{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"III ZR 9/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) BGB § 839 (Fi) Zur Amtspflichtwidrigkeit eines Haftbefehlsantrags, wenn die Staatsan- waltschaft dem zuständigen Richter nicht alle für die Beurteilung des Tatverdachts des Beschuldigten erheblichen Beweisergebnisse vorlegt. b) BGB § 839 (Fg), (G); PolG BW § 23 Abs. 2 Satz 1 Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen ist kein \"Urteil in einer Rechtssache\" i.S.d. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. c) BGB § 839 (Fg), (J); PolG BW §§ 23 Abs. 2, 31 Abs. 5 Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen, die nicht nach ihrer Bekanntgabe an den Be- troffenen im Beschwerdewege einer Sachprüfung unterworfen wurde, sondern (formell) rechtskräftig geworden ist, kann im Amtshaftungspro- zeß auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. d) GG Art. 1, 2; BGB § 839 (D) Hat die Polizei pflichtwidrig die gerichtliche Anordnung von verdeckten Abhörmaßnahmen in oder aus einer Wohnung beantragt, ohne daß die polizeirechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff gegeben sind, und führt sie anschließend solche Maßnahmen auf die Dauer von 20 Monaten durch, so kann eine schwerwiegende Verletzung des Per- sönlichkeitsrechts des Betroffenen vorliegen, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert. e) BGB § 839 (J), (K); FGG § 13a Abs. 1 Die in einem Verfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichts- barkeit getroffene Kostenentscheidung schließt nicht einen weiterge- henden materiellen Kostenersatzanspruch eines Beteiligten - etwa un- ter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - aus, soweit nicht die Frage einer solchen materiel- len Kostenerstattungspflicht bereits Gegenstand der Prüfung des FGG- Gerichts war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 9/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\na) BGB § 839 (Fi)\n\nZur Amtspflichtwidrigkeit eines Haftbefehlsantrags, wenn die Staatsan-\nwaltschaft dem zuständigen Richter nicht alle für die Beurteilung des\nTatverdachts des Beschuldigten erheblichen Beweisergebnisse vorlegt.\n\nb) BGB § 839 (Fg), (G); PolG BW § 23 Abs. 2 Satz 1\n\nEine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung\nüber den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in\noder aus Wohnungen ist kein \"Urteil in einer Rechtssache\" i.S.d. § 839\nAbs. 2 Satz 1 BGB.\n\nc) BGB § 839 (Fg), (J); PolG BW §§ 23 Abs. 2, 31 Abs. 5\n\nEine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung\nüber den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in\noder aus Wohnungen, die nicht nach ihrer Bekanntgabe an den Be-\ntroffenen im Beschwerdewege einer Sachprüfung unterworfen wurde,\n\nsondern (formell) rechtskräftig geworden ist, kann im Amtshaftungspro-\nzeß auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.\n\nd) GG Art. 1, 2; BGB § 839 (D)\n\nHat die Polizei pflichtwidrig die gerichtliche Anordnung von verdeckten\nAbhörmaßnahmen in oder aus einer Wohnung beantragt, ohne daß die\npolizeirechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff gegeben\nsind, und führt sie anschließend solche Maßnahmen auf die Dauer von\n20 Monaten durch, so kann eine schwerwiegende Verletzung des Per-\nsönlichkeitsrechts des Betroffenen vorliegen, die die Zahlung einer\nGeldentschädigung erfordert.\n\ne) BGB § 839 (J), (K); FGG § 13a Abs. 1\n\nDie in einem Verfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit getroffene Kostenentscheidung schließt nicht einen weiterge-\nhenden materiellen Kostenersatzanspruch eines Beteiligten - etwa un-\nter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB\ni.V.m. Art. 34 GG - aus, soweit nicht die Frage einer solchen materiel-\nlen Kostenerstattungspflicht bereits Gegenstand der Prüfung des FGG-\nGerichts war.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - OLG Karlsruhe\n LG Freiburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Rich-\n\nter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. De-\n\nzember 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger zu 2 ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des I. -\n\nHofes in H. , auf dem auch der Kläger zu 1, ihr Sohn, lebt. In der Zeit zwi-\n\nschen dem 7. Januar 1992 und dem 20. November 1995 kam es in H. zu\n\nBränden, von denen neben vier weiteren Höfen vor allem auch der I. -Hof\n\nbetroffen war. Am 27. November 1992, 14. Januar 1994 und 20. November\n\n1995 wurde jedesmal der Ökonomietrakt dieses Hofes zerstört, wodurch jeweils\n\nSachschäden in Millionenhöhe entstanden. In einem Zwischenbericht vom\n\n21. Juli 1994 an die Staatsanwaltschaft F. vertrat die Kriminalpolizei die\n\nAuffassung, daß u.a. wegen \"vorliegender Zeugenaussagen über den Brand-\n\nverlauf\" möglicherweise davon auszugehen sei, \"daß der Brand von außen\n\n- und zwar an der Holzverschalung an der Gebäuderückseite - gelegt wurde\".\n\nAm Ende des Zwischenberichts hieß es, tatsächliche Erkenntnisse, daß es sich\n\num Eigenbrandstiftung handeln könnte, hätten sich nicht gewinnen lassen.\n\nNach dem weiteren Brand am 20. November 1995 richteten sich die Er-\n\nmittlungen gegen den Kläger zu 1. Am 21. Oktober 1997 beantragte die Staats-\n\nanwaltschaft F. gegen ihn auf der Grundlage des Berichts der Polizeidi-\n\nrektion F. vom 15. Oktober 1997 den Erlaß eines Haftbefehls wegen des\n\nVerdachts der schweren Brandstiftung in drei Fällen (27. November 1992,\n\n14. Januar 1994 und 20. November 1995). Grundlage des Antrags war die\n\nThese, daß die betreffenden Brände nicht von einem Außenstehenden gelegt\n\nworden sein könnten. Der mit dem Antrag vorgelegte Aktenauszug enthielt\n\nzwar auch den polizeilichen Zwischenbericht vom 21. Juli 1994, nicht jedoch\n\ndie Protokolle über die Vernehmung der Feuerwehrleute zum Brand vom\n\n14. Januar 1994. Das Amtsgericht F. erließ am 27. Oktober 1997 den\n\nHaftbefehl, und der Kläger zu 1 wurde am 5. November 1997 in Untersu-\n\nchungshaft genommen. Seine Beschwerde blieb zunächst erfolglos. Auf die\n\nweitere Beschwerde hob das Landgericht F. mit Abhilfebeschluß vom\n\n16. Dezember 1997 den Haftbefehl mit der Begründung auf, ungeachtet der\n\nweiterhin bestehenden Verdachtsmomente