{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"IX ZR 10/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VglO § 104 Ein Anspruch aus § 104 VglO ist nur begründet, wenn und soweit der Zwangsvoll- streckungsgläubiger durch den Zugriff auf Kosten der Masse etwas erlangt und da- durch im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ungerechtfertigt bereichert ist. Der Zugriffsgegenstand, auf den sich die Sperrwirkungen beziehen sollen, muß mithin zu dem Vermögen gehört haben, über welches der Anschlußkonkurs eröffnet wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 10/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nPreuß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVglO § 104\n\nEin Anspruch aus § 104 VglO ist nur begründet, wenn und soweit der Zwangsvoll-\n\nstreckungsgläubiger durch den Zugriff auf Kosten der Masse etwas erlangt und da-\n\ndurch im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ungerechtfertigt bereichert ist. Der\n\nZugriffsgegenstand, auf den sich die Sperrwirkungen beziehen sollen, muß mithin zu\n\ndem Vermögen gehört haben, über welches der Anschlußkonkurs eröffnet wurde.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 10/02 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser\n\nund Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 2. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte war von Ende 1996 bis Mitte 1998 als Kommunikationsbe-\n\nrater und Projektassistent für M. (nachfolgend: M. oder Gemein-\n\nschuldnerin) tätig, die eine Werbeagentur betrieb. Bereits am 1. Februar 1996\n\nhatte die Gemeinschuldnerin sicherungshalber die ihr gegenwärtig und zukünf-\n\ntig zustehenden Forderungen \"aus Warenlieferungen und Leistungen gegen\n\nalle Kunden bzw. Schuldner\" an die Kreis- und Stadtsparkasse D. \n\n (nachfolgend: Zessionarin) abgetreten. Der Beklagte erhielt nach sei-\n\nnem Vorbringen die für seine Tätigkeit geschuldete Vergütung nur teilweise;\n\naußerdem will er den Betrieb durch die Übernahme von Auslagen und finanzi-\n\nelle Zuwendungen unterstützt haben. M. gab am 5. Oktober 1998 zugunsten\n\ndes Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis über 263.657,00 DM nebst\n\nZinsen ab. Darauf gestützt, erwirkte der Beklagte am nächsten Tag im Wege\n\neiner Vorpfändung ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO gegen\n\neinen Kunden der Gemeinschuldnerin, die D. AG (nachfolgend\n\nDrittschuldnerin), und später einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß,\n\nwelcher der Drittschuldnerin am 4. November 1998 zugestellt wurde. Diese\n\nzahlte an den Beklagten zwischen dem 18. und dem 30. Dezember 1998 ins-\n\ngesamt 163.699,48 DM. Bereits am 18. November 1998 hatte die Gemein-\n\nschuldnerin die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens beantragt. Am 10. März\n\n1999 lehnte das Amtsgericht diesen Antrag ab und eröffnete das Anschlußkon-\n\nkursverfahren.\n\nDer zum Konkursverwalter bestellte Kläger nimmt den Beklagten, ge-\n\nstützt auf § 104 VglO, auf Rückzahlung des Betrages von 163.699,48 DM in\n\nAnspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Pflicht, das Erlangte heraus-\n\nzugeben, bestehe nicht. § 104 VglO sei nicht anwendbar, weil der Beklagte die\n\nBefriedigung nicht aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme erlangt\n\nhabe. Im Hinblick auf die zeitlich frühere Globalzession habe keine wirksame\n\nPfändung vorgelegen. Auch seien die von der Drittschuldnerin geleisteten\n\nZahlungen nicht zwangsweise beigetrieben, sondern aufgrund von Verhand-\n\nlungen zwischen der Zessionarin, der Drittschuldnerin und dem Beklagten er-\n\nbracht worden.\n\nII.\n\nDemgegenüber macht die Revision geltend, die Zahlungen der Dritt-\n\nschuldnerin würden von der Rückschlagsperre des § 104 VglO erfaßt, weil sie\n\ndurch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zumindest\n\nveranlaßt worden seien. Falls die Pfändung unwirksam gewesen sei, müsse\n\nder Beklagte das Erlangte erst recht herausgeben.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung\n\nstand. Der \"Rechtsgrund\" für die Zahlungen der Drittschuldnerin ist zwar nicht\n\nfestgestellt. Ein Bereicherungsanspruch nach § 104 VglO steht dem Kläger\n\naber in keinem Falle zu. Zu den Voraussetzungen einer Konkursanfechtung ist\n\nnichts vorgetragen.