{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"IX ZR 270/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO §§ 18, 49b Abs. 2; BGB §§ 209 Abs. 2 Nr. 3 a.F., 390 Satz 2 a.F., 812 a) Läßt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit den Gläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem Erlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, daß ein nach der Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Hono- rar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar. b) Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes Erfolgshono- rar bezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert nur insoweit, als das an ihn ausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 270/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBRAO §§ 18, 49b Abs. 2; BGB §§ 209 Abs. 2 Nr. 3 a.F., 390 Satz 2 a.F., 812\n\na) Läßt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit den\n\nGläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem\n\nErlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, daß ein nach\n\nder Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Hono-\n\nrar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar.\n\nb) Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes Erfolgshono-\n\nrar bezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert nur insoweit, als das an ihn\n\nausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:12)(cid:18)\n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, \n\nVill\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 14. November\n\n2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte\n\n(cid:17)(cid:12)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:12)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)\n\nzur Zahlung von mehr als 59.566,23 \n\n % Zinsen seit dem\n\n1. Oktober 2000 verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom\n\n31. Juli 2001, zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und der Be-\n\nklagte zu 4/5.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die\n\nauf einem dem Kläger gehörenden und von ihm an die GmbH verpachteten\n\nGrundstück ein Styroporwerk betrieb. Im Jahre 1995 gerieten zunächst die\n\nGmbH und sodann der Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Über das\n\nVermögen der GmbH wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der\n\nKläger war, nachdem die Pachtzahlungen der GmbH ausblieben, nicht mehr in\n\nder Lage, seine zur Finanzierung des Betriebsgrundstücks eingegangenen Kre-\n\nditverbindlichkeiten zu erfüllen. Im Jahre 1996 war eine schweizerische Gesell-\n\nschaft, die das Unternehmen der GmbH übernommen hatte, daran interessiert,\n\nüber eine Tochtergesellschaft (fortan: Käuferin) das Betriebsgrundstück käuflich\n\nzu erwerben. Dies setzte die Ablösung der den Kaufpreis weit übersteigenden\n\nGrundstückslasten voraus.\n\nDie Verhandlungen - die seitens der Käuferin von dem verklagten\n\nRechtsanwalt geführt wurden, während der Kläger seinerseits den Rechtsan-\n\nwalt B. eingeschaltet hatte - führten am 28. April 1997 zum\n\nAbschluß eines notariellen Kaufvertrages. Danach sollte der Kläger das Grund-\n\nstück im wesentlichen lastenfrei auf die Käuferin übertragen. Der Kaufpreis\n\nsollte 9.800.000 DM betragen. Nach § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages waren sich die\n\nVertragsparteien in der Erwartung einig, daß die Hauptgläubigerin des Klägers,\n\ndie Volksbank e.G. (fortan: Volksbank), ihre vorrangigen\n\nGrundpfandrechte über \n\ninsgesamt 13.900.000 DM gegen Zahlung von\n\n9.300.000 DM löschen lassen würde. Gegebenenfalls stand der restliche Kauf-\n\npreis von 500.000 DM zur Ablösung der nachrangigen Grundpfandrechte über\n\ninsgesamt 2.065.829,09 DM zur Verfügung.