{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-24","aktenzeichen":"V ZR 48/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EG-Vertrag Art. 88, Art. 230 AusglLeistG § 3a Ein Subventionsbegünstigter, der eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegen- stand einer nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag erlassenen Entscheidung der Europäi- schen Kommission geworden ist, kann, auch wenn die Entscheidung allein an den beihilfegewährenden Mitgliedsstaat gerichtet ist, selbst eine Nichtigkeitsklage erhe- ben; unterläßt er dies, wird die Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig (im Anschluß an EuGH, Rs.C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2003\nWilms,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 48/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEG-Vertrag Art. 88, Art. 230\n\nAusglLeistG § 3a\n\nEin Subventionsbegünstigter, der eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegen-\n\nstand einer nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag erlassenen Entscheidung der Europäi-\n\nschen Kommission geworden ist, kann, auch wenn die Entscheidung allein an den\n\nbeihilfegewährenden Mitgliedsstaat gerichtet ist, selbst eine Nichtigkeitsklage erhe-\n\nben; unterläßt er dies, wird die Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig (im\n\nAnschluß an EuGH, Rs.C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585).\n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03 - OLG Dresden\n\nLG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,\n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 22. Januar 2003 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin wurde von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\n\nSonderaufgaben mit der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forst-\n\nwirtschaftlicher Flächen beauftragt. Mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1997\n\nveräußerte sie \n\nim Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3\n\nAusglLeistG in der Fassung (a.F.) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2628)\n\nrund 61 ha Ackerland an den Beklagten, der die in nicht benachteiligten Ge-\n\nbieten im Sinne der EG-Verordnung Nr. 950/97 (ABl. EG Nr. L 142 v. 2. Juni\n\n1997 S. 1) gelegenen Flächen zuvor bereits gepachtet hatte. Unter Bezugnah-\n\nme auf die Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der hierzu\n\nerlassenen Flächenerwerbsverordnung (FlErwV v. 20. Dezember 1995, BGBl. I\n\nS. 2072) vereinbarten die Parteien einen zum 30. August 1997 fällig werden-\n\nden Kaufpreis von insgesamt 297.913,38 DM, der sich aus einem Anteil für\n\nbegünstigt erworbene Flächen von 293.890,63 DM und aus einem Anteil für\n\nzum Verkehrswert erworbene Flächen von 4.022,75 DM zusammensetzte. Der\n\nKaufpreis ist gezahlt. Der Beklagte wurde noch im Jahre 1997 als Eigentümer\n\nin das Grundbuch eingetragen.\n\nNach Vertragsschluß errichtete der Beklagte auf einem nicht von der\n\nKlägerin erworbenen Grundstück einen neuen Kuhstall und stattete diesen mit\n\neiner Stallmaschine aus. Zur Finanzierung der Investitionskosten von insge-\n\nsamt rund 343.000 DM nahm er einen Bankkredit in Höhe von 199.600 DM auf,\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:14)(cid:13)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:15)(cid:16)(cid:5)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)\n\nden er in monatlichen Raten von 2.697,75 DM (= 1.379,34 \n\nhat.\n\nAm 20. Januar 1999 entschied die Europäische Kommission (ABl. EG\n\nNr. L 107 v. 24. April 1999 S. 21), daß das in § 3 AusglLeistG a.F. geregelte\n\nFlächenerwerbsprogramm mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Bei-\n\nhilfen enthalte, soweit sich die durch den begünstigten Flächenerwerb ge-\n\nwährten Vorteile - wie hier - nicht auf den Ausgleich von Vermögensschäden\n\nbeschränkten, die auf Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffen\n\nstaatlicher Stellen beruhten, und die Intensität der Beihilfe die Höchstgrenze\n\nvon 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten\n\ngemäß der EG-Verordnung Nr. 950/97 überschreite. Der Bundesrepublik\n\nDeutschland wurde aufgegeben, gewährte Beihilfen nach Maßgabe des deut-\n\nschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zurück-\n\nzufordern und zukünftig Beihilfen dieser Art nicht mehr zu gewähren.