\n\n1. Gemäß § 104 VglO ist im Falle eines Anschlußkonkurses nach den\n\nVorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung he-\n\nrauszugeben, was ein Vergleichsgläubiger später als am dreißigsten Tage vor\n\nder Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens durch eine\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahme als Sicherung oder Befriedigung erlangt hat.\n\nNach dem Vortrag des Klägers sind die Voraussetzungen dieses Anspruchs\n\nnicht gegeben.\n\na) Da die Vorschrift nur eingreift, wenn ein Vergleichsgläubiger etwas\n\n\"durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme\" erlangt hat, ist sie im vorliegen-\n\nden Fall nicht anwendbar, falls den Zahlungen der Drittschuldnerin ein Rechts-\n\ngeschäft zugrunde liegt. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.\n\nNach seinen Feststellungen sind die von der Drittschuldnerin geleisteten Zah-\n\nlungen als Ergebnis von \"Verhandlungen\" zwischen der Zessionarin, der Dritt-\n\nschuldnerin und dem Beklagten erfolgt.\n\nZu Gegenstand und Ergebnis der Verhandlungen ist allerdings nichts\n\nvorgetragen, und das Berufungsgericht hat dazu nichts festgestellt. Es ist des-\n\nhalb nicht ausgeschlossen, daß im Verhandlungswege lediglich Einvernehmen\n\ndarüber erzielt wurde, die gepfändete Forderung werde nicht von der Siche-\n\nrungszession (Globalzession) erfaßt. Gegebenenfalls wären die anschließen-\n\nden Zahlungen der Drittschuldnerin - bei denen sie nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts als \"Verwendungszweck\" den Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluß angegeben hat - auf die Pfändung erfolgt.\n\nb) Indes steht dem Kläger ein Anspruch aus § 104 VglO auch dann nicht\n\nzu, falls die Drittschuldnerin auf die Pfändung gezahlt hat.\n\naa) Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Pfändung wirksam\n\ngewesen wäre und die Forderung gegen die Drittschuldnerin erfaßt hätte. Da-\n\nvon kann jedoch nicht ausgegangen werden.\n\nIn dem vorläufigen Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO wurde angekün-\n\ndigt die Pfändung des \"Anspruch(s) auf Einkommen aus selbst. Tätigkeit, ins-\n\nbesondere für Veranstaltung S. Stuttgart - Zürich\". Falls der Pfändungs-\n\nbeschluß, dessen Wortlaut nicht vorgetragen ist, damit inhaltlich überein-\n\nstimmt, reicht das schwerlich aus, eine wirksame Pfändung anzunehmen. Nach\n\nständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1988 - IX ZR 151/87, WM\n\n1988, 950, 951 m.w.N.; Beschl. v. 1. März 1990 - IX ZR 147/89, WM 1990,\n\n1397, 1399; Urt. v. 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99, WM 2001, 1223, 1224) muß die\n\ngepfändete Forderung von anderen unterschieden werden können, und die\n\nFeststellung ihrer Identität muß gesichert sein. Es genügt nicht, daß der Pfän-\n\ndungsbeschluß für die unmittelbar Beteiligten (Pfändungsgläubiger, Schuldner,\n\nDrittschuldner) verständlich und insbesondere der Pfändungsgegenstand ihnen\n\ngegenüber hinreichend deutlich bezeichnet ist; er muß auch für andere, insbe-\n\nsondere weitere Gläubiger des Schuldners, identifizierbar sein.\n\nHinzu kommt, daß ein Anspruch, den der Pfändungsschuldner abgetre-\n\nten hat, nicht wirksam gepfändet werden kann; ob es sich um eine Sicherungs-\n\nabtretung handelt, ist unerheblich. Bereits das Landgericht ist davon ausge-\n\ngangen, daß die Pfändung \"ins Leere\" ging, weil der gepfändete Anspruch\n\nnicht mehr der Gemeinschuldnerin, sondern der Zessionarin zustand. Dies hat\n\nder Kläger in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Er hat vielmehr gemeint,\n\nauf die \"vorrangige\" Abtretung an die Zessionarin und deren eventuelle Übersi-\n\ncherung komme es nicht an. Auch von der Revision wird die Wirksamkeit der\n\nGlobalzession nicht in Zweifel gezogen. Die Gemeinschuldnerin hatte zwar den\n\ndurch Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch gegen\n\ndie Zessionarin auf Rückgewähr der Forderung (Ganter, in: Schimansky/\n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 127, 619 ff); dieser war\n\nsogar in Nr. 7 des Globalzessionsvertrags ausdrücklich vereinbart. Ob auch\n\nkünftige und bedingte Ansprüche gepfändet waren, hat der Kläger jedoch nicht\n\nvorgetragen.\n\nbb) Der Ansicht der Revision, § 104 VglO sei auch - und sogar erst\n\nrecht - dann anwendbar, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht wirk-\n\nsam gewesen sei oder gerade den fraglichen Gegenstand nicht erfaßt habe,\n\ndie Beteiligten aber vom Gegenteil ausgegangen seien, folgt der Senat nicht.