{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"V ZB 44/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 44/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die\n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Rich-\n\nterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-\n\nschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom\n\n11. Juni 2003 aufgehoben.\n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist gewährt.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.833,15 \n\nGründe\n\nI.\n\nMit am 11. März 2003 der Beklagten zugestelltem Urteil vom 7. März\n\n2003 entschied das Amtsgericht K. zum Nachteil der Beklagten. Hierge-\n\ngen legte die Beklagte am 10. April 2003 bei dem Landgericht B. Beru-\n\nfung ein. Am 9. Mai 2003 beantragte die Beklagte, die Berufungsbegründungs-\n\nfrist über den 12. Mai 2003 hinaus bis zum 28. Mai 2003 zu verlängern. In Er-\n\nwartung dieser Verlängerung erteilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten\n\nseiner Angestellten die Weisung, die neue Frist und eine Wiedervorlage der\n\nAkten auf den 21. Mai 2003 zu notieren, was auch geschah. Die Kammer ver-\n\nlängerte die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 9. Mai 2003, jedoch\n\nnur bis zum 20. Mai 2003. Die Verfügung enthielt außer der Verlängerung nur\n\nden Hinweis, eine weitere Verlängerung sei nicht zu erwarten; der in dem ver-\n\nwendeten Verfügungsformular auch vorgesehene Hinweis auf eine teilweise\n\nZurückweisung des Antrags war nicht angekreuzt. Diese Verfügung wurde am\n\n13. Mai 2003 ausgeführt und erreichte den Prozeßbevollmächtigten der Be-\n\nklagten am 14. Mai 2003. Dessen Angestellten fiel nicht auf, daß die Frist nur\n\nbis zum 20. Mai 2003 verlängert worden war. Die Akten wurden deshalb wie\n\nnotiert erst am 21. Mai 2003 vorgelegt.\n\nDie Beklagte hat am 28. Mai 2003 die Berufungsbegründung eingereicht\n\nund darin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\n\nBerufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr Prozeßbevoll-\n\nmächtigter sei davon ausgegangen, daß die Frist antragsgemäß verlängert\n\nwerde, zumal ihm die Geschäftsstelle der Kammer erklärt habe, mit der Frist-\n\nverlängerung dürfte es keine Probleme geben.\n\nDas Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verwor-\n\nfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht\n\nohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten versäumt wor-\n\nden. Dieser habe nicht mit einer Bewilligung der Fristverlängerung rechnen\n\ndürfen. Denn er habe weder erhebliche Gründe vorgetragen noch eine Zusage\n\nder Vorsitzenden der Kammer eingeholt. Daß er sich bei der Geschäftsstelle\n\nder Kammer erkundigt habe, sei unerheblich.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1\n\nSatz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch\n\nErfolg, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Be-\n\nklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 20 GG i.V.m. dem\n\nRechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Voraussetzungen für die beantragte Gewäh-\n\nrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\n\nBerufungsbegründungsfrist liegen vor. Eine Verwerfung der Berufung als un-\n\nzulässig scheidet deshalb aus.\n\n1. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ver-\n\nbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrens-\n\nordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr\n\nzu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118,\n\n123 ff; BVerfG FamRZ 2002, 533). Die Gerichte dürfen daher bei der Ausle-\n\ngung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften\n\ndie Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wie-\n\ndereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208,\n\n212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; BVerfG FamRZ 2002, 533, 534).\n\nDas Landgericht hat die Anforderungen in diesem Sinne überspannt.\n\n2. Die Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihrem\n\nProzeßbevollmächtigten nicht auffiel, daß die Frist nicht bis zum 28., sondern\n\nnur bis zum 20. Mai 2003 bewilligt worden war. Das ist unter den hier gegebe-\n\nnen besonderen Umständen weder ihr noch ihrem Prozeßbevollmächtigten\n\noder seiner Angestellten vorzuwerfen. Das Versagen der Fristkontrollmaßnah-\n\nmen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruht entscheidend darauf,\n\ndaß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Fristverlängerung\n\nden Erfordernissen eines fairen Verfahrens nicht entsprochen hat.