{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"IX ZR 249/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Satz 1 a.F. Cb; ZPO § 287; EStG § 16 Abs. 2, 3 Satz 1 Rät der steuerliche Berater dem Mandanten pflichtwidrig zur Aufgabe des Gewer- bebetriebs und führt diese zur Aufdeckung stiller Reserven, stellt die hierauf ent- fallende Einkommensteuer grundsätzlich einen Schaden dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 249/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 249 Satz 1 a.F. Cb; ZPO § 287; EStG § 16 Abs. 2, 3 Satz 1\n\nRät der steuerliche Berater dem Mandanten pflichtwidrig zur Aufgabe des Gewer-\n\nbebetriebs und führt diese zur Aufdeckung stiller Reserven, stellt die hierauf ent-\n\nfallende Einkommensteuer grundsätzlich einen Schaden dar.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - OLG Hamm\n\n LG Münster\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 6. September 2002 wird auf Kosten des\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagenden Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt\n\nwerden, sind Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten\n\nGrundstücks, das betrieblich und privat genutzt wird. Bis zum 30. Juni 1995 be-\n\ntrieb der Kläger zu 2) dort einen Einzelhandel mit Schuhen nebst Reparatur-\n\nwerkstatt. Zum 1. Juli 1995 verpachtete er die betrieblich genutzten Räume an\n\nseine Tochter, der er auch den Warenbestand und das Inventar verkaufte. Die-\n\nse führt das Schuhgeschäft fort. Später beauftragten die Kläger den beklagten\n\nSteuerberater zu prüfen, ob der Kläger zu 2) die Betriebsaufgabe erklären kön-\n\nne. Der Beklagte errechnete anstatt des tatsächlich gegebenen Aufgabege-\n\nwinns einen Aufgabeverlust von 402.940,19 DM und belehrte die Kläger dahin,\n\ndaß im Falle der Betriebsaufgabe keine Steuerlast anfalle. Daraufhin ent-\n\nschlossen sich diese zur Betriebsaufgabe, die der Kläger zu 2) mit Schreiben\n\ndes Beklagten vom 12. März 1997 rückwirkend zum 31. Dezember 1996 er-\n\nklärte. Nach dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkom-\n\nmensteuerbescheid für das Jahr 1996 hatten die Kläger keine Einkommensteu-\n\ner zu zahlen.\n\nAnläßlich einer im Jahre 1998 durchgeführten Betriebsprüfung ermittelte\n\ndas Finanzamt unter Aufdeckung stiller Reserven einen Aufgabegewinn in Hö-\n\nhe von 610.241 DM und setzte eine Steuerschuld nebst Nachzahlungszinsen in\n\nHöhe von 139.888,44 DM gegen die Kläger fest. Diese glichen die Steuerschuld\n\nspäter mit Hilfe eines von ihnen aufgenommenen verzinslichen Darlehens aus\n\n(Gesamtbetrag: 142.362,44 DM). Vorprozessual nahmen sie die Hilfe eines\n\nRechtsanwalts in Anspruch, der für seine Bemühungen eine Besprechungsge-\n\nbühr in Rechnung stellte.\n\nDie Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe der\n\nerbrachten Steuernachzahlung nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Höhe\n\nvon insgesamt 142.362,44 DM sowie der vorprozessual entstandenen Rechts-\n\nverfolgungskosten. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der\n\nzugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht sieht die schuldhaft begangene Pflichtverletzung\n\ndes Beklagten darin, daß er den Entnahmegewinn abweichend von § 16 Abs. 2\n\nEStG berechnet habe. Er habe die nach der Bilanz vom 31. Dezember 1996\n\nbestehenden Schulden der Kläger von dem Verkehrswert des anteilig bilan-\n\nzierten Grundstücks abgezogen, was zu dem rechnerischen Aufgabeverlust\n\ngeführt habe. Gemäß § 16 Abs. 2 EStG hätte er dagegen die Differenz zwi-\n\nschen dem Aufgabeendvermögen (Aktivvermögen des Betriebes abzüglich\n\nSchulden) und dem Aufgabeanfangsvermögen (Kapital laut Bilanz vom 31. De-\n\nzember 1996) berechnen und - wie später das Finanzamt - einen Entnahmege-\n\nwinn ermitteln müssen. Wegen des der Einkommensteuer unterliegenden Ent-\n\nnahmegewinns hätte er von der Betriebsaufgabe abraten müssen. In diesem\n\nFall hätte der Kläger zu 2) den ruhenden Gewerbebetrieb auf Dauer nicht auf-\n\ngegeben. Dafür spreche schon der Grundsatz beratungsgerechten Verhaltens.