\n\nAuf der Grundlage der zur Erfüllung der Rückforderungspflicht durch das\n\nVermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382)\n\neingeführten Vorschriften des § 3a AusglLeistG bestimmte die Klägerin einen\n\nneuen Kaufpreis für die von dem Beklagten begünstigt erworbenen Flächen in\n\nHöhe von 459.050,14 DM, was 65 % des Verkehrswerts entspricht. Mit Schrei-\n\nben vom 10. November 2000 forderte sie den Beklagten erfolglos zur Nach-\n\nzahlung des Differenzbetrages von 165.159,51 DM sowie zur Zahlung von\n\nZinsen für die Zeit vom 30. August 1997 bis zum 10. November 2000 in Höhe\n\nvon 28.764,51 DM auf. Den Gesamtbetrag in Höhe von 193.924,02 DM\n\n(cid:0)(cid:21)(cid:19)(cid:22)(cid:17)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:21)(cid:17)(cid:30)(cid:29)\n\n(cid:25)(cid:31)(cid:17)(cid:20)(cid:5)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:5)(cid:2) !(cid:29)\"(cid:19)(cid:22)(cid:24)(cid:14)(cid:17)(cid:20)(cid:19)$#(cid:20)(cid:23)&%(cid:16)(cid:17)(cid:20)’\n\n((cid:16)((cid:4))\n\n(= 99.151,78 \n\n November 2000 macht die\n\nKlägerin mit der vorliegenden Klage geltend, der die Vorinstanzen stattgege-\n\nben haben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt\n\nder Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die\n\nZurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin\n\ngemäß § 3a AusglLeistG. Es hält diese Norm nicht für verfassungswidrig. Ins-\n\nbesondere verstoße sie weder gegen das Rückwirkungs- noch gegen das\n\nÜbermaßverbot. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen\n\nGerichtshofs zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung vom\n\n20. Januar 1999 stehe die Bestandskraft dieser Entscheidung entgegen.\n\nII.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.\n\n1. Zutreffend, und von der Revision nicht angegriffen, sieht das Beru-\n\nfungsgericht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG\n\nals gegeben an. Danach gilt der am 25. Juni 1997 zwischen den Parteien ge-\n\nschlossene Vertrag mit der Maßgabe als bestätigt, daß sich der Kaufpreis auf\n\nden durch Anhebungserklärung der Klägerin nach § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2\n\nAusglLeistG ergebenden Betrag bemißt. Die auf dieser Grundlage von der\n\nKlägerin vorgenommene Neuberechnung ist nicht zu beanstanden und wird\n\nauch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dasselbe gilt für die nachge-\n\nforderten Zinsen.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht geboten, den Eu-\n\nropäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Euro-\n\npäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag, ABl. EG Nr. C 325 v. 24. Dezember 2002\n\nS. 33) um Vorabentscheidung der Frage zu ersuchen, ob die Entscheidung der\n\nEuropäischen Kommission vom 20. Januar 1999 gegen den Grundsatz des\n\nVertrauensschutzes verstößt und deshalb rechtswidrig ist.\n\na) Allerdings kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechts-\n\nstreits auf die Gültigkeit dieser Kommissionsentscheidung an, so daß es nicht\n\nbereits an der auch in Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag vorausgesetzten (EuGH, Rs.\n\n283/81, C.I.L.F.I.T./Ministero della Sanità, Slg. 1982, 3415 Rdn. 10; Schwarze,\n\nEU-Kommentar, Art. 234 EGV Rdn. 45) und vom innerstaatlichen Gericht in\n\neigener Zuständigkeit zu beurteilenden (EuGH, Rs. 283/81, aaO.; Rs.