{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"I ZR 64/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rechtsanwaltsgesellschaft UWG § 1; BRAO § 59k; BORA § 9 Die Vorschrift des § 59k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion. Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zu- lässigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 64/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nRechtsanwaltsgesellschaft\n\nUWG § 1; BRAO § 59k; BORA § 9\n\nDie Vorschrift des § 59k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs\nbezogene Schutzfunktion.\n\nEine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zu-\nlässigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59k\nAbs. 1 Satz 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer\nRechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.\n\nBGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - I ZR 64/01 - LG Leipzig\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nLeipzig - 6. Handelskammer - vom 31. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, die 1977 als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsge-\n\nsellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde, firmierte zunächst unter\n\n\"A. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesell-\n\nschaft\". Nach Rückgabe ihrer Zulassung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\n\nänderte sie am 9. Februar 1999 ihre Firma in \"KPMG Treuhand GmbH Steuer-\n\nberatungsgesellschaft\" und am 17. Februar 1999 in \"KPMG Treuhand &\n\nG. Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft\". Weitere Ände-\n\nrungen der Firmierung der Beklagten erfolgten am 31. August 2001 in \"KPMG\n\nTreuhand & G. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesell-\n\nschaft\" und am 27. Dezember 2001 in \"KPMG Treuhand B. B. \n\nGmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft\". Im Laufe des\n\nRevisionsverfahrens hat die Beklagte die Firma erneut geändert.\n\nDie Kläger, ein Anwaltsverein und eine Rechtsanwaltskammer, sind der\n\nAnsicht, die Führung des Bestandteils \"KPMG\" in der Firma einer Rechtsan-\n\nwaltsgesellschaft sei nach der Bundesrechtsanwaltsordnung verboten. Sie ha-\n\nben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, in ihrem Firmen-\n\nnamen die Buchstabenreihung \"KPMG\" zu führen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Leipzig\n\nNJW 2001, 1732).\n\nMit der (Sprung-)Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs-\n\nantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Landgericht hat in der Verwendung der Buchstabenkombination\n\n\"KPMG\" in der Firma der Beklagten einen Verstoß gegen § 59k BRAO gesehen\n\nund den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nUWG zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDie Firma der Beklagten habe nach § 59k BRAO die Bezeichnung\n\nRechtsanwaltsgesellschaft und den Namen wenigstens eines Gesellschafters,\n\nder Rechtsanwalt sei, zu enthalten. Sonstige Firmenbestandteile seien nur zu-\n\nlässig, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben seien. Dies sei bei der Buchstaben-\n\nfolge \"KPMG\" nicht der Fall, weshalb dieser Zusatz in der Firma der Beklagten\n\nunzulässig sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Buchstabenfol-\n\nge in der Firmierung einer Steuerberatungsgesellschaft zulässig gewesen sei.\n\nDie Ausnahmevorschrift des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO über die Fortführung\n\nvon Kurzbezeichnungen von Sozietäten sei nicht einschlägig.\n\nDie Bestimmung des § 59k BRAO sei eine wettbewerbsrelevante Vor-\n\nschrift, die dem Schutz eines wichtigen Gutes der Allgemeinheit diene. Sie be-\n\nzwecke die Wahrung der Wettbewerbsgleichheit, der Individualisierung der\n\nRechtsanwaltsgesellschaft und der Verhinderung einer Irreführung der ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abwei-\n\nsung der Klage.\n\n1. Die Klagebefugnis der Kläger folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. für\n\neine Rechtsanwaltskammer: BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003,\n\n886 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; für einen Anwaltsverein: BGH, Urt. v.