{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-10-28","aktenzeichen":"X ZR 178/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 312 Abs. 1 Nr. 2, HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2 a) Die Qualifikation einer Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt vor- aus, daß Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerich- teten Angebot nur schwer entziehen kann (im Anschluß an BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100). b) Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Verträgen gibt keine Veranlassung, ohne Rücksicht auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Kriterien jede Verbrau- chermesse oder Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zu qualifizieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 178/02\n\nVerkündet am:\n28. Oktober 2003\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nBGB § 312 Abs. 1 Nr. 2, HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2\n\na) Die Qualifikation einer Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im\nSinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt vor-\naus, daß Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch\nmiteinander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung\nund die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte\nStimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerich-\nteten Angebot nur schwer entziehen kann (im Anschluß an BGH, Urt.\n10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100).\n\nb) Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend\nden Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-\nschlossenen Verträgen gibt keine Veranlassung, ohne Rücksicht auf die von\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Kriterien jede Verbrau-\nchermesse oder Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im Sinne\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zu qualifizieren.\n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02 - LG Göttingen\n AG Northeim\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Göttingen vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichtabnahme einer Ein-\n\nbauküche.\n\nAm 3. November 1999 unterzeichnete die Beklagte auf der Verbrau-\n\ncherausstellung \"SIVA\" in Göttingen ein als \"Kaufvertrag über eine Mes-\n\nse-Einbauküche\" überschriebenes Schriftstück, wonach eine näher bezeich-\n\nnete Einbauküche nach Aufmaßerstellung und Feinplanung in Abstimmung mit\n\nder Beklagten geliefert und spätestens bis zur 52. Kalenderwoche 2001 abge-\n\nnommen werden sollte. In den zugrundeliegenden Bedingungen verpflichtete\n\nsich die Beklagte zur Leistung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe\n\nvon 30 % der Gesamtverpflichtung von 13.586,-- DM, also in Höhe von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:17)(cid:20)(cid:9)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:11)(cid:24)(cid:9)(cid:12)(cid:5)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:5)(cid:28)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:16)(cid:17)(cid:19)(cid:17)(cid:30)(cid:29)(cid:6)(cid:11) (cid:31)(cid:6)!#\"$(cid:9)(cid:12)(cid:5)&%’(cid:9)(cid:18)(cid:21)((cid:31)(cid:6)(cid:9))(cid:5)*(cid:29)(cid:10)(cid:11) (cid:31)(cid:18)+-,.(cid:17)(!/(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:12)(cid:5)\n\n4.075,80 DM (2.083,92 \n\nKläger die Beklagte Anfang Oktober 2000 schriftlich zur Leistung der verein-\n\nbarten Anzahlung in Höhe von 2.717,00 DM aufforderte, erklärte diese, an die\n\nVereinbarung nicht gebunden zu sein.\n\nDie Klage auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes in Höhe\n\nvon 30 % des vereinbarten Bestellpreises hat in beiden Vorinstanzen Erfolg\n\ngehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf\n\nKlageabweisung weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Parteien einen Werk-\n\nlieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen im Sinne von § 651 BGB in der\n\nbis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung geschlossen haben. Das läßt einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.\n\nII. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-\n\ngericht der Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG in der bis\n\n30. September 2000 geltenden Fassung (§ 9 Abs. 3 HWiG) versagt hat.