{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"III ZB 11/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 123; GKG § 54 Nr. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechts- streits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 11/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 123; GKG § 54 Nr. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2\n\nDer Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann\n\nvon ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen\n\nlassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechts-\n\nstreits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.\n\nBGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03 - LG Stuttgart\n\nAG Schorndorf\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und\n\nDörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2003\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n121,50 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer klagende Verein, Hauptpächter einer Kleingartenanlage, kündigte\n\nden mit den beklagten Eheleuten geschlossenen Unterpachtvertrag über eine\n\nKleingartenparzelle aus wichtigem Grunde. Die vom Kläger erhobene Klage auf\n\nRäumung und Herausgabe der Kleingartenparzelle hat das Amtsgericht abge-\n\nwiesen. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien auf den \"dringenden\n\nVorschlag\" der Berufungskammer einen Vergleich, in dem sich die Beklagten\n\n(im wesentlichen) zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks ver-\n\npflichteten und der Kläger sich im Gegenzuge dazu bereit erklärte, an die Be-\n\nklagten \"zum Ausgleich der von diesen erbrachten Investitionen in das Grund-\n\n(cid:11)(cid:10)(cid:15)(cid:16)(cid:11)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:22)(cid:13)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)\n\n(cid:1)(cid:31)(cid:30) (cid:15)(cid:4)!\"!#(cid:1)(cid:25)$\n\nstück und die Hütte\" 2.500 \n\nfolgende Kostenregelung:\n\n 6 des Vergleichs enthält\n\n\"Der Kläger trägt die Kosten, die den Beklagten durch die Ein-\nschaltung der Korrespondenzanwälte entstanden sind. Im übrigen\nwerden die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen ge-\ngeneinander aufgehoben.\"\n\nAuf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht die von den Beklagten, de-\n\nnen in beiden Instanzen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, als Gesamt-\n\nschuldner aufgrund des geschlossenen Vergleichs zu erstattenden Kosten auf\n\n121.50 \n\n- diese Summe entspricht dem hälftigen Betrag der von dem Kläger\n\nvorgeschossenen Gerichtskosten - nebst Zinsen festgesetzt. In den Gründen\n\ndes Kostenfestsetzungsbeschlusses wird ausgeführt, daß die Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe einer anteiligen Erstattungspflicht der Gerichtskosten nicht\n\nentgegenstehe, da die Beklagten in einem Vergleich die Hälfte der Gerichtsko-\n\nsten übernommen hätten.\n\nDie von den Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß form-\n\nund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurück-\n\ngewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene -\n\nRechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie zulässige (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der\n\nSache ohne Erfolg.\n\nDie im gerichtlichen Vergleich getroffene Regelung, wonach die Kosten\n\ndes Rechtsstreits (im übrigen) in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgeho-\n\nben werden, ist dahin auszulegen, daß jede Partei die Gerichtskosten zur\n\nHälfte und ihre eigenen (Anwalts-)Kosten selbst trägt (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n3. April 2003 - V ZB 44/02 - NJW 2003, 1948, 1949, zur Veröffentlichung in\n\nBGHZ bestimmt).