\n\nWegen der angestrebten Ablösung der nachrangigen Grundpfandgläubi-\n\nger vereinbarten die Kaufvertragsparteien in § 5 Nr. 5 folgendes:\n\n\"Für die Vertragsparteien werden sich die von ihnen hiermit gemeinsam\n\nbeauftragten Rechtsanwälte - B. und \n\n... (Beklagter) \n\n...\n\n- untereinander gemeinschaftlich handlungsbefugt - mit den anderen\n\nGläubigern ... unverzüglich in Verbindung setzen und mit ihnen die für\n\ndie Ablösung der Rechte erforderlichen Beträge aushandeln ...\"\n\nÜber die Vergütung der beiden Rechtsanwälte verhält sich § 5 Nr. 6:\n\n\"Sollte sich als Ergebnis der Verhandlungen mit den anderen Gläubigern\n\n... ergeben, daß für die Ablösung dieser Rechte ein geringerer Betrag als\n\ndie hierfür zur Verfügung stehenden DM 500.000,00 ... erforderlich ist,\n\nsteht der verbleibende Betrag dem Rechtsanwalt B. \n\neinerseits und dem Rechtsanwalt ... (Beklagten) andererseits je zur\n\nHälfte zu. Die Vertragsparteien weisen den beurkundenden Notar unwi-\n\nderruflich an, den für die Ablösung der Rechte nicht benötigten Betrag an\n\nsie auszuzahlen.\"\n\nAuf dieser Grundlage gelang es den beiden Rechtsanwälten zunächst\n\nnicht, die Verhandlungen mit den nachrangigen Grundpfandgläubigern erfolg-\n\nreich abzuschließen. Wegen der inzwischen verschlechterten wirtschaftlichen\n\nBedingungen bestand die Käuferin auf einer Reduzierung des Kaufpreises.\n\nSchließlich einigten sich die Kaufvertragsparteien unter maßgeblicher Beteili-\n\ngung der beiden Rechtsanwälte über eine am 3. Juli 1998 notariell beurkundete\n\nÄnderung des Kaufvertrages. Der Kaufpreis wurde auf 8.525.000 DM herabge-\n\nsetzt und war in zwei Raten von 7.950.000 DM und 575.000 DM zu zahlen.\n\nNachdem die Käuferin den Gesamtkaufpreis vereinbarungsgemäß ge-\n\nzahlt hatte, führten die von dem Beklagten und Rechtsanwalt B. fortge-\n\nführten Verhandlungen über die Ablösung der nachrangigen Grundpfandrechte\n\nzur Erteilung von Löschungsbewilligungen. Auf die persönlichen Forderungen\n\ngegen den Kläger wurde jedoch nur teilweise verzichtet. Den nicht verbrauchten\n\nRest der Kaufpreisrate 2 in Höhe von 294.970 DM kehrte der Notar am 2. Juli\n\n1999 jeweils zur Hälfte an Rechtsanwalt B. und den Beklagten aus.\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten - und in einem gesonderten Verfahren\n\nden Rechtsanwalt B. - auf Rückzahlung der ihnen zugeflossenen Beträge\n\n(cid:11)(cid:27)(cid:17)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:17)(cid:12)(cid:21) (cid:31)(cid:4)!\"(cid:15)(cid:12)#(cid:6)$&%(’(cid:2))(cid:4)(cid:21)+*,)((cid:17)-(cid:18)(cid:12).(cid:20)(cid:1)(!/(cid:11)(cid:14)#(cid:6)$,(cid:22)0$-)-(cid:22)1(cid:18)((cid:11)(cid:14)(cid:1)32(cid:2)4(cid:14))-.(cid:4)(cid:1)\n\n(jeweils 147.485 DM = 75.407,88 \n\nmit der Begründung abgewiesen, die Honorarvereinbarung sei wirksam und es\n\nsei nicht bewiesen, daß die Rechtsanwälte auch einen Verzicht der Gläubiger\n\nauf die persönlichen Forderungen hätten erwirken sollen. Das Berufungsgericht\n\nhat der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision\n\ndes Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n(cid:26)\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die ihm zuge-\n\nflossene Vergütung zurückzuzahlen, weil er insofern ungerechtfertigt