\n\nDie stillen Reserven wären dann nicht realisiert worden.\n\nDie entstandene steuerliche Belastung durch die erklärte Betriebsaufga-\n\nbe stelle einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Dem stehe nicht entge-\n\ngen, daß die Vorschriften über den Verzicht auf eine sofortige Realisierung stil-\n\nler Reserven keine endgültige Befreiung von der Versteuerung bedeuteten,\n\nsondern nur deren Aufschub. Daß der Betrieb \"latent\" mit dieser Steuerschuld\n\nbelastet gewesen sei, lasse den Schaden grundsätzlich nicht entfallen, sondern\n\nbetreffe die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise\n\neine Schadenszurechnung ausscheide. Im Streitfall habe der Beklagte keinen\n\nUmstand aufgezeigt, der gegen eine unbefristete Fortführung des (ruhenden)\n\nGewerbebetriebs des Klägers zu 2) spräche. Die Vermutung des Beklagten, die\n\nKläger hätten die stillen Reserven durch eine Veräußerung des Hausgrund-\n\nstücks ohnehin alsbald aufgedeckt, sei rein spekulativ und deshalb unbeacht-\n\nlich.\n\nDie Kläger könnten auch die Erstattung der von ihnen aufgewendeten\n\nAnwaltsgebühren verlangen.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision:\n\nBei objektiver Gesamtbetrachtung der Vermögenslage mit und ohne Auf-\n\ndeckung der stillen Reserven werde der Steuerpflichtige durch die Aufdeckung\n\nnicht schlechter gestellt. Sie führe nur zur Realisierung des vorhandenen Ver-\n\nmögens, nicht zu dessen Schädigung. Der geforderte Schadensersatz wider-\n\nspreche dem Steuerstundungseffekt. Die aufgrund der Zweckbindung des Wirt-\n\nschaftsgutes im Betriebsvermögen gewährte vorläufige Steuervergünstigung\n\nkäme bei Annahme eines Schadens entgegen der gesetzlichen Zielsetzung\n\ndem Steuerpflichtigen auf Kosten des Steuerberaters endgültig zu. Der Verlust\n\nsteuerlicher Vorteile sei deshalb nicht ersatzfähig.\n\nBei der Ermittlung des Schadens nach der Differenzhypothese dürfe\n\nauch nicht allein auf die angefallene Einkommensteuer abgestellt werden. Die\n\nKläger hätten deshalb im einzelnen darlegen müssen, welche Umschichtungen\n\nihres Vermögens sie geplant hätten und durch welche Vorgänge es zur Aufdek-\n\nkung der stillen Reserven gekommen wäre, wenn sie richtig beraten worden\n\nwären. Ohne Offenlegung der beabsichtigten Dispositionen sei der Vortrag der\n\nKläger nicht schlüssig.\n\nFür eine Geltendmachung der vorprozessualen Anwaltskosten fehle den\n\nKlägern das Rechtschutzinteresse; hierbei sei unerheblich, daß die Kosten im\n\nKostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ff ZPO nicht erstattungsfähig seien.\n\nEin materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch scheide aus.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Die Aufgaben des Steuerberaters ergeben sich aus Inhalt und Umfang\n\ndes ihm erteilten Mandats; in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den\n\nAuftraggeber umfassend zu beraten (vgl. BGHZ 128, 358, 361; 129, 386, 393 f).\n\nIm Streitfall hatte der Beklagte auf der Grundlage des ihm von den Klägern er-\n\nteilten Auftrags diese über die steuerlichen Auswirkungen einer zum 31. De-\n\nzember 1996 in Erwägung gezogenen Betriebsaufgabe zu beraten, die steuer-\n\nlich der Veräußerung des Betriebs gleichgestellt ist (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG)\n\nund zu laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb führen kann (§ 16 Abs. 1\n\ni.V.m. Abs. 2 EStG). Der Aufgabegewinn ist, was sich aus § 16 Abs. 2 EStG\n\nergibt, der Betrag, um den die Summe aus dem gemeinen Wert der ins Privat-\n\nvermögen überführten Wirtschaftsgüter und aus den im wirtschaftlichen Zu-\n\nsammenhang mit der Aufgabe angefallenen Erträgen nach Abzug der Aufgabe-\n\nkosten den (Buch-)Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Aufgabe\n\nübersteigt (vgl. Schmidt, EStG 22. Aufl. § 16 Rn. 212). Eine Verrechnung der\n\nstillen Reserven mit den betrieblichen Schulden findet sonach, was der Be-\n\nklagte übersehen hat, nicht statt.