{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-10-28","aktenzeichen":"X ZR 274/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 274/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Oktober 2003\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen\n\nProf. Dr. W. R. wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nEin Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungs-\n\nverfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn\n\nvom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichende objektive Gründe\n\nvorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an\n\nseiner Unparteilichkeit zu wecken. Dies kann insbesondere dann in Betracht\n\nkommen, wenn der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer Partei\n\nsteht (Sen.Beschl. v. 11.07.1995 - X ZR 99/93; Beschl. v. 04.12.2001\n\n- X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 m. Hinweisen auf die st. Rspr. d. Sen.). Da-\n\ngegen wurde es insbesondere als die Ablehnung nicht rechtfertigend angese-\n\nhen, wenn der Sachverständige vor längerer Zeit für einen am Verfahren nicht\n\nbeteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet tätig war (Sen.Beschl. v.\n\n11.07.1995 - X ZR 99/93), oder wenn der gerichtliche Sachverständige für\n\nSchutzrechte eines Konkurrenten des Patentinhabers auf dem einschlägigen\n\nGebiet als Erfinder benannt war (Sen.Beschl. v. 04.12.2001 - X ZR 199/00,\n\nGRUR 2002, 369).\n\nVorliegend hat die Klägerin geltend gemacht, der Sachverständige sei\n\nneben seiner Tätigkeit als Hochschullehrer auch gewerblich tätig; er sei alleini-\n\nger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die \n\n... \n\n herstelle und vertreibe. Im Internet bezeichne diese GmbH als ihr\n\nVertriebsunternehmen in J. die O. S. Inc. in T. . Diese wiederum\n\nbezeichne auf ihrer Internetseite die S. Corp. als einen ihrer Hauptkunden.\n\nDie Beklagte sei auf dem hier streitigen Gebiet Sachwalterin der Rechte der\n\nS. Corp., dies ergebe sich aus einem Vertrag zwischen den Prozeßparteien.\n\nDas Näheverhältnis zwischen dem Unternehmen des Sachverständigen, der\n\nS. Corp. und der Beklagten werde zudem auch dadurch belegt, daß auf\n\nVeranlassung der Klägerin die Beklagte sowie die S. Corp. und ein weiteres\n\n... Unternehmen wegen einer gemeinschaftlichen kartellrechtswidri-\n\ngen Lizenzierungspraxis in T. zu hohen Strafen verurteilt worden seien.\n\nDer Sachverständige hat bestätigt, daß er Geschäftsführer der B. \n\nGmbH \n\nist, \n\nwelche \n\n... \n\nproduziere. \n\nEs \n\ntreffe \n\nfer-\n\nner zu, daß die B. GmbH ihre Produkte in J. durch zwei Unternehmen\n\nvertreiben lasse, von denen eines die O. S. Inc. sei. Einen Vertrag\n\nhierüber gebe es nicht, die B. GmbH halte keine Anteile an der O. \n\nS. Inc., noch sei dies umgekehrt der Fall. Es sei mithin schon nicht richtig,\n\ndaß die O. S. Inc. als Vertriebsorganisation der B. GmbH tätig\n\nsei. Es möge zutreffen, daß S. ein Hauptkunde der O. S. Inc. sei,\n\ndaraus folge aber nicht seine Parteilichkeit, zumal nach seiner Kenntnis bisher\n\nkein Produkt der B. GmbH mit oder ohne Einschaltung der O. S. \n\nInc. an S. verkauft worden sei. Insgesamt hält sich der Sachverständige\n\nnicht für befangen.\n\nUnter diesen Umständen, deren Darstellung durch den Sachverständi-\n\ngen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, erscheint auch aus der Sicht einer\n\nvernünftigen Partei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß der Sachverständige\n\nmöglicherweise den Beteiligten des Rechtsstreits nicht völlig unparteilich ge-\n\ngenübersteht. Dazu genügt nicht allein schon der Umstand, daß der Sachver-\n\nständige selbst auf dem Gebiet der ... gewerblich tätig ist. Der\n\nSachverständige tritt nicht als Mitbewerber von Produkten auf, die in diesem\n\nVerfahren eine Rolle spielen. Ein darüber hinausgehendes Interesse des\n\nSachverständigen, für die ein oder andere Seite Partei zu ergreifen, ist nicht\n\nerkennbar. Die Beziehungen zur S. Corp. sind nicht eng, sondern sollen nur\n\ndarin\n\nbestehen, daß S. Hauptkunde eines Unternehmens ist, das auch Produkte\n\ndes Sachverständigen in J. vermarktet. Das allein begründet aber noch\n\nnicht die Befangenheit des Sachverständigen; daß er allein aus dieser Interes-\n\nsenlage geneigt sein könnte, zugunsten der Beklagten parteiisch zu sein, ist\n\nnicht ersichtlich. Aus den C. Agreement, das die Klägerin weiter\n\nanführt, ist eine solche Befürchtung ebenfalls nicht herzuleiten. Dieser Vertrag\n\nist zwischen den Prozeßparteien geschlossen worden; aus ihm ergibt sich, daß\n\ndie Beklagte berechtigt ist, die in den Anlagen zum Vertrag bezeichneten Pa-\n\ntente auch insoweit zu lizenzieren, als diese unter anderem von S. gehalten\n\noder kontrolliert werden. Selbst wenn dies für ein \"Näheverhältnis\" zwischen\n\nder Beklagten und der S. Corp. spricht, so spricht allein dieser Umstand\n\nnicht zugleich auch dafür, daß der Sachverständige sozusagen im Lager der\n\nBeklagten steht und zu befürchten ist, daß er zu ihren Gunsten voreingenom-\n\nmen ist. Dies würde nämlich voraussetzen, daß er seinerseits ein enges Ver-\n\nhältnis zu der S. Corp. hätte. Wie bereits dargelegt, läßt sich dies aber nicht\n\nallein dem Umstand entnehmen, daß S. Hauptkunde eines Unternehmens\n\nist, das auch Produkte des Sachverständigen in J. vermarktet.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-28/x-zr-274-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-28/x-zr-274-02","retrieved":"2026-07-10 14:53:10.813687+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-28/x-zr-274-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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