bereichert\n\nsei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Honorarvereinbarung in § 5 Nr. 6 des Kauf-\n\nvertrages vom 28. April 1997 in der Fassung des Änderungsvertrages vom\n\n3. Juli 1998 sei auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet (§ 49b Abs. 2\n\nBRAO) und deshalb unwirksam (§ 134 BGB). Der dem Beklagten und Rechts-\n\nanwalt B. gemeinsam erteilte Auftrag habe sich auf die Erbringung anwaltli-\n\ncher Leistungen bezogen. Da der Kläger und die Käuferin mit der Zahlung ihre\n\ngesamtschuldnerische Honorarverpflichtung hätten erfüllen wollen, stehe der\n\nBereicherungsanspruch beiden als Gesamtgläubigern im Sinne von § 428 BGB\n\nzu. Damit sei auch der Kläger allein zur Rückforderung berechtigt. Zwar habe\n\ndie Rechtsnachfolgerin der Käuferin den Bereicherungsanspruch inzwischen an\n\nden Beklagten abgetreten. Dadurch sei der Anspruch aber nicht infolge Konfu-\n\nsion erloschen, weil die Abtretung zum einen dem Zweck gedient habe, die Fol-\n\ngen der Nichtigkeit der Honorarvereinbarung zu unterlaufen, und zum andern\n\ndie Rechtsposition des Klägers als Gesamtgläubiger des Bereicherungsan-\n\nspruchs habe untergraben werden sollen (§ 826 BGB). Die gesetzliche Hono-\n\nrarforderung des Beklagten, mit der er hilfsweise die Aufrechnung erklärt habe,\n\nsei schon vor Eintritt der Aufrechnungslage verjährt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es allerdings nicht an ei-\n\nner Leistungsbeziehung zwischen den Parteien.\n\nUnter Leistung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die bewußte und\n\nzweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt\n\nes in erster Linie darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum\n\nAusdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben. Stimmen die\n\nVorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungswei-\n\nse aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGHZ 105, 365, 369;\n\n122, 46, 50 f; BGH, Urt. v. 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393,\n\n1394). Hierbei sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risiko-\n\nverteilung zu berücksichtigen (BGHZ 122, 46, 51). Bei der bereicherungsrechtli-\n\nchen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt\n\nsind, verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die\n\nBesonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrecht-\n\nliche Abwicklung zu beachten (vgl. nur BGHZ 105, 365, 369 m.w.N.).\n\nBei der Kaufpreisrate 2 handelte es sich um einen Teil der Gegenleistung\n\nfür die Grundstücksveräußerung, die gemäß § 433 Abs. 2 BGB dem Verkäufer\n\nzusteht. Ohne die Zustimmung des Klägers wäre die Bezahlung der beiden\n\nRechtsanwälte mit Mitteln des Kaufpreises nicht möglich gewesen.\n\nDer von der Revision hervorgehobene Umstand, für den Kläger sei es\n\nvöllig gleichgültig gewesen, welchen Preis die Banken mit der Käuferin bei der\n\nVerwertung der Sicherheiten ausgehandelt hätten, weil der Kaufpreis nie an ihn,\n\nsondern teils an die Banken, teils an die Rechtsanwälte ausgekehrt werden\n\nsollte, hindert nicht, den Kläger bezüglich der Verwendung der Kaufpreisrate 2\n\nals Leistenden anzusehen. Entscheidend ist nicht, wohin der Kaufpreis letztlich\n\nfließen, sondern mit wessen Mitteln und auf wessen Rechnung der Geldfluß\n\nerfolgen sollte. Wenn die Kaufpreisrate 2 in voller Höhe zur Befriedigung der\n\nnachrangigen Grundpfandgläubiger benötigt worden wäre, wären diese insoweit\n\ndurch Leistung des Klägers - nämlich aus seinem Vermögen - befriedigt