{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"V ZB 28/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 2 Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zu- lässig, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt. ZPO § 233 Fd Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine or- ganisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Be- deutung für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Wei- sung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüber- schreitung aber darauf beruht, daß es an ausreichenden organisatorischen Vorkeh- rungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2003 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 28/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 574 Abs. 2 \n\nVerletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten \nPartei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1 \nNr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung ei-\nner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zu-\nlässig, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt. \n\nZPO § 233 Fd \n\nEine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine or-\nganisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Be-\ndeutung für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Wei-\nsung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüber-\nschreitung aber darauf beruht, daß es an ausreichenden organisatorischen Vorkeh-\nrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung \nfristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf. \n\nBGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - LG Konstanz \n\n AG Überlingen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die \n\nRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-\n\nrin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Konstanz vom 2. April 2003 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nGegen das ihr am 7. November 2002 zugestellte Urteil des Amtsgerichts \n\nhat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist per Fax am \n\n8. Januar 2003 bei dem Landgericht eingegangen. \n\nDie Beklagte hat gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausge-\n\nführt: \n\nIhr Prozeßbevollmächtigter habe den Begründungsschriftsatz am \n\n7. Januar gefertigt und unterzeichnet und die bei ihm beschäftigte Rechtsan-\n\nwaltsfachangestellte W. gegen 17.15 Uhr angewiesen, ihn per Fax an das \n\nLandgericht zu senden. Diese habe zwar mehrfach versucht zu faxen, was a-\n\nber, weil sie versehentlich eine falsche Nummer gewählt habe, erfolglos geblie-\n\nben sei. Sie habe angenommen, das Empfängergerät sei belegt, und habe sich \n\nzunächst anderen Aufgaben zugewendet, darüber aber die Angelegenheit ver-\n\ngessen. Später habe sie die Frist im Kalender als erledigt eingetragen, so daß \n\ndem Prozeßbevollmächtigten bei dessen Kontrolle gegen 20.00 Uhr das Ver-\n\nsäumnis nicht aufgefallen sei. \n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. \n\nDie Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\naa) Allerdings liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein \n\nFall einer Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom \n\n29. Juni 2000 (VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006) vor. Eine die Zulässigkeit der \n\nRechtsbeschwerde begründende Abweichung ist nämlich nur gegeben, wenn \n\ndie angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als \n\ndie Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten \n\nGerichts (Senat, BGHZ 151, 42; BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es im vorlie-\n\ngenden Fall. Das Berufungsgericht geht - im Einklang mit der zitierten Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofes - davon aus, daß üblicherweise in An-\n\nwaltskanzleien auftretende Schwankungen der Arbeitsbelastung die Sorgfalts-\n\npflicht des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die Organisation eines rei-\n\nbungslos und fehlerfrei funktionierenden Geschäftsbetriebs nicht erhöhen. Es \n\nmeint lediglich, im konkreten Fall hätten Umstände vorgelegen, die über das \n\nÜbliche einer Mehrbelastung hinausgingen und daher zu besonderen Maß-\n\nnahmen Anlaß gegeben hätten. Ist diese Auffassung - wie hier (siehe im fol-\n\ngenden) - falsch, so liegt darin zwar eine rechtsfehlerhafte Würdigung. Doch \n\nwird damit kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, der der Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofes entgegensteht. \n\nbb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht aber auf einer Wür-\n\ndigung, die der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung ein-\n\ngeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu \n\nrechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf \n\nGewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem \n\nRechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und \n\neröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, \n\nBGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861; \n\nBeschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Die Annahme, der \n\nProzeßbevollmächtigte der Beklagten habe angesichts der \"besonderen Situa-\n\ntion am Nachmittag\" des 7. Januars 2003 eine eigenständige Prüfung der Ein-\n\nhaltung der Berufungsbegründungsfrist vornehmen müssen, entbehrt jeder \n\nGrundlage. Unscharf ist schon der Ansatz. Die Einhaltung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist war an sich nicht gefährdet. Der Prozeßbevollmächtigte hatte \n\nden Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und dessen Übermittlung per Fax verfügt. \n\nWelche zusätzlichen Maßnahmen er hätte ergreifen sollen, worin sich die nach \n\nAuffassung des Berufungsgerichts gebotene erhöhte Sorgfaltspflicht hätte äu-\n\nßern sollen, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht gesagt. Dafür ist \n\nauch nichts erkennbar. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxüber-\n\nmittlung kann der Anwalt seinem Personal überlassen (BGH, Beschl. v. \n\n11. Februar 2003, VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936 m. zahlr. Nachw.). Er \n\nbraucht sie nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren. Im übrigen ist \n\nhier nach dem Vorbringen der Beklagten sogar eine Kontrolle erfolgt, die aber \n\nwegen des falschen Erledigungsvermerks ohne Befund blieb. \n\nWenn man in dieser konkreten Situation ein Weiteres von dem Anwalt \n\nverlangen wollte, so überspannte man die Sorgfaltsanforderungen. Denn sol-\n\nche Maßnahmen könnten nur in einer Beaufsichtigung des Übermittlungsvor-\n\ngangs selbst oder in einer sofortigen Kontrolle sogleich nach Durchführung be-\n\nstehen. Dies kann höchstens ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006), wenn ein geord-\n\nneter Geschäftsbetrieb infolge besonderer Umstände nicht mehr gewährleistet \n\nist. Solche Umstände hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Daß eine \n\nRechtsanwaltsangestellte über ihre normale Dienstzeit hinaus arbeiten muß \n\nund daß drei fristgebundene Sachen zusätzlich zu bearbeiten sind, bedingt kei-\n\nne Situation, die ein ausreichend organisiertes Büro nicht bewältigen könnte. Im \n\nübrigen sollte die Übermittlung per Telefax zunächst, nur wenige Minuten nach \n\ndem üblichen Dienstschluß, erfolgen, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die \n\nBearbeitung weiterer Fristsachen, die sich bis 19.30 Uhr hinzog, diese einfache \n\nTätigkeit hätte stören oder in einer Weise gefährden können, daß ein Eingrei-\n\nfen des Anwalts erforderlich gewesen wäre. \n\ncc) Dieser Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwer-\n\nde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt. Insoweit besteht ein Unterschied zum \n\nVerfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht ent-\n\nscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (Senat, \n\nBeschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181; Urt. v. 18. Juli \n\n2003, V ZR 187/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, \n\nBeschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Dieser Unter-\n\nschied beruht auf folgendem: Anders als das Verfahren der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde ist die Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel, das zur Entscheidung \n\nüber die Sache führt. Dabei hängt - wie stets - die Zulässigkeit des Rechtsmit-\n\ntels nicht von Fragen der Begründetheit ab. Liegen die Voraussetzungen des \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO vor, so ist die Rechtsbeschwerde zulässig. \n\nOb die angefochtene Entscheidung gleichwohl Bestand hat, ist eine Frage der \n\nBegründetheit. Beides miteinander zu verquicken, hieße, die Zulässigkeit des \n\nRechtsmittels zu verneinen, weil es an der Begründetheit fehlt. Im Verfahren \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde geht es demgegenüber nicht um eine Ent-\n\nscheidung in der Sache selbst, sondern nur um die Frage, ob eine Sachüber-\n\nprüfung im Revisionsverfahren geboten ist. Bei dieser Prüfung kann und muß \n\nberücksichtigt werden, ob die unter die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 \n\nZPO subsumierbaren Rechts- oder Verfahrensfragen im konkreten Fall ent-\n\nscheidungserheblich sind oder nicht. Sind sie es nicht, besteht kein Anlaß für \n\neine Zulassung; denn es kommt auf sie letztlich nicht an. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht \n\nhat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu \n\nRecht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als un-\n\nzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat nämlich nicht darge-\n\nlegt, daß sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der \n\nBerufung einzuhalten. Es ist nicht ausgeräumt, daß dem Prozeßbevollmächtig-\n\nten der Beklagten ein eigenes (Organisations-) Verschulden vorzuwerfen ist, \n\ndas diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das ergibt sich \n\naus zwei Gesichtspunkten: \n\nZum einen hat der Anwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß \n\nFristen im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungsvermerk versehen \n\nwerden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder jeden-\n\nfalls soweit gediehen ist, daß von einer fristgerechten Vornahme auszugehen \n\nist (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1993, II ZB 7/93, VersR 1994, 703; Beschl. v. \n\n9. September 1997, IX ZB 80/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 60 \n\nm.w.N.). Zum anderen muß der Anwalt bei der Übermittlung fristwahrender \n\nSchriftsätze per Telefax die Ausgangskontrolle organisatorisch dahin präzisie-\n\nren, daß er die damit befaßten Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis über \n\nden Sendevorgang ausdrucken zu lassen, der die ordnungsgemäße Übermitt-\n\nlung anzeigt, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird (Senat, \n\nBeschl. v. 9. Februar 1995, V ZB 26/94, VersR 1995, 1073, 1074). Er muß fer-\n\nner Vorsorge für Störfälle treffen, um sicherzustellen, daß der Übermittlungs-\n\nvorgang entweder vollständig wiederholt wird oder daß der Anwalt selbst über \n\ngeeignete andere Maßnahmen entscheidet. \n\nOb solche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen im Büro des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Beklagten bestanden, ist nicht vorgetragen worden. \n\nDie bloße Angabe, vor Büroschluß werde kontrolliert, ob alle Fristen erledigt \n\nseien, erst danach werde die Frist gelöscht, genügt nicht den vorstehenden \n\nAnforderungen. Soweit die Beklagte in einem nach Erlaß des angefochtenen \n\nBeschlusses bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz nähere An-\n\ngaben zur Ausgangskontrolle gemacht hat, führt das zu keiner anderen Beurtei-\n\nlung. Derjenige, der Wiedereinsetzung