\n\nC-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277 Rdn. 47, 49; Grabitz/Hilf/Wohlfahrt,\n\nDas Recht der Europäischen Union, Altbd. II, Art. 177 Rdn. 31) Erheblichkeit\n\nder Vorlagefrage fehlt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2003 in der\n\nSache V ZR 314/02 (WM 2003, 1491) im einzelnen ausgeführt hat, waren die\n\nauf der Grundlage von § 3 AusglLeistG a.F. geschlossenen Kaufverträge man-\n\ngels Notifizierung des Flächenerwerbsprogramms wegen Verstoßes gegen das\n\nunmittelbar geltende Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-\n\nVertrag nichtig (§ 134 BGB). Da dieses Verbot erst mit der abschließenden\n\nEntscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag\n\nendet (EuGH, Rs. C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 38; Schroeder, ZHR\n\n161 [1997], 805, 808 f.), hätte die Unwirksamkeit der Kommissionsentschei-\n\ndung vom 20. Januar 1999 zur Folge, daß auch die gemäß § 3a Abs. 1\n\nAusglLeistG als bestätigt geltenden Kaufverträge gegen das fortbestehende\n\nDurchführungsverbot verstießen und deshalb nichtig wären, womit es an einer\n\nGrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungsanspruch\n\nfehlen würde. Denn ein wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtiges\n\nRechtsgeschäft kann nur dann wirksam bestätigt werden, wenn das Verbot\n\nzwischenzeitlich entfallen ist (OLG Düsseldorf, NJW 1976, 1638, 1639; Stau-\n\ndinger/Roth, BGB, 1996, § 141 Rdn. 18; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/\n\nBusche, 4. Aufl., § 141 Rdn. 9; vgl. auch BGHZ 11, 59, 60).\n\nb) Zu Recht geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, daß sich der\n\nBeklagte nicht mehr auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Kommissionsent-\n\nscheidung vom 20. Januar 1999 berufen kann, weil sie ihm gegenüber in Be-\n\nstandskraft erwachsen ist.\n\nBestandskräftig wird die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans,\n\nwenn sie von ihrem Adressaten oder von derjenigen natürlichen oder juristi-\n\nschen Person, die durch sie unmittelbar und individuell betroffen ist (Art. 230\n\nAbs. 4 EG-Vertrag), nicht innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG-Vertrag be-\n\nstimmten Frist durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage angefochten wird\n\n(EuGH, Rs. C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, \n\nI-833\n\nRdn. 13 f.; Rs. C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585 Rdn. 19 f. m.w.Nachw.). Durch\n\ndie an sie gerichtete Kommissionsentscheidung wurde der Bundesrepublik\n\nDeutschland aufgegeben, die in Form des begünstigten Flächenerwerbs ge-\n\nwährten Beihilfen teilweise zurückzufordern. Dies hatte unmittelbare Auswir-\n\nkungen auf die Rechtsstellung des Beklagten als Beihilfeempfänger, da der\n\nBundesrepublik jedenfalls in der Frage, ob und in welchem Umfang die Beihil-\n\nfen zurückzufordern waren, keinerlei Ermessensspielraum verblieb und sie die\n\nEntscheidung der Europäischen Kommission lediglich zu vollziehen hatte (vgl.\n\nEuGH, Rs. 41-44/70, Fruit Company/Kommission, Slg. 1971, 411 Rdn. 23/29;\n\nRs. C-386/96, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309 Rdn. 43 m.w.Nachw.;\n\nSchwarze, EU-Kommentar, Art. 230 EGV Rdn. 35, 41; Grabitz/Hilf/Booß, Das\n\nRecht der Europäischen Union, Bd. II, Art. 230 EGV Rdn. 63, 65). Die individu-\n\nelle Betroffenheit des Beklagten folgt daraus, daß bereits bei Erlaß der Kom-\n\nmissionsentscheidung Zahl und Identität der durch das Rückforderungsgebot\n\nbetroffenen Beihilfeempfänger endgültig feststanden (vgl. EuGH, Rs. 112/77,\n\nTöpfer/Kommission, Slg. 1978, 1019 Rdn. 9; Schwarze, EU-Kommentar,\n\nArt. 230 EGV, Rdn. 37). Soweit die Revision meint, im Falle von Beihilfesyste-\n\nmen oder Förderprogrammen komme eine Klagebefugnis der potentiell Begün-\n\nstigten von vornherein nicht in Betracht, übersieht sie, daß es hier nicht um\n\neine im Zuge der präventiven Beihilfenkontrolle erfolgte Versagung der Ge-\n\nnehmigung eines angemeldeten Förderprogramms geht, dessen Begünstigte\n\nnoch nicht abschließend feststehen (vgl. hierzu Leibrock, EuR 1990, 20, 24 f.),\n\nsondern um die Rückforderung von Beihilfen, die - sei es auch im Rahmen\n\neines Förderprogramms - bestimmten, individualisierbaren Empfängern bereits\n\ngewährt worden sind. