{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-10-22","aktenzeichen":"IV ZR 33/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Cd, 134; RBerG Art. 1 § 1 Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB). Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kre- ditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 33/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. Oktober 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 242 Cd, 134; RBerG Art. 1 § 1\n\nEin Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der\nsofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus\nder Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).\n\nIst die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter\nohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kre-\nditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe\nder Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin aufgrund einer wegen Verstoßes\ngegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).\n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03 - OLG Naumburg\n LG Halle\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius,\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Oktober 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n9. Januar 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer\n\nnotariellen Urkunde.\n\nSie erwarb mit notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag vom\n\n23. September 1992 im Rahmen eines Anlagemodells ein Studentenap-\n\npartement \n\nin einer Wohnanlage \n\nin A. . Den Kaufpreis von\n\n154.916 DM finanzierte die Beklagte. Die beiden Darlehensverträge über\n\n115.567 DM und 39.349 DM enthalten jeweils folgende Klausel:\n\n\"Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen durch ei-\nne ... Grundschuld ohne Brief in Darlehenshöhe mit 16% Jah-\nreszinsen an ausschließend erster Rangstelle ... zu sichern.\nDie Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige\nZwangsvollstreckung in das Grundstück hat in der Weise zu\nerfolgen, daß sie auch gegen jeden künftigen Eigentümer zu-\nlässig sein soll. Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der\nsofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu\nunterwerfen.\"\n\nDie nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld wurde am\n\n23. September 1992 durch die Voreigentümerin bestellt. In derselben\n\nnotariellen Urkunde übernahm die Klägerin die persönliche Haftung in\n\nHöhe des Grundschuldbetrages (Kapital- und Nebenleistungen) und un-\n\nterwarf sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.\n\nBei Abschluß des Kaufvertrages, der Darlehensverträge und bei\n\nder persönlichen Haftungsübernahme anläßlich der Bestellung der\n\nGrundschuld wurde die Klägerin durch die C. mbH vertreten. Mit die-\n\nser hatte sie einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen,\n\nder in Abschnitt II eine Vollmacht enthielt, sie bei der Vorbereitung,\n\nDurchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs\n\nzu vertreten. Die Vollmacht, deren Umfang im nachfolgenden Text der\n\nUrkunde näher beschrieben ist, erstreckte sich auf die Vornahme aller\n\nRechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die\n\nAbgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den\n\nErwerb bzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung\n\nund Vermietung erforderlich oder zweckmäßig waren oder dem Bevoll-\n\nmächtigten als zweckmäßig erschienen.\n\nDie Beklagte hat nach Abschluß der dinglichen Zwangsvollstrek-\n\nkung aus der notariellen Urkunde vom 23. September 1992 die persönli-\n\nche Zwangsvollstreckung betrieben. Dagegen hat die Klägerin Klage er-\n\nhoben; sie hat zum einen Angriffe gegen die Wirksamkeit des Vollstrek-\n\nkungstitels geführt und zum anderen materiell-rechtliche Einwendungen\n\ngegen den titulierten Anspruch geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr\n\nBegehren abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin\n\nhatte Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, der zwischen der Klägerin\n\nund der C. mbH geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu\n\ndessen Ausführung erteilte Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen\n\nArt. 1 § 1 RBerG nichtig. Die C. mbH habe die rechtliche Abwicklung\n\neines