juli 1992 ein Darlehen von 188.000 DM auf, das über drei dazu abge-\n\nschlossene - parallel zu den Zinsraten anzusparende - Bausparverträge\n\ngetilgt werden sollte. Zur Absicherung des Kredits bestellten sie mit nota-\n\nrieller Urkunde vom 27. Juni 1992 eine Grundschuld in Höhe von\n\n188.000 DM, übernahmen für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe\n\nder Grundschuld (Kapital und Nebenleistungen) die persönliche Haftung\n\nund unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr\n\ngesamtes Vermögen.\n\nNachdem der Kläger und seine frühere Ehefrau die vereinbarten\n\nZahlungen auf das Darlehen nicht mehr erbracht hatten, kündigte die\n\nBeklagte dieses im Mai 1999 und betreibt nunmehr gegen den Kläger die\n\nZwangsvollstreckung.\n\nMit seiner Klage hat sich der Kläger darauf berufen, er und seine\n\nfrühere Ehefrau hätten den Darlehensvertrag gemäß § 1 HWiG in der bis\n\nzum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) mit\n\nSchreiben vom 8. September 2000 wirksam widerrufen. Hierzu hat er\n\ngeltend gemacht, Mitarbeiter der Streithelferin hätten sie im Juni 1992\n\nmehrfach zu Hause aufgesucht und zum Wohnungskauf sowie zur Darle-\n\nhensaufnahme und zum Abschluß der Bausparverträge überredet. Zu-\n\ndem hafte die Beklagte aus eigenem und zugerechnetem vorvertragli-\n\nchen Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig\n\nunterlassen, darauf hinzuweisen, daß der Wohnungserwerb und das ge-\n\nwählte Finanzierungskonzept unrentabel seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht\n\nhat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision er-\n\nstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDer Beklagten stehe kein Anspruch aus dem Darlehensvertrag zu.\n\nDer Kläger und seine frühere Ehefrau hätten diesen Vertrag - es handele\n\nsich um einen Realkreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditgeset-\n\nzes - wirksam gemäß § 1 HWiG a.F. widerrufen. Zum Abschluß des Ver-\n\ntrages seien die Darlehensnehmer durch mündliche Verhandlungen im\n\nBereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden. Dies müsse sich die Be-\n\nklagte nach den Grundsätzen des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen.\n\nDa die vom Kläger und seiner früheren Ehefrau unterzeichnete Wider-\n\nrufsbelehrung den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung\n\ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. nicht genüge und daher die einwö-\n\nchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht in Gang gesetzt ha-\n\nbe, sei der Widerruf vom 8. September 2000 rechtzeitig gewesen.\n\nDer Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Darle-\n\nhensvaluta gemäß § 3 HWiG a.F. zu, sondern allenfalls auf Übertragung\n\nder finanzierten Eigentumswohnung. Kaufvertrag und Darlehensvertrag\n\nbildeten eine wirtschaftliche Einheit. Zwar seien nach höchstrichterlicher\n\nRechtsprechung ein Realkreditvertrag und das dadurch \n\nfinanzierte\n\nGrundstücksgeschäft regelmäßig voneinander zu trennen. Hier gelte\n\naber etwas anderes, weil der finanzierte Kauf der Eigentumswohnung als\n\neinheitliches Steuersparmodell im \"Paket\" angeboten worden sei.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem\n\nentscheidenden Punkt nicht stand.\n\n1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die An-\n\nsicht des Berufungsgerichts, der Kläger und seine frühere Ehefrau hätten\n\nden Darlehensvertrag wirksam nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen.\n\nDas wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.\n\n2. Sie wendet sich aber zu Recht gegen die Ausführungen, mit de-\n\nnen das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten auf Rückzah-\n\nlung der Darlehensvaluta abgelehnt hat.\n\na) Zwar verkennt auch das Berufungsgericht nicht, daß im Falle\n\neines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages die Parteien gemäß\n\n§ 3 Abs. 1 HWiG a.F. jeweils verpflichtet sind, dem anderen Teil die\n\nempfangenen Leistungen zurückzugewähren (Senatsurteile BGHZ 152,\n\n331, 335 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744).\n\nb) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber die Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts, die Beklagte könne hier ausnahmsweise nicht die Rückzahlung\n\ndes Darlehens, sondern allenfalls die Übertragung der finanzierten Ei-\n\ngentumswohnung verlangen, weil der Darlehensvertrag und der Kaufver-\n\ntrag über die Eigentumswohnung eine wirtschaftliche Einheit bildeten.