\n\nDie Frage, ob gegen eine Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden\n\nist, die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten festgesetzt werden\n\nkönnen, wenn sich die bedürftige Partei in einem gerichtlichen Vergleich zur\n\nÜbernahme dieser Kosten bereit erklärt hat, ist in der Rechtsprechung der\n\nOberlandesgerichte streitig. Sie ist in Übereinstimmung mit der herrschenden\n\nMeinung zu bejahen (OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 33 f; OLG Dresden,\n\n5. Zivilsenat, NJW-RR 2002, 144 [nur Leitsatz]; OLG München, NJW-RR 2001,\n\n1578 und MDR 1999, 957; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 926 f; OLG Düssel-\n\ndorf, Rpfleger 2001, 87 f; OLG Nürnberg, MDR 2000, 1034 und JurBüro 2000,\n\n88; OLG Koblenz, NJW 2000, 1122; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 1121 f; OLG\n\nBamberg, FamRZ 2001, 241, 242 f und JurBüro 2000, 88 f; zustimmend: Zöl-\n\nler/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 123 Rn. 6; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 123\n\nRn. 4; MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 123 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze,\n\n32. Aufl., § 58 GKG Rn. 23; a.A. OLG Dresden, 11. Zivilsenat, Rpfleger 2002,\n\n213, 214; OLG Frankfurt a.M., NJW 2000, 1120, 1121; OLG Hamm, Rpfleger\n\n2000, 553 f).\n\n1.\n\nEine Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, ist nach § 122\n\nAbs. 1 ZPO insbesondere von der Zahlung der rückständigen und entstehen-\n\nden Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen des ihr beigeordneten\n\nRechtsanwalts befreit. Unbeschadet dieser Kostenbefreiung bleibt nach § 123\n\nZPO die Verpflichtung bestehen, die dem obsiegenden Gegner entstandenen\n\nKosten zu erstatten, zu denen auch etwaige von diesem verauslagte Gerichts-\n\nkosten gehören.\n\n2.\n\nEiner Festsetzung der vom Kläger verauslagten Gerichtskosten steht\n\nvorliegend auch nicht § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG entgegen.\n\na) Nach dieser Vorschrift soll dann, wenn der Partei, der durch gerichtli-\n\nche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (§ 54 Nr. 1\n\nGKG; Entscheidungsschuldner), Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, die\n\nHaftung eines anderen Kostenschuldners - also insbesondere desjenigen, der\n\ndas Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG; Veranlassungs-\n\nschuldner) - nicht geltend gemacht werden. Diese Bestimmung soll die bedürf-\n\ntige Partei vor allem vor der Unbilligkeit bewahren, daß der andere Kosten-\n\nschuldner die gegen ihn geltend gemachten und von ihm bezahlten Kosten\n\numgehend von der armen Partei erstattet verlangt (BT-Drucks. 7/2016 S. 79 zu\n\n§ 103 GKG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. August 1975,\n\nBGBl. I S. 2189). Ungeachtet dieses Schutzzwecks der Norm ist jedoch zu be-\n\nachten, daß die Bestimmung gerade nicht den - hier einschlägigen - Fall be-\n\ntrifft, daß die Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, deshalb Ko-\n\nstenschuldner ist, weil sie diese Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen\n\nVergleich übernommen hat (vgl. § 54 Nr. 2 GKG; Übernahmeschuldner). Dabei\n\nberuht die Nichterwähnung des Übernahmeschuldners in § 58 Abs. 2 Satz 2\n\nGKG auf einer bewußt getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers, so daß\n\nnicht von einer planwidrigen, durch Analogieschluß zu beseitigenden Rege-\n\nlungslücke gesprochen werden kann. Dies wird schon daran deutlich, daß § 58\n\nAbs. 2 Satz 1 GKG (= § 103 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.), der das Rangverhältnis\n\nunter mehreren Kostenschuldnern regelt, durch das Gesetz vom 20. August\n\n1975 ebenfalls geändert worden ist. Nunmehr werden im Text dieser Vorschrift\n\ndie gegenüber anderen Kostenschuldnern, zu denen insbesondere der Veran-\n\nlassungsschuldner nach § 49 Satz 1 GKG gehört, vorrangig haftenden Ent-\n\nscheidungs- und Übernahmeschuldner nicht mehr durch die Wiederholung des\n\nGesetzeswortlauts der die Haftung begründenden Norm, sondern durch die\n\nAngabe der einschlägigen Bestimmung (§ 54 Nr. 1 und 2 GKG = § 99 Nr. 1\n\nund 2 GKG a.F.) gekennzeichnet (vgl. BT-Drucks. 