\n\nAngesichts der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten und von der\n\nRevision nicht in Zweifel gezogenen Höhe des Aufgabegewinns, der die Frei-\n\nbetragsgrenze von 360.000 DM für bestimmte Aufgabegewinne gemäß § 16\n\nAbs. 4 EStG in der damals geltenden Fassung weit überstieg (vgl. Schmidt,\n\nEStG 15. Aufl. § 16 Rn. 587), war die Empfehlung des Beklagten pflichtwidrig\n\nund schuldhaft; sie war nach der Lebenserfahrung auch geeignet, Vermögens-\n\nnachteile für die Mandanten auszulösen. Die nach § 286 ZPO festzustellende\n\nhaftungsbegründende Kausalität des Verhaltens des Beklagten wird von der\n\nRevision auch hingenommen.\n\n2. Der Ersatzpflichtige hat nach § 249 Satz 1 BGB den Zustand herzu-\n\nstellen, der ohne seine Pflichtverletzung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, wel-\n\nchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem (vertragsgemäßem) Verhalten des\n\nsteuerlichen Beraters genommen hätten, insbesondere wie der Mandant darauf\n\nreagiert hätte, und wie dessen Vermögenslage dann wäre.\n\na) Das Berufungsgericht hat aus der wirtschaftlichen Unsinnigkeit der\n\nBetriebsaufgabe zum 31. Dezember 1996 abgeleitet, daß der Beklagte den\n\nKlägern hiervon hätte abraten müssen und daß die Kläger diesem Rat gefolgt\n\nwären, wofür jedenfalls der Anscheinsbeweis für beratungsgerechtes Verhalten\n\nspreche. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\naa) Die Ursächlichkeit einer von dem steuerlichen Berater begangenen\n\nPflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden gehört zur\n\nhaftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorge-\n\nsehenen Beweiserleichterungen gelten (BGH, Urt. v. 30. März 2000 - IX ZR\n\n59/99, WM 2000, 1351, 1352). Die Darlegungslast des Mandanten kann zu-\n\nsätzlich noch durch die Grundsätze des Anscheinsbeweises erleichtert sein,\n\nnach denen die Vermutung gilt, der Mandant hätte beratungsgemäß gehandelt,\n\nwenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des (steuerli-\n\nchen) Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte (BGHZ\n\n123, 311, 315; BGH, Urt. v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455,\n\n2458; v. 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936, 937 f).\n\nbb) Der Senat teilt die Erwägung des Berufungsgerichts, daß sich für\n\neine Betriebsaufgabe zum Jahresende 1996 keine steuerlichen Gründe anfüh-\n\nren lassen, der Beklagte hiervon hätte abraten müssen und die Kläger der\n\nEmpfehlung nach Anscheinsgrundsätzen gefolgt wären.\n\nNach unbeanstandeter tatrichterlicher Feststellung auf der Grundlage der\n\neingereichten Steuererklärungen und Einkommensteuerbescheide für die Jahre\n\n1995 bis 1999 ist anzunehmen, daß die Kläger durch die zum Jahresende 1996\n\nerklärte Betriebsaufgabe keinerlei steuerliche Vorteile hatten. Insbesondere hat\n\ndie für das Jahr 1996 angefallene Kirchensteuer, die bei der Zahlung der Ein-\n\nkommensteuerschuld im Jahre 1999 als Sonderausgabe abgezogen und das zu\n\nversteuernde Einkommen in diesem Jahr reduziert hat, keinen steuerlichen\n\nVorteil gebracht, weil die Einkünfte in diesem Jahr ohnehin unterhalb des steu-\n\nerfreien Grundbetrages lagen. Angesichts der geringen Einkommenshöhe hät-\n\nten die Kläger auch ohne die Betriebsaufgabe in den Jahren 1996 bis 1998 kei-\n\nne Einkommensteuer gezahlt, weil sie den durch den Aufgabegewinn im Jahre\n\n1996 verbrauchten Verlustvortrag von 99.866 DM in diesem Fall wie Sonder-\n\nausgaben ohne Begrenzung der Höhe nach vom Gesamtbetrag der Einkünfte\n\nhätten abziehen können (vgl. § 10d EStG in der damals geltenden Fassung;\n\nsiehe hierzu Schmidt, EStG 15. Aufl. § 10d Rn. 20). Ab dem Jahre 1999 haben\n\ndie Kläger keine Einkommensteuer gezahlt.