könne derzeit nicht mehr von einem\n\ndringenden Tatverdacht im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit der Täter-\n\nschaft des Klägers zu 1 ausgegangen werden, da die bisher nach Aktenlage\n\ngerechtfertigte Annahme, die dem Haftbefehl zugrundegelegten Brände könn-\n\nten nur von einem Mitglied der den I. -Hof bewohnenden Familie der Kläger\n\nund damit nur von dem Kläger zu 1 gelegt worden sein, bei vorläufiger Bewer-\n\ntung durch die - der Beschwerdekammer erstmals im Abhilfeverfahren zugäng-\n\nlich gemachten - Angaben des Zeugen H. L. zum Brand vom 14. Januar\n\n1994 erschüttert worden sei: In der betreffenden polizeilichen Vernehmung\n\nvom 19. Januar 1994 hatte der Feuerwehrmann L. einen ca. 30 cm breiten\n\nSpalt in der Holzverschalung der Westseite des Ökonomietraktes beschrieben,\n\ndurch den er einen Feuerschein bemerkt habe; auf die Frage, ob er Gegen-\n\nstände unterhalb der Öffnung habe wahrnehmen können, die als Aufstieghilfen\n\nhätten dienen können, hatte er ausgessagt, er habe in der Verlängerung des\n\nKälberstalls zwei Zwillingsreifen vom Jauchefaß an der Betonwand lehnend\n\ngesehen. Anlaß für die polizeiliche Vernehmung des Zeugen L. war ein\n\nAktenvermerk vom 18. Januar 1994 gewesen, in dem von einem Hinweis des\n\nKlägers zu 2 berichtet worden war, daß er eine Mitteilung des Feuerwehrman-\n\nnes erhalten habe, diesem sei aufgefallen, daß im Bereich der vermuteten\n\nBrandausbruchstelle ein Brett der Außenverkleidung weggestanden habe. Die\n\nweitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den den Haftbefehl aufhe-\n\nbenden Beschluß des Landgerichts F. wurde vom Oberlandesgericht\n\nKarlsruhe als unbegründet verworfen.\n\nIm Verlauf des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zu 1 ordnete\n\ndas Amtsgericht F. auf Antrag der Kriminalpolizei vom 19. März 1996 ge-\n\nmäß § 23 PolG BW den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Erhebung\n\npersonenbezogener Daten in der Wohnung des Klägers zu 2, befristet für drei\n\nMonate, an (Beschluß vom 21. März 1996) und verlängerte die Abhörmaßnah-\n\nme antragsgemäß mehrfach, zuletzt durch Beschluß vom 19. September 1997.\n\nNach dem Umzug des Klägers zu 1 aus dem elterlichen Haus in das Leibge-\n\ndinghaus auf dem I. -Hof wurden auf Antrag der Kriminalpolizei am\n\n21. März 1997, 20. Juni 1997 und 19. September 1997 auch für diese Woh-\n\nnung entsprechende Abhörmaßnahmen angeordnet. Diese wurden am\n\n24. November 1997 beendet und anschließend den Klägern bekanntgegeben.\n\nAuf die Beschwerden der Kläger stellte das Landgericht F. - unter Ver-\n\nwerfung der Beschwerden gegen die Folgebeschlüsse als unzulässig - fest,\n\ndaß die Beschlüsse des Amtsgerichts F. vom 21. März 1996 und\n\n21. März 1997 betreffend die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 23 PolG\n\nrechtswidrig waren. Die hiergegen gerichteten weiteren Beschwerden wies das\n\nOberlandesgericht Karlsruhe zurück.\n\nDie Staatsanwaltschaft erhob 1998 Anklage gegen den Kläger zu 1 un-\n\nter anderem wegen der ihm zur Last gelegten Brandstiftungen. Die Strafkam-\n\nmer lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit mangels hinreichenden\n\nTatverdachts ab und ordnete an, daß der Kläger zu 1 für die erlittene Untersu-\n\nchungshaft zu entschädigen sei.\n\nDie Kläger nehmen das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amts-\n\npflichtverletzungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei im Zusam-\n\nmenhang mit der Erwirkung des Haftbefehls gegen den Kläger zu 1 und der\n\nBeantragung und Durchführung der Abhörmaßnahmen gegen beide Kläger in\n\nAnspruch. Der Kläger zu 1 begehrt als materiellen Ersatz die Bezahlung der\n\nihm aufgrund einer Honorarvereinbarung berechneten Verteidigervergütungen\n\nabzüglich der von der Staatskasse erstatteten Kosten. Beide Kläger verlangen\n\nErsatz ihrer immateriellen Schäden wegen der Abhörmaßnahmen, der Kläger\n\nzu 1 darüber hinaus wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung (Untersu-\n\nchungshaft vom 5. November bis 16. Dezember 1997).\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klageansprüche dem\n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der - vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen - Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Kla-\n\nge.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist mangels einer eindeutigen Einschränkung des Aus-\n\nspruchs des Berufungsgerichts über die Zulassung als unbeschränkt zugelas-\n\nsen zu behandeln.\n\nSie ist jedoch unbegründet.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte kein Grundurteil (§ 304\n\nZPO) erlassen dürfen, erachtet der Senat für nicht durchgreifend; er sieht inso-\n\nfern von einer Begründung ab (§ 564 ZPO).\n\nII.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine (schuldhafte) Amts-\n\npflichtverletzung der Ermittlungsbeamten des beklagten Landes - sei es des\n\nermittelnden Staatsanwalts, sei es der seinen Antrag als Hilfsbeamte der\n\nStaatsanwaltschaftschaft vorbereitenden Polizeibeamten - darin gesehen, daß\n\ndiese im Oktober 1997 gegen den Kläger zu 1 einen richterlichen Haftbefehl\n\nunter Bejahung des dringenden Tatverdachts der Brandstiftung in drei Fällen\n\nerwirkt haben, ohne dem zuständigen Richter alle in die Prüfung einzubezie-\n\nhenden Beweismittel vorzulegen.\n\n1.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats sind bestimmte Maßnahmen der\n\nStaatsanwaltschaft, zu denen auch der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls ge-\n\nhört, im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre \"Richtigkeit\", sondern nur daraufhin\n\nzu überprüfen, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funkti-\n\nonstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar sind (vgl. nur Senatsurteile vom\n\n21. April 1988 – III ZR 255/86 - NJW 1989, 96, 29. April 1993 - III ZR 3/92 -\n\nNJW 1993, 2927, 2928 und 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672,\n\n2673). Bei der haftungsrechtlichen Beurteilung eines Haftbefehlsantrags kann\n\naus dem Umstand, daß der Erlaß eines Haftbefehls mangels hinreichenden\n\nTatverdachts abgelehnt oder - wie im Streitfall geschehen - ein erlassener\n\nHaftbefehl aufgehoben worden ist, nicht ohne weiteres auf ein pflichtwidriges\n\nVerhalten der antragstellenden Staatsanwaltschaft geschlossen werden;\n\npflichtwidriges Handeln ist ihr nur anzulasten, wenn sie bei einer sachgerech-\n\nten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme\n\nsein durfte, die beantragte Maßnahme - der Erlaß des Haftbefehls - könne ge-\n\nrechtfertigt sein (BGHZ 27, 338, 350 f; Beschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR\n\n51/89 - in juris dokumentiert).