\n\n1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG wird eine auf den Abschluß eines Ver-\n\ntrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der\n\nErklärende (Kunde) anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder von\n\neinem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveran-\n\nstaltung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen\n\neiner Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Frei-\n\nzeitveranstaltung auf dessen Wortverständnis nicht entscheidend an (BGH,\n\nUrt. v. 21.6.1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265). Der Begriff der Freizeitver-\n\nanstaltung wird vielmehr durch dessen Sinn und Zweck im Rahmen der Ziel-\n\nsetzung des Gesetzes \n\nim Ganzen bestimmt (BGH, Urt. v. 26.3.1992\n\n- I ZR 104/90, NJW 1992, 1889, 1890). Das Gesetz über den Widerruf von\n\nHaustürgeschäften und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor der\n\nGefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbah-\n\nnung und dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechts-\n\ngeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige\n\nWeise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden (BT-\n\nDrucks. 10/2876, S. 6 ff., S. 11 ff.; BGH NJW 1992, 1889, 1890). Soweit es um\n\nrechtsgeschäftliche Erklärungen anläßlich der Durchführung von Freizeitveran-\n\nstaltungen geht, ist es Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG, eine Bin-\n\ndung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Situation\n\nzu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die vom Veranstalter\n\nherbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zurücktritt, Preis-\n\nund Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich sind und die Gelegenheit zu\n\nruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt, nur eingeschränkt gegeben\n\nist (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 ff., 11 ff.). Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf\n\nab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot nicht im Zusammenhang\n\nstehende attraktive Leistungen wie etwa Kaffeefahrten, Reisen und ähnliches\n\nden Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und\n\nihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und\n\nOrt der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühun-\n\ngen zu entziehen (BGH NJW 1992, 1889, 1890).\n\nVon einem Geschäftsabschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung im\n\nSinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG kann daher nur dann gesprochen werden,\n\nwenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch mit-\n\neinander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und\n\ndie Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung\n\nversetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot\n\nnur schwer entziehen kann, sei es aufgrund der örtlichen oder zeitlichen Ge-\n\ngebenheiten, sei es aufgrund eines Gruppenzwangs oder einer empfundenen\n\nDankbarkeit für das Unterhaltungsangebot, die beim Verbraucher das Gefühl\n\nwecken, dem Verkaufsunternehmen in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein.\n\nFehlt es dagegen an einer derartigen Verknüpfung von Freizeitcharakter und\n\ngewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu ver-\n\nneinen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01,\n\nNJW 2002, 3100, 3101). Entscheidend ist daher, daß der Begriff der Freizeit-\n\nveranstaltung in diesem Sinne durch zwei in Wechselbeziehung zueinander\n\nstehende Faktoren bestimmt wird, nämlich einerseits durch den Freizeitcha-\n\nrakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche\n\nEntschließungsfreiheit beeinflussende Stimmung versetzt, und andererseits\n\ndurch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer\n\nentziehen kann (BGH NJW 1992, 1889, 1890). Während der Freizeitcharakter\n\ndurch die Verkehrsanschauung bestimmt wird, ist zur Beurteilung der Organi-\n\nsationsform auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH NJW 1992,\n\n1889, 1890; NJW 2002, 3100, 3101).