{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-24","aktenzeichen":"V ZR 424/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 226, 242 D Eine Gebietskörperschaft, die als Grundstückseigentümerin von der in einem privat- nützigen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluß (hier: Genehmigung zum Sand- und Kiesabbau) vorgegebenen Trassenführung für die Erschließung des Ab- baugebiets betroffen ist, unterliegt hinsichtlich der Benutzung ihrer Grundstücke kei- nem Duldungs- oder Kontrahierungszwang.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 424/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVwVfG § 75 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 226, 242 D\n\nEine Gebietskörperschaft, die als Grundstückseigentümerin von der in einem privat-\n\nnützigen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluß (hier: Genehmigung zum\n\nSand- und Kiesabbau) vorgegebenen Trassenführung für die Erschließung des Ab-\n\nbaugebiets betroffen ist, unterliegt hinsichtlich der Benutzung ihrer Grundstücke kei-\n\nnem Duldungs- oder Kontrahierungszwang.\n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 424/02 - OLG Celle\nLG Verden\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,\n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 12. November 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer\n\n- Einzelrichter - des Landgerichts Verden vom 20. Juni 2002 wird\n\nhinsichtlich des auf die Verurteilung des Beklagten zum Abschluß\n\neiner Vereinbarung gerichteten Hauptantrags als unzulässig ver-\n\nworfen und im übrigen zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin erhielt mit einem für sofort vollziehbar erklärten Planfest-\n\nstellungsbeschluß vom 15. Februar 2001 die Genehmigung zur Herstellung\n\neines Gewässers durch die Neuaufnahme eines Bodenabbaus (§§ 119, 127\n\nNiedersächsisches Wassergesetz vom 25. März 1998, Nds. GVBl. S. 86\n\n[NWG]). Damit und mit den vorbereitenden Arbeiten darf nach den Feststellun-\n\ngen erst begonnen werden, \"wenn der Ausbau der Gemeindestraßen, die im\n\nEigentum des Flecken B. ... stehen, und deren spätere Inanspruchnahme\n\ndurch den Schwerlastverkehr einvernehmlich vertraglich geregelt ist, ... Glei-\n\nches gilt für die Inanspruchnahme des bisher landwirtschaftlich genutzten\n\nGrundstücksstreifens zum Zwecke des Wegebaues und der anschließenden\n\nNutzung als Transportweg\". Der Beschluß wird erst mit dem Eintritt dieser Be-\n\ndingungen wirksam. Dem liegt zugrunde, daß der Klägerin für die Erschließung\n\nder Abbaustätte eine bestimmte Trassenführung vorgegeben ist. Sie führt u.a.\n\nüber zwei Grundstücke des Beklagten; auf einem befindet sich ein Weg, der für\n\nden Schwerlastverkehr nicht geeignet ist, das andere wird landwirtschaftlich\n\ngenutzt.\n\nDer Beklagte verweigert die Nutzung seiner Grundstücke durch die Klä-\n\ngerin und den Abschluß einer Nutzungsvereinbarung. Er hat gegen den Plan-\n\nfeststellungsbeschluß Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht ent-\n\nschieden ist.\n\nDie Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Aus-\n\nbaus des bereits vorhandenen Weges und des Baus einer neuen Straße be-\n\nantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\nden Beklagten zum Abschluß einer Vereinbarung mit der Klägerin verurteilt, in\n\nwelcher der Klägerin gestattet wird, die bereits vorhandene Gemeindestraße zu\n\nverstärken und zu verbreitern sowie eine neue Straße in einer näher bestimm-\n\nten Art und Weise zu bauen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand,\n\nsondern lediglich eine Bezugnahme auf die in erster Instanz getroffenen sowie\n\neinige ergänzende Feststellungen, allerdings keine Berufungsanträge.\n\nMit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zu-\n\nrückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen den Be-\n\nklagten einen Anspruch auf Abschluß der ausgeurteilten Vereinbarung, weil zu\n\nihren Gunsten ein Kontrahierungszwang für den Beklagten besteht. Die An-\n\nspruchsgrundlage ergebe sich aus dem Planfeststellungsbeschluß in Verbin-\n\ndung mit § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.