{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"IX ZR 165/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 87, 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1 a) Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem ange- meldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forde- rung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluß an BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180). b) Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststel- lung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 165/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO §§ 87, 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1\n\na) Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem ange-\n\nmeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines\n\nNichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forde-\n\nrung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluß an BGH, Urt. v.\n\n27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180).\n\nb) Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststel-\n\nlung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 - OLG Celle\n\n LG Hildesheim\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers mit\n\nder Maßgabe zurückgewiesen, daß die dem ersten Hilfsantrag\n\nnachfolgenden Feststellungsanträge als unzulässig abgewiesen\n\nwerden.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger schloß mit der früheren Beklagten zu 2), der B. \n\nGmbH in München (fortan: Leasinggesellschaft), einen Leasingvertrag über ei-\n\nnen fabrikneuen Pkw. Nach den einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen trat die Leasinggesellschaft unter Übernahme des Risikos einer Zah-\n\nlungsunfähigkeit des Gewährleistungsverpflichteten sämtliche Gewährleistungs-\n\nansprüche gegen den Lieferanten an den Kläger als Leasingnehmer ab. Die\n\nLeasinggesellschaft erwarb das Fahrzeug von der späteren Schuldnerin, wel-\n\nche es dem Kläger übergab. Ob es an nicht behebbaren Mängeln leidet, ist\n\nzwischen den Parteien streitig. Am 1. März 2001 wurde über das Vermögen der\n\nSchuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) (fortan nur\n\nBeklagter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit an diesen gerichtetem Anwalts-\n\nschreiben vom 23. April 2001 erklärte der Kläger ihm gegenüber unter Bezug-\n\nnahme auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche die Wandelung des\n\nKaufvertrages und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises von 81.700 DM\n\nabzüglich einer auf 6.000 DM bezifferten Nutzungsentschädigung. Der Beklagte\n\ntrat dem Wandelungsbegehren mit Schreiben vom 27. April 2001 entgegen,\n\nlehnte die Erfüllung gemäß § 103 Abs. 2 InsO ab und verwies den Kläger auf\n\ndie Möglichkeit, seine Forderung als Insolvenzforderung geltend zu machen\n\nund zur Tabelle anzumelden. Der Kläger meldete unter der Angabe des\n\nRechtsgrundes \"Rückgewährschuldverhältnis\" den in der Wandelungserklärung\n\ngenannten Betrag zuzüglich Zinsen zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt die\n\nForderung im Prüfungstermin.\n\nMit der Klage begehrt der Kläger - soweit dies im Revisionsverfahren\n\nnoch von Interesse ist - von dem Beklagten Zahlung von 75.700 DM Zug um\n\nZug gegen Herausgabe des Pkw zuzüglich Zinsen aus 81.700 DM ab 1. Mai\n\n2000, hilfsweise Feststellung der vorgenannten Forderungen Zug um Zug ge-\n\ngen Herausgabe des Pkw als Insolvenzforderungen, weiter hilfsweise die Fest-\n\nstellung eines Schadenersatzanspruchs zur Insolvenztabelle in Höhe von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:6)(cid:17)(cid:12)(cid:18)(cid:19)(cid:15)(cid:6)(cid:20)(cid:6)(cid:20)\n\n38.704,79 \n\n DM) zuzüglich Zinsen und weiter hilfsweise die\n\nFeststellung, daß die Leasinggesellschaft dem Grunde nach einen Schadens-\n\nersatzanspruch habe, der - nach noch vorzunehmender Bezifferung durch die-\n\nse - als Insolvenzforderung festzustellen sei. Die Vorinstanzen haben die Klage\n\ninsgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in\n\ndem genannten Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger ständen gegen den\n\nBeklagten weder die geltend gemachten Ansprüche aus Wandelung des Kauf-\n\nvertrages und auf Feststellung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufprei-\n\nses Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw noch die mit den weiteren Hilfsan-\n\nträgen verfolgte Feststellung von Schadensersatzforderungen wegen der Ab-\n\nlehnung der Wandelung des Kaufvertrages zu.