{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"IX ZB 369/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 577 Abs. 2 Satz 3, 557 Abs. 3 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 2 a) Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwer- de zulässig war. b) Die Beschwerdeschrift muß bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entschei- dung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung umgedeutet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 369/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Oktober 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO §§ 577 Abs. 2 Satz 3, 557 Abs. 3 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 2\n\na) Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwer-\n\nde zulässig war.\n\nb) Die Beschwerdeschrift muß bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer,\n\ndie angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben\n\ndurch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entschei-\n\ndung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen\n\ndiese Entscheidung umgedeutet werden.\n\nBGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - LG Stade\n\n AG Tostedt\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nam 23. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Stade vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des\n\nSchuldners als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nauf 9.700 \n\nGründe:\n\nI.\n\nAm 18. Dezember 2002 beantragte die A. \n\n die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner\n\nwegen einer Forderung von 8.198,43 DM. Der vom Gericht bestellte vorläufige\n\nInsolvenzverwalter legte am 8. Februar 2002 ein Gutachten vor. Mit Beschluß\n\nvom 8. Februar 2002 eröffnete das Amtsgericht Tostedt das Insolvenzverfahren\n\nüber das Vermögen des Schuldners. Der Beschluß wurde dem Schuldner am\n\n13. Februar 2002 zugestellt. Am 11. Februar 2002 ging ein Schreiben des\n\nSchuldners vom 10. Februar 2002 beim Amtsgericht ein, mit dem der Schuld-\n\nner verschiedene Unterlagen vorlegte und bemängelte, daß das Insolvenzver-\n\nfahren nur aus Schätzungen bestehe. Mit Schreiben vom 15. April, 26. April,\n\n7. Mai, 14. Mai und 18. Mai 2002 erinnerte der Schuldner an die Erledigung\n\nseines Schreibens vom 10. Februar 2002. Mit Beschluß vom 4. Juli 2002 legte\n\ndie 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade das Schreiben des Schuldners vom\n\n10. Februar 2002 als sofortige Beschwerde aus und wies diese kostenpflichtig\n\nzurück. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners, mit der\n\ngeltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens hätten nicht vorgelegen.\n\nII.\n\nDie nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-\n\nschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung\n\nhat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-\n\nfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.\n\nAuf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es\n\nnicht an, weil die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß\n\ndes Amtsgerichts unzulässig war.\n\nDie Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei der Revision prüft das Revisionsge-\n\nricht von Amts wegen gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO, ob die Berufung zuläs-\n\nsig war, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren\n\nvor dem Revisionsgericht fehlt (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 37/38; BGH, Urt. v.\n\n11. Oktober 2002 - VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2222). Entsprechendes gilt bei\n\nder Rechtsbeschwerde gemäß der insoweit gleichlautenden Bestimmung des\n\n§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwer-\n\nde (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 557 Rn. 8; § 577 Rn. 2; Thomas/Putzo/\n\nReichold, ZPO 25. Aufl. § 557 Rn. 5; § 577 Rn. 1, 2; Musielak/Ball, ZPO\n\n3. Aufl. § 557 Rn. 15; § 577 Rn. 3). Andernfalls fehlt es an einem gültigen und\n\nrechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht.\n\nSoweit eine Beschwerdeeinlegung in den Schreiben des Schuldners\n\nvom 15. April, 26. April, 7. Mai, 14. Mai und 18. Mai 2002 gesehen werden\n\nkönnte, wäre die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt. Der Be-\n\nschluß des Amtsgerichts vom 8. Februar 2002 war dem Schuldner am\n\n13. Februar 2002 zugestellt worden. Die Notfrist zur Einlegung der sofortigen\n\nBeschwerde, die gemäß § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen ab\n\nZustellung betrug, war demgemäß am 27. Februar 2002 abgelaufen.\n\nIn dem Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2003 ist entgegen\n\nder Ansicht des Beschwerdegerichts nicht die Einlegung einer sofortigen Be-\n\nschwerde zu sehen. Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO muß die\n\nBeschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie\n\ndie Erklärung enthalten, daß Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt\n\nwerde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift\n\nbei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Ent-\n\nscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere In-\n\nstanz hinreichend klar erkennen läßt (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB\n\n6/91, NJW 1992, 243; Musielak/Ball, aaO § 569 Rn. 7; Zöller/Gummer, aaO\n\n§ 569 ZPO Rn. 7, 7a). Ist jedoch der Anfechtungswille auch bei großzügiger\n\nAuslegung nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht nicht nachträg-\n\nlich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, daß die Partei erklärt, ihre\n\nEingabe möge als Beschwerde gewertet werden (vgl. Zöller/Gummer, aaO\n\nRn. 7a). Eine ausreichende Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung ent-\n\nhielt das Schreiben des Schuldners vom 10. Februar 2002 nicht. Der Beschluß\n\ndes Amtsgerichts wird nicht erwähnt. Es ist aus dem Schreiben auch nicht an-\n\nsatzweise erkennbar, daß der Schuldner Kenntnis von dem Eröffnungsbe-\n\nschluß hatte und sich gegen diesen zur Wehr setzen wollte. Im Schreiben vom\n\n18. Mai 2002 hat der Schuldner erklärt, daß er vor dem 13. Februar 2002 von\n\ndem Eröffnungsbeschluß gewußt habe. Bereits im Schreiben vom 26. April\n\n2002 hatte der Schuldner dargelegt, er habe vor Bekanntgabe des Beschlus-\n\nses vom vorläufigen Insolvenzverwalter am 12. Februar 2002 alles erfahren.\n\nDamit steht fest, daß dem Schuldner bei Abfassung seines Schreibens vom\n\n10. Februar 2002 der Eröffnungsbeschluß unbekannt war ebenso wie bei der\n\nEinreichung des Schreibens am 11. Februar 2002.\n\nEs fehlt sonach an dem erkennbaren Willen, gegen den Eröffnungsbe-\n\nschluß Beschwerde einzulegen. Der Schuldner hatte vielmehr das Ziel, daß\n\nseine Ausführungen bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens berücksichtigt werden. Damit kam der Schuldner zu spät. Eine der-\n\nartige Stellungnahme kann nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden.\n\nKreft Fischer Ganter\n\n Kayser Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zb-369-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/ix-zb-369-02","retrieved":"2026-07-10 14:53:33.567091+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-23/ix-zb-369-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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