\n\nDer Vermutung steht auch nicht entgegen, daß der Aufgabegewinn steu-\n\nerbegünstigt ist (§ 16 Abs. 4 EStG) und sein steuerpflichtiger Teil mit einem er-\n\nmäßigten Steuersatz versteuert wird (vgl. § 34 EStG). Ohne diese Vergünsti-\n\ngungen wäre die durch die Aufdeckung der stillen Reserven verursachte Ein-\n\nkommensteuerlast noch höher ausgefallen. Schließlich brachten die durch die\n\nAufdeckung der stillen Reserven geschaffenen zusätzlichen Abschreibungs-\n\nmöglichkeiten für die Kläger ab dem Jahr 1997 keinen entscheidenden wirt-\n\nschaftlichen Vorteil, weil die von ihnen erzielten Einkünfte so niedrig waren, daß\n\ndie Kläger in absehbarer Zeit auch ohne diesen Vorteil voraussichtlich nicht\n\noder nur in ganz geringer Höhe zur Zahlung von Einkommensteuer herangezo-\n\ngen worden wären.\n\nDer Beklagte hat Tatsachen, die für ein atypisches Verhalten der Kläger\n\nsprechen, weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die Reaktion der\n\nParteien auf das Ergebnis der Betriebsprüfung hat der Beklagte in seinem\n\nSchreiben an das Finanzamt vom 5. November 1999 dahin zusammengefaßt,\n\ndaß der Kläger zu 2) der Betriebsaufgabe schon während der laufenden Be-\n\ntriebsprüfung widersprochen und er, der Beklagte, die Willenserklärungen im\n\nNamen des Steuerpflichtigen angefochten habe, weil die Betriebsaufgabe \"irr-\n\ntümlich\" erklärt worden sei. Das belegt zusätzlich, daß sich die Kläger bera-\n\ntungstreu verhalten und die stillen Reserven im Falle einer drohenden Einkom-\n\nmensteuernachzahlung nicht aufgedeckt hätten.\n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, den Klägern sei in\n\nHöhe der von ihnen nachgezahlten Einkommensteuer nebst Säumniszuschlä-\n\ngen und Zinsen sowie der aufgewandten Anwaltskosten für die von ihnen in\n\nAnspruch genommene vorprozessuale Beratung ein ersatzfähiger Schaden ent-\n\nstanden.\n\naa) Nach dem - auch hier anzuwendenden - § 287 ZPO reicht eine deut-\n\nlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit,\n\ndaß ein Schaden entstanden sei, für die richterliche Überzeugungsbildung aus\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2458).\n\nHierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zum prozessual\n\nspätest möglichen Zeitpunkt, nämlich dem der letzten mündlichen Verhandlung\n\nin den Tatsacheninstanzen, in die Schadensberechnung einzubeziehen (BGHZ\n\n133, 246, 252 f; 137, 142, 152; BGH, Urt. v. 26. Februar 1988 - V ZR 234/86,\n\nWM 1988, 828, 830; v. 12. Juli 1996 - V ZR 117/95, NJW 1996, 2652, 2654;\n\nMünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl. § 249 Rn. 305; Zugehör/Fischer, Handbuch\n\nder Anwaltshaftung Rn. 1088). Dabei sind künftige Entwicklungen nur zu be-\n\nrücksichtigen, wenn sie aufgrund der vorgetragenen Tatsachen mit einer für die\n\nAnwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden\n\nkönnen (BGHZ 27, 181, 188; 137, 142, 153; Staudinger/Schiemann, BGB\n\nBearb. 1998 Vorbem. zu §§ 249 ff Rn. 79; Gottwald, Schadensberechnung und\n\nSchadensschätzung 1979 S. 126 f).\n\nbb) Im Streitfall sind Umstände weder behauptet noch festgestellt wor-\n\nden, die mit Wahrscheinlichkeit auf eine Herabsetzung oder den Wegfall des\n\nSteuerschadens schließen lassen. Die steuerliche Lage der Kläger hat sich\n\ndeshalb im Umfang der Nachforderung verschlechtert, weil - wie unter a) bb)\n\ndargelegt - sonstige anrechenbare Steuervorteile weder eingetreten noch zu\n\nerwarten sind.