{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"I ZR 55/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 55/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2001 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Transportversicherer mehrerer Auftraggeber der Be-\n\nklagten. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt,\n\naus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer\n\nwegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut in 27 Einzelfällen auf\n\nSchadensersatz in Anspruch. Die hier in Rede stehenden Transportaufträge\n\nwurden der Beklagten in der Zeit vom 4. Februar 1998 bis 27. April 1999 erteilt.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen\n\nSchäden unbeschränkt. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in ihren\n\nAllgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkun-\n\ngen berufen, da sie ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nach-\n\nkomme und zudem der Anschein für ein vorsätzliches Fehlverhalten der Erfül-\n\nlungsgehilfen der Beklagten bestehe.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 175.355,83 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich auf folgende mit\n\nden Versicherungsnehmern der Klägerin \n\n- ausgenommen die K. \n\nGmbH - getroffene Vereinbarung:\n\n\"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, daß eine\nKontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Aus-\ngangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. \nnicht durchgeführt wird\"\n\nund meint, aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Versicherungs-\n\nnehmer der Klägerin, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche\n\nEin- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht\n\ndurchgeführt werde, sei sie von ihrer Einlassungsobliegenheit betreffend die\n\neinzelnen Schadensfälle befreit. Im übrigen komme ohnehin weitgehend das\n\nseit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung mit der Folge,\n\ndaß allein die Klägerin für qualifiziertes Verschulden die Darlegungs- und Be-\n\nweislast treffe.\n\nFerner hat die Beklagte geltend gemacht, die Versicherungsnehmer der\n\nKlägerin treffe ein haftungsausschließendes, jedenfalls aber haftungsmindern-\n\ndes, Mitverschulden, weil sie der Beklagten trotz der Behauptung von groben\n\nOrganisationsmängeln in Vorprozessen weiterhin Transportaufträge erteilt hät-\n\nten. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Mitverschuldensvor-\n\nwurf sei aber auch der Klägerin selbst zu machen. Bei dem vorliegenden\n\nRechtsstreit handele es sich um das mittlerweile 37. Verfahren gegen die Be-\n\nklagte unter Erhebung des Vorwurfs qualifizierten Organisationsverschuldens.\n\nDie Klägerin hätte ihre Versicherungsnehmer längst anhalten müssen, nicht\n\nmehr mit ihr, der Beklagten, Transportverträge zu schließen oder nur noch mit\n\neiner Wertdeklaration.\n\nDas Landgericht hat der Klage unter Abweisung der weitergehenden\n\nForderung in Höhe von 153.552,83 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-\n\nmittels der Beklagten in Höhe von 147.188,28 DM nebst Zinsen für begründet\n\nerachtet.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB)\n\nund übergegangenem (§ 67 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen An-\n\nspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis\n\nzum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.), § 429 Abs. 1,\n\n§§ 435, 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Beklagte unterliege als Fixkosten-/Sammelladungsspediteur der\n\nFrachtführerhaftung. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschrän-\n\nkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil - wie das\n\nBerufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schä-\n\nden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden sei-\n\nen.\n\nDie Klägerin müsse sich kein haftungsausschließendes oder nur haf-\n\ntungsminderndes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen deren\n\nFortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten entgegenhalten lassen.\n\nMaßgeblich sei, ob der jeweilige Versender bereits vor Auftragserteilung um\n\nMißstände bei der Beklagten gewußt habe oder hätte wissen müssen, die den\n\nVorwurf qualifizierten Organisationsverschuldens rechtfertigen könnten. Hierzu\n\nfehle es indes an hinreichendem Vorbringen der Beklagten. Die Beklagte könne\n\nsich auch nicht mit Erfolg auf ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden\n\nder Klägerin berufen. Sie habe insbesondere nicht vorgetragen, wann sich et-\n\nwaige Erkenntnisse der Klägerin über ein qualifiziertes Organisationsverschul-\n\nden der Beklagten zu einer Informationspflicht gegenüber ihrem jeweiligen Ver-\n\nsicherungsnehmer verdichtet hätten.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen\n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit\n\n§ 51b Satz 2 ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.), § 425 HGB be-\n\njaht.\n\nEs ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon\n\nausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern der Klägerin\n\nals Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB beauftragt\n\nworden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestim-\n\nmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F., §§ 425 ff.\n\nHGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt.\n\n2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden, auch soweit\n\ndas seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung komme, un-\n\nbeschränkt.\n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte ihrer\n\numfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Dies begrün-\n\nde die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fix-\n\nkostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht\n\ndarlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicher-\n\nheitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder\n\njedenfalls der Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus dem\n\nSchweigen des Fixkostenspediteurs auch auf das Bewußtsein eines wahr-\n\nscheinlichen Schadenseintritts geschlossen werden.\n\nb) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich\n\nder ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgeg-\n\nners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein\n\nKlagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschul-\n\nden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur\n\nzur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerwei-\n\nse beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschul-\n\nden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der An-\n\nspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschrän-\n\nken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Infor-\n\nmationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf\n\ndes Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st.