Grundstückserwerbs für die Klägerin im Rahmen eines Bauträger-\n\nmodells besorgt, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu\n\nverfügen. Ihre Tätigkeit sei mehr als eine bloße Hilfs- oder Nebentätig-\n\nkeit zu ihren steuerberatenden Aufgaben gewesen. Die Unwirksamkeit\n\ndes Geschäftsbesorgungsvertrages erfasse die darauf beruhende Voll-\n\nmacht. Die C. mbH habe die durch die Klägerin nicht genehmigten\n\nVertretergeschäfte demnach ohne Vertretungsmacht getätigt; die Vor-\n\naussetzungen für eine Duldungsvollmacht seien nicht gegeben. Auf Ver-\n\ntrauensschutz nach § 172 BGB könne die Beklagte sich nicht berufen, da\n\ndiese materiell-rechtliche Vorschrift auf die ausschließlich nach prozes-\n\nsualen Grundsätzen zu beurteilende Unterwerfungserklärung nicht an-\n\nwendbar sei. Aus der betreffenden Unterwerfungserklärung könne die\n\nBeklagte daher nicht vollstrecken. Darüber hinaus stehe der Beklagten\n\naus der persönlichen Haftungsübernahme der Klägerin kein Zahlungsan-\n\nspruch zu, so daß sich die Klägerin auch deshalb mit Erfolg gegen die\n\nZulässigkeit der Zwangsvollstreckung wenden könne. Die C. mbH sei\n\nauch insoweit von der Klägerin nicht wirksam bevollmächtigt worden. Ob\n\nder Beklagten eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor-\n\ngelegen habe (§ 172 BGB), könne dahinstehen, weil nach einer Ausle-\n\ngung der notariellen Urkunde als Empfängerin des abstrakten Schuldver-\n\nsprechens gemäß § 780 BGB die Verkäuferin der Eigentumswohnung\n\nanzusehen sei. Es handele sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, aus\n\ndem die Beklagte das Recht erworben habe, die versprochene Leistung\n\nzu fordern. Für den Vertrauensschutz komme es ausschließlich auf die\n\nPerson der Verkäuferin an. Diese sei an der unerlaubten Rechtsberatung\n\nbeteiligt gewesen, so daß sie sich auf eine Rechtscheinshaftung nicht\n\nberufen könne. Die Verkäuferin habe die Tätigkeit der C. mbH im ein-\n\nzelnen gekannt und sei außerdem Initiatorin des Bauherrenmodells ge-\n\nwesen. Die Klägerin sei der Beklagten schließlich nicht aus den beiden\n\nDarlehensverträgen verpflichtet, die Vertretergeschäfte der C. mbH zu\n\ngenehmigen. Durch eine solche Genehmigung würde der Vollstrek-\n\nkungstitel erstmals wirksam errichtet. Die Darlehensverträge seien erst\n\nnach Beurkundung des Schuldversprechens und der Unterwerfungserklä-\n\nrung abgeschlossen worden, so daß am 23. September 1992 noch kein\n\nAnspruch der Beklagten auf Abgabe entsprechender Willenserklärungen\n\nbestanden habe.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten\n\nstand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndie Klägerin habe sich nicht wirksam der Zwangsvollstreckung in ihr ge-\n\nsamtes Vermögen unterworfen. Für die Beurteilung, ob ein Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1\n\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam ist, kommt es auf\n\nseine konkrete Ausgestaltung an; sein Inhalt und Umfang sind am Maß-\n\nstab des Rechtsberatungsgesetzes zu messen \n\n(Senatsurteil vom\n\n26. März 2003 - IV ZR 222/02 - ZIP 2003, 943 unter II 1, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 -\n\nNJW-RR 2003, 1203 unter II 3 a; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III\n\nZR 182/00 - WM 2001, 2260 unter II 2 b aa). Nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts war die C. mbH zur umfassenden Vertretung\n\nder Klägerin berechtigt. Sie sollte für die Klägerin die erforderlichen Ver-\n\nträge abschließen und gegebenenfalls rückabwickeln, sie bei Gerichten\n\nund Behörden vertreten und insgesamt die mit dem Erwerbsvorgang ver-\n\nbundenen finanztechnischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Angele-\n\ngenheiten übernehmen. Damit war ihr eine rechtliche Betreuung von er-\n\nheblichem Gewicht übertragen. Der Treuhandvertrag hatte in seiner\n\nHauptsache die eigenverantwortliche Abwicklung eines Grundstückser-\n\nwerbs zum Gegenstand. Der der Treuhänderin in diesem Umfang erteilte\n\nAuftrag war umfassend und konnte, vor allem bei Schwierigkeiten in der\n\nDurchführung des Vorhabens, erheblichen Beratungsbedarf mit sich\n\nbringen. Er ging über die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange und über\n\neinfache Hilfstätigkeiten deutlich hinaus. Es war vornehmliche