\n\n1. Eine Verurteilung des beklagten Insolvenzverwalters zur Leistung sei\n\nnur möglich, wenn es sich um eine Masseschuld handele (vgl. § 87 InsO). Dies\n\nsetze voraus, daß der Insolvenzverwalter entsprechend § 103 InsO die Erfül-\n\nlung des Wandelungsschuldverhältnisses verlange. Im Streitfall habe der Be-\n\nklagte als Insolvenzverwalter deutlich gemacht, daß er den Wandelungsan-\n\nspruch nicht vollziehen werde, und zwar selbst für den Fall einer gerichtlichen\n\nFeststellung eines Wandelungsgrundes.\n\n2. Der erste Hilfsantrag auf Feststellung eines Zug um Zug zu erfüllen-\n\nden Wandelungsanspruchs als Insolvenzforderung zur Tabelle scheitere daran,\n\ndaß die Insolvenzordnung keine den §§ 756, 765 ZPO (Zwangsvollstreckung\n\nbei Leistung Zug um Zug) entsprechende Regelung kenne.\n\n3. Die erstmals in der Berufungsinstanz gegen den Beklagten geltend\n\ngemachten Ansprüche auf Feststellung einer Schadensersatzforderung zur In-\n\nsolvenztabelle seien zwar als sachdienlich zuzulassen, aber gleichfalls nicht\n\nbegründet. Denn dem Kläger verbleibe als Insolvenzforderung allenfalls ein aus\n\n§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO herrührender Schadensersatzanspruch mit dem Wert\n\nseines Rechts auf Wandelung, der in bezifferbarer Höhe im Insolvenzverfahren\n\nhätte angemeldet werden können und müssen. Nach dem nicht bestrittenen\n\nVortrag des Beklagten habe der Kläger als Grund für die bislang angemeldete\n\nForderung lediglich das Rückgewährschuldverhältnis, also keinen Schadenser-\n\nsatzanspruch, angegeben, so daß sich der vorliegende Auszug aus der Tabelle\n\nnur auf den Kaufpreisrückzahlungsanspruch ohne Berücksichtigung des Wertes\n\ndes PKW beziehe. Auch eine Schadensersatzforderung habe der Kläger nicht\n\nhinreichend dargelegt. Da er diese aus abgetretenem Recht der Leasinggesell-\n\nschaft wegen der Ablehnung der Wandelung durch den Beklagten mit dem Wert\n\ndes vermeintlichen Wandelungsrechts hätte beziffern, im Insolvenzverfahren\n\nzur Tabelle anmelden und im Falle des Widerspruchs Klage gegen den Be-\n\nklagten als Insolvenzverwalter auf Feststellung zur Tabelle hätte erheben kön-\n\nnen, bestehe für den letztrangigen Hilfsantrag auf allgemeine Feststellung eines\n\ndem Grunde nach berechtigten Schadensersatzanspruchs der Leasinggesell-\n\nschaft schon nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinter-\n\nesse.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung im wesentlichen stand. Die Feststellungsanträge sind allerdings teilwei-\n\nse unzulässig. Mit dieser Maßgabe ist die Revision zurückzuweisen.\n\n1. Die Zahlungsklage ist unbegründet.\n\na) Nach einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur ganz überwie-\n\ngend vertretenen Meinung, die sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts\n\n(RG LZ 1915, 217 f unter Nr. 17) und auf eine ältere Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs stützen kann (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1960 - VIII ZR 24/60,\n\nWM 1961, 482, 485 f; offengelassen in BGHZ 150, 138, 148), ist § 103 InsO\n\n(vormals § 17 KO) nicht nur auf die Erfüllung gegenseitiger Verträge, sondern\n\nsinngemäß auch auf Rückgewährschuldverhältnisse auf vertraglicher Grund-\n\nlage anzuwenden (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 17 Rn. 28, 91 ff;\n\nHenckel, Festschrift für Wieacker 1978 S. 370 ff; MünchKomm-InsO/Huber,\n\n§ 103 Rn. 86, 139 f; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitung 2001 § 9\n\nVerbrKrG Rn. 101; HK-InsO/Marotzke, 2. Aufl. § 103 Rn. 11; Marotzke, Gegen-\n\nseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 4. 125; Kilger K./Schmidt,\n\nInsolvenzgesetze 17. Aufl. § 17 KO Anm. 2c; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO\n\n§ 103 Rn. 14; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 103 Rn. 31).\n\nb) Ob einer solchen erweiternden Auslegung im Anwendungsbereich des\n\n§ 103 InsO im allgemeinen zuzustimmen ist, kann auf sich beruhen. Ebenso\n\nkann die weitere Frage offenbleiben, ob dies auch dann gilt, wenn - wie im\n\nStreitfall - der Käufer der mangelhaften Sache den Kaufpreis bereits vollständig\n\ngezahlt, damit seine Käuferpflicht voll erfüllt hat und das Wandelungsbegehren\n\nerst nach Verfahrenseröffnung gestellt wird (siehe hierzu insbesondere Henk-\n\nkel, aaO S. 374; Marotzke, aaO Rn. 4. 