\n\n2.\n\nAusgehend von diesem rechtlichen Ansatz hält das Berufungsgericht die\n\nAnnahme des Staatsanwalts, der Kläger zu 1 sei seinerzeit der Brandstiftung\n\ndringend verdächtig gewesen, für unvertretbar. Für die von den Ermittlungsbe-\n\nhörden gegen den Kläger zu 1 aufgebaute Indizienkette sei ganz entscheidend\n\ngewesen, daß eine Brandstiftung von außen bei jeder der fraglichen Brand-\n\nstiftungen ausgeschlossen werden konnte, da sich angesichts der vorliegen-\n\nden, wenig zwingenden Einzelindizien nur so die große Wahrscheinlichkeit für\n\neine Eigenbrandstiftung aus der Familie heraus und damit der Tatverdacht ge-\n\ngen den Kläger zu 1 habe begründen lassen. Von besonderer Bedeutung seien\n\ndeshalb alle Anhaltspunkte aus den Ermittlungsakten gewesen, die darauf\n\nschliessen ließen, daß einer der Brände von außen gelegt worden sein konnte.\n\nEin derartiger Anhaltspunkt sei die Vernehmung des Zeugen L. vom\n\n19. Januar 1994 gewesen. Im Hinblick auf seine Aussage habe nicht mehr von\n\neiner lediglich theoretischen Möglichkeit gesprochen werden können, ein Au-\n\nßenstehender habe die Lattenverkleidung im Obergeschoß des Ökonomietrak-\n\ntes gewaltsam geöffnet und einen Brandsatz hineingelegt. Dieser Umstand sei,\n\nso das Berufungsgericht weiter, geeignet gewesen, das ganze für die Begrün-\n\ndung des dringenden Tatverdachts konstruierte Indiziengerüst zu Fall zu brin-\n\ngen. Die Ermittlungsbeamten hätten schuldhaft ihre Pflicht zur unvoreingenom-\n\nmenen und objektiven Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines\n\nHaftbefehls vorliegen, verletzt, als sie bei Beantragung des Haftbefehls weder\n\ndie Aussage des Zeugen L. vom 19. Januar 1994 noch den Aktenvermerk\n\nvom 18. Januar 1994 erwähnt hätten. Bei dem Haftrichter sei dadurch ein un-\n\nrichtiges Bild des Tatverdachts erzeugt worden.\n\nDiese Würdigung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft\n\nwerden kann, ob der Tatrichter den Begriff der Vertretbarkeit verkannt, Denk-\n\ngesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung\n\nwesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteile vom 19. Januar 1989\n\n- III ZR 243/87 - VersR 1989, 367 f; vom 16. Oktober 1997, aaO; vom 18. Mai\n\n2000, aaO), hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Durchgreifende Rechts-\n\nfehler zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie einen Verstoß gegen Denkgeset-\n\nze rügt, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Tatsa-\n\nchenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.\n\na) Die Staatsanwaltschaft durfte den Haftbefehl gegen den Kläger zu 1\n\nnur beantragen (§ 125 Abs. 1 StPO), wenn er der ihm vorgeworfenen Tat drin-\n\ngend verdächtig und ein Haftgrund gegeben war (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nDringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß der\n\nBeschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (BVerfG NJW 1996,\n\n1049 f; BGH, NJW 1992, 1975 f; KK-Boujong, StPO, § 112 Rn. 3; Hilger in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 4. Lieferung, § 112 Rn. 16 ff; Meyer-Goßner,\n\nStPO 46. Aufl. 2003, § 112 Rn. 5). Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage des\n\ngegenwärtigen Standes der Ermittlungen. Maßgebend ist das aus den Akten\n\nersichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme.\n\nb) Vorliegend kommt es für die Beurteilung, ob der Haftbefehlsantrag\n\ngegen den Kläger \"vertretbar\" war, nicht entscheidend darauf an, ob die Krimi-\n\nnalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft nach dem damaligen Stand der Ermitt-\n\nlungen aufgrund einer umfassenden Prüfung des gesamten Beweismaterials in\n\nvertretbarer Weise zu einer Bejahung des dringenden Tatverdachts gelangen\n\ndurften.\n\nDer entscheidende Vorwurf an den das Ermittlungsverfahren lenkenden\n\nStaatsanwalt bzw. die Kriminalpolizei als das Ermittlungsorgan der Staatsan-\n\nwaltschaft (§ 161 StPO, § 152 GVG) geht hier dahin, daß im Zusammenhang\n\nmit dem Haftbefehlsantrag gegen den Kläger zu 1 dem Haftrichter die Ermitt-\n\nlungsergebnisse nicht vollständig vorgelegt wurden.\n\naa) Allerdings ist die Ermittlungsbehörde - worauf die Revision im An-\n\nsatz zutreffend hinweist - befugt, vor der Vorlage an den Haftrichter Zeugen-\n\naussagen und die sonstigen erarbeiteten Ermittlungsergebnisse zu sichten und\n\nzu gewichten, auch Nebensächliches auszusondern. Es kann insoweit auch die\n\nVorlage eines Aktenauszuges genügen. Was die Auswahl des Materials an-\n\ngeht, so mag - wie die Revision geltend macht - der Ermittlungsbehörde auch\n\nein gewisser, gerichtlich nicht nachprüfbarer, Beurteilungsspielraum zustehen.\n\nFür eine Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung der Art und Weise der\n\nZusammenstellung des Aktenmaterials für den Haftrichter im Amtshaftunspro-\n\nzeß auf bloße \"Vertretbarkeit\" gibt es jedoch - anders als bei der Beurteilung\n\nder vom Staatsanwalt auf der Grundlage des gesamten Prüfungsstoffs jeweils\n\nzu treffenden Entscheidung - keinen Grund.