Aufgabe\n\nder Treuhänderin, in eigener Verantwortung und Entscheidung konkrete\n\nfremde Rechte - die der Klägerin - zu verwirklichen und konkrete fremde\n\nRechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluß von Verträgen\n\noder sogar deren Rückabwicklung, zu gestalten. Die von ihr geschulde-\n\nten Dienstleistungen setzten, wenn sie sachgerecht erbracht werden\n\nsollten, erhebliche Rechtskenntnisse voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1\n\nSatz 1 RBerG darf eine solche geschäftsmäßige Besorgung fremder\n\nRechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu\n\nvon der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist (BGHZ 145,\n\n265, 269). Über die erforderliche Erlaubnis hat die Treuhänderin nicht\n\nverfügt; der mit der Klägerin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag\n\nwar mithin nichtig (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO; BGHZ aaO;\n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165 unter\n\nII 2; Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - WM 2002, 1273 unter II 1;\n\nUrteil vom 11. Oktober 2001 aaO; Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR\n\n321/00 - WM 2001, 2113 unter II 3).\n\n2. Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem\n\nTreuhandvertrag selbst auch die seitens der Klägerin der C. mbH zur\n\nAusführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.\n\na) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchen-\n\nden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-\n\nheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des\n\nRechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von\n\nder geschäftsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten fernhalten\n\n(BVerfG NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37, 258,\n\n262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater - trotz\n\nUnwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages -\n\ndie rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit\n\nzu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten\n\nseiner durch die Verbotsnormen geschützten Auftraggeber abzuschlie-\n\nßen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachgemäßer,\n\ndem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden (BGH,\n\nUrteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - ZIP 2003, 988 unter II 2 b;\n\nvom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - ZIP 2003, 984 unter II 1 b; vom\n\n14. Mai 2002 aaO unter II 2; vom 11. Oktober 2001 aaO unter II 2 b bb).\n\nb) Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Zwangsvoll-\n\nstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794\n\nAbs. 1 Nr. 5 ZPO betreibt. Diese geht auf eine einseitige Willenserklä-\n\nrung der Treuhänderin mit Wirkung für die Klägerin zurück, die auf das\n\nZustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein pro-\n\nzessualen Grundsätzen untersteht (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980\n\n- III ZR 62/79 - WM 1981, 189 unter II 1; RGZ 146, 308, 312; Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 794 Rdn. 29). Das bedeutet, daß die auf Ab-\n\ngabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der\n\n§§ 78 ff. ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. BGB unterfällt. Dennoch\n\nwirkt sich der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit\n\n§ 134 BGB auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil anderenfalls\n\nSinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es\n\nmuß die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die sei-\n\ntens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen\n\nAuftraggeber vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die\n\nC. mbH die Klägerin nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungs-\n\nübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten\n\neine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise\n\neinen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die beson-\n\nderen rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach\n\n§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung\n\ndes § 134 BGB (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 2 b; vgl.