\n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, \"um dem beklag-\n\nten Flecken die Überprüfung der Rechtsauffassung des Senats, eine räumlich\n\nbetroffene Gebietskörperschaft sei an die Entscheidung des Planfeststellungs-\n\nbeschlusses hinsichtlich der Erschließung gebunden und könne diese nicht\n\nwegen Bedenken gegen die Erlaubnis der Maßnahme als solcher verweigern,\n\nzu ermöglichen\". Daran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 543 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO), obwohl die Begründung des Berufungsgerichts keinen Zulas-\n\nsungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen läßt.\n\n2. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es die\n\nvon der Klägerin gestellten Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auf das Beru-\n\nfungsverfahren war die Zivilprozeßordnung in der ab dem 1. Januar 2002 gel-\n\ntenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Land-\n\ngericht am 30. Mai 2002 geschlossen worden war (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO);\n\ndemgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und\n\nStreitstands die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem an-\n\ngefochtenen Urteil anstelle des Tatbestands aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).\n\nAber eine solche Verweisung kann sich nicht auf den in der zweiten Instanz\n\ngestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Die Aufnahme der Beru-\n\nfungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht nicht entbehr-\n\nlich. Der Antrag braucht zwar nicht wörtlich wiedergegeben zu werden; aus\n\ndem Zusammenhang muß jedoch wenigstens sinngemäß deutlich werden, was\n\nder Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urt. v.\n\n26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; vgl. auch Senat, Urt. v.\n\n6. Juni 2003, V ZR 292/02, Umdruck S. 5 [zur Veröffentl. best.]). Das ist hier\n\nder Fall. Aus dem Tenor des Berufungsurteils und den Urteilsgründen (Seite 5)\n\nin Verbindung mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. September 2002 ergibt\n\nsich, daß die Klägerin von dem Beklagten in der Berufungsinstanz in erster\n\nLinie die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme einer von der\n\nKlägerin vorgeschlagenen Vereinbarung, verlangt hat. Hilfsweise hat sie nach\n\ndem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Ver-\n\nurteilung des Beklagten zur Duldung des Wegeausbaus sowie weiter hilfsweise\n\ndie Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Ab-\n\nschluß einer Vereinbarung und ferner hilfsweise die Feststellung einer Amts-\n\npflichtverletzung des Beklagten beantragt. Daß in dem Protokoll lediglich auf\n\ndie hilfsweise gestellten Anträge durch die Bezeichnung der Blattzahl der Ge-\n\nrichtsakten verwiesen wird, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Das\n\nwirkliche Ziel der Klägerin im Berufungsverfahren wird somit noch ausreichend\n\nerkennbar.\n\nIII.\n\nDer Klägerin kann gegen den Beklagten jedoch kein Recht auf den Ab-\n\nschluß einer Vereinbarung betreffend die Nutzung seiner Grundstücke oder auf\n\nDuldung von Straßenbaumaßnahmen zuerkannt werden.\n\n1. Die Berufung ist teilweise unzulässig. Das Verlangen der Klägerin\n\nnach Verurteilung des Beklagten zur Annahme eines Vertragsangebots stellt\n\neine Klageänderung in der Berufungsinstanz dar; die Klägerin hat ihren Klage-\n\nantrag über § 264 Nr. 2 ZPO hinausgehend und damit den Streitgegenstand\n\ngeändert. Denn in der ersten Instanz hat sie ausschließlich die Verurteilung\n\ndes Beklagten zur Duldung des Straßenbaus beantragt. Eine solche Klageän-\n\nderung kann nach § 533 ZPO zulässig sein. Das besagt allerdings noch nichts\n\nüber die vorrangig zu prüfende Zulässigkeit der Berufung.