\n\nAllerdings soll durch § 104 VglO während der Sperrfrist Gläubigern der\n\nAnreiz genommen werden, sich noch zwangsweise zu bedienen und den\n\nSchuldner damit in den Konkurs zu treiben (Bley/Mohrbutter, § 104 VglO\n\nRn. 1). Sowohl der Anreiz als auch die unerwünschte Wirkung mögen in glei-\n\ncher Weise gegeben sein, wenn der Zwangszugriff zwar wirksam nicht erfol-\n\ngen, aber dennoch für den Gläubiger zum Erfolg führen kann, weil alle Betei-\n\nligten - unter Einschluß des Vollstreckungsgerichts - ihn für wirksam halten.\n\nEin Anspruch aus § 104 VglO ist jedoch nur begründet, wenn und soweit\n\nder Zwangsvollstreckungsgläubiger durch den Zugriff auf Kosten der Masse\n\netwas erlangt und dadurch im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ungerecht-\n\nfertigt bereichert ist (Bley/Mohrbutter, § 104 VglO Rn. 20, § 87 VglO Rn. 31).\n\nDer Zugriffsgegenstand, auf den sich die Sperrwirkungen beziehen sollen, muß\n\nmithin zu dem Vermögen gehört haben, über welches der Anschlußkonkurs\n\neröffnet wurde (Bley/Mohrbutter, § 104 VglO Rn. 9; vgl. ferner MünchKomm-\n\nInsO/Breuer, § 88 Rn. 10). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.\n\nDie Forderung gegen die Drittschuldnerin stand aufgrund der Global-\n\nzession nicht der Gemeinschuldnerin, sondern der Zessionarin zu. Dazu, wie\n\nsich das Sicherungsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Zes-\n\nsionarin entwickelt hat, ist nichts vorgetragen. Insbesondere steht nicht fest,\n\nob die gesicherten Ansprüche der Zessionarin gegen die Gemeinschuldnerin\n\nbis zur Pfändung bereits vollständig befriedigt worden waren.\n\nFalls die Drittschuldnerin auf die Pfändung durch den Beklagten gezahlt\n\nhat, obwohl die Zessionarin noch Inhaberin der Forderung war und wegen der\n\ngesicherten Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin noch keine vollständige\n\nBefriedigung erhalten hatte, kann die Zessionarin von der Drittschuldnerin er-\n\nneut Zahlung verlangen. Da diese die Abtretung kannte, wird sie durch § 408\n\nAbs. 2, § 407 BGB oder § 836 Abs. 2 ZPO nicht geschützt. Sie kann ihre Lei-\n\nstungen von dem Beklagten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte\n\nBereicherung herausverlangen (vgl. BGHZ 78, 201, 204; 82, 28, 33). Der Be-\n\nklagte kann nicht verpflichtet sein, zweimal - einmal nach § 812 Abs. 1 BGB an\n\ndie Drittschuldnerin und ein zweites Mal nach § 104 VglO an den Kläger - zu\n\nzahlen.\n\nWar dagegen die Zessionarin wegen ihrer Ansprüche gegen die Ge-\n\nmeinschuldnerin befriedigt, hatte sie auf Verlangen die Forderung gegen die\n\nDrittschuldnerin zurückabzutreten. Ob deren Zahlung auch in diesem Falle\n\nnicht schuldbefreiend gewirkt hätte und ob gegebenenfalls die Klageerhebung\n\ndurch den Konkursverwalter als Genehmigung der Verfügung der Drittschuld-\n\nnerin angesehen werden könnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der\n\nKläger hat weder dargetan, daß die Gemeinschuldnerin Rückabtretung verlan-\n\ngen konnte, noch daß der Beklagte einen solchen Anspruch gepfändet hat.\n\n2. Wenn sich die Zessionarin, die Drittschuldnerin und der Beklagte\n\n- gemäß seinem Vorbringen - materiellrechtlich über dessen Forderungszu-\n\nständigkeit geeinigt haben sollten, mußte hierbei möglicherweise auch die Ge-\n\nmeinschuldnerin beteiligt werden. Daran war zumindest dann zu denken, wenn\n\ndie Zessionarin die ihr abgetretene Forderung \"freigab\", weil sie zur Deckung\n\nihres Sicherungsbedürfnisses nicht mehr benötigt wurde. Gegebenenfalls kann\n\ndiese Mitwirkung der Gemeinschuldnerin anfechtungsrechtlich ein \"Rechtsge-\n\nschäft\" oder eine \"Rechtshandlung\" im Sinne der § 30 Nr. 1, § 31 KO gewesen\n\nsein. Dadurch könnten die Konkursgläubiger benachteiligt worden sein. Den-\n\nnoch waren im vorliegenden Fall die Anfechtungsvoraussetzungen nicht zu\n\nprüfen. Zwar erübrigt sich dies nicht schon deshalb, weil der Kläger die An-\n\nfechtung als solche nicht besonders geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v.\n\n20. März 1997 - IX ZR 71/96, ZIP 1997, 737). Indes hat dieser sich das Vor-\n\nbringen des Beklagten weder hilfsweise zu eigen gemacht noch hat er zu den\n\nAnfechtungsvoraussetzungen vorgetragen.\n\nFischer\n\nGanter\n\nRaebel\n\nKayser\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-10-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zr-10-02","retrieved":"2026-07-10 14:48:02.610236+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-23/ix-zr-10-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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