\n\nauch BGHZ 139, 387, 392). Die Wahrnehmung der der Treuhänderin\n\nübertragenen Aufgaben setzt auch und gerade auf prozessualem Gebiet\n\ngesicherte Rechtskenntnisse voraus, über die \n\nim allgemeinen nur\n\nRechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - Personen\n\nverfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangele-\n\ngenheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Per-\n\nson tätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die auf\n\nprozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam. Daran\n\nhält der Senat auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Revision\n\nfest.\n\n3. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, daß die\n\n§§ 172 ff. BGB für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht\n\nkeine Geltung haben (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 3;\n\nBGH, Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85 -\n\nWM 1987, 307 unter 2; RGZ 146 aaO). Die Vorschriften der §§ 78 ff.\n\nZPO bilden für die Prozeßvollmacht ein Sonderrecht. Materiell-rechtliche\n\nRegelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung erlangen,\n\nwenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken\n\nder Stellvertretung zum Ausdruck kommen \n\n(BGH, Urteil vom\n\n18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - NJW 2003, 963 unter II 3). Das ist\n\nhier nicht der Fall. Es besteht kein Anlaß, die auf die materiell-rechtliche\n\nVollmacht zugeschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners einge-\n\nführten Vorschriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden. Die Zivilprozeßord-\n\nnung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 insoweit eigene Rege-\n\nlungen, die eine Rechtscheinshaftung des Vollmachtgebers nicht vorse-\n\nhen.\n\n4. Es ist ferner kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Klägerin\n\ndas prozessuale Handeln der Treuhänderin ausdrücklich oder still-\n\nschweigend genehmigt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision ist\n\neine solche Genehmigung nicht in der Entgegennahme der Darlehens-\n\nvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst und in dem Bestreben\n\nnach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen. Denn eine Genehmigung\n\nsetzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zu-\n\nmindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Wil-\n\nlens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft\n\nverbindlich zu machen (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 4;\n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Ur-\n\nteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2).\n\nDafür liegt Sachvortrag nicht vor. Die von der Revision angeführte Ent-\n\nscheidung des XII. Zivilsenats (Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR\n\n300/99 - ZIP 2003, 667 unter II b) steht der Auffassung des Senats nicht\n\nentgegen. Sie ist auf einen anders gelagerten mietrechtlichen Sachver-\n\nhalt zugeschnitten. Die Revision übersieht zudem, daß der Vollmachts-\n\nmangel nicht nur das abstrakte Schuldversprechen gemäß § 780 BGB\n\nund die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge, sondern\n\nvor allem auch die Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Eine Genehmi-\n\ngung müßte sich daher nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern\n\nebenso auf das zu Sicherungszwecken abgegebene Schuldversprechen\n\neinschließlich Unterwerfungserklärung beziehen. Eine solche Wirkung\n\nkann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile und der Bedienung der\n\nKreditschuld, selbst wenn dies über einen längeren Zeitraum geschehen\n\nist, von vornherein nicht beigemessen werden.\n\n5. Nicht abschließend beurteilen läßt sich jedoch, ob es der Kläge-\n\nrin gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich gegenüber der Beklagten auf die\n\nUnwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen.\n\nHätte die Klägerin sich in den beiden Darlehensverträgen verpflichtet,\n\nsich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu\n\nunterwerfen, müßte sie eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich\n\nabgeben. Dann aber verstieße es gegen Treu und Glauben, die Unwirk-\n\nsamkeit der von der C. mbH bereits abgegebenen Unterwerfungserklä-\n\nrung geltend zu machen. Da die Klägerin der C. mbH eine nichtige\n\nVollmacht erteilt hat, müßte sie deren Erklärung genehmigen und ihr da-\n\nmit rückwirkend Wirksamkeit verleihen; sie wäre gehindert, aus der bis-\n\nherigen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung Vorteile zu zie-\n\nhen (vgl. BGH, Nichtannahmebeschluß vom 18. Februar 2003 -XI ZR\n\n138/02; Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 aaO). Zu wel-\n\nchem Zeitpunkt die Darlehensverträge abgeschlossen worden sind, ist\n\ndabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Beurteilung ei-\n\nnes etwaigen treuwidrigen Verhaltens unerheblich.\n\na) Nach dem Inhalt der beiden Darlehensverträge hat sich die Klä-\n\ngerin als Darlehensnehmerin \"der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr\n\ngesamtes Vermögen\" zu unterwerfen. Diese von ihr abzugebende Un-\n\nterwerfungserklärung bezieht sich auf einen materiell-rechtlichen An-\n\nspruch nach § 780 BGB. Die Aufnahme der Verpflichtung in den Darle-\n\nhensvertrag, sich der Zwangsvollstreckung auch in das persönliche Ver-\n\nmögen zu unterwerfen, beinhaltet zugleich die Verpflichtung zur Über-\n\nnahme der persönlichen Haftung. Nur so gibt die betreffende Klausel\n\nSinn. Die Klägerin sollte der Beklagten Sicherheiten stellen. Dazu ge-\n\nhörte zum einen, der Beklagten eine nach § 800 ZPO gegen den jeweili-\n\ngen Eigentümer des belasteten Grundstücks vollstreckbare Grundschuld\n\nzu verschaffen. Der dem zugrunde liegende materiell-rechtliche An-\n\nspruch ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das haftende Grund-\n\nstück gerichtet. Wenn die Klägerin sich zum anderen der Zwangsvoll-\n\nstreckung in ihr gesamtes (persönliches) Vermögen unterwerfen sollte,\n\nkonnte damit also weder der Anspruch nach §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB\n\ngemeint sein, noch konnte es darum gehen, der Beklagten gemäß § 794\n\nAbs. 1 Nr. 5 ZPO die Darlehensverbindlichkeit zu titulieren, der die Klä-\n\ngerin nach Auszahlung des Darlehensbetrages gegenüber der Beklagten\n\nohnehin ausgesetzt war. Vielmehr konnte die von der Beklagten ver-\n\nlangte weitere Sicherheit nur in der Übernahme der persönlichen Haftung\n\nbestehen, in der ein Schuldanerkenntnis gemäß § 780 BGB liegt. Auf\n\ndiese Weise sollte die Klägerin die Basis für den ihr gewährten Kredit\n\nverstärken; neben der Grundschuld hatte auch das Schuldanerkenntnis\n\neine entsprechende Sicherungsfunktion (vgl. BGHZ 98, 256, 259; BGH,\n\nUrteil vom 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74 - WM 1976, 254 unter 2 c).\n\nb) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 AGBG ist darin nicht zu erken-\n\nnen. Die Aufnahme der dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung des\n\nDarlehensnehmers in den Darlehensvertrag ist bankenüblich (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter III 1;\n\nUrteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90 - ZIP 1991, 1054 unter IV). Es ent-\n\nspricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen Kre-\n\nditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankendarlehen regel-\n\nmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen\n\nmuß. Ein solches Verlangen der Bank kommt für ihn daher nicht überra-\n\nschend. Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kre-\n\nditverbindlichkeit gelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe des\n\nGrundschuldbetrages soll in Verbindung mit der Unterwerfung unter die\n\nsofortige Zwangsvollstreckung die Ansprüche der Beklagten aus der\n\nbankmäßigen Geschäftsverbindung zur Klägerin sichern, indem sie de-\n\nren Durchsetzung erleichtert. Eine unangemessene Benachteiligung der\n\nKlägerin ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November\n\n2002 aaO; BGHZ 99, 274, 282).\n\nc) Dieser im späteren Darlehensvertrag übernommenen Verpflich-\n\ntung entsprechen die von der C. mbH anläßlich der Beurkundung der\n\nGrundschuld am 23. September 1992 abgegebenen Erklärungen. Bei der\n\nUnterwerfungserklärung handelt es sich dabei um eine einseitige, nicht\n\nempfangsbedürftige prozessuale Willenserklärung gemäß § 794 Abs. 1\n\nNr. 5 ZPO (BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1986 aaO). Auf den vom\n\nBerufungsgericht eingenommenen Standpunkt, die C. mbH als rechts-\n\ngeschäftliche Vertreterin der Klägerin habe ihre Erklärungen nicht ge-\n\ngenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Verkäuferin der Eigen-\n\ntumswohnung abgegeben, kommt es daher an dieser Stelle nicht an.