\n\nDas Berufungsgericht hat verkannt, daß nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der\n\nBerufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil lie-\n\ngenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie bei\n\nSchluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den in erster\n\nInstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt,\n\nalso - im Fall einer erstinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar\n\nnicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neu-\n\nen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt; die blo-\n\nße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleini-\n\nges Ziel des Rechtsmittels sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine\n\nzulässige Berufung voraus (siehe nur Senatsurt. v. 15. März 2002, V ZR 39/01,\n\nNJW-RR 2002, 1435, 1436 m.w.N.).\n\nDanach ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags, der auf die Ab-\n\ngabe einer Willenserklärung des Beklagten gerichtet ist, unzulässig. Der erst-\n\ninstanzliche Klageantrag, der auf die Duldung von Straßenbaumaßnahmen\n\ngerichtet war, setzte eine Duldungspflicht des Beklagten und somit eine ent-\n\nsprechende Anspruchsgrundlage für die Klägerin voraus. Dagegen sollte mit\n\nder in der Berufungsinstanz in erster Linie beantragten Verurteilung eine sol-\n\nche Anspruchsgrundlage erst geschaffen werden. Somit hat die Klägerin nicht\n\nmehr die Beseitigung der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer\n\nverfolgt. Dieses Ergebnis konnte sie auch nicht dadurch vermeiden, daß sie\n\nden in erster Instanz erhobenen Anspruch in der Berufungsinstanz hilfsweise\n\nweiter verfolgt hat. Denn die Zulässigkeit eines Hauptantrags kann nicht allein\n\naus der Zulässigkeit eines Hilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall\n\ngestellt wird, daß der Hauptantrag unbegründet ist (BGH, Urt. v. 11. Oktober\n\n2000,\n\nVIII ZR 321/99, WM 2001, 45, 46).\n\n2. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Kla-\n\ngeziel hilfsweise aufrechterhalten hat, ist die Berufung zulässig. Die Unzuläs-\n\nsigkeit einer Berufung hinsichtlich des Hauptantrags führt nämlich nicht zur\n\nUnzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr insoweit zu-\n\nlässig, als der Berufungskläger mit einem Hilfsantrag zumindest teilweise die\n\nBeseitigung der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer erstrebt.\n\nDenn mit dem Hilfsantrag bringt der Berufungskläger zum Ausdruck, daß er\n\nsich mit der Abweisung seines ursprünglich geltend gemachten Anspruchs\n\nnicht abfinden will (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2000, aaO). So war es hier mit\n\ndem in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in\n\nbezug genommenen ersten Hilfsantrag der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom\n\n21. Oktober 2002. Hinsichtlich der beiden weiteren in diesem Schriftsatz ange-\n\nkündigten Hilfsanträge, die auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklag-\n\nten zur Mitwirkung bei dem Abschluß einer Vereinbarung über den Ausbau und\n\ndie Unterhaltung der für den Straßenbau benötigten Grundstücke und auf die\n\nFeststellung, daß der Beklagte mit seiner Verweigerung seine ihm gegenüber\n\nder Klägerin obliegenden Amtspflichten verletzt, gerichtet sind, ist die Berufung\n\nebenfalls zulässig, weil die Klägerin sie erst in zweiter Linie nach ihrem ersten\n\nHilfsantrag verfolgt.\n\n3. Nach alledem wäre die Berufung insgesamt zulässig gewesen, wenn\n\ndie Klägerin ihren Hauptantrag als ersten Hilfsantrag und ihren ersten Hilfsan-\n\ntrag als Hauptantrag gestellt hätte. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt.\n\nDieser Fehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn selbst wenn es die\n\nprozessuale Situation richtig erkannt, deshalb der Klägerin einen auf die Um-\n\nstellung der Anträge gerichteten Hinweis nach § 139 ZPO erteilt und die Kläge-\n\nrin darauf die Anträge umgestellt hätte, wäre die Berufung erfolglos geblieben.\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung von Stra-\n\nßenbaumaßnahmen oder auf Abschluß eines Nutzungsvertrags.