wor-\n\nden. An der Herkunft der Leistung aus dem Vermögen des Klägers ändert aber\n\nnichts, daß die nachrangigen Grundpfandgläubiger mit weniger zufrieden waren\n\nund der Rest somit für die Rechtsanwälte zur Verfügung stand. Soweit der\n\nKaufpreis zur Ablösung der Grundpfandgläubiger verwendet wurde, wurde auch\n\nnichts an den Kläger zur freien Verfügung ausgezahlt. Gleichwohl ist nicht zu\n\nbezweifeln, daß die Grundpfandlasten gemäß der im Kaufvertrag übernomme-\n\nnen Verpflichtung (§ 5 Nr. 3) von dem Kläger - und nicht von der Käuferin - ab-\n\ngelöst worden sind. Er war Leistender. Dann kann es sich bezüglich des Kauf-\n\npreisrests, der an die Rechtsanwälte floß, nicht anders verhalten. Ob die ent-\n\nsprechenden Beträge mit oder ohne Durchgangserwerb des Klägers an die\n\nLetztempfänger flossen, ist unerheblich.\n\nDie Auffassung der Revision, Leistender sei allein die Käuferin gewesen,\n\nhätte im Falle der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung zur Folge, daß die\n\nKäuferin die an die Rechtsanwälte gezahlten Beträge zurückverlangen könnte.\n\nKönnte sie diese dann auch behalten - und nach Ansicht der Revision hätte je-\n\ndenfalls der Kläger gegen sie keinen Anspruch mehr -, stünde sie wirtschaftlich\n\nso, wie wenn sie von Anfang an einen geringeren Kaufpreis zu zahlen gehabt\n\nhätte. Dieses Ergebnis war von keinem der Beteiligten gewollt. Der Kaufpreis\n\n- um den lange genug gerungen worden war - stand fest. Die Käuferin sollte\n\nnicht mehr - aber auch nicht weniger - als 8.525.000 DM bezahlen. Wie dieser\n\nBetrag verwendet wurde und ob er insbesondere ausreichte, um die Gläubiger\n\ndes Klägers zu befriedigen, war allein dessen Problem.\n\nFür die Revision spricht auch nicht die Regelung, die für den Fall getrof-\n\nfen wurde, daß es den Rechtsanwälten nicht gelang, mit den dafür zur Verfü-\n\ngung stehenden Mitteln der Kaufpreisrate 2 die Löschungsbewilligungen zu be-\n\nschaffen. Gemäß den am 3. Juli 1998 vereinbarten Ergänzungen zu § 5 wäre\n\ndie Käuferin dann berechtigt gewesen, selbst mit einzelnen Gläubigern Eini-\n\ngungen herbeizuführen und, \"soweit die ...Kaufpreisrate 2 ... ausreicht\", Aus-\n\nzahlungen an die Gläubiger zu veranlassen. Nicht geregelt wurde der Fall, daß\n\ndie Kaufpreisrate 2 nicht erschöpft wurde.\n\nSchließlich wird die Auffassung der Revision auch nicht dadurch gestützt,\n\ndaß der Restbetrag der Kaufpreisrate 2 der Volksbank zufließen sollte, wenn\n\nder Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht rechtswirksam werden sollte. Für\n\ndiesen Fall sollte der Restbetrag - wie auch die anderen Zahlungen - als Entgelt\n\nfür die von der Käuferin bei der Volksbank angekauften Forderungen gegen den\n\nKläger gelten (Anlage 2 \"Forderungsabtretung und Vereinbarung\" zum Ände-\n\nrungsvertrag vom 3. Juli 1998). Da der Kläger in diesem hypothetischen Fall\n\nüberhaupt keine Ansprüche gehabt hätte, hätte ihm auch nicht der Restbetrag\n\nder Kaufpreisrate 2 zustehen können. Für die vorliegende Fallgestaltung ergibt\n\nsich daraus nichts.\n\n2. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die Honorarvereinba-\n\nrung stelle einen Rechtsgrund für die erfolgte Leistung dar. Die Vereinbarung ist\n\n- wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - wegen Verstoßes gegen\n\n§ 49b Abs. 2 BRAO nach § 134 BGB nichtig.