\n\n25.6.1992 - I ZR 120/90, GRUR 1993, 834, 835 = WRP 1992, 706 - Haftungs-\n\nbeschränkung bei Anwälten).\n\n2. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch der\n\nKläger aus § 1 UWG i.V. mit § 59k BRAO bejaht. Die beanstandete Firmierung\n\nder Beklagten mit der Buchstabenfolge \"KPMG\" verstößt nicht gegen § 59k\n\nBRAO.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Bestimmung des § 59k\n\nBRAO nicht lediglich eine registerrechtliche Bedeutung, sondern eine wettbe-\n\nwerbsbezogene Schutzfunktion.\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt ein Anspruch aus\n\n§ 1 UWG in Fällen, in denen ein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz\n\nverstößt, nur dann in Betracht, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine\n\nunlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muß daher an-\n\nhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des\n\nGesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Geset-\n\nzesverstoß das Gepräge eines unlauteren Verhaltens bekommt. Der Gesetzes-\n\nverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumin-\n\ndest auch eine wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck\n\ndes § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunk-\n\ntion hat (vgl. BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002\n\n- I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 165 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung;\n\nUrt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350\n\n- Ausschreibung von Vermessungsleistungen).\n\nAls spezielle gesetzliche Regelung zu § 4 GmbHG enthält § 59k BRAO\n\nBestimmungen zur Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Vorschrift dient\n\nder eindeutigen Außendarstellung der Rechtsanwaltsgesellschaften und damit\n\ndem Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführungen und der Wahrung der Wettbe-\n\nwerbsgleichheit innerhalb des Berufsstands (vgl. Feuerich/Weyland, Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59k Rdn. 2). Sie hat daher auch eine auf die\n\nLauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.\n\nb) Entgegen der Annahme des Landgerichts verstößt die Buchstaben-\n\nkombination \"KPMG\" in der Firma der Beklagten aber nicht gegen § 59k Abs. 1\n\nBRAO. Nach dieser Vorschrift, die mit Wirkung vom 1. März 1999 durch das\n\nGesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsord-\n\nnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) eingeführt\n\nworden ist, muß die Firma der Gesellschaft den Namen wenigstens eines Ge-\n\nsellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die Bezeichnung Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaft enthalten. Sonstige Firmenbestandteile dürfen, soweit nicht ein Fall des\n\n§ 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO vorliegt, nur geführt werden, soweit sie gesetzlich\n\nvorgeschrieben sind. Daraus folgt ein Verbot gesetzlich nicht vorgeschriebener\n\nSachbezeichnungen.\n\naa) Die Bestimmung des § 59k Abs. 1 Satz 3 BRAO begegnet allerdings\n\nim Hinblick auf Art. 3 und Art. 12 GG verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.\n\nKleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 59k Rdn. 12; Hartung/\n\nHoll/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 59k BRAO Rd. 10;\n\nHenssler, JZ 2001, 337, 341 f.; offengelassen AnwGH Hamburg NJW 2002,\n\n3557, 3558).\n\nRechtsanwälte können mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern Ge-\n\nsellschaften bilden (§§ 28, 44b WPO, §§ 50, 50a StBerG, §§ 59a, 59e BRAO).\n\nFür Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hat der Gesetz-\n\ngeber in § 31 WPO und § 53 StBerG eine dem § 59k Abs. 1 Satz 3 BRAO ver-\n\ngleichbare Bestimmung, durch die weitere Zusätze in der Firma von Rechtsan-\n\nwaltsgesellschaften ausgeschlossen werden, nicht aufgenommen. Weder dem\n\nGesetzgebungsverfahren noch den Bestimmungen über die Rechtsanwaltsge-\n\nsellschaften (§§ 59c-m BRAO) ist ein Grund für eine gegenüber Wirtschafts-\n\nprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften abweichende Regelung zu ent-\n\nnehmen. Er ist auch nicht aufgrund von Besonderheiten bei in der Form von\n\nGesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaften gegenüber denjenigen GmbHs ersichtlich, die von anderen freien Be-\n\nrufen nach den jeweiligen maßgeblichen berufsrechtlichen Bestimmungen be-\n\ntrieben werden (vgl. auch BGHZ 148, 270, 282).