\n\na) Der Planfeststellungsbeschluß überträgt - unabhängig davon, daß er\n\nnoch nicht wirksam ist, weil die aufschiebende Bedingung der einvernehmli-\n\nchen vertraglichen Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über\n\nden Aus- und Neubau einer Straße noch nicht eingetreten ist - dem Träger des\n\nVorhabens keine privatrechtlichen Rechte und Befugnisse, selbst wenn diese\n\nunabdingbare Voraussetzung für die Durchführung des geplanten Vorhabens\n\nsind, insbesondere kein Recht auf die Benutzung fremder Grundstücke\n\n(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rdn. 12). Die Planfeststellung führt\n\nselbst keine unmittelbaren privatrechtlichen Veränderungen herbei. Insbeson-\n\ndere läßt sie das Eigentum an und die Verfügungsbefugnis über Grundstücke\n\nunberührt, die für das Vorhaben benötigt werden. Die Ausführung des festge-\n\nstellten Plans steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, daß entgegenstehende\n\nprivate Rechte gütlich oder \n\nim Enteignungsverfahren beseitigt werden\n\n(Bonk/Neumann \n\nin: Stelken/Bonk/Sachs/Neumann, VwVfG, 6. Aufl., § 75\n\nRdn. 31; vgl. auch BVerfGE 45, 297, 319). Hier kommt noch hinzu, daß das\n\ngeplante Vorhaben ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin\n\ndient und es sich deshalb um eine sogenannte privatnützige wasserrechtliche\n\nPlanfeststellung handelt (BVerwGE 85, 155, 156). Sie rechtfertigt wegen des\n\nFehlens eines sie tragenden öffentlichen Interesses keine Eingriffe in Rechte\n\nDritter; sie ist ihrem wesentlichen Entscheidungsgehalt nach nicht Eingriffsakt,\n\nsondern nimmt - jedenfalls für den Antragsteller, hier also für die Klägerin - die\n\nFunktion einer Genehmigung ein (BVerwGE 55, 220, 226). Somit begründet\n\nder Planfeststellungsbeschluß vom 15. Februar 2001 keine Ansprüche der\n\nKlägerin gegen den Beklagten hinsichtlich der Nutzung seiner Grundstücke für\n\nden Straßenbau. Insbesondere statuiert er keine Duldungspflicht des Beklag-\n\nten. Daran ändert die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlus-\n\nses (§§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nichts. Auch wenn er unan-\n\nfechtbar wäre, könnte die Klägerin aus ihm - wie ausgeführt - keine Rechte ge-\n\ngen den Beklagten herleiten.\n\nb) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin\n\nnach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG für gegeben. Nach dieser Vorschrift werden\n\ndurch die Planfeststellung nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen\n\ndem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestal-\n\ntend geregelt. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Planfeststellungsbeschluß\n\nenthält hinsichtlich der Erschließung des Abbaugebiets keine öffentlich-\n\nrechtlichen Regelungen; vielmehr erklärt er den Beginn des Abbaus ein-\n\nschließlich der vorbereitenden Arbeiten nur unter der Bedingung für zulässig,\n\ndaß zuvor privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den von\n\nder Erschließung betroffenen Grundstückseigentümern abgeschlossen werden.\n\nOhne den Eintritt dieser Bedingung erlangt der Beschluß keine Wirksamkeit.\n\nOb bereits deshalb die Anwendung von § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ausge-\n\nschlossen ist, kann offen bleiben; dem Beschluß fehlt jedenfalls die Regelung\n\nöffentlich-rechtlicher Beziehungen zwischen der Klägerin und dem von der Er-\n\nschließung des Abbaugebiets betroffenen Beklagten. Dieser ist als privater\n\nGrundstückseigentümer und nicht als Träger öffentlicher Verwaltung betroffen.\n\nEr soll nicht im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig werden. Der\n\nAusbau der bereits vorhandenen Straße und der Neubau einer Straße gehen\n\ndarüber hinaus, denn sie dienen ausschließlich den privaten Zwecken der Klä-\n\ngerin und keinem Bedürfnis der Öffentlichkeit. Eine Einzelinteressen dienende\n\nindividualisierte Daseinsvorsorge obliegt dem Beklagten jedoch nicht.