{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-24","aktenzeichen":"V ZR 24/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 812, 818 Abs. 3 Wendet der Besitzer eines Grundstücks gegen die Herausgabeklage des Eigentü- mers ein, das Grundstück sei ihm wegen Teilunmöglichkeit der Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag (§ 323 Abs. 3 BGB a.F.), wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder als Folge einer ergänzenden Vertragsauslegung nach be- reicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzuübertragen, so hat diese auf § 242 BGB gestützte Arglisteinrede nur Erfolg, wenn der Besitzer die Rückübertragung Zug um Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung, Erstattung gezogener Nutzun- gen (§ 818 Abs. 1 BGB) und etwaiger anderer Gegenansprüche des Eigentümers aus dem rückabzuwickelnden Vertragsverhältnis verlangt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 24/03\n\nVersäumnisurteil\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 812, 818 Abs. 3\n\nWendet der Besitzer eines Grundstücks gegen die Herausgabeklage des Eigentü-\nmers ein, das Grundstück sei ihm wegen Teilunmöglichkeit der Verpflichtungen aus\ndem zugrunde liegenden Kaufvertrag (§ 323 Abs. 3 BGB a.F.), wegen Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage oder als Folge einer ergänzenden Vertragsauslegung nach be-\nreicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzuübertragen, so hat diese auf § 242\nBGB gestützte Arglisteinrede nur Erfolg, wenn der Besitzer die Rückübertragung\nZug um Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung, Erstattung gezogener Nutzun-\ngen (§ 818 Abs. 1 BGB) und etwaiger anderer Gegenansprüche des Eigentümers\naus dem rückabzuwickelnden Vertragsverhältnis verlangt.\n\nBGH, Versäumnisurteil v. 24. Oktober 2003 - V ZR 24/03 - OLG Hamm\n\n LG Dortmund\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,\n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2001\n\naufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts\n\nDortmund abgeändert.\n\nDie Beklagten werden verurteilt, das auf dem Grundstück H. -\n\nstraße in U. gelegene Haupthaus einschließlich aller Ne-\n\nbenräume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 9. April 1997 verkaufte der frühere, nach\n\nErlaß des Berufungsurteils verstorbene Beklagte sein mit einem Einfamilien-\n\nhaus und mit einem Bungalow bebautes Grundstück in U. an die Klägerin.\n\nAls Gegenleistung waren 50.000 DM, eine lebenslang zu zahlende monatliche\n\nRente von 500 DM und eine näher ausgestaltete Versorgungsverpflichtung\n\nvereinbart. Dabei gingen die Vertragsparteien davon aus, daß der frühere Be-\n\nklagte, der bislang in dem Einfamilienhaus wohnte, den Bungalow beziehen\n\nwerde. Darauf bezogen bestellte ihm die Klägerin ein lebenslanges unentgeltli-\n\nches Wohnrecht an dem Grundstück.\n\nEin Umzug des früheren Beklagten in den Bungalow erwies sich jedoch\n\nals nicht durchführbar, weil dort - was der Klägerin bekannt war - die frühere\n\nLebensgefährtin des verstorbenen Sohnes des früheren Beklagten wohnte und\n\nsich weigerte auszuziehen. Eine Räumungsklage der Klägerin gegen diese\n\nBewohnerin blieb erfolglos.\n\nDie Klägerin, inzwischen als Eigentümerin des Grundbesitzes eingetra-\n\ngen, hat von dem früheren Beklagten Räumung und Herausgabe des Haupt-\n\nhauses verlangt, ist in den Tatsacheninstanzen jedoch unterlegen. Einen in\n\nzweiter Instanz hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung von 110.179,84 DM\n\nnebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks, hat das\n\nOberlandesgericht wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zugelassen. Mit der\n\nRevision verfolgt die Klägerin Haupt- und Hilfsantrag, nunmehr gegen die Er-\n\nben des früheren Beklagten, die den Rechtsstreit aufgenommen haben, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zum Hauptantrag angenommen, Geschäfts-\n\ngrundlage des Vertrages sei es gewesen, daß der frühere Beklagte den Bun-\n\ngalow habe beziehen können. Da dies nicht habe verwirklicht werden können,\n\nsei eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen oder nach den Grund-\n\nsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verfahren. In beiden Fällen\n\nführe das dazu, daß dem früheren Beklagten ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht\n\nauf Vertragsaufhebung zuzubilligen sei, was dem geltend gemachten Anspruch\n\nauf Besitzeinräumung entgegengehalten werden könne.