\n\nRspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003\n\n- I ZR 234/00, Umdr. S. 8, m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je\n\nnach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschul-\n\nden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR\n\n1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, m.w.N., zu § 15 Abs. 2 GüKUMT; BGHZ\n\n127, 275, 284).\n\nDiese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof\n\nauch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften\n\nHaftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der\n\nFassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170,\n\n183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen\n\nÜbersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begründung zum Ge-\n\nsetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestellten\n\nDarlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den mit den Versiche-\n\nrungsnehmern der Klägerin vereinbarten Dokumentationsverzicht. Der Senat\n\nhat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306\n\n= VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung\n\nunklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines\n\nPaketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstel-\n\nlenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht\n\nauch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Darle-\n\ngungs- und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für\n\nden Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden vertraglichen\n\nHaftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1\n\nSatz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweis-\n\nlast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine \"Leute\" i.S. von § 428 HGB\n\nleichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mit\n\nWahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der\n\nBundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungs-\n\npflicht des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastver-\n\nteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche Ände-\n\nrung mit sich gebracht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 9).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte ihrer umfassen-\n\nden Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.\n\nDazu hätte sie die regulären Laufwege der einzelnen in Verlust geratenen Sen-\n\ndungen, die Einhaltung ihrer allgemeinen Betriebsorganisation in den fraglichen\n\nDepots und Umschlagsbasen sowie die Kontrollmaßnahmen in bezug auf die\n\nEinhaltung ihrer Betriebsorganisation im einzelnen darlegen müssen. Ferner\n\nhätte sie vortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der\n\nstreitgegenständlichen Sendungen eingeleitet hat und was die Nachforschun-\n\ngen, insbesondere die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den Pake-\n\nten in Berührung gekommen sein mußten, ergeben haben. Das ist nach den\n\nunangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gesche-\n\nhen.\n\ncc) Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht\n\ngemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. verpflichtet, die Beklagte darauf\n\nhinzuweisen, daß sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem\n\nMaße nachgekommen sei. Denn es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflicht\n\ndes Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht\n\nnäher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139\n\nRdn. 3). So liegt der Fall hier.\n\nDie Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtspre-\n\nchung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen und\n\ndie Auffassung vertreten, daß sich daran durch das Transportrechtsreformge-\n\nsetz nichts geändert habe. Dem hiervon abweichenden Standpunkt der Be-\n\nklagten ist schon das Landgericht in seinem Urteil entgegengetreten. Die Be-\n\nklagte hätte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht auf den Vortrag be-\n\nschränken dürfen, infolge der vereinbarten Kontrollverzichte an den Umschlag-\n\nstellen sei sie nicht gehalten, in allen Fällen konkret im einzelnen die Sorgfalts-\n\nvorkehrungen, Organisationen und Kontrollen darzulegen. Aufgrund des vor-\n\nausgegangenen Prozeßverlaufs mußte ein gewissenhafter und kundiger Pro-\n\nzeßbeteiligter damit rechnen, daß auch das Berufungsgericht dem Standpunkt\n\nder Beklagten, sie sei nicht verpflichtet, zu den einzelnen Schadensfällen um-\n\nfassend vorzutragen, nicht beitritt. Das gilt im Streitfall um so mehr deshalb,\n\nweil die prozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Be-\n\ntriebsorganisation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materi-\n\nell-rechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435\n\nHGB zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Stand-\n\npunkt zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im\n\nSchrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu den\n\nvon ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unter-\n\nlassen hat, durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten,\n\ndaß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.\n\nAuf die Rügen, die die Revision gegen die Hilfserwägung des Beru-\n\nfungsgerichts erhoben hat, wonach der Beklagten die Rechtsprechung des Be-\n\nrufungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast unter der Geltung des\n\nneuen Transportrechts bekannt sei, kommt es mithin nicht mehr an.\n\ndd) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht\n\nangenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinrei-\n\nchende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schluß\n\nauf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten, auch nach neuem Recht,\n\nrechtfertigten.\n\nWenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der\n\nFrachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zu den einzelnen Schadens-\n\nfällen vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon auf-\n\ngrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruch-\n\nsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im\n\nGewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine sol-\n\nche Kenntnis auch nicht haben kann, während jener nähere Informationen in\n\nzumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur\n\nder Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern\n\n- entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive\n\nErfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts\n\ngerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenser-\n\nfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs aus-\n\nzugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen\n\nein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicher-\n\nheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183),\n\nsondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Ver-\n\nhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden\n\nentstehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 14).