125 f). Schließlich bedarf es keiner Ent-\n\nscheidung, welchen Einfluß die Wandelungstheorien auf eine während des\n\nlaufenden Insolvenzverfahrens erklärte Wandelung haben (siehe hierzu Jaeger/\n\nHenckel, aaO § 17 Rn. 92). Denn die auf Seiten des Schuldners entstandene\n\nPflicht zur Rückgewähr schon vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen\n\nkann allenfalls dann Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO\n\nsein, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Rückgewährschuldverhält-\n\nnisses verlangt (vgl. Henckel, aaO S. 374 f; Marotzke, aaO Rn. 4. 126). Das\n\nsetze im Streitfall voraus, daß der Beklagte den übereigneten und übergebenen\n\nPkw zurückverlangt hätte. Nur in diesem Fall könnte er (entsprechend)\n\n§§ 103, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO verpflichtet sein, den Kaufpreis aus der Masse\n\nzurückzuzahlen.\n\nDies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der Beklagte hat\n\ndie Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses nicht verlangt. Vielmehr hat\n\ner sich unstreitig gegenüber dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers\n\ndahin erklärt, er werde den - auch hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen bestrittenen - Wandelungsanspruch nicht vollziehen. Damit hat er eine Er-\n\nfüllung abgelehnt. Diese tatrichterliche Würdigung nimmt die Revision hin.\n\nc) Sie sieht indes in der Ablehnung der Erfüllung durch den Beklagten im\n\nAnschluß an die Entscheidung BGHZ 98, 160, 168 einen Verstoß gegen Treu\n\nund Glauben (§ 242 BGB). Die Ablehnung sei treuwidrig und unbeachtlich, weil\n\ndie Schuldnerin lediglich \"Durchlaufstation\" gewesen sei und das Fahrzeug im\n\nRahmen des Vertragshändlervertrages gegen Erstattung des Kaufpreises an\n\nden Hersteller zurückgegeben werden könne. Hierzu sei auch der Insolvenzver-\n\nwalter befugt. Diesen Erwägungen kann der Senat nicht folgen.\n\naa) Ob die Erfüllungsablehnung gegenüber dem Vertragspartner des\n\nSchuldners nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO überhaupt eine Treuwidrigkeit oder\n\neine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB mit der Folge darstellen\n\nkann, daß der Insolvenzverwalter zur Erfüllung des Rückabwicklungsanspruchs\n\nder Gegenseite verpflichtet ist (siehe hierzu MünchKomm-InsO/Huber, § 103\n\nRn. 203; HK-InsO/Marotzke, § 103 Rn. 68), kann hier dahingestellt bleiben. Die\n\nProblemlage, die Anlaß zu der von der Revision angeführten, vereinzelt geblie-\n\nbenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben hat - die Anwendung\n\ndes § 17 KO in der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers - ist durch § 107 Abs. 1\n\nInsO erledigt.\n\nbb) Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, das Wahlrecht des\n\nInsolvenzverwalters nach § 103 InsO ausnahmsweise zu verneinen. Dieses\n\nbezweckt in erster Linie, es dem Verwalter zu ermöglichen, einen von keiner\n\nSeite bereits vollständig erfüllten Vertrag zum Vorteil der Masse und damit der\n\nGläubigergesamtheit auszuführen (BGHZ 150, 138, 148; ständig). Selbst wenn\n\ndie Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw für die Insolvenz-\n\nmasse ohne Nachteil wäre, folgt daraus kein Vorteil für die Gesamtheit der In-\n\nsolvenzgläubiger, sondern ein Vorteil allein für den Kläger, der sonst wie alle\n\nanderen Gläubiger auf die Geltendmachung einer gewöhnlichen Insolvenz-\n\nforderung beschränkt wäre. Ist aber ein Anspruch des Gläubigers allein wegen\n\nder Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht durchzusetzen, kann dies\n\ngrundsätzlich nicht zu einer Anwendung des § 242 BGB führen (vgl. BGHZ 149,\n\n326, 332).\n\nIm übrigen übersieht die Revision, daß die Masse im Falle der Rückab-\n\nwicklung die übliche Gewinnspanne des Vertragshändlers verlöre.\n\n2. Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die begehrte Fest-\n\nstellung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises aus Wandelung\n\n(§§ 467, 346 BGB a.F.) Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw zur Insol-\n\nvenztabelle ist rechtlich nicht möglich.\n\nDie insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der\n\nMasse ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der\n\nQuote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf\n\nGeld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert gel-\n\ntend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-\n\nschätzt werden kann. Hierzu rechnen u.a. Ansprüche auf Nachbesserung und\n\nMängelbeseitigung sowie auf Rückgewähr von Gegenständen infolge Wande-\n\nlung des Kaufvertrages (vgl. RGZ 65, 132, 133 f; MünchKomm-InsO/\n\nLwowski/Bitter, § 45 Rn. 7; Kübler/Prütting/Holzer, aaO § 45 Rn. 3). Die von der\n\nRevision geforderte rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, auch