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht\n\nstand.\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und\n\nHerausgabe des Haupthauses nach § 985 BGB als Eigentümerin des Grund-\n\nstücks zu. Dem können die Beklagten nicht entgegenhalten, daß die Klägerin\n\naus anderem Rechtsgrund verpflichtet wäre, das Eigentum an dem Grundstück\n\nsogleich wieder zurückzuübertragen (§ 242 BGB).\n\n1. Die Revision greift, weil ihr günstig, die Ausführungen des Berufungs-\n\ngerichts insoweit nicht an, als es eine Anfechtung des schuldrechtlichen Ver-\n\ntrages nach § 123 BGB, einen Rücktritt nach § 326 BGB a.F. und einen Wider-\n\nruf einer etwaigen gemischten Schenkung nach § 530 BGB und einen daraus\n\nresultierenden Rückübertragungsanspruch verneint hat. Rechtsfehler sind in-\n\nsoweit auch nicht ersichtlich.\n\n2. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, daß der schuldrechtliche Vertrag rückabzuwickeln ist. Das Be-\n\nrufungsgericht hat allerdings keine Ausführungen dazu gemacht, nach welchen\n\nNormen sich die Rückabwicklung gestaltet. Es hat infolgedessen nicht geprüft,\n\nwelchen Inhalt der dem früheren Beklagten zustehende Gegenanspruch hat.\n\nDies ist im folgenden nachzuholen und ergibt, daß der frühere Beklagte dem\n\nRäumungs- und Herausgabeanspruch nicht die Arglisteinrede (§ 242 BGB)\n\nentgegenhalten kann, es sei rechtsmißbräuchlich, das herauszuverlangen, was\n\nsogleich zurückzugewähren sei.\n\na) Der den Beklagten zustehende, auf die Rückabwicklung des Schuld-\n\nvertrages gerichtete Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies\n\nkann auf drei unterschiedliche Überlegungen gestützt werden, die überein-\n\nstimmend zu diesem Ergebnis führen, so daß eine Festlegung auf eine der in\n\nBetracht kommenden Normen oder Rechtsinstitute entbehrlich ist.\n\naa) Denkbar ist zum einen eine Rückabwicklung nach § 323 Abs. 3 BGB\n\na.F., die jedenfalls von den Rechtsfolgen her nach Bereicherungsrecht zu be-\n\nurteilen ist (vgl. Senat, BGHZ 64, 322; MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl.,\n\nBd. 2, § 323 Rdn. 37 ff.). Zu den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen\n\nzählte die Pflegeverpflichtung. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann nach-\n\nträglich dadurch unmöglich geworden sein, daß eine Räumungsklage gegen\n\ndie Mieterin rechtskräftig abgewiesen worden ist. Folge dessen war, daß der\n\nfrühere Beklagte den Bungalow nicht beziehen konnte und die Klägerin nicht\n\nimstande war, ihrer - nach dem Vertrag allein dort - zu erbringenden Pflegelei-\n\nstung nachzukommen.\n\nDieses Hindernis war von keiner der Vertragsparteien zu vertreten. Zwar\n\nobliegt an sich dem Verkäufer die Überlassung der Kaufsache frei von fremden\n\nRechten (§ 434 BGB a.F.). Hierfür hat er unabhängig vom Verschulden einzu-\n\ntreten. Die Haftung entfällt jedoch, wenn der Käufer den Mangel des Rechts bei\n\nVertragsschluß kannte, § 439 Abs. 1 BGB a.F. Diese Voraussetzungen hat das\n\nBerufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Zwar weist die Revision\n\nzu Recht darauf hin, daß die Feststellungen des Landgerichts, auf die sich das\n\nBerufungsgericht stützt, nur dahin gingen, daß die Klägerin wußte, daß in dem\n\nBungalow noch die frühere Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes des Be-\n\nklagten wohnte. Dies reicht nicht, um die Kenntnis vom Mangel des Rechts an-\n\nzunehmen. Erforderlich ist vielmehr eine Kenntnis vom Rechtsmangel selbst,\n\nim konkreten Fall also davon, daß ein Mietverhältnis bestand (BGHZ 13, 341,\n\n345). Nicht zu beanstanden ist aber, wenn das Berufungsgericht auf diese\n\nKenntnis aufgrund des Umstandes geschlossen hat, daß sich die Klägerin vor\n\nVertragsschluß Ansprüche des früheren Beklagten auf \"Nutzungsentschädi-\n\ngung/Mietzahlung\" gegen die Bewohnerin des Bungalows hat abtreten lassen.