\n\na) Die Parteien haben für die Bemühungen des Beklagten ein Erfolgsho-\n\nnorar im Sinne des § 49b Abs. 2 Fall 1 BRAO vereinbart. Da der für die Ablö-\n\nsung der Grundpfandrechte nicht benötigte Teil der Kaufpreisrate 2 dem Be-\n\nklagten (und Rechtsanwalt B. ) zukommen sollte, war die Vergütung und\n\nderen Höhe vom Erfolg der Verhandlungen mit den Grundpfandgläubigern ab-\n\nhängig.\n\nb) Der Beklagte sollte als Rechtsanwalt tätig werden und wurde es auch.\n\nDie Auffassung der Revision, er habe auf der Grundlage eines allgemeinen Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages eine Aufgabe erfüllen sollen, die ihm weder rechtli-\n\nche Beratung noch Vertretung des Auftraggebers abverlangt habe, ist unzu-\n\ntreffend.\n\nOb im Einzelfall ein Anwaltsvertrag mit der Verpflichtung zum rechtlichen\n\nBeistand (§ 3 BRAO) oder ein Vertrag über eine anwaltsfremde Tätigkeit vor-\n\nliegt, hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen und\n\nvon diesem durchgeführt wird. Ein Anwaltsvertrag kann auch dann vorliegen,\n\nwenn die Rechtsberatung und –vertretung nicht den Schwerpunkt der anwaltli-\n\nchen Tätigkeit bilden. Der Vertrag kann anwaltsfremde Maßnahmen umfassen,\n\nfalls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Bei-\n\nstandspflicht stehen und Rechtsfragen aufwerfen können. Etwas anderes gilt\n\nnur dann, wenn die Rechtsberatung und –vertretung völlig in den Hintergrund\n\ntreten und deswegen als unwesentlich erscheinen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX\n\nZR 63/97, NJW 1998, 3486; v. 8. Juli 1999 – IX ZR 338/97, WM 1999, 1846,\n\n1848; v. 22. Februar 2001 – IX ZR 357/99, WM 2001, 744, 745).\n\nDie Vertragsparteien haben den Beklagten und Rechtsanwalt B. in\n\n§ 5 Nr. 5 des Kaufvertrages vom 28. April 1997 beauftragt, mit den nachrangi-\n\ngen Grundpfandgläubigern \"die für die Ablösung der Rechte erforderlichen Be-\n\nträge auszuhandeln\". Dies war eine mit einer rechtlichen Beistandspflicht ver-\n\nbundene Aufgabe, gleichgültig ob man sie mit dem Berufungsgericht als \"naht-\n\nlose Fortsetzung oder Ausprägung der allgemeinen anwaltlichen Tätigkeit für\n\ndie Kaufvertragsparteien\" wertet - was in der Tat naheliegt - oder, wie es die\n\nRevision für richtig hält, isoliert betrachtet. Für den zuletzt genannten Fall hat\n\ndas Berufungsgericht angenommen, wegen der Verflechtung der abzulösenden\n\nGrundpfandlasten mit den persönlichen Verpflichtungen des Klägers, die\n\nebenfalls hätten reduziert werden sollen, habe sich der Auftrag auf die Aushan-\n\ndelung eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB bezogen. Daß die Herbeifüh-\n\nrung eines Vergleichs eine anwaltliche Tätigkeit darstellt, wird von der Revision\n\nnicht bezweifelt. Auch wird von ihr die Feststellung, daß die persönlichen Ver-\n\npflichtungen des Klägers möglichst hätten miterledigt werden sollen, nicht an-\n\ngegriffen. Sie ist lediglich der Meinung, es habe an dem für einen Vergleich\n\nvorausgesetzten Element des gegenseitigen Nachgebens gefehlt. Der Kläger\n\nhabe den auf der anderen Seite beteiligten Gläubigern nicht entgegenkommen\n\nkönnen, weil der auszuhandelnde, sich auf höchstens 575.000 DM belaufende\n\nPreis für die Erteilung der Löschungsbewilligungen in jedem Falle unter dem\n\nWert der fraglichen Grundpfandrechte, der sich auf insgesamt 2.065.829,09 DM\n\nbelaufen habe, geblieben sei. Indes hatte der Kläger seinen Gläubigern durch-\n\naus etwas \"zu bieten\". Er konnte ihnen eine nennenswerte Zahlung offerieren\n\nund so einen Weg aufzeigen, der eine Vollstreckung überflüssig machte, deren\n\nAusgang - worauf die Revision selbst hinweist - zumindest ungewiß war. Diese\n\nSicht der Dinge wurde zunächst sogar vom Beklagten geteilt. In seiner Honorar-\n\nrechnung vom 12. Juli 1999 hat er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 5\n\nNr. 5 des Vertrages vom 28. April 1997 den \"Abschluß von Vergleichen mit\n\nnachrangigen Grundpfandgläubigern\" abgerechnet, und die Rechnung vom\n\n1. August 1999 enthält eine Vergleichsgebühr gemäß §§ 11, 23 BRAGO.