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Euro-\n\npäischen Gerichtshofs ist deshalb davon auszugehen, daß eine Person, die\n\n- wie der Beklagte - eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegenstand\n\neiner auf der Grundlage von Artikel 88 Abs. 2 EG-Vertrag erlassenen Ent-\n\nscheidung der Europäischen Kommission geworden ist, selbst eine Nichtig-\n\nkeitsklage gemäß Artikel 230 Abs. 4 EG-Vertrag erheben kann, auch wenn die\n\nEntscheidung allein an den beihilfegewährenden Mitgliedstaat gerichtet ist\n\n(EuGH, Rs. 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671 Rdn. 5; Rs. C-\n\n188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833 Rdn. 14; Rs. C-178/95,\n\nWiljo, Slg. 1997, I-585 Rdn. 20; ebenso Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 88\n\nEGV Rdn. 25; Schwarze/Bär-Bouyssière, EU-Kommentar, Art. 88 EGV Rdn. 47;\n\nPache, EuZW 1994, 615, 618; Schmidt-Räntsch, EuZW 1990, 376). Trotz sei-\n\nner danach gegebenen Klagebefugnis hat es der Beklagte versäumt, gegen die\n\nihm spätestens durch das Schreiben der Klägerin vom 10. November 2000\n\nbekannt gewordene Kommissionsentscheidung binnen zwei Monaten Nichtig-\n\nkeitsklage zu erheben. Die dadurch eingetretene Bestandskraft schließt es aus,\n\ndie Gültigkeit dieser Kommissionsentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit\n\nerneut in Frage zu stellen und zum Gegenstand eines Vorabentscheidungs-\n\nverfahrens zu machen (vgl. EuGH, Rs. C-188/92, TWD Textilwerke Deggen-\n\ndorf, \n\nSlg. \n\n1994,\n\nI-833 Rdn. 17, 26; Rs. C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585 Rdn. 21; Geiger,\n\nEUV/EGV, 3. Aufl., Art. 234 Rdn. 8; Pache, EuZW 1994, 615, 620).\n\nc) Unabhängig hiervon besteht auch für letztinstanzliche Gerichte keine\n\nVorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag, wenn die richtige Anwen-\n\ndung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünfti-\n\ngen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T./Ministero\n\ndella Sanità, Slg. 1982, 3415 Rdn. 16; Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 234\n\nRdn. 16; Schwarze, EU-Kommentar, Art. 234 EGV Rdn. 46). Entgegen der\n\nAuffassung der Revision verstößt das in der Kommissionsentscheidung vom\n\n20. Januar 1999 ausgesprochene Rückforderungsgebot offenkundig nicht\n\ngegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Gegenüber Rechtsakten der\n\nGemeinschaftsorgane kommt die Berufung auf diesen Grundsatz, der Be-\n\nstandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist (EuGH, Rs. 112/77, Töp-\n\nfer/Kommission, Slg. 1978, 1019 Rdn. 19), nur insoweit in Betracht, als die\n\nGemeinschaft selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (EuGH, Rs. C-\n\n177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35 Rdn. 14; vgl. auch EuGH, Rs. 112/77, Töp-\n\nfer/Kommission, Slg. 1978, 1019 Rdn. 20; Rs. 310/85, Deufil/Kommission, Slg.\n\n1987, 901 Rdn. 21; ebenso Grabitz/Hilf/Pernice/Mayer, Das Recht der Europäi-\n\nschen Union, Bd. I, nach Art. 6 EUV, Rdn. 298); etwas anderes läßt sich auch\n\nder Entscheidung des EuGH vom 13. Dezember 2001, Rs. C-481/99, nicht\n\nentnehmen (NJW 2002, 281, 283). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Insbe-\n\nsondere ist der von den Bestimmungen des § 3 AusglLeistG a.F. ausgehende\n\nRechtsschein einer wirksamen gesetzlichen Regelung allein vom deutschen\n\nGesetzgeber veranlaßt worden, der das Flächenerwerbsprogramm trotz feh-\n\nlender Notifizierung und trotz teilweiser Unvereinbarkeit der vorgesehenen\n\nBeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eingeführt hat. Aus diesen Gründen\n\nhätte auch die Anfechtung der Kommissionsentscheidung durch den Beklagten\n\nzu keinem Erfolg geführt.\n\n3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Regelung des § 3a\n\nAusglLeistG mangels Härtefallregelung gegen das Übermaßverbot verstoße.