\n\nIn diesem Zusammenhang übersieht das Berufungsgericht, daß das\n\n\"Ob\" der Maßnahme nicht außer Frage steht. Denn wenn zwischen der Kläge-\n\nrin und dem Beklagten keine einvernehmliche Regelung über die Benutzung\n\nder für den Straßenbau benötigten Grundstücke zustande kommt, wird der\n\nPlanfeststellungsbeschluß nicht wirksam. In diesem Fall entfällt seine Geneh-\n\nmigungswirkung mit der Folge, daß die Klägerin keinen Bodenabbau vorneh-\n\nmen darf. Dieser Gesichtspunkt steht einer Verpflichtung des Beklagten zum\n\nAbschluß eines Nutzungsvertrags oder zur Duldung des Straßenbaus zusätz-\n\nlich entgegen.\n\nc) Soweit das Berufungsgericht seine Auffassung auch auf die Bindung\n\ndes Beklagten an den Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, hat das ebenfalls\n\nkeinen Bestand. Dabei kann offen bleiben, ob hier eine solche Bindung be-\n\nsteht. Das ist zweifelhaft, weil der Beklagte nicht als Träger öffentlicher Ver-\n\nwaltung in Anspruch genommen wird. Jedenfalls ist der Gleichbehandlungs-\n\ngrundsatz nicht verletzt. Der Beklagte gestattet anderen Unternehmen ebenso\n\nwie der Klägerin nicht die Benutzung der beiden Grundstücke für den Straßen-\n\nbau; eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte liegt somit nicht vor.\n\nd) Das von dem Berufungsgericht herangezogene Verbot des Monopol-\n\nmißbrauchs begründet ebenfalls keine Ansprüche der Klägerin gegen den Be-\n\nklagten. Zwar ergibt sich eine Bindung der öffentlichen Hand bei der Verweige-\n\nrung oder Gewährung von Nutzungen aus der Tatsache, daß sie in gewissen\n\nBereichen ein faktisches Monopol besitzt; aus der Grundrechtsbindung und\n\ndem Verbot des Monopolmißbrauchs kann sich für sie ein Kontrahierungs-\n\nzwang ergeben (Bauer in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 7,\n\nRdn. 6.2, 6.3). Aber es fehlt hier an einer solchen Monopolstellung des Be-\n\nklagten. Er ist nur einer von mehreren Eigentümern, über deren Grundstücke\n\ndie der Klägerin vorgegebene Trasse zur Erschließung des Abbaugebiets ver-\n\nläuft.\n\ne) Da der Beklagte hier keinen öffentlich-rechtlichen Bindungen unter-\n\nliegt, die er bei der Ausübung seiner privaten Eigentümerbefugnisse vorrangig\n\nzu beachten hätte, kommen entgegen der von der Klägerin in der Revisionser-\n\nwiderung vertretenen Auffassung die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts\n\nnicht zur Anwendung; das Grundstückseigentum des Beklagten wird nicht zu\n\nöffentlichen Leistungs- und Lenkungszwecken eingesetzt (vgl. Wolff/Bachof/\n\nStober, Verwaltungsrecht, Band 1, 11. Aufl., § 23 V 2, Rdn. 29 ff.).\n\nf) Aus einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung\n\n(siehe dazu Bonk/Neumann aaO, Rdn. 32) kann die Klägerin schon deshalb\n\nkeine Ansprüche herleiten, weil dem Plan eine solche Wirkung nicht zukommt;\n\nes fehlt an einer gesetzlichen Anordnung, daß mit der Planfeststellung bindend\n\nauch über die Zulässigkeit der Enteignung für das Vorhaben entschieden ist\n\n(vgl. BVerwG NVwZ 1991, 873; Bonk/Neumann aaO, Rdn. 32a).\n\ng) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung auf\n\ndie Tatbestandswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie übersieht, daß\n\ndie Wirksamkeit des Plans von der einvernehmlichen Regelung zwischen der\n\nKlägerin und dem Beklagten über die Nutzung der für den Straßenbau benö-\n\ntigten Grundstücke abhängt. Da diese einvernehmliche Regelung bisher fehlt,\n\nist der Plan noch nicht wirksam.\n\nh) Der Beklagte ist nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht gehindert, der\n\nKlägerin die Benutzung seiner Grundstücke zu verweigern. Zum einen ist der\n\nPlanfeststellungsbeschluß noch nicht unanfechtbar; zum anderen macht der\n\nBeklagte keine Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung\n\noder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung geltend.