Zug-um-Zug-\n\nLeistungen zur Insolvenztabelle anmelden zu können, gäbe dem Gläubiger ent-\n\ngegen §§ 45, 174 Abs. 2 InsO das insolvenzfeste Recht, den Kaufvertrag gegen\n\nden Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsichtlich des Kaufpreisrück-\n\nzahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt - rückabzuwickeln. Hierfür gibt es\n\nkeine gesetzliche Grundlage (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 92; unklar\n\nMünchKomm-InsO/Huber § 103 Rn. 139 a.E.). Der Vertrag zwischen der Lea-\n\nsinggesellschaft und der Schuldnerin, auf den der Kläger seinen Rücknahme-\n\nanspruch gegen den Beklagten stützt, wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung\n\nnur nach Maßgabe der §§ 103 ff InsO gegen die Insolvenzmasse (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, WM 2003, 1737, 1738). Diese Vorschriften\n\nsind nicht abdingbar (§ 119 InsO). Die Insolvenzordnung selbst kennt in dem\n\nFeststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff keine den §§ 756, 765\n\nZPO entsprechende Regelung.\n\n3. Die übrigen, weiter hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanträge\n\nsind unzulässig.\n\na) Soweit der Kläger die Feststellung eines auf Zahlung gerichteten be-\n\nzifferten Schadensersatzanspruches zur Insolvenztabelle begehrt, fehlt es an\n\nder Prozeßvoraussetzung, daß die Forderung, deren Bestehen festgestellt wer-\n\nden soll, vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise\n\nnicht anerkannt worden ist (vgl. §§ 87, 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO).\n\naa) Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prü-\n\nfungsverfahren liegt darin, daß das Feststellungsurteil gegenüber dem Insol-\n\nvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO); diese müssen\n\nzunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen\n\nund gegebenenfalls zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sach-\n\nverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (vgl. § 174 Abs. 2 InsO).\n\nDieser Sachverhalt (der \"Grund\" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forde-\n\nrung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft\n\nder Eintragung gegenüber den Gläubigern (vgl. § 178 Abs. 3 InsO) und, soweit\n\ndie Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststel-\n\nlungsprozeß ergehenden Urteils. Wird der in der Anmeldung angegebene An-\n\nspruchsgrund in die Tabelle nicht eingetragen, ist diese gegebenenfalls zu be-\n\nrichtigen (vgl. Uhlenbruck, aaO § 175 Rn. 10). Wird der Grund des Anspruchs\n\nim Laufe des Verfahrens geändert, bedarf es einer neuen Anmeldung; ohne sie\n\nist eine auf den anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso\n\nunzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung (BGH, Urt. v. 27. September\n\n2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181, zu § 11 Abs. 3 GesO; siehe ferner\n\nBGH. Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892 zu § 146\n\nAbs. 1 KO).\n\nbb) Nach dem hier vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt liegt\n\neine Klageänderung vor. Dies bestimmt sich nach insolvenzrechtlichen Grund-\n\nsätzen (BGH, Urt. v. 23. Juni 1988 - IX ZR 172/87, ZIP 1988, 979, 980). Der\n\nKläger hat als Grund für die bislang angemeldete Forderung das \"Rückgewähr-\n\nschuldverhältnis\", nicht aber einen \"Nichterfüllungsanspruch\" gegen den Insol-\n\nvenzverwalter angegeben. Der benannte Anspruchsgrund korrespondiert mit\n\nder Höhe der angemeldeten (Haupt-)Forderung, die wiederum dem vorpro-\n\nzessual beanspruchten Rückzahlungsbetrag gemäß Anwaltsschreiben vom\n\n23. April 2001 entspricht (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung). Dieses\n\nRechtsschutzziel stimmt mit der nunmehr hilfsweise verfolgten Nichterfüllungs-\n\nforderung nicht überein. Diese kann erst entstehen, wenn der Insolvenzverwal-\n\nter nicht Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses verlangt oder eine Er-\n\nfüllung ablehnt. Inhaltlich ist die Nichterfüllungsforderung auf den Differenz-\n\nbetrag gerichtet, der nach Verrechnung der in Geld ausgedrückten beiderseits\n\nnoch offenen Hauptleistungen verbleibt (vgl. Kübler/Prütting/Tintelnot, aaO\n\n§ 103 Rn. 97).