\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision gibt die Richtlinie 85/577/EWG\n\ndes Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle\n\nvon außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen keine Veran-\n\nlassung, ohne Rücksicht auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\nformulierten Kriterien jede Verbrauchermesse oder Verbraucherausstellung als\n\nFreizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu qualifizieren. Es\n\nbesteht daher auch kein Grund, gemäß Art. 234 EGV eine Vorabentscheidung\n\ndes Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen.\n\nDenn nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese außer in Fällen eines\n\nanläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher in seiner\n\nWohnung oder an seinem Arbeitsplatz oder in der Wohnung eines anderen\n\nVerbrauchers geschlossenen Vertrages nur dann, wenn der Vertrag während\n\neines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen orga-\n\nnisierten Ausflugs geschlossen worden ist. Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie\n\nerweitern diesen Katalog lediglich auf unter ähnlichen Bedingungen gemachte\n\nAngebote. Das deutsche Recht geht daher, was nach Art. 8 der Richtlinie zu-\n\nlässig ist, zugunsten des Verbrauchers über den zwingend gebotenen Schutz\n\nhinaus, indem es mit Ausflügen nicht nur bestimmte, sondern Freizeitveran-\n\nstaltungen jeder Art erfaßt (Staudinger/Werner, BGB, Bearb. 2001, Vorbem.\n\nzum HWiG, Rdn. 43; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 109; Rott,\n\nDie Umsetzung der Haustürwiderrufsrichtlinie in den Mitgliedstaaten, S. 17).\n\nDemgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß es in\n\nden Erwägungsgründen der Richtlinie heißt, Verträge, die außerhalb von Ge-\n\nschäftsräumen eines Gewerbetreibenden geschlossen würden, seien dadurch\n\ngekennzeichnet, daß die Initiative zum Vertragsschluß in der Regel vom Ge-\n\nwerbetreibenden ausgehe und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen\n\nnicht vorbereitet sei, und dieses Überraschungsmoment gebe es nicht nur bei\n\nHaustürgeschäften, sondern auch bei anderen Verträgen, die auf Initiative des\n\nGewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen würden.\n\nDenn diese Erwägung kann zwar bei der Auslegung der zur Eingrenzung des\n\nAnwendungsbereichs der Richtlinie verwendeten Begriffe herangezogen wer-\n\nden, nicht jedoch eine Anwendung der Richtlinie rechtfertigen, die diese\n\nschlechthin auf außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden ge-\n\nschlossene Verträge erstreckt, obwohl eine solche Regelung in Art. 1 der\n\nRichtlinie gerade nicht getroffen worden ist und eine dem ausdrücklich gere-\n\ngelten Fall entsprechende Lage auch bei der gebotenen Typisierung nicht bei\n\njedem derartigen Vertrag gegeben ist. Sie bietet daher auch keinerlei Anhalt für\n\neine erweiternde Auslegung des Begriffs der Freizeitveranstaltung im Sinne\n\ndes Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Ge-\n\nschäften, der ohnehin über den Begriff des Ausflugs hinausgeht.\n\nDenn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen\n\nGemeinschaften ist ein Vertrag im Sinne der Richtlinie während eines Ausflugs\n\ngeschlossen worden, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher eingeladen\n\nhat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicher\n\nEntfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäfts-\n\nräume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlich\n\nausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet ist,\n\num ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu präsentieren\n\n(EuGH, Urt. v. 22.4.1999 - C-423/97, Slg. 1999, I-2195, 2227 f. - Travel Vac).\n\nDiese Voraussetzungen sind bei anderen Freizeitveranstaltungen als Reisen,\n\nKaffeefahrten und dergleichen typischerweise nicht erfüllt.\n\nDaher sind auch die Hinweise der Revision auf die im einzelnen unter-\n\nschiedlichen Regelungswerke unergiebig, die in den Mitgliedstaaten zur Um-\n\nsetzung der Richtlinie getroffen worden sind. Denn sie gehen zum Teil wie das\n\ndeutsche Recht über den gebotenen Mindestschutz des Verbrauchers hinaus\n\nund haben infolgedessen unterschiedliche Anwendungsbereiche für das dem\n\nVerbraucher eingeräumte Widerrufsrecht.\n\nBei dieser Sachlage läßt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts kei-\n\nnen Raum für einen vernünftigen Zweifel, weshalb der Senat nicht gehindert\n\nist, den Rechtsstreit ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu ent-\n\nscheiden (EuGH, Urt. vom 6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3431\n\n- C.I.L.F.I.T.)