\n\nDas trifft nicht zu.\n\nWie der Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248,\n\n262 f. m.w.Nachw.) dargelegt hat, sind nach ständiger langjähriger\n\nRechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs der Realkre-\n\nditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht\n\nals zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen\n\n(vgl. auch Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003,\n\n483, 484 f., vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743 und\n\nvom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, Umdruck S. 8). Dies sieht auch\n\ndas Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend. Es verkennt aber,\n\ndaß der Gesetzgeber dem Rechnung getragen hat, indem er in § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daß die Regelungen über verbun-\n\ndene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2\n\nNr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden, und daß das für Realkredite,\n\ndie dieser Vorschrift unterfallen, angesichts des eindeutigen Wortlauts\n\nder Bestimmung ausnahmslos gilt (Senatsurteile BGHZ 152, 331, 337\n\nund vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743).\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich\n\nhier um einen solchen Realkredit, so daß für die Annahme eines verbun-\n\ndenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG kein Raum ist. Der Widerruf\n\ndes Realkreditvertrages berührt daher entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Eigentums-\n\nwohnung nicht. Die Beklagte hat vielmehr gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F.\n\ngegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Net-\n\ntokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 152, 331, 336, 338, vom 26. November 2002 - XI ZR\n\n10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003,\n\n1741, 1743).\n\nDie gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG\n\n(BGHZ 150, 248, 253 ff.) ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge,\n\ndaß das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art ge-\n\nnerell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkredit-\n\ngesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürge-\n\nschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (Senatsurteile BGHZ 150, 248,\n\n263, BGHZ 152, 331, 338, vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02,\n\nWM 2003, 483, 485 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003,\n\n1741, 1743). Die Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen,\n\nweil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von\n\nHaustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt\n\n(Senatsurteile BGHZ 152, 331, 338, vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02\n\naaO und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00 aaO; Senatsbeschluß vom\n\n16. September 2003 - XI ZR 447/02, Umdruck S. 6 ff.). Das gilt, wie der\n\nEuropäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen\n\neines Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die\n\nImmobilie (EuGH WM 2001, 2434, 2437).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig dar (§ 561 ZPO).\n\n1. Nach dem für die Revision zugrundezulegenden Sachverhalt\n\nwird der Anspruch der Beklagten aus § 3 HWiG a.F. durch die vollstreck-\n\nbare Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung durch den\n\nKläger ebenfalls abgesichert.\n\na) Der Kläger hat mit notarieller Urkunde vom 27. Juni 1992 die\n\npersönliche Haftung für einen Geldbetrag in Höhe der vereinbarten\n\nGrundschuld übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung\n\nin sein gesamtes Vermögen unterworfen. Die formularmäßige Vereinba-\n\nrung von abstrakten persönlichen Zahlungsverpflichtungen und die damit\n\nverbundene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das\n\ngesamte Vermögen des Schuldners verstößt - wie das Landgericht zu\n\nRecht ausgeführt hat - nicht gegen § 3 AGBG. Es entspricht jahrzehn-\n\ntelanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner\n\nidentische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen \n\nregelmäßig der\n\nZwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muß; eine\n\nunangemessene Benachteiligung des Schuldners \n\nliegt darin nicht\n\n(BGHZ 99, 274, 282; Senatsurteile BGHZ 114, 9, 12 f. und vom\n\n26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f.). Der Kläger\n\nmußte daher mit einer solchen Klausel rechnen. Auf die nach der Be-\n\nhauptung des Klägers unterbliebene Belehrung durch den Notar kommt\n\nes deshalb nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 26. November 2002\n\n- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66).