\n\nDie erstmals in dem Berufungsrechtszug hilfsweise vorgenommene Er-\n\nweiterung des Rechtsschutzbegehrens um die Feststellung eines Nichterfül-\n\nlungsanspruchs zur Tabelle erschöpft sich deshalb nicht in einer anderen recht-\n\nlichen Qualifizierung der schon angemeldeten Forderung, wie die Revision\n\nmeint. Wegen der dargestellten Bedeutung des Anspruchsgrundes für das\n\nPrüfungsverfahren und die Bestimmung des Gegenstandes der Tabelleneintra-\n\ngung und des Feststellungsurteils bedarf es deshalb nach §§ 87, 177 Abs. 1\n\nInsO einer neuen - ergänzenden - Anmeldung (vgl. BGH, Urt. v. 27. September\n\n2001 aaO S. 2181). Diese ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nbislang unterblieben.\n\nb) Der letztrangig gestellte Hilfsantrag festzustellen, daß die Leasingge-\n\nsellschaft dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch habe, der - nach\n\nnoch vorzunehmender Bezifferung durch diese - als Insolvenzforderung festzu-\n\nstellen sei, ist aus demselben Grunde unzulässig. § 87 InsO, nach dem Insol-\n\nvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenz-\n\nverfahren verfolgen können, ist abschließend. Er soll die Gleichstellung der\n\nGläubiger (par conditio creditorum) sichern und läßt deshalb jegliche Geltend-\n\nmachung der Forderung nur nach den Vorschriften des Insolvenzrechts zu (vgl.\n\nKübler/Prütting/Lüke, aaO § 87 Rn. 2; Uhlenbruck, aaO § 87 Rn. 2). Dies um-\n\nfaßt grundsätzlich alle Klagearten, also auch die Feststellungsklage, wenn sie\n\n- wie hier - die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGHZ 150, 305, 309 unter III 2 a;\n\nMünchKomm-InsO/Schumacher, vor §§ 85-87 Rn. 30). Eine Beschränkung des\n\nAnwendungsbereichs der Vorschrift auf die Leistungsklage eröffnete Umge-\n\nhungsmöglichkeiten, entwertete das vorrangige Verfahren nach § 174 ff InsO\n\nund liefe dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften zuwider.\n\nKreft Fischer Ganter\n\n Kayser Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-165-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-165-02","retrieved":"2026-07-10 14:52:57.264378+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-23/ix-zr-165-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2003-10-23","dockets":["IX ZR 165/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 165/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-165-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO §§ 87, 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1 a) Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem ange- meldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forde- rung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluß an BGH, Urt. v. 27. 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Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers mit\n\nder Maßgabe zurückgewiesen, daß die dem ersten Hilfsantrag\n\nnachfolgenden Feststellungsanträge als unzulässig abgewiesen\n\nwerden.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/103","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"103","label":"§ 103 InsO","mentions":8},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":3},{"id":"InsO/87","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"87","label":"§ 87 InsO","mentions":3},{"id":"InsO/45","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"45","label":"§ 45 InsO","mentions":2},{"id":"ZPO/756","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"756","label":"§ 756 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/765","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"765","label":"§ 765 ZPO","mentions":2},{"id":"InsO/55","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"55","label":"§ 55 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/174","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"174","label":"§ 174 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/107","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"107","label":"§ 107 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/119","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"119","label":"§ 119 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/177","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"177","label":"§ 177 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/178","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"178","label":"§ 178 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/179","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"179","label":"§ 179 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/180","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"180","label":"§ 180 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/183","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"183","label":"§ 183 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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