\n\nAus der steuerdogmatischen Einordnung der stillen Reserven als \"Auf-\n\nschub der Besteuerung\" (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung\n\n3. Aufl. Rn. 557; Tipke/Lang, Steuerrecht 17. Aufl. § 9 Rn. 415) kann der Be-\n\nklagte nichts für sich herleiten. Die Befreiung von einer latenten Steuerlast ist\n\nschadensrechtlich dem Schädiger unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsaus-\n\ngleichs nur gut zu bringen, wenn der Geschädigte infolge dieser Befreiung\n\nVorteile erzielt, die ihm ohne die Aufdeckung nicht zugeflossen wären. Aus dem\n\nVortrag des Beklagten ergibt sich in dieser Hinsicht nichts. Deshalb gilt insoweit\n\ndas gleiche wie bei anderen ersparten Aufwendungen oder schadensbedingten\n\nSteuerersparnissen.\n\n(1) Der Hinweis auf die Steuerstundungsfunktion der steuerlichen Aner-\n\nkennung stiller Reserven darf nicht dahin mißverstanden werden, daß der\n\nSteuerpflichtige nach der jeweils maßgebenden steuerrechtlichen Regelung in\n\njedem Fall nur einen Aufschub erhält. Im Ergebnis kann dieser auch dazu füh-\n\nren, daß die im Betriebsvermögen gespeicherten stillen Reserven zu keinem\n\nabsehbaren Zeitpunkt versteuert werden (vgl. Tipke/Lang, aaO § 9 Rn. 438).\n\nDies gilt gerade im Anwendungsbereich des § 16 EStG, der eine zeitlich unbe-\n\nfristete Betriebsunterbrechung zuläßt und diese nicht als Aufgabe des Gewer-\n\nbebetriebs im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs braucht ein Gewerbe-\n\ntreibender die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven auch\n\ndann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt,\n\naber entweder den Betrieb im ganzen als geschlossenen Organismus oder zu-\n\nmindest alle wesentlichen Grundlagen verpachtet und gegenüber den Finanz-\n\nbehörden nicht ausdrücklich die Aufgabe des Betriebes erklärt (vgl. BFH, Gr.S.\n\nBStBl. 1964 III 124, 126 f; BFH BStBl. 1998 II 388, 390 f; BFH/NV 1999, 1198,\n\n1199; 2001, 1106). Verfährt der Gewerbetreibende in dieser Weise, entfällt so-\n\ngar seine Gewerbesteuerpflicht, weil die Gewerbesteuer nur \"werbende\" Betrie-\n\nbe erfaßt (BFH Gr.S., aaO S. 126; Schmidt, EStG 22. Aufl. § 16 Rn. 709;\n\nSchoor DStR 1997, 1, 2). Die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung setzt\n\nnach der Rechtsprechung nicht einmal voraus, daß sich der Steuerpflichtige\n\noffenhält, selbst in das Erwerbsleben zurückzukehren, was im Streitfall im Blick\n\nauf das festgestellte Rentenalter der in den Jahren 1935 und 1937 geborenen\n\nKläger zweifelhaft erscheint. Es reicht aus, wenn die Absicht von einem Ge-\n\nsamt- oder von einem Einzelrechtsnachfolger verwirklicht werden soll (vgl. BFH\n\nBStBl. 1985 II 456, 457). Dem Verpächter muß nur objektiv die Möglichkeit\n\nverbleiben, den \"vorübergehend\" eingestellten Betrieb als solchen wieder auf-\n\nzunehmen (vgl. BFH BStBl. 1998 II aaO S. 391; BFH/NV 2001, 1107). Unmaß-\n\ngeblich ist auch, ob nach Veränderung des Leistungsangebots durch den Päch-\n\nter die Wiederaufnahme des Betriebs in seiner ursprünglichen Form wirtschaft-\n\nlich sinnvoll erscheint (BFH/NV, aaO). Das Wahlrecht besteht sogar für den\n\nRechtsnachfolger fort, auf den der Betrieb unentgeltlich, insbesondere im Erb-\n\nwege, übergegangen ist, ohne daß dieser den Betrieb zuvor geführt hat (vgl.\n\nBFH BStBl. 1993 II 36, 39).