\n\n3. Danach hält es rechtlicher Nachprüfung stand, daß das Berufungsge-\n\nricht einen Vertragsschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung verneint hat.\n\nEs hat hierzu ausgeführt, bei der \"SIVA\" habe es sich trotz eines unter-\n\nhaltenden Rahmenprogramms um eine gewöhnliche Verbraucherausstellung\n\nund nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG\n\ngehandelt. Diese Vorschrift erfasse nur solche Veranstaltungen, bei denen der\n\ngewerbliche Charakter verschleiert oder zumindest verdrängt werde, indem mit\n\nder eigentlichen gewerblichen Absicht nicht im Zusammenhang stehende at-\n\ntraktive Leistungen in den Vordergrund gerückt würden, die den Kunden über\n\nden Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen ließen und ihn dazu bringen\n\nsollten, den Verkaufsabsichten näher zu treten. Konkrete Anhaltspunkte, daß\n\nes sich bei der der \"SIVA\" um eine solche Veranstaltung handele, gebe es\n\nnicht. Das von der Beklagten vorgelegte Veranstaltungsprogramm lasse einen\n\nsolchen Schluß nicht zu. Zwar sei ein beträchtliches Unterhaltungsprogramm\n\nangeboten worden. Daneben seien jedoch in insgesamt 20 Hallen etwa 400\n\ngewerbliche Aussteller mit den Angebotsschwerpunkten Ausbau, Renovierung,\n\nWohnen, Energie, Hauswirtschaft, Gastronomie, Gesundheit und Garten ver-\n\ntreten gewesen. Der Angebotsschwerpunkt habe hiernach trotz des täglichen\n\nBeiprogramms eindeutig im gewerblichen Bereich gelegen, was von dem\n\nDurchschnittsbesucher nicht habe übersehen werden können.\n\nNach diesen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen fehlt\n\nes jedoch an Anhaltspunkten dafür, daß im Sinne der höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung Unterhaltungsangebot und Verkaufsangebote so miteinander\n\nverwoben worden wären, daß der die Gefahr einer Überrumpelung des Besu-\n\nchers begründende Freizeitcharakter der Veranstaltung im Vordergrund ge-\n\nstanden hätte.\n\n4. Soweit das Oberlandesgericht Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347)\n\n- was dem Berufungsgericht Veranlassung zur Zulassung der Revision gege-\n\nben hat - bei der Qualifikation der von ihm zu beurteilenden \"Mittelsachsen-\n\nschau 1994\" als Freizeitveranstaltung wesentlich darauf abgestellt hat, daß der\n\ndurch ein umfangreiches Unterhaltungsangebot angelockte Besucher den Ver-\n\nkaufsbemühungen an den Ausstellungsständen gewogen gemacht werde und\n\nsich solchen nur schwer entziehen könne (s. auch Erman/Saenger, BGB,\n\n10. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 43; Fischer/Machunsky aaO, § 1 Rdn. 153 f.), vermag\n\nder Senat dem ebenso wenig zu folgen wie der Ansicht, der Kunde befinde sich\n\naufgrund des bezahlten Eintrittspreises \n\nin einer Drucksituation (so Fi-\n\nscher/Machunsky aaO, § 1 Rdn. 155). Einerseits genügt das Anlocken mit ei-\n\nnem Unterhaltungsangebot nicht für eine Situation, in der sich ein Besucher\n\nVerkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH NJW 2002, 3100,\n\n3102), andererseits bewirkt die Zahlung eines Eintrittsgeldes keine Drucksitua-\n\ntion, die den Sachverhalten, die das Gesetz erfassen will, vergleichbar wäre.\n\nVielmehr wirkt ein vom Verbraucher für den Eintritt entrichtetes Entgelt gerade\n\ndem Empfinden entgegen, den auf der Ausstellung vertretenen Anbietern in\n\nirgendeiner Weise verpflichtet zu sein.\n\nIII. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den geltend ge-\n\nmachten Zahlungsanspruch aus der Vorschrift des § 326 BGB a. F. hergeleitet\n\nund festgestellt, daß dem Kläger ein Schaden mindestens in Höhe des geltend\n\ngemachten Pauschalbetrages entstanden sei. Einer Nachfristsetzung bedurfte\n\nes aufgrund der bestimmten, ernstlichen und endgültigen Erfüllungsverweige-\n\nrung durch die Beklagte in deren Schreiben vom 11. Oktober 2000 nicht mehr\n\n(vgl. BGHZ 2, 310, 312; 49, 56, 60; 116, 319, 331).\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-28/x-zr-178-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-28/x-zr-178-02","retrieved":"2026-07-10 14:51:11.294329+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-28/x-zr-178-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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