\n\nDas vorgelegte Aktenmaterial muß jedenfalls so beschaffen sein, daß\n\nder Haftrichter sich ein vollständiges Bild über das Ermittlungsergebnis zu der\n\nStraftat, zum Tatverdacht gegen den Beschuldigten und über das Vorliegen\n\neines Haftgrundes (§ 112 Abs. 1, 2 StPO) machen kann. Die im Zeitpunkt der\n\nHaftentscheidung vorliegenden und in den Akten ausgewiesenen gerichtsver-\n\nwertbaren Ermittlungsergebnisse sind Beurteilungsgrundlage für den Haftrich-\n\nter. Dieser hat wegen der einschneidenden Folgen eines Haftbefehls die Akten\n\ntrotz aller etwa gebotenen Eile sorgfältig und genau durchzuarbeiten, ehe er\n\nsich entschließen darf, einen Haftbefehl zu erlassen (BGHZ 27, 338, 348 f). Bei\n\nder Prüfung des dringenden Tatverdachts tritt er in eine freie Beweiswürdigung\n\n(§ 261 StPO) des von der Ermittlungsbehörde zusammengetragenen Tatsa-\n\nchenmaterials ein und entscheidet hiernach, ob der Beschuldigte mit großer\n\nWahrscheinlichkeit die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (KK-Boujong\n\naaO, § 112 Rn. 5, 7; Hilger aaO, § 112 Rn. 21). Es liegt auf der Hand, daß\n\nauch der Staatsanwalt und die ihn unterstützende Kriminalpolizei bei der Aus-\n\nwahl des Verfahrensstoffs im Zusammenhang mit einem Haftbefehlsantrag Be-\n\nlastung und Entlastung des Beschuldigten gleichermaßen zu berücksichtigen\n\nhaben (vgl. Meyer-Goßner aaO, vor § 141 GVG Rn. 8), damit der Haftrichter\n\nseine eigene verantwortliche Entscheidung treffen kann.\n\nbb) Die mit dem Haftbefehlsantrag im Oktober 1997 nicht vorgelegte\n\nAussage des Zeugen L. vom 19. Januar 1994 wäre nach den rechtsfehler-\n\nfreien Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet gewesen, die Annahme,\n\nder Brandstifter sei allein in der Familie der Kläger zu suchen, zu erschüttern.\n\nMithin konnte der Haftrichter ohne Kenntnis dieser Aussage bei der Beurteilung\n\ndes Haftantrags vom 21. Oktober 1997 den Sachverhalt - einschließlich des\n\nZwischenberichts der Polizei vom 21. April 1994 - nicht umfassend würdigen\n\nund kein vollständiges Bild vom Tatverdacht gegen den Kläger zu 1 gewinnen.\n\nEine derartige (einseitige) Beschränkung des für den Erlaß eines Haftbefehls\n\nmaßgeblichen Prüfungsstoffs durch die Ermittlungsbehörden - mochten diese\n\nauch, wie die Revision anführt, bei der Zusammenstellung des Ermittlungser-\n\ngebnisses die Aussage des Zeugen L. als \"unbeachtlich\" angesehen ha-\n\nben - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als pflichtwidrig eingestuft.\n\n3.\n\nNach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839\n\nBGB gilt, ist insoweit auch von einem Verschulden der handelnden Ermitt-\n\nlungsbeamten auszugehen Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungs-\n\ngerichts werden von der Revision nicht angegriffen.\n\n4.\n\nUnangegriffen geblieben - und auch nicht zu beanstanden - ist auch die\n\nweitere Feststellung des Berufungsgerichts (zur haftungsausfüllenden Kausa-\n\nlität der Amtspflichtverletzung), daß im Falle der Erwähnung des weggelasse-\n\nnen Komplexes im Haftbefehlsantrag der Haftrichter bzw. die Beschwerde-\n\nkammer des Gerichts den dringenden Tatverdacht des Klägers zu 1 nicht be-\n\njaht und keinen Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, eine weitere, die Haftung des beklagten\n\nLandes begründende (schuldhafte) Amtspflichtverletzung liege darin, daß die\n\nKriminalpolizei F. die Anordnung von Abhörmaßnahmen gegenüber bei-\n\nden Klägern beantragt und durchgeführt habe, obwohl die gesetzlichen Vor-\n\naussetzungen hierfür (\"unmittelbar bevorstehende Gefahr\") erkennbar nicht\n\nvorgelegen hätten; durch diesen rechtswidrigen Eingriff sei die Privatsphäre\n\nder Kläger als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt worden.\n\nDas für Entscheidungen des Staatsanwalts im strafrechtlichen Ermittlungsver-\n\nfahren geltende Haftungsprivileg komme für diesen polizeilichen Eingriff nicht\n\nin Betracht.\n\nAuch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.\n\n1. \n\nDie Revision meint, den auf die Abhörmaßnahmen gestützten Amtshaf-\n\ntungsanprüchen der Kläger stehe § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (das sogenannte\n\nSpruchrichterprivileg) entgegen, weil die betreffenden Maßnahmen ihre Grund-\n\nlage nicht in einem Handeln der Polizei, sondern in gerichtlichen Entscheidun-\n\ngen gehabt hätten. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.\n\na) Allerdings steht der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Daten-\n\nerhebung in oder aus Wohnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Polizeigesetzes\n\nfür Baden-Württemberg (im Folgenden: PolG) unter Richtervorbehalt. Erst auf\n\nder Grundlage einer richterlichen Anordnung wird die Abhörmaßnahme zuläs-\n\nsig. Das steht einer Amtshaftung der Polizei jedoch nicht entgegen. Unbescha-\n\ndet der Notwendigkeit der richterlichen Anordnung bleibt die Beantragung und\n\ndie Durchführung des Einsatzes technischer Mittel zur Datenerhebung in oder\n\naus Wohnungen eine polizeiliche Maßnahme in der eigenen Verantwortung der\n\nPolizeibeamten. Die Polizei wird durch die richterliche Entscheidung nicht ver-\n\npflichtet, die Maßnahme zu vollziehen, sondern kann nach ihrem Ermessen\n\ndavon absehen, wenn sie sie nicht mehr für erforderlich hält. Sie muß davon\n\nabsehen, wenn nach der richterlichen Entscheidung durch eine Änderung der\n\nSachlage die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung entfallen\n\nsind. Einer Aufhebung der richterlichen Entscheidung bedarf es hierfür nicht\n\n(Belz/\n\nMußmann, PolG BW 6. Aufl. § 23 Rn. 5 i.V.m. § 31 Rn. 21)\n\nb) Im übrigen handelt es sich bei dem gerichtlichen Anordnungsbe-\n\nschluß nach § 23 Abs. 2 Satz 1 PolG nicht um ein \"Urteil in einer Rechtssache\"\n\ni.S.d. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind \"Urteile\" im Sinne des\n\n§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB auch alle diejenigen in Beschlußform ergehenden\n\nEntscheidungen, die \"urteilsvertretende Erkenntnisse\" darstellen (vgl. nur\n\nBGHZ 36, 379, 384 und zuletzt Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 - NJW\n\n2003, 3052). Für das gerichtliche Anordnungsverfahren für den Einsatz ver-\n\ndeckter technischer Mittel zur Datenerhebung gelten die Vorschriften des Ge-\n\nsetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23 Abs. 2\n\nSatz 3 i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 2 PolG). Auch im Verfahren der freiwilligen Ge-\n\nrichtsbarkeit sind \"urteilsvertretende\" Beschlüsse möglich, die einem Urteil in\n\neiner Rechtssache gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in den\n\nAnwendungsbereich des Richterprivilegs fallen (vgl. Senat, BGHZ 36, 379, 384\n\nf; Urteil vom 3. Juli 2003 aaO). Die Gleichstellung hängt insbesondere davon\n\nab, ob das der betreffenden Entscheidung zugrundeliegende gerichtliche Ver-\n\nfahren ein \"Erkenntnisverfahren\" ist, das sich nach bestimmten prozessualen\n\nRegeln richtet und dessen Ziel im wesentlichen die Anwendung materieller\n\nRechtsnormen auf einen konkreten Fall ist. Dazu gehören insbesondere die\n\nWahrung des rechtlichen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommen-\n\nden Beweismittel und die Begründung des Spruchs. Für die Beurteilung, ob ein\n\nurteilsvertretender Beschluß vorliegt, sind stets der materielle Gehalt des\n\nStreitgegenstandes und die materielle Bedeutung der Entscheidung maßgeb-\n\nlich. Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn\n\nund Zweck der Regelung eine jederzeitige Befassung des Gerichts (von Amts\n\nwegen oder auf Antrag) mit der formell rechtskräftig entschiedenen Sache aus-\n\ngeschlossen ist, die Entscheidung vielmehr eine Sperrwirkung in dem Sinne\n\nentfaltet, daß eine erneute Befassung nur unter entsprechenden Vorausset-\n\nzungen in Betracht kommt wie bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlos-\n\nsenen Sache (d.h. wenn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des\n\nVerfahrens vorliegen), oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachver-\n\nhalts eintritt, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine erneute Ent-\n\nscheidung rechtfertigt (Senat, Urteil vom 3. Juli 2003 aaO).\n\nbb) Nach diesen Grundsätzen ist der die polizeiliche Maßnahme nach\n\n§ 23 Abs. 2 PolG anordnende richterliche Beschluß kein \"urteilsvertretendes\n\nErkenntnis\". Ihm fehlt das wesentliche Element der (vorherigen) Gewährung\n\nrechtlichen Gehörs. Bei dem Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in\n\noder aus Wohnungen handelt es sich nur um eine vorläufige, zu befristende\n\n(§ 23 Abs. 2 Satz 2 PolG) - einseitige - Maßnahme.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Beantragung\n\nund Durchführung der Abhörmaßnahmen rechtswidrig, nämlich mangels Vor-\n\nliegens einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr nicht durch § 23 PolG ge-\n\ndeckt, war.\n\na) Das folgt hinsichtlich der (erstmaligen) gerichtlichen Abhöranordnun-\n\ngen vom 21. März 1996 und vom 21. März 1997 schon daraus, daß in den\n\nnachträglichen Beschwerdeverfahren rechtskräftig deren Rechtswidrigkeit fest-\n\ngestellt worden ist (zuletzt: OLG Karlsruhe VBlBW 1999, 234). Im Amtshaf-\n\ntungsprozeß ist das Gericht an verwaltungsgerichtliche, aber auch an andere\n\nder materiellen Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen gebunden, die\n\ndie Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme\n\nrechtskräftig feststellen (Senat BGHZ 113, 17, 20; BGHZ 95, 28, 35; Urteil vom\n\n17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950 zur Bindungswirkung des Fest-\n\nstellungsausspruchs eines OLG-Strafsenats \n\nim Verfahren nach §§ 23 ff\n\nEGGVG; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 439 ff, 442\n\nm.w.N.). Das folgt aus der materiellen Rechtskraft einer solchen Entscheidung,\n\nderen Sinn gerade darin liegt, diesen Streitgegenstand zwischen den Beteilig-\n\nten endgültig gerichtlich zu klären. Diese Bindungswirkung kommt vorliegend\n\nauch dem nach sachlicher Prüfung getroffenen rechtskräftigen Feststellungs-\n\nausspruch des Beschwerdegerichts im (FGG-)Verfahren nach §§ 23, 31 PolG\n\nzu.\n\nb) Nicht anders fällt im Ergebnis die Beurteilung der weiteren von der\n\nPolziei erwirkten (Folge-)Anordnungen des Amtsgerichts über Abhörmaßnah-\n\nmen aus, die mangels rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung seitens der Kläger\n\nformell rechtskräftig geworden waren.\n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision sind derartige, sachlich nicht ab-\n\nschließend \"beurteilte\" gerichtliche Anordnungen - nicht anders als Verwal-\n\ntungsakte, die ohne Überprüfung in einem gerichtlichen Verfahren bestands-\n\nkräftig geworden sind (vgl. dazu Senat BGHZ 113, 17; 127, 223, 225) - nicht\n\nder Nachprüfung im Amtshaftungsprozeß entzogen.\n\nbb) Die Rüge der Revision, es fehle an einer konkreten Prüfung und\n\nWürdigung der Rechtmäßigkeit der einzelnen Verlängerungsbeschlüsse des\n\nAmtsgerichts durch das Berufungsgericht, ist unbegründet. Das Berufungsge-\n\nricht hat nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen sowie durch seine\n\nBezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandes-\n\ngerichts im Beschwerdeverfahren ersichtlich die erstmaligen Abhöranordnun-\n\ngen wie auch die Fortsetzungsanordnungen des Amtsgerichts beanstandet.\n\nDies durfte hier durch eine pauschale Bezugnahme auf die - allerdings unmit-\n\ntelbar nur die erstmaligen Anordnungen betreffende - Begründung der Ent-\n\nscheidungen in dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren geschehen,\n\ndenn die sachliche Berechtigung der Anordnung der Fortsetzung der Abhörung\n\n\"stand und fiel\" im Streitfall jeweils mit der Berechtigung der erstmaligen An-\n\nordnung. Daß im weiteren Verlauf des damaligen Geschehens eine bedeutsa-\n\nme Änderung (Verschlimmerung) der Gefahrensituation eingetreten wäre, die\n\ndie Abhörmaßnahmen unabhängig von der ursprünglichen Ausgangslage\n\n- jedenfalls von da ab - gerechtfertigt hätte, macht die Revision selbst nicht\n\ngeltend.\n\ncc) Die Beurteilung sämtlicher Abhöranordnungen als rechtswidrig ist\n\nauch in der Sache - soweit nicht schon eine Bindung an die betreffenden Vor-\n\nentscheidungen im Beschwerdeverfahren besteht (oben zu aa) - nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nGemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 PolG ist der verdeckte Einsatz technischer\n\nMittel, zu welchem das im Streitfall angeordnete Abhören und Aufzeichnen des\n\nnicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger gehört, nur zulässig, wenn\n\ndies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand\n\noder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit\n\noder Freiheit einer Person erforderlich ist. Soweit als Adressat der Maßnahme\n\nunbeteiligte Dritte in Betracht kommen, müssen zusätzlich die Voraussetzun-\n\ngen des polizeilichen Notstandes gemäß § 9 PolG BW gegeben sein. Hiernach\n\nsind Maßnahmen nur zulässig, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevor-\n\nstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert\n\noder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann (§ 9 Abs. 1\n\nPolG BW).