7/2016 aaO). Angesichts\n\ndieser Zusammenhänge kann ausgeschlossen werden, daß der Gesetzgeber\n\nbei der Einfügung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG (= § 103 Abs. 2 Satz 2 GKG\n\na.F.) den Übernahmeschuldner nur versehentlich nicht genannt hat.\n\nb) Auch von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, die vom Gesetz-\n\ngeber vorgenommene Differenzierung zwischen Entscheidungs- und Übernah-\n\nmeschuldner zu überspielen.\n\naa) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG betrifft bei wortlautgetreuer Auslegung nur\n\ndie Gerichtskosten, die bei Erlaß der gerichtlichen Entscheidung noch ausste-\n\nhen, nicht aber die Kosten, die vor Erlaß der Entscheidung im Vorschußweg\n\nbezahlt worden sind. Durch Beschluß vom 23. Juni 1999 (NJW 1999, 3186 f)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht entschieden, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG sei so\n\nauszulegen, daß der gesetzliche Haftungsausschluß sämtliche Gerichtskosten\n\neinschließlich schon gezahlter Vorschüsse erfasse; nur so sei eine grund-\n\nrechtsverletzende Ungleichbehandlung der bedürftigen Partei je nach Partei-\n\nrolle zu vermeiden: Während nämlich der unbemittelte unterlegene Kläger we-\n\ngen der durch § 122 Abs. 2 ZPO (auch) für den Gegner angeordneten einst-\n\nweiligen Befreiung von den Gerichtskosten insoweit keinem Erstattungsan-\n\nspruch nach § 123 ZPO ausgesetzt sei, hätte bei wörtlicher Anwendung der\n\nVorschrift ein mittelloser unterlegener Beklagter - ohne ersichtlichen sachlichen\n\nGrund - dem obsiegenden Kläger die von diesem verauslagten Gerichtskosten\n\nvoll zu erstatten. Einer den Verstoß gegen den Gleichheitssatz behebenden\n\nverfassungskonformen Auslegung stehe auch nicht entgegen, daß sie eine im\n\nGesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Rückerstattungspflicht der Staatskasse\n\nhinsichtlich schon verauslagter Gerichtskostenvorschüsse gegenüber einem\n\ndurch gerichtliche Entscheidung obsiegenden Kläger bedinge, dessen Gegner\n\nProzeßkostenhilfe bewilligt worden ist.\n\nDemgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht schon vor dieser Ent-\n\nscheidung ausgesprochen, daß die in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG angelegte Un-\n\ngleichbehandlung des (bedürftigen) Entscheidungs- und Übernahmeschuldners\n\nmit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei (BVerfGE 51, 295), und dies nach der zum\n\nUmfang der Erstattungspflicht des Entscheidungsschuldners ergangenen Ent-\n\nscheidung vom 23. Juni 1999 durch Beschluß vom 28. Juni 2000 nochmals\n\nbestätigt (NJW 2000, 3271).\n\nZur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß bei\n\nAnwendung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auf den Übernahmeschuldner zum\n\neinen bei einer Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich die\n\nGefahr einer Manipulation der Prozeßparteien hinsichtlich der Gerichtskosten\n\nzu Lasten der Staatskasse bestehe. Zum anderen beruhe die Haftung der be-\n\ndürftigen Partei für die von der Gegenseite verauslagten Gerichtskosten im\n\nFalle des § 54 Nr. 2 GKG auf ihrer privatautonomen Entscheidung zum Ab-\n\nschluß eines Prozeßvergleichs; deshalb handele es sich bei einer derartigen\n\nKostentragungspflicht qualitativ um etwas anderes als eine gerichtliche Ent-\n\nscheidung, auch wenn sich die im Vergleich getroffene Kostenregelung mögli-\n\ncherweise an dem verhältnismäßigen Obsiegen und Unterlegen nach dem Er-\n\nkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses orientie-\n\nre (BVerfG NJW 2000, 3271).