\n\nDas Argument, der \"zweite Auftrag\" habe den Beklagten schon deshalb\n\nnicht zu anwaltlichen Dienstleistungen verpflichten können, weil andernfalls ei-\n\nne Interessenkollision eingetreten wäre, ist nicht stichhaltig. So wenig aus der\n\nVereinbarung eines Erfolgshonorars entnommen werden kann, daß keine an-\n\nwaltliche Tätigkeit gewollt gewesen ist (BGHZ 18, 340, 346), so wenig kann ein\n\nanwaltliches Tätigwerden deshalb verneint werden, weil es möglicherweise be-\n\nrufsrechtlich unzulässig ist. Dem Beweisantrag des Beklagten zu der Behaup-\n\ntung, keine der Vertragsparteien habe eine unzulässige Mandatierung \"über\n\nKreuz\" gewollt, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, weil das\n\nanwaltliche Tätigwerden der beiden zusammen beauftragten Rechtsanwälte\n\nberufsrechtlich sogar zulässig war (vgl. unten 4 b aa). Selbst wenn dies anders\n\nzu beurteilen sein sollte, war der Beweisantritt nicht erheblich, so lange nicht\n\nvorgetragen wurde, daß die Beteiligten sich zu diesem Punkt überhaupt Ge-\n\ndanken gemacht haben. Etwas derartiges macht die Revision nicht geltend.\n\nc) Nicht zu folgen ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\n\nzum Ausdruck gekommenen Ansicht der Revision, für den Fall der Nichtigkeit\n\nder Honorarvereinbarung müsse eine ergänzende Vertragsauslegung zu dem\n\nErgebnis gelangen, daß die Parteien, wenn sie mit der Nichtigkeit gerechnet\n\nhätten, ein Honorar in gleicher Höhe jedenfalls später, nach Erledigung des\n\nAuftrags, vereinbart hätten. In den Tatsacheninstanzen ist nicht vorgetragen\n\nworden, wie sich die Parteien verhalten hätten, wenn sie die Nichtigkeit der Er-\n\nfolgshonorarvereinbarung erkannt hätten.\n\n3. Ferner ist der Klageanspruch auch nicht durch Konfusion erloschen.\n\nDenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind der Kläger und die\n\nKäuferin nicht Gesamtgläubiger des Bereicherungsanspruchs. Gläubiger ist\n\nvielmehr allein der Kläger.\n\nNach den notariellen Verträgen waren sowohl der Kläger (Verkäufer) als\n\nauch die Käuferin Auftraggeber des Beklagten und des Rechtsanwalts B. .\n\nFolglich waren sie auch Gesamtschuldner des Honorars. Fehlt für die auf eine\n\nGesamtschuld erbrachte Leistung ein Rechtsgrund, ist umstritten, ob der Berei-\n\ncherungsanspruch den Gesamtschuldnern als Gesamtgläubigern zusteht (beja-\n\nhend z.B.: Staudinger/Noack, BGB 13. Bearb. § 428 Rn. 92; Soergel/Wolf, BGB\n\n12. Aufl. § 428 Rn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 428 Rn. 2; verneinend:\n\nBFH NJW 1971, 1287, 1288; 1976, 2040; OLG Frankfurt ZIP 1982, 880, 881;\n\nOLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1004, 1006; MünchKomm-BGB/Bydlinski,\n\n4. Aufl. § 428 Rn. 11). Diese Streitfrage braucht der Senat nicht grundsätzlich\n\nzu entscheiden.\n\nDenn für den Fall, daß die Leistung einem Gesamtschuldner allein zuge-\n\nordnet werden kann, ist allgemein anerkannt, daß dieser Gesamtschuldner\n\nauch allein Gläubiger des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist\n\n(RG Recht 1927, Nr. 1642; BFH NJW 1976, 2040; Soergel/Wolf, § 428 BGB\n\nRn. 5; MünchKomm-BGB/Bydlinski, aaO). Über die Zuordnung entscheidet\n\nletztlich das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern. Danach war die\n\nZahlung im vorliegenden Fall - wie oben zu 1. ausgeführt - eine solche des Klä-\n\ngers.