\n\nHieran fehlte es im Streitfall.\n\nEine \"Gefahr\" liegt nach allgemeiner Ansicht vor, wenn eine Sachlage\n\noder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Ge-\n\nschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädi-\n\ngen wird (BVerwGE 45, 51, 57). Da der verdeckte Einsatz technischer Mittel in\n\noder aus Wohnungen einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt und dem-\n\nentsprechend nur aus gewichtigen Gründen verfassungsgemäß ist, ist für ihn\n\neine - gegenüber Maßnahmen der polizeilichen Generalermächtigung - gestei-\n\ngerte Gefahr erforderlich. Die Maßnahme muß zur Abwehr einer \"unmittelbar\n\nbevorstehenden Gefahr\" erforderlich sein. Diese zeichnet sich durch eine be-\n\nsondere zeitliche Nähe und ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit des\n\nSchadenseintritts aus: Der Schaden muß in allernächster Zeit mit an Sicherheit\n\ngrenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (Belz/Mußmann aaO, § 23 Rn. 9, § 9\n\nRn. 3; Wolf/Stephan, PolG BW 5. Aufl. 1999 § 23 Rn. 6; BVerwGE 45, 51, 58;\n\nVGH BW NVwZ 1987, 237, 238 zu § 9 Abs. 1 PolG BW; VGH BW NVwZ-RR\n\n1994, 52 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 FeuerwehrG BW). Soweit hingegen in der jeweils\n\nüberschaubaren Zukunft kein Schadenseintritt zu erwarten ist, sind polizei-\n\nrechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr weder geboten noch gerechtfertigt\n\n(vgl. Röhrig, DVBl. 2000, 1658, 1660). Eine in unbestimmter Zeit erst erwartete\n\nGefahr, die sich - wie im Streitfall - noch \"entwickeln\" muß, genügt für Abhör-\n\nmaßnahmen nach § 23 PolG nicht (König, Eingriffsrecht, Maßnahmen der Poli-\n\nzei nach der Strafprozeßordnung und dem Polizeigesetz Baden-Württemberg,\n\n2. Aufl. 2001, S. 169 Rn. 141).\n\n3.\n\nDas Berufungsgericht hat insoweit auch rechtsfehlerfrei ein Verschulden\n\nder handelnden Polizeibeamten bejaht.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat jeder Inhaber eines\n\nöffentlichen Amtes bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung die\n\nGesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden\n\nHilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünf-\n\ntiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Auch wenn es um eine\n\nRechtsfrage geht, zu der es noch keine Rechtsprechung und noch keine Stel-\n\nlungnahme im Schrifttum gibt, kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet sein,\n\nwenn sich Auslegung und Anwendung so weit von Wortlaut und Sinn des Ge-\n\nsetzes entfernen, daß das gewonnene Ergebnis nicht mehr als vertretbar ange-\n\nsehen werden kann (Staudinger/Wurm aaO, § 839 Rn. 205 f, 209 ff). Dagegen\n\nfehlt es am Verschulden bei einer zwar unrichtigen, aber nach gewissenhafter\n\nPrüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Überlegungen\n\ngestützten Auslegung bei solchen Gesetzesbestimmungen, die für die Ausle-\n\ngung Zweifel in sich tragen, namentlich dann, wenn die Gesetzesbestimmung\n\nneu ist und die auftauchenden Auslegungsfragen noch nicht ausgetragen sind.\n\nDaß seine nach sorgfältiger Prüfung erlangte und vertretbare Rechtsauffas-\n\nsung später von den Gerichten mißbilligt wird, kann dem Beamten nicht rück-\n\nschauend als Verschulden angelastet werden (Staudinger/Wurm aaO, § 839\n\nRn. 209 m.w.N.).\n\nb) Das beklagte Land hat geltend gemacht, bei der Eingriffsnorm des\n\n§ 23 PolG handele es sich um ein aus dem Jahre 1991 stammendes Gesetz,\n\ndas in der polizeilichen Praxis bis 1996 praktisch keine Bedeutung gehabt\n\nhabe. Im vorliegenden Fall sei erstmals mit den in dem angesprochenen\n\nBeschwerdeverfahren ergangenenen Beschlüssen des OLG Karlsruhe vom\n\n5. März 1999 (VBlBW 1999, 234) eine obergerichtliche Entscheidung zu den\n\nVoraussetzungen des § 23 PolG ergangen. Dieser Einwand ist unbegründet.\n\nDie Begriffe der \"unmittelbar bevorstehenden Gefahr\" waren schon im\n\nJahre 1996 hinreichend durch Rechtsprechung und Schrifttum präzisiert. Das\n\nBundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1974 (BVerwGE 45, 51, 58)\n\nunter Hinweis auf zahlreiche Veröffentlichungen in Rechtsprechung und Litera-\n\ntur besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe und die Wahrscheinlichkeit\n\ndes Schadenseintritts gestellt. Entsprechende Regelungen waren vor Einfüh-\n\nrung des § 23 PolG vorhanden (siehe schon § 15 Preuß PVG und die in\n\nBVerwGE 45, 51, 57 zitierten weiteren Gesetze). Für § 9 Abs. 1 PolG ist seit\n\njeher anerkannt, daß trotz des unterschiedlichen Wortlauts (\"unmittelbar bevor-\n\nstehende oder bereits eingetretene Störung\") die Vorschrift dahingehend\n\nzu interpretieren ist, daß die Gefahr sich verwirklicht hat oder unmittelbar vor\n\nihrer Verwirklichung steht (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr,\n\n9. Aufl. 1986, § 22 Anm. 2a, S. 332 f). Ein dieser herkömmlichen und allgemein\n\nanerkannten Sicht widersprechendes Rechtsverständnis war daher unvertret-\n\nbar. Davon abgesehen läßt sich dem Revisionsvorbringen auch nicht mit der\n\ngenügenden Substanz entnehmen, daß die Polizeibeamten ihre Rechtsmei-\n\nnung aufgrund sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung von Rechtspre-\n\nchung und Literatur gewonnen haben, so daß bereits unter diesem Gesichts-\n\npunkt ein Schuldvorwurf begründet ist (vgl. Senat BGHZ 119, 365, 369 ff).\n\nAngesichts der Eindeutigkeit - für Fachkundige - der damaligen polizei-\n\nrechtlichen Rechtslage läßt auch der Umstand, daß (auch) der die Maßnahmen\n\nanordnende Amtsrichter die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 PolG\n\nverkannt hat, das Verschulden der Polizeibeamten des beklagten Landes nicht\n\nentfallen.\n\nIV.\n\n1.\n\nEs hält einer rechtlichen Nachprüfung auch stand, daß das Berufungs-\n\ngericht dem Kläger zu 1 wegen der von den Bediensteten des beklagten Lan-\n\ndes amtspflichtwidrig erwirkten Untersuchungshaft (oben zu II) und beiden Klä-\n\ngern wegen der von der Polizei ebenfalls amtspflichtwidrig beantragten und\n\ndurchgeführten Abhörmaßnahmen (oben zu III) dem Grunde nach immateriel-\n\nlen Schadensersatz (Schmerzensgeld) wegen schwerwiegender Persönlich-\n\nkeitsrechtsverletzungen zugebilligt hat.