\n\nBedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 59k\n\nAbs. 1 Satz 3 BRAO ergeben sich weiter daraus, daß vergleichbare Einschrän-\n\nkungen für die Firmierung bei Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten in an-\n\nderer Rechtsform als derjenigen einer GmbH nicht erfolgt sind. Der Anwaltsse-\n\nnat des Bundesgerichtshofs hat die Bezeichnung \"CMS\" als Teil des Namens\n\neiner Rechtsanwaltssozietät für zulässig erachtet, weil es sich um einen Hin-\n\nweis auf eine gleichnamige Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung\n\n(EWIV) nach § 8 Satz 2 BORA handelte, an der die Anwaltssozietät mittelbar\n\nbeteiligt war (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2001 - AnwZ (B) 12/01, NJW 2002,\n\n608). Einen Hinweis auf eine internationale Kooperation von Rechtsanwälten (in\n\njenem Fall: Andersen Legal) hat der Anwaltsgerichtshof Hamburg (NJW 2002,\n\n3557) ebenfalls nicht beanstandet (zur Zulassung einer Phantasiebezeichnung\n\nals Firma einer Rechtsanwalts-AG vgl. BayObLG NJW 2000, 1647 einerseits\n\nund OLG Nürnberg NJW 2003, 2245 andererseits).\n\nDie Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 59k Abs. 1 Satz 3 BRAO\n\nkann vorliegend jedoch im Ergebnis offenbleiben.\n\nbb) Die Beklagte kann die beanstandete Buchstabenfolge \"KPMG\" auf-\n\ngrund einer analogen Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO zulässiger-\n\nweise führen. Nach dieser Vorschrift darf eine Rechtsanwaltsgesellschaft im\n\nFalle der Fortführung einer Sozietät eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung\n\nin die Firma aufnehmen. Dadurch soll der immaterielle Wert einer von einer So-\n\nzietät zulässigerweise verwendeten Kurzbezeichnung geschützt werden (vgl.\n\nRegierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bun-\n\ndesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze,\n\nBT-Drucks. 13/9820, S. 18). Daß tatsächlich ein immaterieller Wert der Kurzbe-\n\nzeichnung existiert, ist nicht Voraussetzung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO.\n\nSeinem Wortlaut nach ist § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO auf eine Fortführung\n\neiner Sozietät beschränkt. Ob darunter neben der BGB-Gesellschaft auch die\n\nPartnerschaftsgesellschaft fällt, ist umstritten (bejahend: Kleine-Cosack aaO\n\n§ 59k Rdn. 7; Hartung/Holl/Römermann aaO § 59k BRAO Rdn. 7; verneinend:\n\nFeuerich/Weyland aaO § 59k Rdn. 6). Jedenfalls ist die Bestimmung analog auf\n\ndie Fortführung von sonstigen Personen- und Kapitalgesellschaften durch eine\n\nRechtsanwaltsgesellschaft anwendbar, mit denen diese zulässigerweise koope-\n\nrieren kann (§ 59a BRAO). Mit der in § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO geregelten\n\nFortführung einer Sozietät durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist der Sach-\n\nverhalt vergleichbar, daß eine Rechtsanwaltsgesellschaft eine Gesellschaft aus\n\nRechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und den sonstigen in § 59a\n\nBRAO angeführten Berufsgruppen fortsetzt, die unabhängig von ihrer Rechts-\n\nform eine Kurzbezeichnung in der Firma zulässigerweise verwendet hat. Auch\n\nhier besteht die Möglichkeit, daß wie bei der Sozietät i.S. von § 59k Abs. 1\n\nSatz 2 BRAO ein immaterieller Wert der Kurzbezeichnung entstanden ist. Die\n\nanaloge Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO erfaßt alle Gesellschaften,\n\ndie auf einem der in § 59a BRAO angeführten Berufsfelder tätig waren. Denn es\n\nist kein Grund ersichtlich, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesell-\n\nschaften, die zulässigerweise eine Kurzbezeichnung führen konnten (vgl. § 53\n\nStBerG, § 31 WPO), die Möglichkeit zur Weiterführung einer Kurzbezeichnung\n\nzu versagen, wenn sie auch als Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden, soweit\n\ndiese Kurzbezeichnung mit der BORA vereinbar ist.