\n\nZwar läßt dies an sich - wie die Revision geltend macht - die Möglichkeit offen,\n\ndaß die Klägerin von einem besitzrechtslosen Verhältnis ausgegangen ist, das\n\nnur ein Verlangen nach einer Nutzungsentschädigung rechtfertigt. Doch durfte\n\ndas Berufungsgericht annehmen, daß die Klägerin jedenfalls auch ein miet-\n\nrechtliches oder mietrechtsähnliches Verhältnis in Rechnung stellte, da ihr be-\n\nkannt war, daß die Bewohnerin die Einräumung eines Wohnrechts verlangte\n\nund ein Ausziehen ablehnte. Einem solchen Kenntnisstand entspricht auch ihr\n\nVerhalten kurz nach Erwerb des Grundstückseigentums, als sie nämlich das\n\nRechtsverhältnis mit der Bewohnerin des Bungalows wegen Zahlungsverzugs\n\nfristlos kündigte und Räumung und Herausgabe sowie Zahlung rückständigen\n\nMietzinses verlangte.\n\nSieht man in diesem die Vertragsabwicklung störenden Umstand wegen\n\nder nicht absehbaren Entwicklung ein dauerhaftes Leistungshindernis, so führt\n\ndies nach §§ 323 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F. zum Fortfall der gegenseitigen An-\n\nsprüche und zur Rückgewähr des bereits Geleisteten nach Bereicherungsrecht.\n\nHieran ändert sich nichts dadurch, daß nur eine der von der Klägerin geschul-\n\ndeten Leistungen unmöglich geworden wäre. Das Gesetz geht zwar für den\n\nFall der Teilunmöglichkeit davon aus, daß der Vertrag im übrigen aufrechter-\n\nhalten bleibt (vgl. § 323 Abs. 1 Halbs. 2 BGB a.F.). Eine solche Lösung kommt\n\nim vorliegenden Fall aber nicht in Betracht, weil die Leistung des früheren Be-\n\nklagten nicht teilbar ist (Übertragung des Eigentums) und eine Anpassung\n\nhöchstens durch einen Geldausgleich möglich wäre (vgl. RG Recht 1924,\n\nNr. 1111). Dies aber entspräche nicht den Interessen der Parteien, weder de-\n\nnen der Klägerin, deren finanziellen Verhältnisse nach den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts eine zusätzliche Zahlung kaum zuließen, noch denen des\n\nfrüheren Beklagten, dem es auf eine persönliche Pflege vor Ort ankam. Daher\n\nwäre von einer Undurchführbarkeit des Vertrages auszugehen und die Teilun-\n\nmöglichkeit der Voll-unmöglichkeit gleichzustellen (vgl. RGZ 140, 378, 383;\n\nErman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 323 Rdn. 9; Soergel/Wiedemann, BGB,\n\n12. Aufl., § 323 Rdn. 59).\n\nbb) Lehnt man, etwa wegen fehlender Dauerhaftigkeit des Leistungshin-\n\ndernisses, die Unmöglichkeit der Leistung ab, so wird man nach den nicht an-\n\ngegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen haben,\n\ndaß die Vertragsparteien die gemeinsame Vorstellung hatten, daß der frühere\n\nBeklagte den Bungalow, an dem ihm die Klägerin ein Wohnrecht eingeräumt\n\nhatte, würde beziehen können. Auf dieser Vorstellung baute der Geschäftswille\n\nder Vertragspartner auf. Da sie sich als nicht tragfähig erwies und die dafür\n\nmaßgeblichen Umstände angesichts dessen, daß sie - wie dargelegt - beiden\n\nParteien bekannt waren, nicht dem Risikobereich einer Seite zugewiesen wer-\n\nden können, sind die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an-\n\nwendbar. Sie führen im konkreten Fall zu einer Rückabwicklung des Vertrages\n\nnach bereicherungsrechtlichen Kategorien.