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats können durch schuldhafte\n\nAmtspflichtsverletzungen verursachte Beeinträchtigungen des Persönlichkeits-\n\nrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen (BGHZ 78, 274, 280;\n\nUrteil vom 10. Januar 1972 - III ZR 202/66 - VersR 1972, 368, 369; Urteil vom\n\n17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950, 1952; Staudinger/Wurm, § 839\n\nRn. 246). Ein solcher Anspruch kommt allerdings nur in Betracht, wenn es sich\n\num einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die\n\nBeeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausge-\n\nglichen werden kann (Senatsurteile BGHZ 78, 274, 280; vom 10. Januar 1972,\n\naaO S. 369; vom 17. März 1994, aaO S. 1952 m.w.N.). Ob eine schwerwiegen-\n\nde Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geld-\n\nentschädigung erfordert, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls\n\nzu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite\n\ndes Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von\n\ndem Grad seines Verschuldens ab (Senat, Urteil vom 17. März 1994, aaO\n\nS. 1953).\n\nDie Beurteilung nach diesen Kriterien, ob ein Eingriff in das Persönlich-\n\nkeitsrecht so schwer wiegt, daß er die Verhängung eines Schmerzensgeldes\n\nverlangt, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann\n\nnur prüfen, ob die Wertungsgrenzen erkannt, der Prüfungsstoff als Wertungs-\n\ngrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungssätze beachtet worden\n\nsind (Senat, Urteil vom 17. März 1994, aaO S. 1953). Schwere Verletzungen\n\nsind in der Rechtsprechung des Senats vor allem dann angenommen worden,\n\nwenn durch Veröffentlichung in der Presse die Allgemeinheit oder wenigstens\n\nein weiter, nicht abgegrenzter Personenkreis von dem verletzenden Tatbestand\n\nKenntnis erhalten hat (z.B. Urteile vom 10. Januar 1972 - III ZR 202/66 - VersR\n\n1972, 368, 368; vom 25. September 1980 - III ZR 74/78 - NJW 1981, 675,\n\n676 ff). Auf das Vorliegen einer solchen \"Breitenwirkung\" kann es allerdings\n\n- entgegen der Revision - bei dem in Rede stehenden \"Lauschangriff\" der Poli-\n\nzei angesichts der ganz anderen Qualität desselben nicht entscheidend an-\n\nkommen: Dieser Eingriff wird gerade dadurch gekennzeichnet, daß die Obrig-\n\nkeit \"heimlich\" in private Intimspähren eindringt, die für ein menschenwürdiges\n\nDasein unverzichtbar sind - nicht durch die Veröffentlichung von Abhörergeb-\n\nnissen, zu der es typischwerweise nicht kommt.\n\nb) Die Würdigung des Tatrichters, daß es sich bei der Untersuchungs-\n\nhaft und dem Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Woh-\n\nnungen um schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Kläger\n\nhandelte und daß diese - durch schuldhafte Amtspflichtsverletzungen verur-\n\nsachten - Beeinträchtigungen nach ihrer Art und ihrem Umfang (Untersu-\n\nchungshaft von über einem Monat; Abhörmaßnahmen auf die Dauer von über\n\n20 Monaten) im Streitfall nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen\n\nwerden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Untersuchungshaft enthält einen Eingriff in das Grundrecht der per-\n\nsönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG). Die Abhörmaßnahmen\n\nstellen einen Eingriff in das Grundrecht der Wohnungsfreiheit (Art. 13 GG; vgl.\n\nKönig, S. 168 Rn. 140; Wolf/Stephan, § 23 Rn. 1) und in das allgemeine Per-\n\nsönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt\n\ndes Schutzes der Privatsphäre sowie der Rechte am eigenen Wort und auf in-\n\nformationelle Selbstbestimmung dar (vgl. KK-Nack, § 100c Rn. 7). Was die Ab-\n\nhörmaßnahmen angeht, so bedarf es angesichts der Schwere des Eingriffs, die\n\nsich hier jedenfalls aus der Dauer von über 20 Monaten ergibt, keiner weiteren\n\nAusführungen dazu, daß - anders als die Revison meint - die nachträgliche\n\ngerichtliche Nachprüfbarkeit der Anordnungsbeschlüsse (§§ 23 Abs. 2 Satz 3,\n\n31 Abs. 2 und 3 PolG i.V.m. § 22 FGG) keinen angemessenen Ausgleich bie-\n\ntet.\n\n2.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht auch die Ersatzpflicht des beklagten\n\nLandes hinsichtlich der vom Kläger zu 1 wegen beider Amtspflichtverletzungen\n\n(oben II. und III.) geltend gemachten materiellen Schäden dem Grunde nach\n\nbejaht.\n\na) Derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung nach § 839 BGB\n\nschadensersatzpflichtig geworden ist, hat den Schaden einschließlich der\n\ndurch die schädigende Handlung verursachten Aufwendungen zu ersetzen. Zu\n\ndiesen Aufwendungen kann auch das sich aus einer anwaltlichen Honorarver-\n\neinbarung ergebende Honorar gehören (Senat, Urteil vom 14. Mai 1962 - III ZR\n\n39/61 - LM § 839 (D) BGB Nr. 18 Blatt 2; Urteil vom 12. Januar 1959 - III ZR\n\n197/57 - LM § 839 (Fe) Nr. 18 unter 4.).\n\nb) Die Revision macht geltend, eine haftungsrechtliche Ersatzpflicht we-\n\ngen durch die Abhörmaßnahmen verursachter Anwaltskosten sei im Hinblick\n\nauf die spezialgesetzliche Regelung des § 13a FGG durch die Entscheidungen\n\nin dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, die eine Erstattung außerge-\n\nrichtlicher Kosten nicht vorsehen, ausgeschlossen. Das trifft nicht zu.\n\naa) Nach § 13a FGG, der nach §§ 23 Abs. 2 Satz 3, 31 Abs. 5 Satz 2\n\nPolG auf das gerichtliche Verfahren betreffend polizeiliche Abhörmaßnahmen\n\nAnwendung findet, hat das angerufene Gericht über die Kostenerstattungs-\n\npflicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Die Vorschrift betrifft die\n\nprozessuale Kostenerstattungspflicht. Eine etwaige Erstattungspflicht auf sach-\n\nlich-rechtlicher Grundlage bildet demgegenüber einen andersartigen, die Ver-\n\nteilung von Kostenlasten in der außerprozessualen Rechtsbeziehung der Par-\n\nteien zueinander betreffenden und von anderen Voraussetzungen abhängigen\n\nsowie gegebenenfalls eigenständige Rechtsfolgen mit sich bringenden Streit-\n\ngegenstand (BGHZ 111, 168, 170 f m.w.N.). Daher können die Beteiligten nach\n\nAbschluß des Verfahrens regelmäßig materiell-rechtliche Kostenerstattungsan-\n\nsprüche geltend machen. Die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG (früher\n\n§ 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), auf die die Revision sich für ihre Gegenansicht be-\n\nruft, enthält eine auf ihren Regelungsbereich beschränkte Ausnahme. Es han-\n\ndelt sich um eine aus sozialer Rücksichtnahme geschaffene Regelung, deren\n\nbesonderer Schutzzweck durch eine unbeschränkte Kostenhaftung aus mate-\n\nriellem Recht beeinrächtigt werden würde (vgl. BAGE 10, 39 = AP Nr. 3 zu § 61\n\nArbGG 1953, Kosten; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung bei\n\nder Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, 1985, S. 194 ff).