\n\nDie Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem\n\nleichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadens-\n\neintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch\n\nnichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des\n\nSchadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen\n\nkann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das\n\nBewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszuge-\n\nhen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnah-\n\nmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen\n\nVortrag hält (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 15; Herber,\n\nTranspR 2003, 164, 165 f.).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete,\n\nim Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äu-\n\nßerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins\n\nder Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß\n\ndie Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gu-\n\ntes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzu-\n\nwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hin-\n\nreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen und prak-\n\ntischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen\n\nZeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v.\n\n25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; Urt. v.\n\n5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 15).\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden der\n\nVersicherungsnehmer der Klägerin nicht damit begründen, daß sie die Ge-\n\nschäftsbeziehung zur Beklagten trotz der Behauptung von groben Organisati-\n\nonsmängeln in Vorprozessen nicht abgebrochen haben.\n\na) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht\n\nkommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung\n\nbeauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in\n\ndessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-\n\nder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-\n\nständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem\n\nSchädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254\n\nBGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist\n\n(BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000,\n\n474; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 259 = VersR 2003,\n\n1017).\n\nb) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versender mit der\n\nBegründung verneint, der Umstand, daß die Beklagte mit zahlreichen Haf-\n\ntungsprozessen von der Klägerin überzogen worden sei, besage nichts zum\n\nKenntnisstand der Versicherungsnehmer der Klägerin im Zeitpunkt der jeweili-\n\ngen Auftragserteilung. Parteivortrag der Klägerin bzw. der Beklagten in diesen\n\nVerfahren könne nicht mit dem Kenntnisstand der Versicherungsnehmer der\n\nKlägerin gleichgesetzt werden, da diese vom Inhalt, Verlauf und Ergebnis der\n\nRegreßverfahren in der Regel nichts erführen. Zudem fehle in bezug auf die\n\nvorangegangenen Verfahren jegliches Vorbringen dazu, welcher konkrete Vor-\n\nwurf der Beklagten wann und von wem gemacht worden sei, und ob dieser\n\nVorwurf in einer Beweisaufnahme oder einem Urteil seine Bestätigung gefun-\n\nden habe.\n\nc) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht ein\n\nMitverschulden der Versender rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht\n\nauf, daß den Versendern vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transport-\n\naufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß es bei der Beklag-\n\nten aufgrund von groben Organisationsmängeln wiederholt zu Verlusten ge-\n\nkommen war. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmer der Klägerin die in\n\nden Vorprozessen eingeführten Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, be-\n\nsagt nichts darüber, ob die Versender zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweili-\n\ngen Auftragserteilung Kenntnis von groben Organisationsmängeln im Betrieb\n\nder Beklagten hatten. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der\n\nBeklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens ebenfalls\n\nnicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspe-\n\nditeurs, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen nä-\n\nheren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder\n\nSchaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer der Kläge-\n\nrin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstat-\n\ntung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (BGH,\n\nUrt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 304; BGH TranspR 2003,\n\n255, 259).\n\n4. Die Revision beanstandet des weiteren ohne Erfolg, daß das Beru-\n\nfungsgericht ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden der Klägerin\n\nwegen unterlassener Anweisung ihrer Versicherungsnehmer, die Geschäftsbe-\n\nziehung zur Beklagten abzubrechen, verneint hat.\n\nDas Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Beklagte nicht vor-\n\ngetragen habe, wann sich etwaige Kenntnisse der Klägerin in bezug auf ein\n\nqualifiziertes Organisationsverschulden der Beklagten derart verdichtet hätten,\n\ndaß sich daraus eine Informationspflicht gegenüber ihren jeweiligen Versiche-\n\nrungsnehmern ergeben habe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der\n\nVortrag der Beklagten, die Klägerin habe in diversen Vorprozessen ihr gegen-\n\nüber den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens erhoben und dabei\n\ninsbesondere Mitarbeiterdiebstähle als Verlustursache behauptet, reicht für sich\n\nallein zur Annahme einer Informationspflicht der Klägerin nicht aus. Denn es ist\n\nnicht dargetan, daß die behaupteten Mitarbeiterdiebstähle als hauptsächliche\n\nSchadensursache festgestellt worden sind.\n\n5. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß\n\ndas Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Kläge-\n\nrin nicht darauf gestützt hat, daß diese bei den in Verlust geratenen Sendungen\n\neine Wertdeklaration unterlassen haben.\n\nDie Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar\n\ngrundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes\n\nVerschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003\n\n- I ZR 234/00, Umdr. S. 17).\n\nIm vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß\n\ndie unterlassene Wertdeklaration auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkun-\n\ngen haben konnte (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003\n\n- I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die\n\nBeklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und\n\nes dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre\n\n(vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Be-\n\nrufungsurteil nichts entnehmen. Das Berufungsgericht hat einen entsprechen-\n\nden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen auch nicht verfah-\n\nrensfehlerhaft übergangen.\n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. 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