{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"VII ZB 19/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZB 19/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel,\n\nDr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2001\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\n\nnach einem Beschwerdewert von 415,28 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Bauelemente C. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) erbrachte Lei-\n\nstungen für eine Firma K. Wohnungsbau (später K. Bau), deren Inhaber der\n\nBeschwerdeführer ist.\n\nDie Klägerin als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldne-\n\nrin hat die Beklagte auf Werklohnzahlung in Anspruch genommen. Klage und\n\nLadung sind zuletzt dem weiteren Beteiligten als Geschäftsführer der K. Wohn-\n\nbau GmbH durch Niederlegung zugestellt worden. Die Klägerin hat sodann ein\n\nVersäumnisurteil erwirkt, das im Passivrubrum die K. Wohnbau GmbH, vertre-\n\nten durch den Geschäftsführer Siegfried K., ausweist und das durch Übergabe\n\nan den weiteren Beteiligten zugestellt worden ist.\n\n(cid:0)\n\nHiergegen hat der weitere Beteiligte Einspruch mit der Begründung ein-\n\nlegen lassen, die Beklagte existiere nicht und habe auch nie existiert, eine Ver-\n\ntragsbeziehung habe nur zwischen der Gemeinschuldnerin und der Firma K.\n\nWohnungsbau bzw. der Firma K. Bau, Inhaber Siegfried K., bestanden. Auf den\n\nAntrag der Klägerin, das Passivrubrum zu berichtigen, hat das Landgericht den\n\nHinweis erteilt, dies komme nicht in Betracht. Daraufhin hat die Klägerin die\n\nKlage zurückgenommen. Auf Antrag des weiteren Beteiligten hat das Landge-\n\nricht der Klägerin mit im Passivrubrum die K. Wohnbau GmbH ausweisendem\n\nBeschluß die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der von dem weiteren Betei-\n\nligten gestellte Kostenfestsetzungsantrag ist von der Rechtspflegerin zurückge-\n\nwiesen worden. Auf die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht den\n\nBeschluß der Rechtspflegerin abgeändert und die beantragten Kosten festge-\n\nsetzt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind, wenn ein Kläger eine\n\nnicht existente Partei, wie hier eine GmbH, mit einer Klage in Anspruch nehme,\n\ndie hinter der nicht existenten Partei gegebenenfalls stehenden Personen, ins-\n\nbesondere etwa genannte gesetzliche Vertreter, berechtigt, für die nicht exi-\n\nstente Partei bereits im Erkenntnisverfahren mit dem Ziel aufzutreten, eine Ab-\n\nweisung der Klage als unzulässig zu erreichen oder bei bereits ergangenen\n\nerstinstanzlichen Entscheidungen Rechtsmittel mit einem entsprechenden Ziel\n\neinzulegen. Für den Streit um die Existenz oder Nichtexistenz einer Partei sei\n\ndie tatsächlich nicht existente Partei im Erkenntnisverfahren zunächst als exi-\n\nstent zu behandeln. Entsprechendes müsse für das Kostenfestsetzungsverfah-\n\nren gelten, denn mit dem Erkenntnisverfahren seien zwangsläufig Kosten auf\n\nseiten der nichtexistenten Partei oder der für sie auftretenden Beteiligten ver-\n\nbunden. Demjenigen, der auf seiten der nichtexistenten Partei zulässig ein Er-\n\nkenntnisverfahren geführt habe, müsse im Erfolgsfall auch ein festsetzbarer\n\nKostenerstattungsanspruch zugebilligt werden, sei es unmittelbar im Namen der\n\nnichtexistenten Partei oder unter ausdrücklicher Klarstellung, an welche hinter\n\nihr stehende Person die Kostenerstattung zu erfolgen habe.\n\n2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.\n\nDem weiteren Beteiligten steht ein festsetzbarer Kostenerstattungsanspruch zu.\n\nInsoweit bedarf die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob die hinter\n\neiner nichtexistierenden Partei stehende Person kostenrechtlich wie eine Partei\n\nzu behandeln ist, wenn sie im Verfahren gegen die nichtexistierende Partei auf-\n\ngetreten ist, keiner Entscheidung.\n\nDer weitere Beteiligte ist bereits deshalb berechtigt, Kostenfestsetzung\n\nzu verlangen, weil er der Beklagte des Rechtsstreits ist und der Klägerin die\n\nKosten des Rechtsstreits nach Klagerücknahme auferlegt worden sind.\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß\n\nbei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzu-\n\nsprechen ist, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll.\n\nEs kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klage-\n\nschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungs-\n\ninhalts beizulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50,\n\nBGHZ 4, 328, 334, 335; BGH, Beschluß vom 9. November 1977 - VIII ZB 34/77,\n\nVersR 1978, 139-140; BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, NJW\n\n1987, 1946, 1947; BGH, Beschluß vom 28. März 1995 – X ARZ 255/95, NJW-\n\nRR 1995, 764-765).\n\nDie vom Rechtsbeschwerdegericht frei vorzunehmende Auslegung der in\n\nder Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, aaO; BGH, Urteil vom\n\n16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448-2449) führt zu dem Ergebnis,\n\ndaß im Ausgangsrechtsstreit das Unternehmen verklagt werden sollte, das der\n\nSchuldnerin den der Werklohnklage zugrundeliegenden Auftrag erteilt hatte,\n\nalso das Unternehmen, dessen Inhaber der weitere Beteiligte ist.\n\nEine K. Wohnbau GmbH existierte unstreitig zu keinem Zeitpunkt. Schon\n\nin der vorgerichtlichen Korrespondenz war das vom weiteren Beteiligten ge-\n\nführte Unternehmen von der Schuldnerin und nachfolgend von der Klägerin\n\ngelegentlich irrtümlich als GmbH angesprochen worden.\n\nDem weiteren Beteiligten war ohne weiteres erkennbar, dass sich die\n\nKlage bei richtigem Verständnis der Bezeichnung der Beklagten gegen ihn\n\nselbst richtete. Dies machen auch spätere Prozessvorgänge deutlich, die\n\nebenfalls als Auslegungsmittel in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, aaO). Nachdem das Versäumnisurteil an ihn\n\nals Geschäftsführer der GmbH zugestellt worden ist, hat er Rechtsanwälte be-\n\nauftragt, die in seinem Namen für ihn persönlich Einspruch gegen das Ver-\n\nsäumnisurteil eingelegt haben. Diesen Einspruch hat er zwar in erster Linie da-\n\nmit begründen lassen, mit der GmbH sei eine nichtexistierende Partei verklagt\n\nworden. Er hat jedoch hilfsweise in der Sache vortragend unstreitig gestellt, daß\n\nder der Klage zugrundeliegende Bauvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin\n\nund ihm als Inhaber der Einzelfirma K. Wohnbau (jetzige Bezeichnung: K. Bau)\n\nzustande gekommen ist. Die Klägerin hat nach Einspruchseinlegung klarge-\n\nstellt, die Beklagte sei keine GmbH, sondern eine Einzelfirma, der Vertragspart-\n\nner der Schuldnerin habe verklagt sein sollen, sei aber irrtümlich unzutreffend\n\nbezeichnet worden. Auch hat der weitere Beteiligte die Ansicht vertreten, daß\n\nspätestens zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin schriftsätzlich die Firma K. Bau in\n\nAnspruch genommen habe, ein Rechtsstreit gegen ihn anhängig geworden sei.\n\nDaraus ergibt sich, daß nicht etwa eine nicht existente Partei in der\n\nRechtsform einer GmbH, sondern der weitere Beteiligte, wenn auch unter einer\n\nobjektiv unrichtigen Bezeichnung, verklagt sein sollte. Folgerichtig hat dieser\n\nauch den der Kostengrundentscheidung des Landgerichts zugrundeliegenden\n\nKostenantrag gestellt. Daß der Kostenbeschluß des Landgerichts den weiteren\n\nBeteiligten noch mit der unrichtigen Bezeichnung K. Wohnbau GmbH im Pas-\n\nsivrubrum nennt, steht einer Kostenfestsetzung zu seinen Gunsten nicht entge-\n\ngen, weil dieser Beschluß ebenso wie der Kostenfestsetzungsbeschluß gemäß\n\n§ 319 ZPO jederzeit berichtigt werden kann.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDressler Thode Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/vii-zb-19-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/vii-zb-19-02","retrieved":"2026-07-10 14:47:01.162965+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-23/vii-zb-19-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2003-10-23","dockets":["VII ZB 19/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – VII ZB 19/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/vii-zb-19-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2001\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\n\nnach einem Beschwerdewert von 415,28","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/319","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"319","label":"§ 319 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2004, 501","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:47:01.162965+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}