\n\n(2) Danach hatten die Kläger schon mit der Verpachtung des Betriebes\n\nan die Tochter zum 1. Juli 1995 eine Regelung geschaffen, die eine Aufdek-\n\nkung stiller Reserven in absehbarer Zeit nicht erwarten ließ. Die Kläger beab-\n\nsichtigten, aus der Verpachtung des auf dem Grundstück betriebenen Schuh-\n\ngeschäfts ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beklagte hat nicht vorgetra-\n\ngen, daß sie ihre Entscheidung rückgängig machen wollten oder eine andere\n\nLebensplanung entwickelt hätten. Die Verpachtung gewährte nach der für das\n\nhypothetische Ergebnis eines steuerrechtlichen Ausgangverfahrens grundsätz-\n\nlich maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BGHZ 145, 256,\n\n262) sogar Spielraum für eine Anpassung des übernommenen Gewerbebe-\n\ntriebs an die wirtschaftlichen Erfordernisse (vgl. BFH/NV 2001, 1107). Verfolg-\n\nten die Kläger, was der Beklagte in den Tatsacheninstanzen vermutet hat,\n\nschon im Jahre 1996 den Plan, das Betriebsgrundstück im Wege der vorweg-\n\ngenommenen Erbfolge (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG) auf eines ihrer\n\nvier Kinder zu übertragen, so hätte auch dies nicht notwendig zur Aufdeckung\n\nstiller Reserven geführt, weil der Betriebsübernehmer hinsichtlich der über-\n\nnommenen positiven und negativen Wirtschaftsgüter die Buchwerte des Über-\n\ngebers fortzuführen hat (vgl. Erlaß des BMF vom 13. Januar 1993, BStBl. 1993\n\nI 80 unter Nr. 29 f; Wassermeyer BB 1994, 1, 2).\n\nDerartige Pläne gehören deshalb im Streitfall nicht zu den von dem haf-\n\ntungsbegründenden Ereignis betroffenen Vermögensdispositionen und mußten\n\nvon den Klägern weder aus dem Gesichtspunkt des Gesamtvermögensver-\n\ngleichs (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695,\n\n699; v. 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, WM 2000, 1596, 1597, insoweit in BGHZ\n\n144, 343 nicht abgedruckt; Zugehör/Fischer, aaO Rn. 1087), noch nach den\n\nGrundsätzen der sekundären Behauptungslast (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar\n\n1991 - IX ZR 124/90, WM 1991, 814, 815; v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97,\n\nNJW 1999, 2887, 2888) vorgetragen werden.\n\nDamit erweist sich der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, die aus\n\nden aufgedeckten stillen Reserven folgende Steuerlast im Streitfall als Schaden\n\nim Rechtssinne zu werten, als zutreffend.\n\n(3) Was gilt, wenn der steuerliche Schaden nach materiellem Recht in\n\ndem Zeitraum zwischen der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und\n\ndem Zeitpunkt der Erfüllung in Wegfall geraten ist, ohne daß dies in den Tatsa-\n\ncheninstanzen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden konnte\n\n(vgl. hierzu Staudinger/Schiemann, aaO Vorbem. zu §§ 249 ff BGB Rn. 79-85),\n\nbedarf im Streitfall ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, welche\n\nRechtsfolgen sich aus der weiteren Vermögensentwicklung der Kläger nach\n\nErhalt des im vorliegenden Rechtsstreit zugesprochenen Schadensersatzes\n\nergeben.\n\ncc) Entgegen der Meinung der Revision ist den Klägern auch ein Scha-\n\nden in Höhe der vorprozessual aufgewendeten Anwaltskosten entstanden. Bil-\n\ndet - wie hier - eine Vermögensverletzung den Haftungsgrund, sind diejenigen\n\nadäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu er-\n\nsetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und\n\nDurchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGHZ 30,\n\n154, 157 f; BGH, Urt. v. 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243,\n\n2245). Daß die Geschädigten insoweit - möglicherweise - einen prozessualen\n\nKostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 91 ff ZPO haben,\n\nsteht der Verfolgung des auf Kostenersatz gerichteten materiellen Schadenser-\n\nsatzanspruchs im streitigen Verfahren wegen der insoweit ungewissen Rechts-\n\nlage (vgl. BGHZ 66, 112, 114 f; Staudinger/Schiemann, aaO § 251 Rn. 115)\n\nnicht entgegen (BGHZ 111, 168, 171 f).\n\nKreft Fischer Ganter\n\n Kayser Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-249-02","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-249-02","retrieved":"2026-07-10 14:50:07.980833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-23/ix-zr-249-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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