{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-10-27","aktenzeichen":"II ZB 38/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 269 Abs. 3 Der Kläger trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn der die Klage zu- rücknimmt, weil sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit in der Hauptsache erledigt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nII ZB 38/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 269 Abs. 3\n\nDer Kläger trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn der die Klage zu-\n\nrücknimmt, weil sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit in der Hauptsache\n\nerledigt hat.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Kleve\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Oktober 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter\n\nProf. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\n\n15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom\n\n28. November 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 934,00 \n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat durch Mahnbescheide einen Zahlungsanspruch gegen\n\ndie Beklagten geltend gemacht. Nach Widerspruch und Anspruchsbegründung\n\nhaben die Beklagten die Klageforderung beglichen. Daraufhin hat die Klägerin\n\nzunächst den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dann die\n\nKlage zurückgenommen. Ihren Antrag, den Beklagten die Kosten des Verfah-\n\nrens aufzuerlegen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen einge-\n\nlegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin\n\nmit der Rechtsbeschwerde.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine\n\nKostengrundentscheidung zu Lasten der Beklagten sind nicht erfüllt. Vielmehr\n\nist die Klägerin nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des\n\nRechtsstreits zu tragen.\n\n1. a) Nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO trifft im Falle einer Klagerücknahme\n\nden Kläger die Kostenlast. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen,\n\nden §§ 91, 97 ZPO zugrundeliegenden Prinzips, daß die unterlegene Partei die\n\nKosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger die Klage zurück,\n\nbegibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH NJW-RR 1995,\n\n495). Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne\n\nBedeutung. Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungs-\n\nanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast\n\n(BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 111, 168, 170 f.; Belz in MünchKommZPO,\n\n2. Aufl. 2000, vor § 91 Rdn. 9; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. 2002, vor § 91\n\nRdn. 10 f.).\n\nb) Von diesem Grundsatz läßt das Gesetz zwar Ausnahmen zu, die Vor-\n\naussetzungen eines solchen Ausnahmefalles sind hier aber nicht erfüllt. Insbe-\n\nsondere ergibt sich eine Kostenlast der Beklagten nicht aus § 269 Abs. 3 S. 2,\n\n2. Alt. ZPO.\n\nNach dieser Vorschrift hat der Kläger bei einer Klagerücknahme diejeni-\n\ngen Kosten nicht zu tragen, die dem Beklagten aus einem anderen Grund auf-\n\nzuerlegen sind. Anlaß für diese Ausnahmeregelung war die Neufassung des\n\n§ 93 d ZPO durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts min-\n\nderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz) vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666).\n\nDanach können die Kosten des Rechtsstreits abweichend von § 269 Abs. 3\n\nZPO der beklagten Partei auferlegt werden, wenn sie zu einem Unterhaltspro-\n\nzeß Anlaß gegeben hat, indem sie ihre Auskunftspflicht nicht oder nicht voll-\n\nständig erfüllt hat. Damit verbunden war eine Ergänzung des § 269 Abs. 3 S. 2\n\nZPO dahingehend, daß von der Kostentragungspflicht des Klägers im Falle der\n\nKlagerücknahme die Kosten ausgenommen waren, die \"dem Beklagten aufzu-\n\nerlegen\" waren. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindes-\n\nunterhaltsgesetz war damit allein der Fall des § 93 d ZPO gemeint (BT-Drucks.\n\n13/7338, S. 33). Eine sachliche Änderung über diesen Bereich hinaus war nicht\n\nbeabsichtigt.\n\nDurch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-Reformgesetz)\n\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat sich an dieser Rechtslage nichts geän-\n\ndert. Vielmehr ist § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nur redaktionell geändert worden. Von\n\nder Kostenlast des Klägers sind danach die Kosten ausgenommen, die dem\n\nBeklagten \"aus einem anderen Grund\" aufzuerlegen sind. Nach der Begrün-\n\ndung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz sollte damit klargestellt\n\nwerden, daß dem Kläger die Kosten nicht auferlegt werden können, wenn einer\n\nder schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vorliegt\n\n(BT-Drucks. 14/4722, S. 80).\n\nDurch diese Gesetzesänderung ist dagegen nicht die Möglichkeit ge-\n\nschaffen worden, bei der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme auch die\n\nmateriell-rechtliche Kostenerstattungspflicht zu berücksichtigen \n\n(Hannich/\n\nMeyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, Rdn. 9; a.A. Schneider, ZPO-Reform 2002,\n\nRdn. 160). Die Kostenvorschriften der ZPO befassen sich nach wie vor nur mit\n\ndem prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Die Kostenpflicht muß sich aus\n\nder Prozeßsituation ergeben. Materiell-rechtliche Erwägungen dürfen dabei\n\ngrundsätzlich keine Rolle spielen. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, im\n\nRahmen der Kostenentscheidung - von den gesetzlich begründeten Ausnah-\n\nmefällen abgesehen - materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen.\n\nIm vorliegenden Fall besteht für eine ausweitende Auslegung des § 269\n\nAbs. 3 S. 2 ZPO auch kein Anlaß. Die Klägerin hätte es bei ihrer Erledigungser-\n\nklärung belassen können. Dann wäre die Erledigung, falls die Beklagten sich\n\nder Erklärung nicht noch angeschlossen hätten, durch Urteil festgestellt worden.\n\nDie Unannehmlichkeiten, die mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins\n\nverbunden sind, rechtfertigen nicht die Durchbrechung der kostenrechtlichen\n\nGrundsätze im Wege der Gesetzesauslegung. Hier Abhilfe zu schaffen, ist Sa-\n\nche des Gesetzgebers. Das ist auch bereits geplant. In dem Regierungsentwurf\n\ndes Gesetzes zur Modernisierung der Justiz ist vorgesehen, § 91 a Abs. 1 ZPO\n\ndurch folgenden Satz zu ergänzen: \"Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erle-\n\ndigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen\n\nseit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht …\" (BR-Drucks. 378/03). Da-\n\nmit könnte auch ohne mündliche Verhandlung über die Kosten nach § 91 a\n\nZPO entschieden werden, wenn der Beklagte - wie hier - zu der Erledigungser-\n\nklärung des Klägers schweigt.\n\n2. Schließlich scheidet auch eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3\n\nS. 3 ZPO aus (a.A. Bonifacio, MDR 2002, 499). Danach sind die Kosten wie bei\n\neiner übereinstimmenden Erledigungserklärung zu verteilen, wenn der Anlaß\n\nzur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und der Kläger die\n\nKlage daraufhin unverzüglich zurücknimmt. Nach bisheriger Rechtslage hatte\n\nder Kläger in diesen Fällen keine Möglichkeit, in dem laufenden Verfahren eine\n\nfür ihn ungünstige Kostenentscheidung zu vermeiden. Deshalb hat das ZPO-\n\nReformgesetz diesen Sonderfall abweichend von dem Grundsatz des § 269\n\nAbs. 3 S. 2 ZPO geregelt. Die vorliegende Fallgestaltung ist damit nicht ver-\n\ngleichbar. Denn hier kann die klagende Partei durch eine Erledigungserklärung\n\neine für sie günstige Kostenentscheidung erwirken.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-27/ii-zb-38-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-27/ii-zb-38-02","retrieved":"2026-07-10 14:46:51.502679+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-27/ii-zb-38-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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