\n\n4. Der Höhe nach ist der Klageanspruch allerdings beschränkt. Unge-\n\nrechtfertigt bereichert ist der Beklagte nur insoweit, als das an ihn ausgezahlte\n\nHonorar die unter Zugrundelegung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung\n\nberechneten Gebühren übersteigt.\n\na) Das Berufungsgericht hat die mit diesem Anspruch hilfsweise erklärte\n\nAufrechnung des Beklagten nicht durchgreifen lassen, weil die Forderung auf\n\ndie gesetzlichen Gebühren mangels rechtzeitiger Übersendung einer Kostenbe-\n\nrechnung dem Klageanspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht aufrechen-\n\nbar gegenüber gestanden habe. Ob die hiergegen gerichteten Revisionsrügen\n\nErfolg versprechen, kann dahinstehen. Denn der Beklagte bedurfte keiner Auf-\n\nrechnung, um den Klageanspruch in der fraglichen Höhe zu Fall zu bringen.\n\nb) Der Anspruch auf Rückzahlung des vereinbarten Honorars wegen un-\n\ngerechtfertigter Bereicherung und der Gegenanspruch auf Zahlung des auf die\n\ngesetzlichen Gebühren beschränkten Honorars stehen sich nicht aufrech-\n\nnungsfähig gegenüber; vielmehr besteht von vornherein in Höhe des Anspruchs\n\nauf die gesetzlichen Gebühren ein Rechtsgrund für die Honorarzahlung. Die in\n\nbezug auf den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren erhobene Verjährungs-\n\neinrede greift nicht durch.\n\naa) Die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten\n\nVereinbarung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages (Feue-\n\nrich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 49b Rn. 26). Dem Rechtsanwalt bleibt in einem\n\nsolchen Falle sein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (BGH, Urt. v.\n\n5. April 1976 - III ZR 79/74, WM 1976, 1135, 1136).\n\nOb ein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender\n\nInteressen (§ 43a Abs. 4 BRAO) zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages führt\n\n(vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 7. Aufl. § 1 Rn. 15; Kleine-Cosack,\n\nBRAO 4. Aufl. § 43a Rn. 123), kann offen bleiben. Denn die Ausführung des\n\nden Rechtsanwälten beider Vertragsparteien erteilten Auftrags, mit den Gläubi-\n\ngern des Klägers über die Ablösung der Grundpfandlasten zu verhandeln, damit\n\nder Kaufvertrag durchgeführt werden konnte, diente den gleichgerichteten In-\n\nteressen der Vertragsparteien. Daran ändert nichts, daß der Auftrag bereits in\n\ndem notariellen Kaufvertrag vom 28. April 1997 erteilt wurde, somit zu einem\n\nZeitpunkt, in dem der Beklagte und Rechtsanwalt B. noch die gegenläufi-\n\ngen Interessen der Kaufvertragsparteien vertraten. Die Erteilung des Auftrags\n\nerfolgte für den Fall, daß der Kaufvertrag zustande kam. War dies nicht der Fall,\n\ngab es für Verhandlungen mit den nachrangigen Grundpfandgläubigern keinen\n\nAnlaß. Nach Abschluß des Kaufvertrages waren die Kaufvertragsparteien glei-\n\nchermaßen daran interessiert, daß er zur Durchführung kam. Im übrigen hält es\n\ndas Bundesverfassungsgericht für beachtlich, ob die beteiligten Parteien mit der\n\nÜbernahme oder Fortführung eines Mandats einverstanden sind (vgl. BVerfG\n\nNJW 2003, 2520, 2521 unter 3 a bb). Im vorliegenden Fall hielten es offensicht-\n\nlich sowohl der Verkäufer als auch die Käuferin nicht für eine Störung des Ver-\n\ntrauensverhältnisses zu ihren jeweiligen Rechtsanwälten, wenn diese die Ver-\n\nhandlungen über die Ablösung der Grundpfandgläubiger gemeinsam übernah-\n\nmen.