\n\na) Die Beklagte durfte sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofes darauf verlassen, daß die Fristverlängerung beim - wie hier - er-\n\nsten Mal antragsgemäß bewilligt werde (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IVb ZB\n\n53/89, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 3; Beschl. v. 2. November 1989,\n\nIII ZB 49/89, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 4; Beschl. v. 23. Juni 1994,\n\nVII ZB 5/94 NJW 1994, 2957; Beschl. v. 24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW\n\n1997, 400; Beschl. v. 11. November 1998, VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430;\n\nBeschl. v. 21. September 2000, III ZB 36/00, BGHR ZPO § 233 Mandatsnie-\n\nderlegung 4; Beschl. v. 28. November 2002, III ZB 45/03, BGH-Report 2003,\n\n459; Senatsbeschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861, 862).\n\nDas gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn sich die\n\nPartei nicht um die Zusicherung einer Fristverlängerung durch den Vorsitzen-\n\nden der Kammer oder des Senats bemüht. Mit der Möglichkeit, daß das Beru-\n\nfungsgericht ihrem Antrag auf Fristverlängerung zwar entsprechen, aber eine\n\ndeutlich kürzere Frist bestimmen würde, brauchte die Beklagte nicht zu rech-\n\nnen. Sie hatte nur eine maßvolle Verlängerung der Berufungsgründungsfrist\n\num 16 Tage beantragt. Die Kammer hatte keinen Termin bestimmt. Ein anderer\n\nsachlicher Grund, diese Frist zu verkürzen, war nicht ersichtlich. Diesem Ver-\n\ntrauen der Beklagten mußte das Berufungsgericht von Verfassungs wegen\n\nauch dann Rechnung tragen, wenn es der ihm zugrunde liegenden Rechtspre-\n\nchung nicht folgen wollte (BVerfG, FamRZ 2002, 533, 534).\n\nb) Die Beklagte mußte auch nicht damit rechnen, daß das Berufungsge-\n\nricht die Berufungsbegründungsfrist um einen Zeitraum verlängerte, in dem die\n\ngeltend gemachten ergänzenden Erkundigungen erkennbar nicht würden ein-\n\ngeholt werden können. Die Verlängerung der Berufungsfrist um nur etwas mehr\n\nals eine Woche konnte dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht aus-\n\nreichen, weil er Ermittlungen dazu anzustellen hatte, welche Abwasser-\n\nanschlußmaßnahme Gegenstand des Abwasserbeitragsbescheids war, von\n\ndem die Beklagte den Kläger freistellen sollte, und ob diese endgültig abge-\n\nschlossen war. Das hatte er in seinem Antrag nur kurz umrissen. Mehr war\n\naber auch nicht nötig, weil das Amtsgericht die Beklagte aus eben diesem\n\nGrund verurteilt hatte.\n\nc) Ihre Entscheidung hat die Kammer der Beklagten in einer Weise be-\n\nkannt gemacht, die diese irreleitete. In der Verfügung war nämlich der in dem\n\ndafür verwendeten Formular vorgesehene Textblock, mit dem auf die teilweise\n\nZurückweisung des Antrags hingewiesen wird, nicht angekreuzt und darum in\n\ndie Reinschrift auch nicht aufgenommen worden. So erweckte das Schreiben\n\nden Eindruck einer antragsgemäßen Fristverlängerung. Dieser Eindruck wurde\n\ndadurch verstärkt, daß das Schreiben die Ankündigung enthielt, mit weiteren\n\nFristverlängerungen sei nicht zu rechnen. Veranlassung, einen solchen Hin-\n\nweis aufzunehmen, besteht gewöhnlich nur, wenn die beantragte Verlängerung\n\nantragsgemäß bewilligt wird. Bei einer teilweisen Zurückweisung ihres gestell-\n\nten Antrags käme eine Partei nicht auf den Gedanken, sie könne mit einem\n\nweiteren Antrag eine weitergehende Fristverlängerung erreichen. Schließlich\n\nsprach auch der Zeitpunkt der Unterrichtung für eine antragsgemäße Verlänge-\n\nrung. Bei Eingang der Verfügung war der Beklagten die Beschaffung der zu-\n\nsätzlichen Unterlagen, um deretwillen sie Fristverlängerung beantragt hatte,\n\npraktisch nicht mehr möglich. Das ließ aus ihrer Sicht eine antragsgemäße\n\nFristverlängerung erwarten.\n\nd) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht her-\n\nvorgehobenen Umstand, daß das Vertrauen in die Bewilligung einer Fristver-\n\nlängerung nur schützenswert ist, wenn auch erhebliche Gründe für die Frist-\n\nverlängerung vorgetragen werden (BGH, Beschl. v. 16. Juni 1992, X ZB 6/92\n\nVersR 1993, 379). Auf diese Frage kommt es hier nicht an, weil das Beru-\n\nfungsgericht selbst die Gründe als ausreichend angesehen und die Frist zur\n\nBegründung der Berufung verlängert hat. Hier geht es allein um die zu vernei-\n\nnende Frage, ob die Beklagte damit rechnen mußte, daß die Frist kürzer als\n\nbeantragt bewilligt werde.\n\n3. Ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten stattzugeben, darf ih-\n\nre Berufung auch nicht als unzulässig verworfen werden.\n\nTropf \n\nKrüger \n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/v-zb-44-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/v-zb-44-03","retrieved":"2026-07-10 14:46:39.482606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-23/v-zb-44-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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