\n\ni) Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Benutzung der\n\nGrundstücke des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Notwegerechts nach\n\n§ 917 Abs. 1 BGB. Das geplante Vorhaben führt nicht zu einer ordnungsgemä-\n\nßen Benutzung des Grundstücks im Sinne der Vorschrift, sondern lediglich zu\n\neiner auf eine bestimmte Dauer begrenzten außergewöhnlichen Nutzung. Ein\n\nNotwegerecht kann aber nur für eine nach objektiven Gesichtspunkten dem\n\nGrundstück angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende\n\nNutzung hergeleitet werden; eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Ei-\n\ngentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur pro-\n\nvisorische Nutzung gibt keine Grundlage für ein Notwegerecht (Senat, Urt. v.\n\n26. Mai 1978, V ZR 72/77, LM BGB § 917 Nr. 14).\n\nj) Schließlich ist das Verhalten des Beklagten unter dem Gesichtspunkt\n\nvon Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Schikaneverbots (§ 226 BGB)\n\nnicht als unzulässige Rechtsausübung anzusehen. Für den Fall, daß die Klä-\n\ngerin mit den privaten Grundstückseigentümern keine einvernehmliche Rege-\n\nlungen über die Benutzung der Grundstücke erzielt, bleibt ihr nur der Weg, die\n\nEnteignung der Eigentümer zu beantragen (§ 129 NWG). Diese öffentlich-\n\nrechtlich gebotene Vorgehensweise kann nicht dadurch umgangen werden,\n\ndaß der Klägerin über die Anwendung von § 242 BGB oder § 226 BGB ein pri-\n\nvatrechtlicher Anspruch zuerkannt wird, der nach dem öffentlichen Recht aus-\n\ngeschlossen ist.\n\n4. Da die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung\n\nvon Straßenbaumaßnahmen und Abschluß einer Nutzungsvereinbarung hat,\n\nbesteht auch keine Pflicht des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Abschluß ei-\n\nner Vereinbarung. Der darauf gerichtete - hilfweise gestellte - Feststellungsan-\n\ntrag der Klägerin ist deshalb unbegründet.\n\n5. Aus demselben Grund ist der weiter hilfsweise gestellte Antrag, mit\n\ndem die Klägerin festgestellt haben will, daß der Beklagte seine Amtspflichten\n\nverletzt, ebenfalls unbegründet.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf \n\nKrüger \n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch\n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-24/v-zr-424-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-24/v-zr-424-02","retrieved":"2026-07-10 14:53:36.197294+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-24/v-zr-424-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2003-10-24","dockets":["V ZR 424/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.10.2003 – V ZR 424/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-24/v-zr-424-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 226, 242 D Eine Gebietskörperschaft, die als Grundstückseigentümerin von der in einem privat- nützigen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluß (hier: Genehmigung zum Sand- und Kiesabbau) vorgegebenen Trassenführung für die Erschließung des Ab- baugebiets betroffen ist, unterliegt hinsichtlich der Benutzung ihrer Grundstücke kei- nem Duldungs- oder Kontrahierungszwang.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 12. 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Juni 2002 wird\n\nhinsichtlich des auf die Verurteilung des Beklagten zum Abschluß\n\neiner Vereinbarung gerichteten Hauptantrags als unzulässig ver-\n\nworfen und im übrigen zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwVfG/75","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"75","label":"§ 75 VwVfG","mentions":4},{"id":"BGB/226","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"226","label":"§ 226 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/917","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"917","label":"§ 917 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/264","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"264","label":"§ 264 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/533","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"533","label":"§ 533 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/540","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"540","label":"§ 540 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/80a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80a","label":"§ 80a VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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