beantragt, muß die Gründe, die die \n\nWiedereinsetzung rechtfertigen, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vor-\n\nbringen (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 \n\nSatz 1 Antragsbegründung 3). Zwar können erkennbar unklare oder ergän-\n\nzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen \n\nwäre, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH aaO; Beschl. \n\nv. 9. Juli 1985, VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185). Das hilft der Beklagten \n\nim konkreten Fall aber schon deswegen nicht, weil die ergänzenden Angaben \n\nnach Erlaß der Entscheidung gemacht worden sind und daher für das Rechts-\n\nbeschwerdegericht nicht verfügbar sind. Seiner Beurteilung unterliegt - anders \n\nals im früheren Verfahren der sofortigen Beschwerde (§ 577 ZPO a.F.) - nur der \n\nin den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt sowie der auf Verfahrens-\n\nrüge zu beachtende dortige Sachvortrag. Soweit die Rechtsbeschwerde den \n\nneuen Sachvortrag mit Hilfe einer Aufklärungsrüge einführen möchte, ist ihr \n\nnicht zu folgen. Es bestand für das Berufungsgericht keine Pflicht, die anwalt-\n\nlich vertretene Beklagte auf die nicht ausreichenden Gründe ihres Wiederein-\n\nsetzungsgesuchs hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an \n\neine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen \n\nbei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müs-\n\nsen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vor-\n\ntrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder \n\nLücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluß dar-\n\nauf, daß entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen organi-\n\nsatorischer Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern bei der Übermittlung \n\nfristwahrender Schriftsätze nicht deswegen unerheblich, weil der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte eine konkrete Einzelweisung erteilt hat. Allerdings ist in der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß es auf allgemeine \n\norganisatorische Regelungen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall \n\nkonkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sicherge-\n\nstellt hätte (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186; \n\nBeschl. v. 26. September 1985, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrol-\n\nle 45; Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Dabei ist jedoch \n\nauf den Inhalt der Einzelweisung und den Zweck der allgemeinen organisatori-\n\nschen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Weicht ein Anwalt von einer beste-\n\nhenden Organisation ab und erteilt er stattdessen für einen konkreten Fall ge-\n\nnaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese \n\nmaßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann \n\nnicht mehr an (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, BGHR ZPO \n\n§ 233 Fristenkontrolle 45; Beschl. v. 1. Juli 2002, II ZB 11/01, NJW-RR 2002, \n\n1289). Anders ist es hingegen, wenn die Einzelweisung nicht die bestehende \n\nOrganisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne E-\n\nlemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, \n\nFristversäumnissen entgegenzuwirken. So ersetzt z.B. die Anweisung, einen \n\nSchriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf \n\nüber den dortigen Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, \n\nalle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle und macht et-\n\nwa hier bestehende Defizite unerheblich (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2001, \n\nII ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Ebenso liegt es, wenn der Anwalt von der Ein-\n\ntragung der Sache in den Fristenkalender absieht und die Anweisung erteilt, \n\nden fertiggestellten Schriftsatz in die Ausgangsmappe für die Post zum Beru-\n\nfungsgericht zu legen (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZR 13/95, \n\nBGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45). Denn in diesem Fall würde eine Frist als \n\nerledigt vermerkt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997, \n\nIX ZB 80/97, NJW 1997, 3446; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rdn. 23 \n\nS. 698). \n\nBesteht hingegen - wie hier - die Anweisung nur darin, die Übermittlung \n\neines Schriftsatzes sofort per Fax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, \n\ndie eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen. Inhalt der \n\nAnweisung ist nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der \n\nZeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind aber sonst etwa bestehende Kontrollme-\n\nchanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet. Es bleibt sinnvoll und not-\n\nwendig, daß Anweisungen darüber bestehen, wie die Mitarbeiter eine vollstän-\n\ndige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Vor-\n\naussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen. Bestehen sie nicht, \n\nentlastet es den Anwalt nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf be-\n\nschränkt, eine Übermittlung per Telefax anzuordnen. Dem entspricht es, daß \n\nz.B. der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 1. Juli 2002, \n\nII ZB 11/01) einen solchen Übermittlungsauftrag nur für ausreichend erachtet \n\nhat, wenn jedenfalls die betreffende Angestellte allgemein angewiesen war, die \n\nTelefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu \n\nkontrollieren. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nTropf Krüger Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/v-zb-28-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/v-zb-28-03","retrieved":"2026-07-10 14:50:19.305404+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-23/v-zb-28-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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