\n\nd) Das Berufungsgericht hat indes keine Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen, ob die Darlehensverträge ihrerseits wirksam zustande gekommen\n\nsind und daher geeignet sind, eine entsprechende Verpflichtung der Klä-\n\ngerin zu begründen.\n\n(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin nehmen die Darlehens-\n\nverträge nicht an den Rechtsfolgen des § 134 BGB teil. Ein Verstoß des\n\nRechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG führt grundsätzlich nicht zur\n\nNichtigkeit der Verträge, die von ihm als Vertreter abgeschlossen worden\n\nsind. Anders als durch den Geschäftsbesorgungsvertrag, der den\n\nRechtsbesorger zu der unerlaubten Tätigkeit verpflichtet, und durch die\n\nVollmacht, die die unerlaubte Rechtsbesorgung durch Vertretung ermög-\n\nlicht, wird durch diese Geschäfte die unerlaubte Rechtsbesorgung in kei-\n\nner Weise gefördert. Daß die Geschäfte sich als Folge der unzulässigen\n\nRechtsbesorgung darstellen und die Umstände ihres Zustandekommens\n\ngegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, genügt nicht, um sie als nach\n\n§ 134 BGB nichtig anzusehen. Es ist weiter nicht davon auszugehen,\n\ndaß die Beklagte in einer Weise mit der Treuhänderin zusammengear-\n\nbeitet hat, daß ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechts-\n\nbesorgung angesehen werden müßte. Der Darlehensvertrag diente nicht\n\nder verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässigen Zweck\n\ndes Erwerbs einer Eigentumswohnung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2003\n\naaO unter II 3 c m.w.N.). Daran ist, auch unter Berücksichtigung der Ar-\n\ngumente der Revisionserwiderung, festzuhalten.\n\n(2) Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Bestimmung\n\ndes § 4 VerbrKrG a.F., der zur Nichtigkeit der Darlehensverträge führen\n\nsoll, liegt nicht vor. Wie die Klägerin selbst einräumt, waren die erforder-\n\nlichen Mindestangaben über die Kreditbedingungen in den Darlehens-\n\nverträgen vollständig enthalten. Nur darauf kommt es an. Der Aufnahme\n\nder Pflichtangaben in die Vollmacht selbst, die im übrigen schon aus an-\n\nderem Grunde unwirksam ist, bedurfte es nicht (BGHZ 147, 262, 266).\n\nDie Klägerin rügt weiter, es sei ein Umgehungstatbestand (§ 5 HWiG\n\na.F.) geschaffen worden, da sie die Treuhänderin in einer \"Haustürsitua-\n\ntion\" beauftragt habe, während diese bei Abschluß der Ausführungsge-\n\nschäfte außerhalb einer solchen tätig geworden sei, so daß sich die\n\nAusführungsgeschäfte deshalb als nicht widerruflich erwiesen. Dem war\n\nim Hinblick auf die notarielle Beurkundung von Treuhandvertrag und\n\nVollmacht und den Ausschlußgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht\n\nnachzugehen (vgl. BGHZ 144, 223, 229).\n\n(3) Da die Darlehensverträge von der C. mbH als Vertreterin der\n\nKlägerin abgeschlossen worden sind, durfte das Berufungsgericht jedoch\n\nnicht offen lassen, ob der Beklagten - wie sie behauptet und unter Be-\n\nweis gestellt hat - bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung\n\nder notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (§ 172 BGB). Die Darlehens-\n\nverträge sind auf materiell-rechtliche Willenserklärungen zurückzuführen,\n\nfür die die §§ 170 ff. BGB Geltung haben, auch wenn die Bevollmächti-\n\ngung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134\n\nBGB nichtig ist (BGH, Urteile vom 3. Juni 2003 aaO unter II 3 b; vom\n\n25. März 2003 aaO unter II 2 c aa). Die zu den Voraussetzungen des\n\n§ 172 BGB erforderlichen Feststellungen werden daher ebenso nachzu-\n\nholen sein wie die Prüfung, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen\n\ndes § 173 BGB gegeben sind. Zu letzterem verweist der Senat auf die\n\nUrteile des Bundesgerichtshofes vom 18. September 2001 (aaO unter II\n\n5) und vom 14. Mai 2002 (aaO unter II 3 c).