\n\nAllerdings ist anerkannt, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in der\n\nRegel nicht die Auflösung des Vertrages zur Folge hat, sondern zur Anpassung\n\nseines Inhalts an die veränderten Umstände in einer Form führt, die den be-\n\nrechtigten Interessen beider Parteien Rechnung trägt (st.Rspr., vgl. BGHZ 47,\n\n48, 52; 89, 236, 238 f.). Eine solche Anpassung scheidet hier aber aus. Das\n\nBerufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß eine inhaltli-\n\nche Veränderung der beiderseitigen Leistungspflichten nicht in Betracht\n\nkommt. Zur Vermeidung einer endgültigen Rückabwicklung könnte allenfalls\n\ndaran gedacht werden, daß dem früheren Beklagten für die Zeit, da er den\n\nBungalow nicht beziehen konnte, ein Leistungsverweigerungsrecht zugestan-\n\nden hätte, das jetzt, nach seinem Tode, erloschen wäre und die Abwicklung\n\ndes Vertrages unter Fortfall der Pflegeverpflichtung der Klägerin zuließe. Den\n\nInteressen der Klägerin hätte mit einem - hier nicht ausgeübten - einseitigen\n\nLösungsrecht Rechnung getragen werden können. Der Rücktritt des früheren\n\nBeklagten wäre dann für den Fortbestand des Vertrages folgenlos geblieben.\n\nEine solche Konfliktlösung wäre den berechtigten Interessen des frühe-\n\nren Beklagten aber nicht gerecht geworden. Er hätte nicht nur die Pflegelei-\n\nstung ohne finanziellen Ausgleich eingebüßt, sondern zudem wegen der fort-\n\nbestehenden Vertragsbindung nicht die Möglichkeit gehabt, sie sich von ande-\n\nrer Seite zu verschaffen. Eine Lösung konnte daher nur in der endgültigen\n\nRückabwicklung des Vertrages liegen. Daß sie aus jetziger Sicht nicht mehr\n\nerforderlich erscheint, ist ohne Belang. Entscheidend ist der Zeitpunkt, als der\n\nfrühere Beklagte durch Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts deutlich\n\ngemacht hatte, daß er an dem Vertrag nicht mehr festhalten wollte. Nach dieser\n\nrechtsgestaltenden Erklärung (vgl. BGHZ 133, 316, 328) war rückabzuwickeln.\n\ncc) Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man, eingedenk des\n\nGrundsatzes, daß die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung den\n\nRegeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgeht (Senat, Urteil vom\n\n3. Oktober 1980, V ZR 100/79, WM 1981, 1415), dem hypothetischen Willen\n\nder Vertragsschließenden eine Lösung des Konflikts zu entnehmen versucht.\n\nDenn auch eine ergänzende Vertragsauslegung hätte sich daran zu orientie-\n\nren, was die Parteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen\n\nredlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die Notwendigkeit einer vertragli-\n\nchen Regelung für den hier eingetretenen Fall der Störung der Vertragsdurch-\n\nführung erkannt hätten. Auch unter diesem Gesichtspunkt bliebe nur die Rück-\n\nabwicklung des Vertrages, und zwar nicht nach den Rücktrittsvorschriften, son-\n\ndern nach Bereicherungsrecht. Denn eine Aufhebung des Vertrages und berei-\n\ncherungsrechtliche Rückabwicklung entspricht den Interessen der Vertrags-\n\npartner, die sich verständigerweise so behandeln lassen wollen, als hätten sie\n\nden Vertrag nicht geschlossen, mehr als eine in den Haftungsfolgen strengere\n\nRückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB a.F., die weniger Rücksicht auf den\n\nUmstand nimmt, daß das Vertragshindernis von keiner der Parteien zu vertre-\n\nten ist (siehe oben). Es liegt nahe, daß die Parteien unter solchen Umständen\n\neine den Vorschriften des § 323 BGB a.F. entsprechende Regelung getroffen\n\nund nicht die Rücktrittslösung gewählt hätten.\n\nb) Obwohl danach den Beklagten - wie der Klägerin - ein Anspruch auf\n\nRückgewähr der erbrachten Leistungen zusteht, hindert dieser Anspruch, so\n\nwie er konkret geltend gemacht wurde, nicht die Verurteilung zur Räumung und\n\nHerausgabe des der Klägerin gehörenden Haupthauses.\n\nDie Arglisteinrede, die allein der Verurteilung entgegenstehen könnte,\n\nbedeutet inhaltlich, daß es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (§ 242\n\nBGB), etwas zu verlangen, was sofort wieder zurückgewährt werden müßte\n\n(vgl. Senat, BGHZ 79, 201, 204). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Beklagten\n\nhaben nicht einen isolierten Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks.\n\nVielmehr geht ihr Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Saldo der bei\n\nder Klägerin noch vorhandenen Bereicherung (vgl. BGHZ 109, 139, 148). Der\n\nBereicherungsgläubiger muß daher eine ungleichartige Gegenleistung seines\n\nVertragspartners bei der Geltendmachung berücksichtigen (Senat, Urteil vom\n\n11. März 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011; BGHZ 109, 139, 148), sei es im\n\nKlageantrag, sei es, daß der Anspruch einredeweise geltend gemacht wird.\n\nDies haben die Beklagten unterlassen. Sie haben zwar die Rückübereignung\n\nverlangt, nicht aber die Gegenansprüchen der Klägerin auf Rückzahlung des\n\nKaufpreises und etwaiger Rentenleistungen sowie auf Herausgabe gezogener\n\nNutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) berücksichtigt, sind vielmehr der entsprechen-\n\nden Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Klägerin entgegengetreten.\n\nEine von solchen Gegenansprüchen isolierte Rückübertragung können die Be-\n\nklagten nicht verlangen. Hierauf kann folglich die Arglisteinrede nicht gestützt\n\nwerden. Da ein Anspruch auf sofortige Rückübereignung nicht besteht, stellt es\n\nkeine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die Klägerin zunächst den Be-\n\nsitz an dem ihr zustehenden Eigentum eingeräumt erhält und die Gesamtab-\n\nrechnung einem weiteren - im übrigen schon anhängigen - Rechtsstreit vorbe-\n\nhalten bleibt.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf Krüger Lemke\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-24/v-zr-24-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-24/v-zr-24-03","retrieved":"2026-07-10 14:47:32.661726+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-24/v-zr-24-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2003-10-24","dockets":["V ZR 24/03"],"decision_type":"Versäumnisurteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Versäumnisurteil vom 24.10.2003 – V ZR 24/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-24/v-zr-24-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 812, 818 Abs. 3 Wendet der Besitzer eines Grundstücks gegen die Herausgabeklage des Eigentü- mers ein, das Grundstück sei ihm wegen Teilunmöglichkeit der Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag (§ 323 Abs. 3 BGB a.F.), wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder als Folge einer ergänzenden Vertragsauslegung nach be- reicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzuübertragen, so hat diese auf § 242 BGB gestützte Arglisteinrede nur Erfolg, wenn der Besitzer die Rückübertragung Zug um Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung, Erstattung gezogener Nutzun- gen (§ 818 Abs. 1 BGB) und etwaiger anderer Gegenansprüche des Eigentümers aus dem rückabzuwickelnden Vertragsverhältnis verlangt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2001\n\naufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts\n\nDortmund abgeändert.\n\nDie Beklagten werden verurteilt, das auf dem Grundstück H. -\n\nstraße in U. gelegene Haupthaus einschließlich aller Ne-\n\nbenräume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/818","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"818","label":"§ 818 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/123","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"123","label":"§ 123 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/530","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"530","label":"§ 530 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/985","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"985","label":"§ 985 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:47:32.661726+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}