\n\nDer analogen Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO steht schließ-\n\nlich auch nicht die Übergangsvorschrift des Art. 8 des Gesetzes zur Änderung\n\nder Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Ge-\n\nsetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600, 2607) entgegen. Diese sollte nur\n\ndazu dienen, die bereits bestehenden Rechtsanwaltsgesellschaften und Zu-\n\nsammenschlüsse, die eine entsprechende Bezeichnung führten, innerhalb einer\n\nÜbergangsfrist an die Neuregelung des § 59k BRAO anzupassen. Der Über-\n\ngangsbestimmung ist jedoch kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß eine ent-\n\nsprechende Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO ausscheidet.\n\nIm Streitfall reicht es danach aus, daß die Beklagte die Kurzbezeichnung\n\n\"KPMG\" als Steuerberatungsgesellschaft zulässigerweise geführt hat (§ 53\n\nStBerG) und auch nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet der Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft kein Verstoß gegen Bestimmungen der BORA gegeben ist.\n\nDie Vorschrift des § 9 BORA findet auf die Rechtsanwaltsgesellschaft keine\n\nAnwendung (vgl. BayOblG NJW 2000, 1647, 1648). Dies gilt unabhängig von\n\nder Frage, ob die in der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwalts-\n\nkammer vom 7. November 2002 gefaßten Beschlüsse über die Neufassung des\n\n§ 9 Abs. 2 BORA und die Aufhebung des § 9 Abs. 3 BORA wirksam sind (vgl.\n\nBRAK-Mitteilungen 2003, 67 ff., insbesondere S. 69 Fn. 1). Denn die Vorschrift\n\ndes § 9 BORA regelt sowohl nach der Fassung der Bekanntmachung vom\n\n1. November 2001 als auch nach der in der Satzungsversammlung vom\n\n7. November 2002 beschlossenen Neufassung des § 9 Abs. 2 BORA und der\n\nAufhebung des § 9 Abs. 3 BORA nicht die Führung einer Kurzbezeichnung ei-\n\nner Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern nur einer Sozietät, Partnerschaftsge-\n\nsellschaft oder einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise (Anstel-\n\nlungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen i.S. des § 59a\n\nBRAO.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nHerr RiBGH Prof. Starck ist\naltersbedingt im Ruhestand.\n\n Pokrant\n\n Büscher\n\n Ullmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/i-zr-64-01","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59k","ref_norm":"59k","n":27},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":5},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59e","ref_norm":"59e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/i-zr-64-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-23/i-zr-64-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2003-10-23","dockets":["I ZR 64/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.10.2003 – I ZR 64/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/i-zr-64-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Rechtsanwaltsgesellschaft UWG § 1; BRAO § 59k; BORA § 9 Die Vorschrift des § 59k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion. Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zu- lässigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nLeipzig - 6. Handelskammer - vom 31. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/59k","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"59k","label":"§ 59k BRAO","mentions":27},{"id":"BRAO/59a","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"59a","label":"§ 59a BRAO","mentions":5},{"id":"StBerG/53","law":"StBerG","abbreviation":"StBerG","ref":"53","label":"§ 53 StBerG","mentions":3},{"id":"WiPrO/31","law":"WiPrO","abbreviation":"WiPrO","ref":"31","label":"§ 31 WiPrO","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GmbHG/4","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"4","label":"§ 4 GmbHG","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"StBerG/50","law":"StBerG","abbreviation":"StBerG","ref":"50","label":"§ 50 StBerG","mentions":1},{"id":"WiPrO/28","law":"WiPrO","abbreviation":"WiPrO","ref":"28","label":"§ 28 WiPrO","mentions":1},{"id":"WiPrO/44b","law":"WiPrO","abbreviation":"WiPrO","ref":"44b","label":"§ 44b WiPrO","mentions":1},{"id":"BRAO/59e","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"59e","label":"§ 59e BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:15.742190+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}