\n\n6. Das Urteil erweist sich auf Grundlage der bisherigen Tatsa-\n\nchenfeststellungen nicht aus einem anderen Grunde als richtig. Wenn die\n\nKlägerin sich darauf beruft und das Berufungsgericht ihr darin folgt, daß\n\ndie von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage Erfolg haben müsse,\n\nweil sie aus der persönlichen Haftungsübernahme nicht in Anspruch ge-\n\nnommen werden könne, so setzt auch dies voraus, daß die Klägerin sich\n\nnicht aufgrund eines ihr zurechenbaren Rechtscheins so behandeln las-\n\nsen muß, als habe sie der C. mbH wirksam eine materiell-rechtliche\n\nVollmacht erteilt. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts\n\nkommt es allein darauf an, ob dieser Rechtsschein gegenüber der Be-\n\nklagten gesetzt worden \n\nist. Denn das von der C. mbH am\n\n23. September 1992 in Vertretung der Klägerin abgegebene Angebot auf\n\nAbschluß eines Vertrages gemäß § 780 BGB war an die Beklagte - und\n\nnicht an die Verkäuferin der Eigentumswohnung - gerichtet. Die vom Be-\n\nrufungsgericht vorgenommene Auslegung der notariellen Urkunde, es\n\nhandele sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB),\n\nist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie verstößt gegen den anerkannten\n\nAuslegungsgrundsatz, daß die jeweilige Interessenlage der Parteien zu\n\nberücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 -\n\nFamRZ 2002, 1178 unter II 2). Das Berufungsgericht läßt außer Betracht,\n\ndaß es - wie dargelegt - langjähriger Praxis der Banken entspricht, den\n\nDarlehensnehmer zu verpflichten, die persönliche Haftung zu überneh-\n\nmen und sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu\n\nunterwerfen. Dabei hat die Bank regelmäßig kein Interesse daran, ledig-\n\nlich die schwächere Rechtstellung eines begünstigten Dritten aus einem\n\nVertrag im Sinne des § 328 BGB zu erlangen. Ebensowenig ist dem Ve-\n\nräußerer einer Immobilie daran gelegen, Vertragspartner eines abstrak-\n\nten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB zu werden. Vielmehr richtet\n\nsich das Angebot des Kreditschuldners an die ihn finanzierende Bank,\n\nwelches dieser spätestens mit der Aushändigung der Grundschuldbe-\n\nstellungsurkunde oder deren vollstreckbarer Ausfertigung zugeht. Die\n\nAnnahme des Antrages, deren Zugang gemäß § 151 Satz 1 BGB ent-\n\nbehrlich ist, ergibt sich schlüssig aus ihrem Verhalten, etwa aus ihrem\n\nAntrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, der widerspruchslosen\n\nEntgegennahme einer ohne einen solchen Antrag erteilten vollstreckba-\n\nren Ausfertigung der notariellen Urkunde oder aus der Erteilung des\n\nVollstreckungsauftrages (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1990 - IX ZR\n\n258/89 - WM 1991, 20 unter II 1). So ist vorliegend verfahren worden.\n\nDie C. mbH hat die persönliche Haftungsübernahme namens der\n\nKlägerin erklärt. Die Beklagte hat eine vollstreckbare Ausfertigung er-\n\nhalten und daraus die Zwangsvollstreckung betrieben. Daß ihr die Aus-\n\nfertigung auf Betreiben der Verkäuferin der Eigentumswohnung erteilt\n\nworden ist, ist dabei ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht wird daher\n\nauch in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob der Beklagten die\n\nVollmachtsurkunde in vollstreckbarer Ausfertigung vorlag. Dabei kommt\n\nes nicht allein auf das Schuldversprechen nach § 780 BGB an. Es ge-\n\nnügt, daß die Vollmacht in Ausfertigung bei Abschluß der Darlehensver-\n\nträge vorlag. Dann wäre die Klägerin - wie für die prozessuale Unter-\n\nwerfungserklärung - jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, sich\n\nauf eine Unwirksamkeit der persönlichen Haftungsübernahme zu beru-\n\nfen. Abschließender tatrichterlicher Würdigung bedürfen zudem - sollte\n\nes darauf noch ankommen - die von der Klägerin geltend gemachten\n\nSchadensersatzansprüche (zu den damit verbundenen rechtlichen Fra-\n\ngen vgl. das Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - unter II\n\n2, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nTerno Seiffert\n\nFrau RiBGH Ambrosius\nist durch Krankheit ge-\nhindert zu unterschreiben.\n\n Terno\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/iv-zr-33-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1147","ref_norm":"1147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/iv-zr-33-03","retrieved":"2026-07-10 14:53:14.952235+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-22/iv-zr-33-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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