\n\nWie der Senat in seinem bereits zitierten Urteil vom 4. April 2003 im ein-\n\nzelnen dargelegt hat, ermöglicht § 3a AusglLeistG in Übereinstimmung mit dem\n\nmutmaßlichen Parteiwillen die Aufrechterhaltung ansonsten nichtiger Grund-\n\nstückskaufverträge mit einem den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspre-\n\nchenden Inhalt. Dies erfordert eine Erhöhung des ursprünglich vereinbarten\n\nKaufpreises, die den Käufern allerdings nicht aufgezwungen wird. Vielmehr\n\nhaben sie die Möglichkeit, gemäß § 3a Abs. 4 AusglLeistG von dem als bestä-\n\ntigt geltenden Kaufvertrag zurückzutreten und so die Rechtslage herbeizufüh-\n\nren, die ohne die Vorschriften des § 3a AusglLeistG bestände. Hat die gesetz-\n\nliche Regelung mithin keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Käufer\n\nzur Folge, dann kommt ein Eingriff in deren grundrechtlich geschützte Freihei-\n\nten, der die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und übermäßig belastend\n\nwirken könnte (vgl. BVerfGE 83, 1, 19 m. w. Nachw.), von vornherein nicht in\n\nBetracht. Es bleibt deshalb dabei, daß § 3a AusglLeistG verfassungsrechtlich\n\nunbedenklich ist.\n\n4. Dies schließt es allerdings nicht aus, daß die gemeinschaftsrechtlich\n\ngebotene Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe - unabhängig davon, auf\n\nwelcher Rechtsgrundlage sie erfolgt - aufgrund der besonderen Umstände des\n\nEinzelfalls zu derart erheblichen Nachteilen für den Beihilfebegünstigten führen\n\nkann, daß sie treuwidrig und deshalb gemäß § 242 BGB unzulässig ist (Senat,\n\nUrt. v. 4. April 2003, V ZR 314/02, WM 2003, 1491). Solche außergewöhnli-\n\nchen Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es ohne Belang, ob der Be-\n\nklagte im Falle der Ausübung seines gesetzlichen Rücktrittsrechts mit der Ver-\n\nnichtung seiner wirtschaftlichen Existenz hätte rechnen müssen, weil eine\n\nAmortisation seiner Investitionen in einen neuen Kuhstall und eine Stallma-\n\nschine innerhalb der Restlaufzeit des wiederauflebenden Pachtvertrags ausge-\n\nschlossen gewesen wäre. Dieser für den Beklagten möglicherweise unzumut-\n\nbare Nachteil, der ohne die Regelung des § 3a AusglLeistG allein wegen der\n\nNichtigkeit des ursprünglichen Kaufvertrags eingetreten wäre, wurde durch die\n\nBestätigungsfiktion des § 3a Abs. 1 AusglLeistG gerade vermieden. Aus dem\n\nUmstand, daß die Ausübung des Rücktrittsrechts für den Beklagten wirtschaft-\n\nlich unsinnig gewesen wäre, folgt nicht, daß die mit der Bestätigung verbunde-\n\nne Verpflichtung zur Kaufpreisnachzahlung ihrerseits unzumutbar sein müßte.\n\nTatsächlich ist dies nicht der Fall. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß er den\n\nvon der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrag, etwa wegen der vorge-\n\nnommenen Investitionen, nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten\n\naufbringen kann. Im übrigen hat ihm die Klägerin für den Fall, daß er zur Zah-\n\nlung des nachgeforderten Betrags aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der\n\nLage sein sollte, mit Schreiben vom 10. November 2000 angeboten, begünstigt\n\nerworbene landwirtschaftliche Flächen aus dem Kaufvertrag vom 25. Juni 1997\n\nherauszunehmen und den Vertrag nur im übrigen auftrechtzuerhalten. Daß\n\ndem Beklagten wegen der Erweiterung seiner Produktionskapazitäten eine\n\nauch nur teilweise Verringerung seines Flächenbestandes nicht zumutbar ge-\n\nwesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände ist eine\n\nEinschränkung oder ein Ausschluß des Nachforderungsrechts gemäß § 3a\n\nAusglLeistG unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht geboten. Im Hin-\n\nblick auf das grundsätzlich überwiegende öffentliche Interesse an der Rückfor-\n\nderung rechtswidrig gewährter Beihilfen (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR\n\n314/02, Umdruck S. 13) ist der Beklagte zur Nachzahlung auch dann ver-\n\npflichtet, wenn er auf den Bestand der Beihilfe vertraut hat.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf \n\nKrüger \n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-24/v-zr-48-03","cited_norms":[{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":11},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-24/v-zr-48-03","retrieved":"2026-07-10 14:48:36.267795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-24/v-zr-48-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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