\n\nbb) Zwar ist die Leistung, deren Rückgabe mit der Klage verlangt wird,\n\nauf den - unwirksam begründeten - vertraglichen Honoraranspruch aus § 5\n\nNr. 6 des notariellen Kaufvertrages erbracht worden. Diese Abrede bildete be-\n\nreicherungsrechtlich die Zweckvereinbarung, die sowohl der klagende Käufer\n\nals auch der den Kaufvertrag abwickelnde Notar der Leistung zugrunde gelegt\n\nhaben. Da der Notar an den Beklagten und Rechtsanwalt B. jeweils hälftig\n\ngenau den Betrag überwies, der nach Ablösung der Grundpfandlasten übrig\n\nblieb, konnten die beiden Leistungsempfänger auch nicht darüber im Zweifel\n\nsein, welche Verbindlichkeit getilgt werden sollte. Falls der Anspruch auf das\n\nvereinbarte Erfolgshonorar und der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren\n\nvoneinander verschiedene Ansprüche wären, müßte deshalb die Überweisung\n\nals konkludente Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) angesehen werden. In die-\n\nsem Falle könnte der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren nur im Wege der\n\nAufrechnung gegenüber der Kondiktion berücksichtigt werden \n\n(BGB-\n\nRGRK/Heimann-Trosien, 12. Aufl. § 812 Rn. 77).\n\nBei den beiden in Frage kommenden Honoraransprüchen handelt es sich\n\njedoch nicht um verschiedene Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR\n\n153/01, NJW 2002, 2774, 2776). Es geht jeweils um die vertragliche Vergütung\n\nfür ein und dieselbe anwaltliche Leistung. Im Falle ihrer Wirksamkeit überla-\n\ngerte die Honorarvereinbarung den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.\n\nWar sie unwirksam, verblieb es grundsätzlich bei dem zuletzt genannten An-\n\nspruch. Dies gilt jedenfalls im - vorliegend gegebenen - Erfolgsfall.\n\ncc) Falls im Zeitpunkt der Leistungserbringung das Anwaltshonorar\n\n- wegen fehlender Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 BRAGO - noch nicht einfor-\n\nderbar gewesen sein sollte, hindert dies nicht die Annahme, daß insoweit ein\n\nRechtsgrund gegeben war. Auch greift die Vorschrift des § 813 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB nicht ein. Das Nichtvorliegen einer Gebührenberechnung gibt dem Man-\n\ndanten keine dauernde Einrede (BGH, Urt. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83,\n\nAnwBl. 1985, 257).\n\ndd) Da der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren erfüllt war, konnte\n\ninsoweit keine Verjährungsfrist mehr laufen. Selbst wenn die Verjährung im\n\nLaufe des Prozesses eingetreten wäre, könnte sich der Kläger darauf nicht be-\n\nrufen. Denn ein Bereicherungsanspruch bestünde nicht einmal dann, wenn der\n\ngegnerische Honoraranspruch bereits im Zeitpunkt der Leistung verjährt gewe-\n\nsen wäre (§ 813 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 222 Abs. 2 BGB a.F.).\n\nc) Die Höhe des auf die gesetzlichen Gebühren gerichteten Anspruchs\n\nist nicht im Streit. Sie beträgt - entsprechend der Abrechnung des Beklagten\n\nvom 1. August 1999 - 30.983,59 DM.\n\nKreft\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser\n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-270-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-270-02","retrieved":"2026-07-10 14:52:14.376671+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-23/ix-zr-270-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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