\n\nAllerdings ist das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als\n\ndas Prozeßgericht im Rahmen einer Kostenentscheidung nach §§ 91 ff ZPO -\n\nnicht gehindert, in seine Ermessensentscheidung nach § 13a Abs. 1 FGG das\n\nBestehen eines materiellen Erstattungsanspruchs mit einbeziehen; in der Re-\n\ngel wird die gerichtliche Kostenverteilung nur dann billigem Ermessen entspre-\n\nchen, wenn sie auch einer im Verfahren zutage getretenen materiellen Erstat-\n\ntungspflicht Rechnung trägt. Hat andererseits der Richter in seine Kostenent-\n\nscheidung eine sachlich-rechtliche Erstattungspflicht erkennbar mit einbezo-\n\ngen, so verbietet die Rechtskraft dieser Entscheidung, dieselbe Frage in einem\n\nanderen Verfahren unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten abweichend zu\n\nprüfen (Loritz, Die Konkurrenz materiellrechtlicher und prozessualer Kostener-\n\nstattung, 1981, 83 ff; zu § 47 WEG: Staudinger/Wenzel, WEG, 12. Aufl. 1997,\n\n§ 47 Rn. 8 unter Hinweis auf BGHZ 45, 251, 257; KG OLGZ 1989, 174, 178 f;\n\nBayObLGZ 1988, 287, 293; 1975, 369, 371; a.A. Bärmann/Pick/Merle, WEG,\n\n8. Aufl. 2000, § 47 Rn. 11: kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsan-\n\nspruch nach rechtskräftiger Kostenentscheidung).\n\nbb) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall ein materiell-rechtlicher\n\nKostenerstattungsanspruch der Kläger aus § 839 Abs. 1 BGB nicht durch die\n\nKostenentscheidungen in den vorausgegangenen Beschwerdeverfahren aus-\n\ngeschlossen, denn die Beschwerdegerichte haben dort über die Kosten nur\n\nnach den allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden\n\nRegeln - nämlich, daß in erster Instanz regelmäßig jeder Beteiligte seine au-\n\nßergerichtlichen Auslagen selbst trägt und in zweiter Instanz der unterlegene\n\nBeteiligte die durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßten Kosten zu\n\ntragen hat - entschieden, ohne die Frage einer materiellen Erstattungspflicht\n\nmit einzubeziehen.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/iii-zr-9-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":8},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/iii-zr-9-03","retrieved":"2026-07-10 14:49:29.136935+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-23/iii-zr-9-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2003-10-23","dockets":["III ZR 9/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.10.2003 – III ZR 9/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/iii-zr-9-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"a) BGB § 839 (Fi) Zur Amtspflichtwidrigkeit eines Haftbefehlsantrags, wenn die Staatsan- waltschaft dem zuständigen Richter nicht alle für die Beurteilung des Tatverdachts des Beschuldigten erheblichen Beweisergebnisse vorlegt. b) BGB § 839 (Fg), (G); PolG BW § 23 Abs. 2 Satz 1 Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen ist kein \"Urteil in einer Rechtssache\" i.S.d. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. c) BGB § 839 (Fg), (J); PolG BW §§ 23 Abs. 2, 31 Abs. 5 Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen, die nicht nach ihrer Bekanntgabe an den Be- troffenen im Beschwerdewege einer Sachprüfung unterworfen wurde, sondern (formell) rechtskräftig geworden ist, kann im Amtshaftungspro- zeß auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. d) GG Art. 1, 2; BGB § 839 (D) Hat die Polizei pflichtwidrig die gerichtliche Anordnung von verdeckten Abhörmaßnahmen in oder aus einer Wohnung beantragt, ohne daß die polizeirechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff gegeben sind, und führt sie anschließend solche Maßnahmen auf die Dauer von 20 Monaten durch, so kann eine schwerwiegende Verletzung des Per- sönlichkeitsrechts des Betroffenen vorliegen, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert. e) BGB § 839 (J), (K); FGG § 13a Abs. 1 Die in einem Verfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichts- barkeit getroffene Kostenentscheidung schließt nicht einen weiterge- henden materiellen Kostenersatzanspruch eines Beteiligten - etwa un- ter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. 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De-\n\nzember 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu\n\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":8},{"id":"ArbGG/61","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"61","label":"§ 61 ArbGG","mentions":2},{"id":"ArbGG/12a","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"12a","label":"§ 12a ArbGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":1},{"id":"GG/34","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"34","label":"Art 34 GG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1},{"id":"GVG/141","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"141","label":"§ 141 GVG","mentions":1},{"id":"GVG/152","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"152","label":"§ 152 GVG","mentions":1},{"id":"StPO/125","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"125","label":"§ 125 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"ZPO/304","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"304","label":"§ 304 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/564","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"564","label":"§ 564 ZPO","mentions":1},{"id":"StPO/161","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"161","label":"§ 161 StPO","mentions":1},{"id":"WoEigG/47","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"47","label":"§ 47 WoEigG","mentions":1},{"id":"StPO/112","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"112","label":"§ 112 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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