\n\nbb) Angesichts dieser Rechtsprechung steht es den Fachgerichten nicht\n\nzu, die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG an-\n\ngelegte, vom Gesetzgeber auch gesehene bzw. gewollte und vom Bundesver-\n\nfassungsgericht als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar beurteilte differenzierte Be-\n\nhandlung von Entscheidungs- und Übernahmeschuldner unter Berufung auf\n\neine gleichwohl noch (vermeintlich) feststellbare sachwidrige Ungleichbehand-\n\nlung dieser beiden Kostenschuldner auszuhebeln (so zutreffend OLG Bam-\n\nberg, FamRZ aaO; Schütt, MDR 2000, 668). Dies gilt unabhängig davon, ob\n\n§ 58 Abs. 2 Satz 2 GKG allgemein oder nur mit bestimmten Einschränkungen\n\n(auch) für den Übernahmeschuldner gelten soll (vgl. OLG Frankfurt am Main\n\naaO: dann nicht anwendbar, wenn die Kostenregelung im Vergleich einen kla-\n\nren Mißbrauch zu Lasten der Staatskasse erkennen lasse; OLG Hamm aaO;\n\nOLG Dresden, Rpfleger aaO: insbesondere dann anwendbar, wenn der Ver-\n\ngleich auf Anraten des Gerichts abgeschlossen worden sei).\n\n3.\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Vorstellungen der\n\nParteien seien bei Abschluß des Vergleichs dahin gegangen, daß die Beklag-\n\nten wegen der bewilligten Prozeßkostenhilfe überhaupt keine Kosten treffen\n\nwürden, und deswegen der im Vergleich enthaltenen Kostenregelung von\n\nvornherein die Geschäftsgrundlage fehlen würde, kann sie schon deshalb nicht\n\ngehört werden, weil es sich hierbei um neues Vorbringen handelt (vgl. § 577\n\nAbs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist festzuhalten, daß der\n\nStreit darüber, ob ein Prozeßvergleich in Anwendung der Grundsätze über den\n\nWegfall oder das Fehlen der Geschäftsgrundlage anzupassen ist, im Prozeß-\n\nwege zu klären ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 - NJW\n\n1986, 1348, 1349). Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO, das\n\nnur das Ziel verfolgt, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu bezif-\n\nfern, ist hierüber nicht zu befinden (Zöller/Herget aaO § 104 Rn. 21, Stichwort:\n\nmateriell-rechtliche Einwendungen).\n\n4.\n\nIm übrigen geht die Rüge der Beschwerde fehl, bei der Festsetzung der\n\nKosten sei § 9 der Kostenverfügung (KostVfG; abgedruckt bei Hartmann aaO\n\nAbschnitt VII A) in Verbindung mit Nummer 3.3.1 der Durchführungsbestim-\n\nmungen zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe (abgedruckt bei Hartmann,\n\nKostengesetze aaO Abschnitt VII B Nr. 5) nicht beachtet worden, wonach au-\n\nßer Ansatz gelassene Beträge nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung\n\nangesetzt werden dürfen, durch die die Bewilligung nach § 124 ZPO aufgeho-\n\nben worden ist. Die Kostenverfügung betrifft nur das Verfahren, das die Gel-\n\ntendmachung der Gerichtskosten durch die Staatskasse gegenüber dem Ko-\n\nstenschuldner zum Gegenstand hat (vgl. § 4 KostVfG), nicht aber das Kosten-\n\nfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/iii-zb-11-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/iii-zb-11-03","retrieved":"2026-07-10 14:49:59.000522+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-23/iii-zb-11-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2003-10-23","dockets":["III ZB 11/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – III ZB 11/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/iii-zb-11-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 123; GKG § 54 Nr. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechts- streits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2003\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n121,50","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"ZPO/122","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"122","label":"§ 122 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/123","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"123","label":"§ 123 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/124","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"124","label":"§ 124 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/559","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"559","label":"§ 559 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2004, 366","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:49:59.000522+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}