\n\nb) Nach dem Vortrag der Beklagten sichern die Grundschuld und\n\ndie persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwer-\n\nfung auch Bereicherungsansprüche der Beklagten. Dies folgt nach An-\n\nsicht der Revision aus der in Nr. 3.10.2 der Darlehensbedingungen der\n\nBeklagten enthaltenen Sicherungszweckabrede, ausweislich derer die\n\nGrundschuld der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderun-\n\ngen der Gläubigerin gegen den Schuldner aus jedem Rechtsgrund dien-\n\nte. Zu Recht verweist die Revision darauf, daß eine so weite Sicherungs-\n\nzweckerklärung des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestel-\n\nlers im Falle der Unwirksamkeit des Darlehens Bereicherungsansprüche\n\nder Darlehensgeberin absichert (BGHZ 114, 57, 72; Senatsurteil vom\n\n26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66). Abgesichert ist\n\nauch ein etwaiger Anspruch aus § 3 HWiG a.F., denn dieser Rückge-\n\nwähranspruch ist der Sache nach nichts anderes als ein Anspruch auf\n\nHerausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders aus-\n\ngestalteter Bereicherungsanspruch (Senatsurteile vom 2. Februar 1999\n\n- XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 26. November 2002 - XI ZR\n\n10/00 aaO; BGHZ 131, 82, 87; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar\n\n2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484).\n\nSoweit sich der Kläger darauf beruft, die Darlehensbedingungen\n\nder Beklagten, in denen die weite Sicherungszweckbestimmung enthal-\n\nten ist, seien nicht wirksam in den Darlehensvertrag einbezogen worden,\n\nschließt auch das eine Absicherung des Rückgewähranspruchs durch die\n\nGrundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvoll-\n\nstreckungsunterwerfung nicht aus. Eine Sicherungsabrede, die formlos\n\nund konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Ab-\n\nschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt nämlich\n\nauch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht\n\nnur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die\n\nals typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Ver-\n\ntragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprü-\n\nche entstehen. Nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzule-\n\ngender und zu beweisender - Gründe, die ausnahmsweise gegen die\n\nEinbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung spre-\n\nchen könnten (BGHZ 114, 57, 72 f.), kann etwas anderes gelten.\n\nHierzu hat das Berufungsgericht bislang - nach seiner Rechtsauf-\n\nfassung konsequent - keine Feststellungen getroffen. Wie der Kläger zu\n\nRecht anmerkt, gilt das auch für die Einbeziehung der in den Darlehens-\n\nbedingungen enthaltenen weiten Sicherungszweckerklärung in den Dar-\n\nlehensvertrag.\n\n2. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz geltend\n\nmacht, er habe mit Schreiben vom 8. September 2000 auch die der\n\nGrundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung\n\nunter die Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsvereinba-\n\nrung wirksam widerrufen mit der Folge, daß die Beklagte die einge-\n\nräumten Sicherheiten gemäß § 3 HWiG zurückzugewähren habe, fehlen\n\nausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. Das gilt auch für die\n\nFrage, ob die notarielle Grundschuldbestellung mit Übernahme der per-\n\nsönlichen Haftung und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung eine\n\nSicherungszweckerklärung enthält (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a.F.). Auch\n\ndie Parteien haben sich in den Vorinstanzen weder mit der Sicherungs-\n\nvereinbarung noch mit der Auslegung der Widerrufserklärung befaßt. Da-\n\nzu müssen sie Gelegenheit erhalten.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)\n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-28/xi-zr-263-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-28/xi-zr-263-02","retrieved":"2026-07-10 14:47:24.296204+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-28/xi-zr-263-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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